Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 25 W (pat) 549/18

25. Senat | REWIS RS 2019, 5680

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 574.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 9. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] Invest [X.] Solutions

3

ist am 18. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Unternehmensberatung; Organisatorische Beratung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen; Betriebs-wirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung und  -organisation; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten;

5

Klasse 36: Finanzdienstleistungen betreffend Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; [X.]; Vergabe von Kapital; Vermittlung von Kapital; Analyse von Kapitalanlagen; Bewertung von Kapitalanlagen; Beratung über Kapitalanlagen; Vermögens-management; Vermögensverwaltung; Vermögensanlageberatung; Investmentberatung; Investmentgeschäfte; Investmentfondsgeschäfte; Verwaltung von Investmentfonds; Vermittlung von Investmentfonds; Finanzanalysen und -beratung; Finanzwesen; Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens; Durchführung von Studien im Bereich des Finanzwesens; [X.]; Immobilienberatung; Immobilienverwaltung; Immobilienvermittlung; Immobilienfinanzierung; Investieren in Immobilien; Versicherungswesen; Vermögensbildende Versicherungsdienstleistungen;

6

[X.]: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst-leistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.

7

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die unter der Nummer 30 2018 100 574.8 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juni 2018 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 4. April 2018 ist ausgeführt, dass der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle. Sie bestehe aus der geografischen Herkunftsangabe „[X.]“ und den [X.] Wörtern „Invest“, „[X.]“ und „Solutions“. Das Kurzwort „Invest“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als [X.] Verb im Sinne von „investieren“ („to invest“) bzw. als Abkürzung für den Begriff „Investition“ verstanden. Das [X.] Wort „[X.]“ entspreche dem [X.] Wort „Kapital“ und werde als allgemein geläufiger Begriff des Geschäftslebens stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Das Wort „Solutions“ bedeute in der [X.] Sprache „Lösungen“. In ihrer Gesamtheit werde daher die angemeldete Wortfolge vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als sachbeschreibender Hinweis dahingehend aufgefasst, dass der Erbringer der Dienstleistungen Lösungen in Bezug auf die Investition von Kapital anbiete und seinen Firmensitz oder sein Tätigkeitsgebiet in [X.] habe. Darüber hinaus stehe der Eintragung der Wortfolge als Marke auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Sie bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnten. Dabei sei es für die Frage der Schutzfähigkeit der Wortfolge unerheblich ist, ob diese im geschäftlichen Verkehr bereits von [X.] benutzt worden sei oder sie in ihrer konkreten Zusammensetzung auf eine „Erfindung“ der Anmelderin zurückgehe.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

9

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 7. Juni 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] Invest [X.] Solutions“ als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Werbeslogans oder schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Daher reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird – für sich gesehen – nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.], [X.], 228 Rn. 44 – [X.] DURCH TECHNIK; [X.]. 2012, 914 – [X.] [X.]). Entscheidend ist, ob das Zeichen zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. [X.], [X.], 228 Rn. 45 – [X.] DURCH TECHNIK). Wie bei anderen Markenkategorien auch fehlt sloganartigen Wortfolgen diese Eigenschaft dann, wenn es sich um Bezeichnungen handelt, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.], [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder wenn es sich um sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.], [X.], 850 Rn. 19 – [X.]) oder die ausschließlich werbewirksame Anpreisungen enthalten, ohne einen über diese Werbefunktion hinausgehenden hinreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu vermitteln (vgl. [X.], [X.], 228 Rn. 44 – [X.] DURCH TECHNIK). Unterscheidungskraft kann einer [X.] insbesondere dann zukommen, wenn die jeweilige Bezeichnung nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst ([X.], [X.], 228 Rn. 57 – [X.] DURCH TECHNIK).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Denn insoweit ist ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres verständlicher werblich-sachbeschreibender Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortfolge und den betreffenden Dienstleistungen gegeben, der einem Verständnis der angemeldeten Wortfolge als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht.

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus vier Begriffen der [X.] und der [X.] Sprache, nämlich „[X.]“, „Invest“, „[X.]“ und „Solutions“, die ohne sprachliche, grammatikalische oder zeichenmäßige Besonderheiten aneinandergereiht sind. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind alle Begriffe für sich genommen für den angesprochenen inländischen Verkehr ohne jede Schwierigkeit unmittelbar verständlich. Der Begriff „Invest“ wird ohne  Nachdenken als Abkürzung der Wörter „Investition“ bzw. „Investment“ verstanden. Das [X.] Wort „[X.]“ unterscheidet sich von dem entsprechenden [X.] Fachbegriff „Kapital“ nur durch die Schreibweise des ersten Buchstabens. Der Begriff „Solutions“ (deutsch: „Lösungen“) zählt zum Grundwortschatz der [X.] Sprache und bereitet nicht nur dem Fachverkehr, dessen Verständnis für sich genommen bereits ausreichend relevant wäre, sondern auch Verbrauchern keinerlei  Verständnisschwierigkeiten. Die angemeldete Wortfolge hat somit in ihrer Gesamtheit die Bedeutung von „[X.] Lösungen bzw. Möglichkeiten für die Investition bzw. Anlage von Kapital“. Damit werden in werbetypischer Art der Gegenstand bzw. die Art und Weise der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen schlagwortartig angesprochen. Die Wortfolge kann dahingehend verstanden werden, dass die jeweiligen Angebote zur Investition von Kapital (sogenannte Finanzprodukte) von einem Anbieter ausgehen, der seinen Sitz in [X.] hat, oder dass sich diese Investitionsmöglichkeiten bzw. Finanzprodukte auf Aktien, Unternehmen oder andere Vermögensgegenstände beziehen, die sich in [X.] befinden oder dort gehandelt werden.

Demzufolge werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 36 ohne weiteres dahingehend verstehen, dass diese die Entwicklung von Finanzprodukten oder die Anlage von Vermögen bzw. Kapital im weitesten Sinne zum Gegenstand haben und zudem geografisch irgendein Bezug zu [X.] besteht. Weiterhin können die beanspruchten Beratungsdienstleistungen auch für Unternehmen aus der Finanzbranche bestimmt sein. Die Dienstleistung „Vermittlung von geschäftlichen Kontakten“ kann dem Zweck dienen, Unternehmen, die Kapital anbieten, mit Unternehmen zusammenzuführen, die Kapital benötigen. Die Dienstleistungen, die mit der Anmeldung in Klasse 36 beansprucht werden, betreffen die typischen Angebote von Dienstleistern aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, der Anlageberatung, der Immobilienbranche und der Finanzprodukte. Insoweit hebt sich lediglich die Dienstleistung „Durchführung von Studien im Bereich des Finanzwesens“ in gewissem Umfang von den typischen Dienstleistungen ab, die üblicherweise mit Finanzprodukten verbunden sind. Gleichwohl können sich entsprechende Studien auch auf die Auswahl oder Evaluierung von ([X.]) Finanzprodukten beziehen bzw. entsprechende Neuentwicklung vorbereiten oder dem Marketing für bestimmte Finanzprodukte dienen. Die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] können die Erforschung und Entwicklung spezifischer Hard- und Software betreffen, die im Bereich der Geldanlage eine erhebliche Bedeutung haben (wie für elektronische Handelsplätze bestimmte Hochleistungsrechner oder Algorithmen, die Entwicklungen an den Finanzmärkten prognostizieren oder steuern sollen).

Insoweit stellt die angemeldete Wortfolge eine auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogene Sachangabe mit werblichen Elementen dar, die keine Originalität oder Prägnanz aufweist und deren Verständnis keinen Interpretationsaufwand erfordert.

2. Nachdem der angemeldeten Bezeichnung bereits die notwendige Unterscheidungskraft fehlt, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht.

Meta

25 W (pat) 549/18

09.07.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 25 W (pat) 549/18 (REWIS RS 2019, 5680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5680

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