Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.03.2013, Az. X E 1/13

10. Senat | REWIS RS 2013, 7061

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erinnerung


Leitsatz

1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden.

2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden.

3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

Tatbestand

1

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim [X.] des [X.] --[X.]-- (Az. [X.] (PKH)).

2

Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der [X.] möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als [X.] (Az. [X.]) in das Gerichtsregister des [X.] aufgenommen.

3

Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des [X.] dem Kostenschuldner für die [X.] unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG [X.]. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.

4

Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a [X.]. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.

5

Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die [X.]. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. [X.] (PKH)).

6

Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.

7

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in [X.] nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- [X.]. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 [X.], www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

9

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem [X.] für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 €, da der Kläger die Zahlung von 1.200 € begehrt. Bei Streitwerten über 900 € und bis zu 1.200 € beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG [X.]. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 €. Fünf Gebühren zu 55 € sind 275 €.

b) [X.] von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.

aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.

bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. [X.]-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, [X.]/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das [X.]. Die Einwände des [X.] hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.

Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das [X.] beim [X.] fehlerhaft behandelt worden sein sollte.

cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Auch dieser Fall liegt nicht vor.

Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.

Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden [X.] ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das [X.] erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das [X.] war kostenfrei. Die Kosten werden für das [X.] in der Hauptsache erhoben.

Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des [X.] bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des [X.] vom 12. März 2013 [X.] (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen [X.] nicht beurteilen können.

3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.

Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren [X.] entschieden.

4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

X E 1/13

25.03.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 3 GKG, § 6 Abs 1 Nr 5 GKG, § 12 GKG, § 12a GKG, § 21 Abs 2 S 1 GKG, § 34 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.03.2013, Az. X E 1/13 (REWIS RS 2013, 7061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7061

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X E 8/12 (Bundesfinanzhof)

Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - Zuständigkeit des Berichterstatters - Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" …


X E 2/15 (Bundesfinanzhof)

Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister


X S 20-23/13, X S 20/13, X S 21/13, X S 22/13, X S 23/13 (Bundesfinanzhof)

Kostenvorschuss bei Entschädigungsklage - Entscheidung durch Berichterstatter


X K 2/13 (Bundesfinanzhof)

Abhängigmachung der Zustellung einer Entschädigungsklage von Zahlung der Verfahrensgebühren


X E 4/22 (Bundesfinanzhof)

Keine Nichtigkeit einer Kostenrechnung trotz darin enthaltener widersprüchlicher Angaben; Kostenermäßigung bei Löschung aus den gerichtlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

B 13 SF 19/16 S

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.