Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. 2 VR 5/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 9370

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Gegenstand

Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nicht isoliert angreifbar


Leitsatz

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.

2. Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung gelten die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht.

3. Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen.

4. Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

5. Eine Untersuchungsanordnung kann sich - wenn erforderlich - auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.

Gründe

I

1

[X.]er im Jahr 1970 geborene Antragsteller steht seit dem Jahr 1991 im [X.]ienst der Antragsgegnerin. Er ist Amtsinspektor im [X.] der Laufbahn des mittleren [X.]ienstes ([X.]esoldungsgruppe [X.]) und bearbeitet auf seinem [X.]ienstposten [X.]esoldungsangelegenheiten.

2

[X.]er Antragsteller wies in den Jahren 2014 bis 2017 eine höhere Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten auf: [X.] fehlte der Antragsteller 80 Tage krankheitsbedingt, im Jahr 2015 36 Tage, im Jahr 2016 66 Tage und im Jahr 2017 127 Tage, davon im zweiten Halbjahr 2017 111 Tage. Ab dem 10. April 2018 war der Antragsteller ununterbrochen krank.

3

Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller "aufgrund (der) krankheitsbedingten Fehlzeiten seit dem 10. April 2018 und den erhöhten Fehlzeiten im letzten Jahr" auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen; zugleich bat sie ihn, "sich ggf. einer vom Amtsarzt angeordneten Zusatzbegutachtung zu unterziehen". Am 17. Juli 2018 unterzog sich der Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung beim Landratsamt München.

4

Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 teilte das Landratsamt - Gesundheitsamt - dem Antragsteller mit, dass nach [X.]urchsicht der nun vorliegenden Unterlagen eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich sei, und forderte ihn auf, die beigefügten Einverständniserklärungen für eine solche fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung zu unterschreiben und zurückzusenden.

5

[X.]er Antragsteller fragte mit Schreiben an das Landratsamt vom 10. August 2018 nach einer [X.]egründung und der gesetzlichen Grundlage für die Zusatzuntersuchung, weil es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handele. Außerdem wies er darauf hin, dass eine Zusatzuntersuchung nur vom [X.]ienstherrn angeordnet werden könne.

6

Mit Schreiben vom 20. August 2018 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass ein psychiatrisches Zusatzgutachten erforderlich sei, um das amtsärztliche Gutachten fertigstellen zu können. [X.]as Attest des Psychiaters des Antragstellers sei nicht ausreichend. [X.]as Zusatzgutachten gehe an das Gesundheitsamt und unterliege der ärztlichen Schweigepflicht.

7

Mit Schreiben vom 28. August 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, umgehend die Einverständniserklärung für eine fachärztliche Zusatzuntersuchung abzugeben.

8

[X.]er Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der fachärztlichen Zusatzuntersuchung. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. [X.]ie amtsärztliche Untersuchung stelle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.] dar. Er könne nicht darauf verwiesen werden, gegen eine durch die Anordnung geschaffene [X.]ienstpflicht zu verstoßen und erst im darauffolgenden (Sanktions-)Verfahren die Rechtsfehlerhaftigkeit der Anordnung einzuwenden. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Weder die ursprüngliche Untersuchungsaufforderung vom 6. Juni 2018 noch die ergänzende Anordnung vom 28. August 2018 erfüllten die in der Rechtsprechung insbesondere des [X.] entwickelten Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung. [X.]abei sei zu beachten, dass für fachpsychiatrische Untersuchungen ein erhöhter Maßstab gelte und mangelhafte [X.]egründungen nicht durch Nachschieben von Gründen geheilt werden könnten.

9

Selbst wenn man - wie die Antragsgegnerin - von einer auf § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten Untersuchungsanordnung ausginge, wäre zu beachten, dass eine solche nicht zu besonders eingriffsintensiven, insbesondere psychiatrischen oder psychologischen Untersuchungen berechtige; diese müssten stets auf § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt sein und den hierfür entwickelten Anforderungen genügen. Spätestens in der Anordnung vom 28. August 2018 hätte die Antragsgegnerin Grund, Art und Umfang einer Zusatzuntersuchung im psychiatrischen [X.]ereich offenbaren und festlegen müssen.

[X.]er Antragsteller beantragt,

ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens vorläufig von der Verpflichtung zur [X.]urchführung einer fachärztlichen, psychiatrischen Zusatzuntersuchung, einschließlich der Übermittlung der Einverständniserklärung zu einer solchen Untersuchung, aufgrund der Untersuchungsanordnung vom 6. Juni 2018 und vom 28. August 2108 freizustellen.

[X.]ie Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zustehe. [X.]ie Aufforderung vom 28. August 2018 zu einer fachärztlichen Zusatzuntersuchung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]ie vom [X.] formulierten Anforderungen für Untersuchungsaufforderungen beträfen nur solche auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], d.h. wenn es nicht um Fehlzeiten als solche, sondern um bestimmte Vorfälle oder Verhaltensweisen des [X.]eamten gehe. [X.]ei bloßen Fehlzeiten erfahre der [X.]ienstherr - wie hier die Antragsgegnerin - nicht die [X.]iagnose der Krankheit, sondern erhalte nur Kenntnis von der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit. [X.]ann könne es ihm auch nicht obliegen, in der Untersuchungsaufforderung den Untersuchungsgegenstand einzugrenzen.

Es entspreche gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Erkrankung zunächst eine lediglich orientierende Erstuntersuchung durchzuführen und erst dann eine amtsärztlich für erforderlich gehaltene vertiefende fachärztliche Zusatzbegutachtung anzuordnen und durchzuführen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom [X.] übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

[X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige [X.] hat keinen Erfolg. [X.]er Antrag ist gemäß § 44a VwGO unzulässig (1.). Er wäre im Übrigen auch unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht (2.).

1. [X.]er Antrag ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.

Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Nachdem der Senat in seinem [X.]eschluss vom 10. April 2014 - 2 [X.] 80.13 - ([X.] 237.8 § 56 RhPL[X.]G Nr. 4 Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung unter Hinweis auf oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufgeworfen hat, beantwortet er sie nunmehr dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der [X.]ienstfähigkeit eines [X.]eamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar ist und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist. [X.]as ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) [X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsbehelf i.S.v. § 44a Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren ([X.]egründung des [X.], [X.]. 7/910, S. 97 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 13.80 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 2 S. 2), sind auch Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO ausgeschlossen, weil im Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2.97 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 7 S. 2 m.w.N.).

b) Eine Untersuchungsanordnung ist eine behördliche Verfahrenshandlung [X.]. § 44a Satz 1 VwGO. [X.]ehördliche Verfahrenshandlungen [X.]. § 44a Satz 1 VwGO sind - ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsakt-Charakter haben oder nicht - behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 14 m.w.N.). Eine Untersuchungsanordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 14 f.). [X.]ie Untersuchung dient der Ermittlung der medizinischen [X.]aten, die nötig sind, um festzustellen, ob der [X.]eamte dienstunfähig ist. Auf der [X.]asis dieser vom [X.]ienstherrn zu treffenden Feststellung wird ggf. das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt (allgemeine Ansicht, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). [X.]ie Aufforderung zur Untersuchung ist somit lediglich ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der [X.]ienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet ([X.], Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 16 m.w.N.). [X.]ass diese verfahrensabschließende Entscheidung nicht durch Zeit und Verwaltungsaufwand beanspruchende gerichtliche Auseinandersetzungen über den vorgelagerten Verfahrensschritt verzögert wird, ist Sinn und Zweck des § 44a VwGO. [X.]ieser [X.]eschleunigungszweck liegt nicht nur im öffentlichen Interesse an einer funktionierenden, mit [X.] besetzten öffentlichen Verwaltung (Art. 33 Abs. 4 und 5, Art. 83 ff. [X.]), sondern auch im wohlverstandenen Interesse des [X.]eamten, der womöglich nicht bereit oder nicht in der Lage ist, seinen (wahren) Gesundheitszustand objektiv zu beurteilen und die erforderlichen Konsequenzen daraus zu ziehen. Auf Letzteres hinzuwirken ist im Übrigen auch Ausfluss der Fürsorgepflicht des [X.]ienstherrn (§ 78 [X.], § 45 [X.]eamtStG).

c) Ein Ausnahmefall, in dem nach § 44a Satz 2 VwGO ein isolierter Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung statthaft ist, ist nicht gegeben. [X.]ie Untersuchungsanordnung ist insbesondere nicht vollstreckbar i.S. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze (vgl. z.[X.]. § 6 Abs. 1 VwVG). Sie wird insbesondere nicht dadurch vollstreckt, dass der [X.]eamte zwangsweise der ärztlichen Untersuchung zugeführt wird.

Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebietet nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in verfassungskonformer Auslegung von § 44a Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen.

aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gewährleistet den Anspruch des [X.]ürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 19. Juni 1973 - 1 [X.]vL 39/69 und 14/72 - [X.]E 35, 263 <274>). [X.]ieser Gewährleistung ist grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt werden können und rechtlich geprüft werden. Allerdings darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die [X.] nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 28. Mai 1952 - 1 [X.]vR 213/51 - [X.]E 1, 322 <324 f.>, vom 23. Juni 1981 - 2 [X.]vR 1107/77 u.a. - [X.]E 58, 1 <23> und vom 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - [X.]E 101, 106 <120>; [X.] vom 24. Oktober 1990 - 1 [X.]vR 1028/90 - NJW 1991, 415 <416>; [X.], Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 25; [X.]eschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2.97 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 7 S. 3). [X.]ies ist im Fall der behördlichen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Nachteile der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung so gravierend sind, dass der [X.]eamte faktisch gezwungen ist, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

[X.]er Ausschluss isolierten Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung durch Verweisung des [X.]eamten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen eine etwaige Zurruhesetzungsverfügung des [X.]ienstherrn ist für den [X.]eamten nicht unzumutbar. [X.]as gilt sowohl im Hinblick auf eine etwaige disziplinarrechtliche Sanktion bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung als auch für mit der Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung möglicherweise sonst verbundene Nachteile und Risiken.

bb) [X.]er Aspekt der möglichen disziplinarrechtlichen Sanktion erfordert keinen isolierten (und vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung.

Nach § 44 Abs. 6 [X.] ist der [X.]eamte verpflichtet, sich nach Weisung der [X.]ehörde untersuchen (und ggf. beobachten) zu lassen. Nach § 62 Satz 2 [X.] sind [X.]eamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Kommt der [X.]eamte einer Untersuchungsanordnung nicht nach, verletzt er seine [X.]ienstpflicht aus § 44 Abs. 6 [X.]. Nach der gesetzlichen Konzeption des [X.]undesbeamtengesetzes steht es dem [X.]eamten nicht frei, einer Untersuchungsaufforderung nachzukommen oder nicht (und im Falle der Weigerung "lediglich" [X.] im Zurruhesetzungsverfahren in Kauf zu nehmen). Auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung lässt die [X.] nicht grundsätzlich entfallen, so dass sie die disziplinarrechtliche Ahndung nicht von vornherein ausschließt, sondern sich im Rahmen der [X.]emessungsentscheidung nach § 13 [X.] maßnahmeausschließend oder -mildernd auswirkt (vgl. [X.], [X.] vom 7. November 1994 - 2 [X.]vR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680; [X.], Urteil vom 9. August 1988 - 2 [X.]A 4/88 - NVwZ-RR 1989, 564).

Im Hinblick auf die mögliche Sanktion einer [X.]isziplinarmaßnahme für die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung wird teilweise deren Vollstreckbarkeit [X.]. § 44a Satz 2 Fall 1 VwGO angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 L[X.] 20/09 - [X.] 2010, 195 <198>; OVG [X.], [X.]eschluss vom 18. September 2012 - 1 [X.]/12 - NVwZ-RR 2013, 477 Rn. 9 f.; [X.], [X.]eschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 [X.]/12 - NVwZ-RR 2013, 198 Rn. 17; [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14; [X.], Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26).

[X.]em folgt der Senat nicht, weil die Wirkungen der Untersuchungsanordnung einer Vollstreckbarkeit nach den [X.] nicht so nahe kommen, dass der Ausschluss isolierten Rechtsschutzes unzumutbar ist. Zwar darf isolierter Rechtsschutz nicht versagt werden, wenn dem [X.]etroffenen ein Straf- oder [X.]ußgeldverfahren droht (vgl. [X.], [X.] vom 7. April 2003 - 1 [X.]vR 2129/02 - [X.]K 1, 107 <108>). [X.]ieser Gedanke ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht auf das [X.]isziplinarverfahren übertragbar: [X.]efolgt der [X.]eamte die Untersuchungsanordnung, begeht er keine Pflichtverletzung und droht ihm auch kein [X.]isziplinarverfahren. [X.]efolgt der [X.]eamte die Untersuchungsanordnung nicht, wird der [X.]ienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO - bzw. in den Ländern, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass bei rechtsgrundloser Verweigerung der ärztlichen Untersuchung der [X.]eamte so behandelt werden kann, als sei [X.]ienstunfähigkeit festgestellt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G [X.]W, Art. 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]ay[X.]G, § 39 Abs. 1 Satz 5 L[X.]G [X.]E, § 41 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 41 Abs. 1 Satz 2 Hmb[X.]G, § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 41 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G MV, § 45 Abs. 5 [X.], § 41 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G SH, § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]), nach der jeweiligen [X.]estimmung des Landesrechts - von der [X.]ienstunfähigkeit des [X.]eamten ausgehen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 18) und die Zurruhesetzung verfügen. Für eine schwerwiegende [X.]isziplinarmaßnahme, wie sie gegenüber Ruhestandsbeamten allein in [X.]etracht käme (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]), ist von vornherein kein Raum. [X.]as erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens - für sich allein genommen - nur höchst selten die Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer [X.]isziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2017 - 2 A 3.16 - juris Rn. 20 ff.; vgl. dagegen zur Ahndung einer solchen Nichtbefolgung im Verbund mit weiteren [X.]ienstpflichtverletzungen etwa [X.], Urteil vom 18. September 2002 - [X.] - [X.] 2003, 146 <147>; OVG [X.], Urteil vom 7. November 2006 - 6 R 3/05 - [X.] 2007, 402 <405 f.> und [X.], Urteil vom 25. Oktober 2017 - 16a [X.] 15.1110 - juris Rn. 39 ff.).

[X.]amit droht dem [X.]eamten auch bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung in der Praxis nicht ernsthaft eine [X.]isziplinarmaßnahme; es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu einem [X.]isziplinarverfahren, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 [X.] zu prüfen und würde die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge haben. Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich; auch sonst hat ein [X.]eamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens.

cc) Auch der Aspekt der Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Untersuchung erfordert keinen isolierten (und vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung. [X.]enn wenn der [X.]eamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm keine unzumutbaren Nachteile.

Zwar gehen einige Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass die Schwere des Grundrechtseingriffs eine isolierte Rechtsschutzmöglichkeit erfordert (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Januar 2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 27, vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14 ; [X.], Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 21 ; [X.], [X.]eschluss vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26). In der Tat greift eine ärztliche - insbesondere eine fachpsychiatrische - Untersuchung in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 [X.]) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 [X.]) ein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Juni 1993 - 1 [X.]vR 689/92 - [X.]E 89, 69 <82 ff.> zum medizinisch-psychologischen Gutachten zur Feststellung der Fahreignung; [X.], Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 15).

Gleichwohl ist isolierter (vorläufiger) Rechtsschutz nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] geboten. [X.]enn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die insoweit anzustellende Zumutbarkeitsprüfung sind nicht die Eingriffswirkungen einer ärztlichen Untersuchung, sondern - ebenso wie beim schon erörterten disziplinarrechtlichen Aspekt - die Wirkungen ihrer Verweigerung durch den [X.]eamten. [X.]iese Wirkungen erfordern keinen isolierten Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung. [X.]enn wenn der [X.]eamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm keine unzumutbaren Nachteile:

[X.]em [X.]eamten steht Rechtsschutz gegen eine Zurruhesetzungsverfügung zu, sowohl [X.] als auch - wenn die Zurruhesetzungsverfügung sofort vollziehbar ist - vorläufiger Rechtsschutz. Erweist sich hierbei die Untersuchungsanordnung als rechtswidrig, ist es auch die Zurruhesetzungsverfügung. An der Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung hingegen hat der [X.]eamte kein schützenswertes Interesse und bedarf insoweit auch keines isolierten Rechtsschutzes. Zwar hat der [X.]eamte das "Prognoserisiko": Wenn er zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung annimmt, droht ihm wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO oder - wie dargelegt - wegen einer landesgesetzlichen Regelung die Klage- bzw. Antragsabweisung bezüglich der Zurruhesetzungsverfügung ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 18). Aber dieses Risiko ist für ihn nicht unzumutbar in dem ausgeführten Sinn. [X.]enn die [X.] an eine Untersuchungsanordnung sind in der (Senats-)Rechtsprechung geklärt (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend unter 2). [X.]as gleichwohl vorhandene Restrisiko ist von dem [X.]eamten hinzunehmen. Hierfür spricht bereits das in § 44a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der zügigen [X.]urchführung des Zurruhesetzungsverfahrens (so VG [X.]üsseldorf, [X.]eschluss vom 3. Juli 2018 - 2 L 1722/18 - juris Rn. 25). Jedenfalls und unabhängig davon folgt dies aus der besonderen Pflichtenstellung des [X.]eamten im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten wechselseitigen Pflichten- und Treueverhältnisses zu seinem [X.]ienstherrn (vgl. zum Treueverhältnis des [X.]eamten insbesondere [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 1975 - 2 [X.]vL 13/73 - [X.]E 39, 334 <346 ff.>). [X.]er [X.]eamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet ([X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 u.a. - NJW 2018, 2695 Rn. 150; [X.]eschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <264>). Er hat im Verfahren der Zurruhesetzung insgesamt hinreichend Verfahrensgarantien und Sicherheiten. Außerdem kann er den Rat eines Rechtskundigen, insbesondere eines Rechtsanwalts, zu der Frage einholen, ob die ihm gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. [X.]er Inzidentrechtsschutz gegen die Zurruhesetzungsverfügung ist zumutbar.

Ohne [X.]edeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn sich der [X.]eamte der geforderten Untersuchung unterzieht, nicht nur der hierin liegende Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung verwertbar ist ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 18). [X.]enn der [X.]eamte muss der Untersuchungsanordnung nicht nachkommen, ohne dass dies - wie dargelegt - für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist.

[X.]estätigt wird diese Wertung durch die Rechtsprechung zur Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht. Für die behördliche Anordnung zur [X.]eibringung eines Gutachtens zur Klärung der Fahreignung ist anerkannt, dass es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, die nicht isoliert angegriffen werden kann, sondern deren Rechtswidrigkeit lediglich bei dem [X.] gegen die spätere Nichterteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht werden kann ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. Mai 1994 - 11 [X.] 157.93 - [X.] 442.16 § 15b [X.] Nr. 23 S. 3 und vom 28. Juni 1996 - 11 [X.] 36.96 - juris Rn. 2; [X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 2001 - 19 [X.] 1757/00 u.a. - NJW 2001, 3427 § 44a VwGO>; [X.], [X.]eschluss vom 11. April 2014 - 2 M[X.] 11/14 - [X.] 2014, 540 Rn. 2; [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2017 - 11 Z[X.] 17.637 - juris Rn. 12 § 44a VwGO>). [X.]iese Rechtsprechung hat die [X.]illigung des [X.] gefunden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Juni 1993 - 1 [X.]vR 689/92 - [X.]E 89, 69 <72, 84 f.> und der vorbezeichnete Nichtannahmebeschluss).

[X.]ei einer vergleichenden [X.]etrachtung sind die Eingriffsintensität der Maßnahme sowohl hinsichtlich der Untersuchung selbst (ärztliche Untersuchung, medizinisch-psychologische Untersuchung) als auch ihrer Rechtswirkungen und der Rechtswirkungen einer Verweigerung (Verlust der Fahrerlaubnis, Zurruhesetzung) ähnlich gewichtig oder können es jedenfalls sein. Zwar ist die [X.]ringlichkeit der Maßnahme im Fahrerlaubnisrecht und damit im [X.]ereich der Gefahrenabwehr höher, was geringere Anforderungen an die Rechtfertigung des Ausschlusses der isolierten Angreifbarkeit als im [X.]ereich des [X.] rechtfertigen könnte. Hierfür könnte auch der Aspekt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sprechen. Andererseits folgt aus dem Charakter des [X.]eamtenverhältnisses als einem besonderen wechselseitigen Treue- und Pflichtenverhältnis auch, dass der [X.]eamte auf die [X.]elange seines [X.]ienstherrn insoweit Rücksicht nehmen muss, als er sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne isolierten Rechtsschutz unterzieht, um dem [X.]ienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes eine zügige [X.]urchführung des Zurruhesetzungsverfahrens zu ermöglichen.

Allein der Umstand, dass der [X.]eamte sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen hat, die er nicht bereits vorbeugend (vorgelagert), sondern erst nachträglich einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, macht ihn hiernach nicht zu einem rechtsschutzlosen Objekt staatlichen Handelns. [X.]ie nach den Grundsätzen der Herstellung praktischer Konkordanz vorzunehmende Abwägung der insoweit widerstreitenden [X.] (die materiellen Grundrechte des [X.]eamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionstätigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des [X.]eamten andererseits) führt hiernach zu dem Ergebnis, dass der Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder [X.] einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der betroffenen [X.] darstellt.

Klarstellend hebt der Senat hervor, dass die dargelegten Grundsätze nur für die Frage der Zulässigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung im Rahmen von § 44 Abs. 1 und 6 [X.] (§ 26 Abs. 1 [X.]eamtStG) gelten, nicht aber gegen eine vom [X.]ienstherrn angeordnete Maßnahme, die einer Untersuchungsanordnung nachfolgt oder sie voraussetzt. Gegen eine solche - weitere - Maßnahme, wie etwa die Anordnung, sich einer bestimmten ärztlichen [X.]ehandlung zu unterziehen, um die [X.]ienstfähigkeit zu sichern oder wiederzuerlangen, ist Rechtsschutz zulässig, ohne dass dem § 44a VwGO entgegensteht (zu solchen Fällen vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 8. Januar 2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 19 ff. oder VG Oldenburg, [X.]eschluss vom 23. Juli 2008 - 6 [X.] 1815/08 - NdsV[X.]l. 2009, 30 Rn. 2, 4 ).

2. [X.]er Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch bezüglich der ihm gegenüber ergangenen Untersuchungsanordnung zusteht.

a) Nach § 44 Abs. 6 [X.] ist ein [X.]eamter verpflichtet, sich nach Weisung der [X.]ehörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die [X.]ienstunfähigkeit bestehen. [X.]as Verfahren der ärztlichen Untersuchung ist in § 48 [X.] geregelt.

aa) Eine Untersuchungsanordnung muss wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des [X.]eamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen:

(1) Einer Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die [X.]ienstunfähigkeit des [X.]eamten als nahe liegend erscheinen lassen ([X.], [X.]eschluss vom 10. April 2014 - 2 [X.] 80.13 - [X.] 237.8 § 56 RhPL[X.]G Nr. 4 Rn. 9). Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der [X.]eamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die [X.]ienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 - [X.] 237.6 § 56 NdsL[X.]G Nr. 1 S. 2, vom 23. September 2004 - 2 C 27.03 - [X.]E 122, 53 <55> und vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 - [X.] 237.7 § 194 NWL[X.]G Nr. 2 S. 2). [X.]ies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte [X.]esorgnis begründen, der betroffene [X.]eamte sei dienstunfähig ([X.], [X.]eschluss vom 24. Juni 1993 - 1 [X.]vR 689/92 - [X.]E 89, 69 <85 f.>; [X.], Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 19).

[X.]ie [X.]ehörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. [X.]er [X.]eamte muss anhand der [X.]egründung die Auffassung der [X.]ehörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - [X.] 232 § 42 [X.] Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden ([X.], Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 21).

(2) [X.]ie Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. [X.]ie [X.]ehörde darf dies nicht dem [X.]elieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der [X.]etroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. [X.]em entsprechend muss sich der [X.]ienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher [X.]eratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des [X.]eamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind ([X.], Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - [X.]E 146, 347 Rn. 19; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2013 - 6 [X.] 975/13 - Z[X.]R 2014, 141 <142>).

[X.]aher muss sich die [X.]ehörde mit von dem [X.]eamten vorgelegten [X.]escheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. [X.]iese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2014 - 2 [X.] 80.13 - [X.] 237.8 § 56 RhPL[X.]G Nr. 4 Rn. 11).

bb) [X.]ie vorstehenden Anforderungen unter (2) an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung gelten allerdings nur, wenn der [X.]ienstherr seine Zweifel an der [X.]ienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) stützt. [X.]anach sind [X.]eamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer [X.]ienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Mai 2017 - 6 [X.] 360/17 - juris Rn. 6, vom 26. April 2018 - 6 [X.] 68/18 - [X.], 188 Rn. 20 und vom 3. September 2018 - 6 [X.] 860/18 - [X.] 2019, 16 Rn. 15 ff.; a.A. [X.], [X.]eschluss vom 12. [X.]ezember 2017 - 1 [X.] 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18 ff.).

[X.]ei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG) gestützten Untersuchungsaufforderung hingegen kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen [X.]ienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate bzw. der landesrechtlich bestimmten Frist die [X.]ienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hier sind Anlass für die Untersuchungsanordnung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs. Für diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des [X.]ienstherrn keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, gelten die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) entwickelten Anforderungen nicht. [X.]ie Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die [X.]auer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. [X.]er [X.]ienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der [X.]ienstunfähigkeit nicht enthalten (vgl. die [X.] vom 14. November 2013, [X.]Anz [X.] vom 27. Januar 2014, [X.]4, Muster Nr. 1 b), kann er dies regelmäßig auch nicht (a.A. [X.], [X.]eschluss vom 12. [X.]ezember 2017 - 1 [X.] 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 10. Juni 2015 - 4 S 6.15 - juris Rn. 16 und 19).

[X.]ie Rechte des [X.]eamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Stützt der [X.]ienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete [X.]ienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG), weiß der Adressat, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. [X.]ie amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die [X.]ienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. zum Ganzen bereits [X.], [X.]eschluss vom 26. April 2018 - 6 [X.] 68/18 - [X.], 188 Rn. 9 ff.).

cc) Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der [X.]ienstherr seine Zweifel an der [X.]ienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. [X.]as ist dann der Fall, wenn angesichts dieser Fehlzeiten die [X.]ienstunfähigkeit des [X.]eamten nahe liegt. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG) entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der [X.]ienstfähigkeit nur im Rahmen dieser [X.]estimmungen, nicht aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) begründen könnten.

dd) [X.]er [X.]ienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die [X.]ehörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der [X.]eamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden [X.]ienst(un)fähigkeit des [X.]eamten anführen; ist den vom [X.]eamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-[X.]escheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem [X.]eamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die [X.]ehörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen ([X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6).

ee) Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. [X.]er Umstand, dass damit ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.]eamten verbunden ist, erfordert keine [X.]eschränkung von entsprechenden Untersuchungsanordnungen auf die Fälle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) (so aber: [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Februar 2018 - 6 [X.] 1464/17 - juris Rn. 19, vom 27. März 2018 - 6 [X.] 208/18 - juris Rn. 21, vom 3. September 2018 - 6 [X.] 860/18 - [X.] 2019, 16 Rn. 35 ff. und vom 7. September 2018 - 6 [X.] 1113/18 - juris Rn. 27). Eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG) ist - gegenüber einer solchen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) - keine Untersuchungsanordnung minderen Rechts. Ärztliche Untersuchungen, die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG angeordnet werden können, können auch im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG) ergehen.

Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des [X.]eamten auflistet und um eine ärztliche [X.]egutachtung mit dem [X.] bittet, ob zu erwarten ist, dass die [X.]ienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist rechtmäßig und kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung über den Schluss von der Verweigerung der [X.]egutachtung auf die [X.]ienstunfähigkeit oder die Anwendung von § 444 ZPO rechtfertigen. Eine auf eine solche Anordnung gestützte Zurruhesetzungsverfügung ist rechtmäßig.

b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung.

[X.]ie Antragsgegnerin durfte aufgrund der Fehlzeiten des Antragstellers Zweifel an seiner dauernden [X.]ienstfähigkeit haben. [X.]as Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2018, ergänzt durch die Aufforderung vom 28. August 2018 zur Abgabe einer (hier an sich nicht gebotenen) Einverständniserklärung, ist als Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen [X.]ienst getan, so dass für die Antragsgegnerin Anlass zur Prüfung bestand, ob keine Aussicht bestand, dass innerhalb weiterer sechs Monate die [X.]ienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 [X.]). In diesem Rahmen durfte die Antragsgegnerin auch eine psychiatrische Untersuchung anordnen (vgl. die Ausführungen oben unter Rn. 51).

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bereits in der Untersuchungsanordnung vom 6. Juni 2018 den Antragsteller angewiesen hat, "sich ggf. einer vom Amtsarzt angeordneten Zusatzbegutachtung zu unterziehen."

Missverständlich daran - und unzutreffend - ist allerdings, dass nach dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut eine solche Zusatzbegutachtung durch den (Amts-)Arzt "angeordnet" werden könnte. Eine solche Anordnung gegenüber dem [X.]eamten wäre unzulässig. [X.]enn der (Amts-)Arzt ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die dem [X.]ienstherrn die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die er selbst nicht verfügt, damit er auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihm obliegende Entscheidung über eine etwaige [X.]ienstunfähigkeit oder beschränkte [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - [X.]E 150, 1 Rn. 18 m.w.N. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 7 Rn. 12).

So ist das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2018 aber nicht zu verstehen. Vielmehr enthält es die von der Antragsgegnerin selbst bereits - vorsorglich - getroffene Anordnung, dass sich der Antragsteller ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.

Hierin liegt keine unzulässige (Vorab-)[X.]elegation von allein dem [X.]ienstherrn zustehenden hoheitlichen [X.]efugnissen auf den um eine [X.]egutachtung gebetenen (Amts-)Arzt. Wenn dieser nach seiner (ersten [X.] zu der Auffassung gelangt, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen (an weiteren Terminen) mit speziellen medizinischen Geräten (z.[X.]. eine Röntgenuntersuchung, eine Kernspintomographie) oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich seien, wird der [X.]ienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin können, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehlt. [X.]ann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der [X.]ienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der [X.]eamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. [X.]ies gilt auch für eine fachpsychiatrische Untersuchung; es gibt keinen Grund, für sie weitergehende rechtliche Anforderungen anzunehmen.

[X.]ie Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit der fachpsychiatrischen [X.]egutachtung einzuholen. [X.]ei einer (amts-)ärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine einheitliche Ermittlung der medizinischen [X.]efundtatsachen, bei der [X.] weder sinnvoll noch notwendig sind.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 VR 5/18

14.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 44 Abs 6 BBG, § 44 Abs 1 BBG, § 48 BBG, § 26 Abs 1 BeamtStG, Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 44a VwGO, § 444 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. 2 VR 5/18 (REWIS RS 2019, 9370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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