Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2018, Az. 8 B 24/17

8. Senat | REWIS RS 2018, 15008

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der NS-Zeit sprechen


Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke ..., ..., ..., ..., ... sowie ... und ... der Flur 3 der Gemarkung [X.] an die [X.]eigeladenen. Diese Flurstücke gehörten zum [X.], das die [X.] und [X.] 1872 erworben hatten. Im nördlichen Teil des [X.] wurde eine Villensiedlung angelegt. Die Erben der [X.], die [X.] im Sinne der [X.] waren, schlossen am 13. Oktober 1933 mit [X.], einem [X.], einen [X.] zur Aufteilung und Veräußerung des verbliebenen [X.]. Nach der Genehmigung des Teilsiedlungsplans vereinbarten sie mit der Klägerin am 16. Mai 1934 einen [X.], mit dem sie sich unter anderem verpflichteten, dieser 25 % der [X.] "unentgeltlich" für öffentliche Zwecke (Verkehrs- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen) abzutreten. Die betreffenden Flächen einschließlich der verfahrensgegenständlichen Flurstücke wurden aufgelassen und im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben. [X.]is zum August 1939 emigrierten die Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Ausnahme Ernst Sa.

2

Der Antrag der Erbeserben der [X.], ihnen die Flächen des ehemaligen Gutes S. zurückzuübertragen, wurde 1996 abgelehnt. Zwei dagegen erhobene Klagen wegen hier nicht verfahrensgegenständlicher Flächen wurden rechtskräftig abgewiesen mit der [X.]egründung, die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts durch den [X.] sei gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 [X.] widerlegt ([X.]VerwG, Urteile vom 16. Dezember 1998 - 8 [X.] 14.98 - [X.]VerwGE 108, 157 und vom 24. Februar 1999 - 8 [X.] 17.98 - juris). Im Fall einer nach dem 15. September 1935 veräußerten [X.] wurde ein Restitutionsanspruch bejaht, weil die in Art. 3 Abs. 3 [X.] normierten Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung nicht erfüllt seien ([X.]VerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 [X.] 10.03 - [X.]VerwGE 119, 232). Daraufhin wurde der 1996 erlassene Ablehnungsbescheid durch gerichtlichen Vergleich aufgehoben; zugleich wurden die damit wieder unbeschiedenen Restitutionsansprüche nach Flurstücken auf die Rechtsnachfolger der Erben aufgeteilt. Die Ansprüche betreffend die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke gingen auf die [X.]eigeladenen als Rechtsnachfolger nach [X.] über. Mit [X.]escheid vom 29. Oktober 2007 übertrug die [X.]eklagte diese Flurstücke an die [X.]eigeladenen zurück und führte aus, die Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung der Flurstücke werde durch "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] belegt.

3

Der dagegen erhobenen Anfechtungsklage der Klägerin hat das [X.] mit Urteil vom 13. November 2008 - 1 K 2299/07 - stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eigeladenen hat das [X.] dieses Urteil mit [X.]eschluss vom 28. März 2011 - 8 [X.] 44.10 - wegen [X.] aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dessen den [X.] erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 - 1 K 842/11 - hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 102.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der [X.]eigeladenen auf rechtliches Gehör und der [X.]egründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen. Mit Urteil vom 3. November 2016 - 5 K 2994/14 - hat das [X.] die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Die [X.]eschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teils nicht substantiiert dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

5

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt. Eine solche Frage wirft die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

6

a) Die Frage,

waren die praktischen Auswirkungen des [X.] dergestalt, dass [X.] Landwirte, die nach Inkrafttreten des [X.] ihre landwirtschaftlichen Flächen im Wege der Parzellierung oder auf sonstige Weise veräußert haben, stets derartige verfolgungsbedingte Nachteile hatten, dass anzunehmen ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Inkrafttreten des [X.] zur Parzellierung/Veräußerung ihrer landwirtschaftlichen Flächen motiviert wurden?

bezeichnet keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die Feststellung empirisch zu ermittelnder Tatsachen, nämlich der praktischen Auswirkungen eines Gesetzes, der Regelmäßigkeit des Eintretens bestimmter Nachteile und der nach Auffassung der Klägerin daraus abzuleitenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Motivation. Soweit damit - mittelbar - die Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Wahrscheinlichkeitsurteils angegriffen werden soll, bezieht die Frage sich auf die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung im Einzelfall, ohne eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren.

7

b) Auch die sinngemäß gestellte Frage,

ob die praktischen Folgen des [X.], sofern sie stets andere Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. [X.] darstellen sollten, unmittelbar mit Inkrafttreten des [X.] oder erst zu einem späteren [X.]punkt eintraten,

ist keine Rechtsfrage, sondern eine tatsächliche Frage nach dem [X.]punkt, zu dem das Inkrafttreten des [X.] praktische Folgen zeitigte. Im Revisionsverfahren wäre sie überdies nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die praktischen Folgen des [X.] nicht generell als "andere Tatsachen" eingeordnet. Vielmehr hat es das Vorliegen solcher Tatsachen im konkreten Fall bejaht, weil die Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen nach seinen nicht wirksam gerügten Tatsachenfeststellungen (dazu unten 3.) die wegen der Reden und Veröffentlichungen des "[X.]" [X.] frühzeitig erkennbare Zielrichtung des auf die Verdrängung [X.]r Landwirte gerichteten Gesetzes erkannten, die existenzbedrohenden Folgen seines Inkrafttretens für den eigenen Gutsbetrieb vorhersahen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch bewogen wurden, schon alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung nahezu sämtlicher verbliebener [X.]n zu schließen (vgl. S. 24 ff. des angegriffenen Urteils).

8

c) Die Frage,

stellt sich insoweit das bloße Inkrafttreten des [X.] vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines [X.]n Landwirts als andere Tatsache im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. [X.] dar, die die Widerlegung der Verfolgungsvermutung ausschließt?

würde sich ebenso wie die im Rahmen der [X.] hilfsweise aufgeworfene, in die gleiche Richtung zielende Frage,

ob das bloße Inkrafttreten des [X.] stets zum Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] bei Veräußerungen von Landwirtschaftsflächen nach Inkrafttreten des Gesetzes (oder ab einem späteren [X.]punkt, ab dem sich die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verfolgungspraxis herausgebildet hat) führt,

im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil nicht auf den in Frage gestellten rechtlichen Annahmen beruht. Die Vorinstanz ist weder ausdrücklich noch implizit davon ausgegangen, dass das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch [X.] Landwirte in der [X.] nach dem Inkrafttreten des [X.] (bis zum 8. Mai 1945) stets schon wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bejahen wäre. Sie hat auch im konkreten Fall "andere Tatsachen" nicht schon im Inkrafttreten des [X.] vor dem Abschluss des [X.]es gesehen, sondern in der individuellen, dem Lebenslauf [X.] So. vom 17. Mai 1951 entnommenen Einschätzung der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen, ihr landwirtschaftlicher Gutsbetrieb sei wegen der Unmöglichkeit einer geregelten Fortführung unter den neuen, diskriminierenden gesetzlichen [X.]edingungen in seinem [X.]estand bedroht, sodass die umgehende Aufteilung und Veräußerung der verbliebenen [X.] auch unter den damaligen [X.]edingungen dem absehbar vergeblichen Versuch einer Fortführung des [X.]etriebes vorzuziehen sei. Aus der Würdigung des von den [X.]eigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. [X.]. zieht die Vorinstanz ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, jede Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch [X.] Landwirte nach Inkrafttreten des [X.] sei unwiderleglich verfolgungsbedingt. Vielmehr stellt es auf die individuelle Einschätzung der Folgen der gesetzlichen Regelung durch den Veräußerer und auf dessen Motivation ab.

9

Unabhängig davon bedürfen die beiden unter c) wiedergegebenen Fragen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits ohne weiteres anhand des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 [X.]) unter [X.]erücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten sind. Ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. "Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 [X.] nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. März 2011 - 8 [X.] 44.10 - juris Rn. 11). [X.] Aussagen, unter welchen Voraussetzungen stets andere Tatsachen für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, sind nicht möglich. Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 [X.] angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. März 2011 - 8 [X.] 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 und vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 99.13 - juris Rn. 14 f.). Das Inkrafttreten des [X.] kann danach nicht schon für sich genommen stets als "andere Tatsache" zu qualifizieren sein.

Denkbar ist nur, dass sich das Inkrafttreten des Gesetzes in individuellen Ereignissen oder Umständen niedergeschlagen hat, die "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] darstellen. Solche Umstände können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte nach seiner individuellen Einschätzung solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war. Eine einschränkende Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.], die einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den [X.]n Veräußerer oder auf dessen Vermögenswert verlangt, findet keinen Anhalt im Gesetz. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] schließt eine Widerlegung der Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts aus, wenn im konkreten Fall individuelle Umstände oder Ereignisse für eine Ursächlichkeit der - individuellen oder kollektiven - Verfolgung für die Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswerts sprechen. Eine Reduzierung der danach als "andere Tatsachen" in [X.]etracht zu ziehenden individuellen Umstände und Ereignisse auf einen individuell-konkreten und womöglich sogar gegenwärtigen Zugriff auf den Veräußerer oder dessen Vermögenswert widerspräche dem [X.] der Regelung. Sie würde die Restitution in anderen als den [X.] davon abhängig machen, dass der [X.]etroffene sich der Verfolgung bis zu einem [X.]punkt aussetzte, zu dem er ihren existenzbedrohenden Auswirkungen kaum noch entkommen konnte.

2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]s (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist der [X.]eschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Dazu hätte sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.]s tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 61.95 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht geschehen.

Wie die [X.]eschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. März 2011 - 8 [X.] 44.10 - [X.] 2011, 131 - juris Rn. 11) überein. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung dieser abstrakten Rechtssätze einen dem zitierten [X.]eschluss des [X.]s widersprechenden abstrahierungsfähigen Rechtssatz zumindest für [X.] [X.]ürger mit landwirtschaftlichem Grundbesitz aufgestellt, bezeichnet noch keine Abweichung. Er verweist nur auf die nach Auffassung der Klägerin bestehende Möglichkeit, verwaltungsgerichtliche, auf die Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen bezogene Subsumtionserwägungen mit [X.]lick auf eine bestimmte Gruppe kollektiv Verfolgter - die [X.]n Landwirte - abstrahierend zu verallgemeinern. Damit ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Abstrahierung oder Verallgemeinerung vorgenommen hätte. Diese Darlegung ist auch nicht durch Verallgemeinerungen seitens der Klägerin zu ersetzen.

Unabhängig davon liegt die gerügte Divergenz nicht vor. Der fallbezogenen Konkretisierung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 [X.] im angegriffenen Urteil ist kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz stünde, dass "andere Tatsachen" im Sinne der Vorschrift sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsache" angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, "andere Tatsachen" lägen bei einer Parzellierung und/oder Veräußerung [X.]r Landwirtschaftsbetriebe oder -flächen stets, und zwar bereits mit Inkrafttreten des [X.], vor. Die Umsetzung des [X.] in der Praxis hat es nur bezüglich der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen als unmittelbare, persönlich wirkende Repressalie gegen [X.]eruf und Vermögen eingeordnet. Einen entsprechenden, auf sämtliche [X.]n Landwirte bezogenen abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt und auch nicht angenommen, die Umsetzung des Gesetzes stelle stets eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] dar, die eine Widerlegung der Verfolgungsvermutung in allen Fällen der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch [X.] Landwirte nach Inkrafttreten des Gesetzes ausschließe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die individuelle Tatsache der Motive der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen für die konkrete Veräußerung abgestellt.

3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für [X.] gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. August 1997 - 8 [X.] 151.97 - [X.]uchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 [X.] 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der [X.]eschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden [X.]eschluss des [X.]s vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 102.13 - in [X.]ezug genommenen Ausführungen des im Parallelverfahren - 8 [X.] 100.13 - ergangenen [X.]eschlusses selben Datums nicht gefolgt. Diese Ausführungen formulieren kein Prüfprogramm, das im zurückverwiesenen Verfahren unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz abzuarbeiten und im nunmehr angegriffenen Urteil darzustellen gewesen wäre. Die [X.]indungswirkung eines zurückverweisenden [X.]eschlusses beschränkt sich gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 144 Abs. 6 VwGO auf dessen tragende Erwägungen zur [X.]eurteilung der [X.] der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Juli 2013 - 2 [X.] 76.12 - [X.]uchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 LS 1 u. Rn. 9 m.w.N.). Mit der [X.]ezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren beurteilt der [X.]eschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 102.13 - die Erheblichkeit bestimmten [X.]eteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den notwendigen [X.]egründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des [X.]. Er formuliert keine davon unabhängigen Verpflichtungen zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen im zurückverwiesenen Verfahren. Tragende materiell-rechtliche Erwägungen, denen das nun angegriffene Urteil widersprechen könnte, sind in einem wegen [X.] zurückverweisenden [X.]eschluss definitionsgemäß nicht enthalten.

b) Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

aa) Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht schon aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" allein aus dem Lebenslauf [X.] So. vom 17. Mai 1951 und den rechtshistorischen Gutachten zu den Auswirkungen des [X.] gefolgert, ohne auf die dagegen erhobenen Einwände, die übrigen vorgelegten Unterlagen und die im zurückverweisenden [X.]eschluss vom 22. Oktober 2014 angesprochenen Gesichtspunkte einzugehen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. November 1992 - 1 [X.]vR 168/89 u.a. - [X.]VerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; [X.]VerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 [X.] 49.85 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf [X.] des Vorbringens eines [X.]eteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale [X.]edeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat ([X.]VerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 <23> und vom 31. Juli 2002 - 8 [X.] 37.01 - [X.]uchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <109> m.w.N.; [X.]eschluss vom 28. März 2011 - 8 [X.] 44.10 - juris Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.

Wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Einwände der Klägerin gegen die Darstellung der Gründe der Veräußerung im Lebenslauf [X.] So. zur Kenntnis genommen. Die [X.]erücksichtigung dieser Einwände ergibt sich schon aus der Anordnung der [X.]eweiserhebung und aus der Würdigung ihres Ergebnisses in den Entscheidungserwägungen zum Vorliegen "anderer Tatsachen". Sie lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die - nicht nochmals vollständig aufgezählten - Einwände in Erwägung gezogen hat, nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme aber für unbegründet hielt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten bestätigte seines Erachtens die Aussagen des von den [X.]eigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 in den nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung maßgeblichen Punkten, nämlich der Erkennbarkeit der Zielrichtung des Gesetzes, [X.] Landwirte aus dem Agrarbereich zu verdrängen, und der Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen. [X.]eides belegte aus der Sicht des [X.] die Glaubhaftigkeit der Darstellung im Lebenslauf [X.] So. vom 17. Mai 1951, nämlich der absehbaren Auswirkungen der diskriminierenden neuen Regelungen und der daraus folgenden Unmöglichkeit geregelter [X.]ewirtschaftung als Motiv der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen für den Abschluss des [X.]es. Den wesentlichen gegen diese [X.]eweiswürdigung sprechenden Einwänden der Klägerin, etwa dem Hinweis auf die teilweise Parzellierung vor 1933 und die Vorbereitungen zur Erschließung der gesamten Fläche vor Inkrafttreten des [X.], trägt das Verwaltungsgericht mit der Präzisierung Rechnung, nicht der Entschluss zur Parzellierung des Gutes als solcher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingt gewesen, sondern die Entscheidung, schon zu diesem [X.]punkt, alsbald nach dem Inkrafttreten des [X.], einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung nahezu der gesamten verbliebenen [X.] zu den damaligen Konditionen zu schließen. [X.]erücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die von der Klägerin bestrittene [X.]ehauptung der [X.]eigeladenen, über 85 % der in [X.]m Eigentum stehenden landwirtschaftlichen [X.]etriebe seien in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des [X.] veräußert worden, durch das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Es hat dem keine ausschlaggebende [X.]edeutung beigemessen, weil dieses [X.]eweisergebnis nicht ausschließe, dass die Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen sich in ihrer konkreten Situation aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Aufgabe ihres Eigentums gedrängt sahen (vgl. S. 29 f. des angegriffenen Urteils).

Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens ist auch nicht mit dem Vorwurf dargetan, das Urteil gehe nicht auf sämtliche von der Klägerin als "Prüfvorgaben" bezeichneten, auf Seite 4 f. der [X.]eschwerdebegründung aufgezählten Gesichtspunkte ein. Die nicht ausdrücklich abgehandelten Punkte (etwa die Vertragskonditionen, die Ermittlung von Flächengrößen, die Zulässigkeit bestimmter Flächenabtretungen und die Erlasslage und Verwaltungspraxis bezüglich der Anrechnung von Flächen) betrafen entweder die Angemessenheit der vertraglichen Gegenleistung, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] wegen des Vorliegens "anderer Tatsachen" nicht ankam, oder Anhaltspunkte für eine regelwidrige oder unübliche Vertragsgestaltung. Nach der Rechtsauffassung des [X.] hätten diese Anhaltspunkte allenfalls zusätzliche Hinweise auf eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung geben können und bedurften deshalb keiner Erörterung mehr. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz den [X.]eweiswert der Äußerungen des [X.]s, des Lebenslaufs der Frau Ilse [X.] und der von den [X.]eigeladenen vorgelegten Parteigutachten des [X.] ausdrücklich offen gelassen.

bb) Der Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung trifft ebenfalls nicht zu. Er ist nicht schon begründet, weil das Verwaltungsgericht aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen, den Auswirkungen des [X.] maßgebliche [X.]edeutung beigemessen und in die [X.]eweiswürdigung das von den [X.]eigeladenen vorgelegte Parteigutachten Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 einbezogen hat, ohne dieses Gutachten im Verhandlungstermin ausdrücklich zu erörtern. Ein kundiger Prozessbeteiligter musste bei gewissenhafter Vorbereitung unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Prozessverlaufs mit diesem gerichtlichen Vorgehen rechnen (zu diesem Maßstab vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]VerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1934/93 - [X.]VerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 P[X.]vU 1/02 - [X.]VerfGE 107, 395 <409>). Er konnte die mögliche Entscheidungserheblichkeit der Auswirkungen des [X.] auf [X.] Eigentümer landwirtschaftlicher [X.]etriebe bereits aus der [X.]eweiserhebung zu dieser Frage ersehen, der im Übrigen [X.]eweisanregungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 33 und 35) vorausgingen. Wegen des [X.]eweisthemas musste ein kundiger [X.]eteiligter auch ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis mit der Einbeziehung des einschlägigen rechtshistorischen Parteigutachtens von Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 in die [X.]eweiswürdigung rechnen. Zudem hatten die [X.]eigeladenen in der Zusammenfassung ihres Vorbringens zu "anderen Tatsachen" mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 (dort S. 21 unten) nochmals ausdrücklich auf dieses Parteigutachten hingewiesen, und hatte die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 40 f.) unter anderem kritisch mit dessen Aussagen zum Reichserbhofgesetz auseinandergesetzt. Nach dem Ergebnis der anschließenden [X.]eweisaufnahme hatte ein kundiger und gewissenhaft vorbereiteter [X.]eteiligter daher allen Anlass, sich im Verhandlungstermin auch ohne ausdrückliche gerichtliche Aufforderung oder Erörterung zur Frage der [X.]estätigung oder Widerlegung dieser Aussagen durch das gerichtliche Sachverständigengutachten zu äußern und zu den chronologischen Umständen vorzutragen, die gegen eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des [X.] für den Abschluss des [X.]es sprechen konnten.

Ein solcher [X.]eteiligter musste überdies damit rechnen, dass sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung keine weitere Gelegenheit für eine solche Stellungnahme bieten, sondern eine Sachentscheidung ergehen würde. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin findet in der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2016 keinen Anhalt und wird auch nicht durch den Aktenvermerk ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungsverlauf gestützt. Danach hatte das Verwaltungsgericht sich nach [X.] Erörterung des Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme erkundigt, welchem [X.]eweisantrag der [X.]eigeladenen es nachgehen solle, falls es nicht - wie diese - zur Überzeugung gelange, schon die bisherige [X.]eweisaufnahme habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 [X.] ergeben. Die dazu im Vermerk notierte Ankündigung einer [X.]eweiserhebung zur Angemessenheit der vertraglichen Gegenleistung war für den kundigen [X.]eteiligten nur als bedingte Ankündigung für den genannten Fall zu verstehen und schloss weder das gerichtliche [X.]ejahen "anderer Tatsachen" noch eine entsprechende Sachentscheidung aus.

c) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nur dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrige Feststellungen getroffen, den [X.] selektiv verwertet oder Schlüsse gezogen hat, die nicht nur unwahrscheinlich, fernliegend oder nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers unrichtig, sondern aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Mai 1996 - 8 [X.] 98.96 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).

Aktenwidrige Feststellungen zeigt die Klägerin nicht auf. Sie benennt keinen offensichtlichen, zweifelsfrei zutage liegenden Widerspruch einzelner Feststellungen zum Akteninhalt. Stattdessen stellt sie der verwaltungsgerichtlichen [X.]eweiswürdigung die [X.]ehauptung gegenüber, nach Aktenlage habe sich der Vorinstanz die abweichende [X.]eweiswürdigung der Klägerin aufdrängen müssen.

Die Rüge selektiver, einseitiger und daher willkürlicher [X.]eweiswürdigung zulasten der Klägerin ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit dem Hinweis zu substantiieren, das Verwaltungsgericht habe die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellung [X.] So. und gegen eine Ursächlichkeit der absehbaren Auswirkungen des [X.] auf den landwirtschaftlichen [X.]etrieb der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen nicht vollständig abgehandelt und die Unerheblichkeit der übrigen Gesichtspunkte nicht erläutert. Die Klägerin hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass das Verwaltungsgericht die angeblich übergangenen Gesichtspunkte aufgrund seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für erheblich und beweiskräftig hätte halten müssen. Daran fehlt es schon, weil die Rüge der Klägerin von deren materiell-rechtlichen Annahmen und nicht von denen der Vorinstanz ausgeht. Das gilt insbesondere für ihre Annahme, es komme auf den Eintritt tatsächlicher Auswirkungen der gesetzlichen Diskriminierung an und nicht auf die nach Auffassung des [X.] maßgebliche Absehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des [X.] und die entsprechenden [X.]efürchtungen der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen.

Unabhängig davon ist der Vorwurf einseitiger [X.]eweiswürdigung auch nicht begründet. Die Einwände der Klägerin gegen die Verlässlichkeit der Darstellung [X.] So. hielt das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme für widerlegt, da die rechtshistorische [X.]egutachtung die von der Klägerin bestrittene Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des [X.] bestätigte und somit aus der Sicht des [X.] [X.] So. Darstellung der Veräußerungsmotive glaubhaft erscheinen ließ. Den in der differenzierten [X.]eweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnten Elementen des Klagevorbringens durfte die Vorinstanz untergeordnete [X.]edeutung beimessen, ohne dies für jedes Element ausdrücklich zu begründen. Dass die Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen nicht sämtlichen Grundbesitz veräußerten, sprach nicht gegen die Ursächlichkeit vorhergesehener Folgen der Diskriminierung [X.]r Landwirte für die Veräußerung (nur) landwirtschaftlichen [X.]esitzes. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] unerheblich war auch der Umstand, dass die Erben der [X.] nicht unmittelbar nach dem Abschluss des [X.]es, sondern überwiegend erst nach dem Tod Dr. [X.] ins Exil gingen. Dass der Lebenslauf [X.] So. im Wiedergutmachungsverfahren vorgelegt und nicht von einem Mitglied der Erbengemeinschaft verfasst wurde, musste die Vorinstanz ebenfalls nicht ausdrücklich würdigen. Einseitigkeit oder Willkür sind darin nicht zu erkennen, zumal das Fehlen unmittelbarer Selbstbetroffenheit für die Verlässlichkeit der Darstellung sprechen kann.

Zur Darlegung denkfehlerhafter [X.]eweiswürdigung genügt nicht der Vortrag, eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des [X.] für den Abschluss des [X.]es scheide aus, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes erst nach dem Vertragsschluss eingetreten seien und der [X.] nicht innerhalb von knapp zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgehandelt worden sein könne. Das erste Argument geht fehl, weil die Vorinstanz - wie oben dargelegt - nicht auf das tatsächliche Eintreten der Auswirkungen des Gesetzes abgestellt hat. Das zweite Argument zeigt allenfalls eine Unwahrscheinlichkeit, aber keine logische Unmöglichkeit auf. Im Übrigen schließen die Feststellungen der Vorinstanz nicht aus, dass die zum Vertragsschluss führenden [X.]efürchtungen der Rechtsvorgänger der [X.]eigeladenen wegen der im Urteil angesprochenen Veröffentlichungen [X.]s schon während des Gesetzgebungsverfahrens entstanden sein und zur Anbahnung des Geschäftsverhältnisses mit dem [X.] geführt haben könnten.

e) Das angegriffene Urteil verletzt schließlich nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ohne einen entsprechenden [X.]eweisantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme keine weitere [X.]eweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verfolgungsbedingtheit des [X.] aufdrängen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt sich auf die bereits dargestellte abweichende materiell-rechtliche Einschätzung der Erheblichkeit und [X.]eweiskraft einzelner Indizien und auf den unzutreffenden Vorwurf der Denkfehlerhaftigkeit und selektiven Einseitigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 24/17

25.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 3. November 2016, Az: 5 K 2994/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2018, Az. 8 B 24/17 (REWIS RS 2018, 15008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15008

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1 BvR 1934/93

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