Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 27 W (pat) 44/12

27. Senat | REWIS RS 2012, 236

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Thor Steinar" – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der vollständigen Beschwerdegebühr aufgrund schuldhafter Versäumung der Frist


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 01 834

(hier: Wiedereinsetzung)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Dezember 2012

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 9. Februar 2012, dem Markeninhaber nach eigenen Angaben zugegangen am 15. Februar 2012, hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Löschung er Marke 307 01 834 angeordnet.

2

Hiergegen hat der Markeninhaber am 14. März 2012 per Fax, eingegangen beim [X.] Patent und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

3

Die [X.] ist am 30. März 2012 vollständig dem Konto des [X.] gutgeschrieben worden.

4

Der Rechtspfleger des [X.] hat den Markeninhaber mit Verfügung ausgeführt am 2. Mai 2012, darauf hingewiesen, dass ein Teil der [X.] (380,- € der geschuldeten 500,- €) erst am 30. März 2012, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gezahlt worden und demnach verspätet sei und die Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG daher als nicht eingelegt gelte.

5

Den Antrag des Markeninhabers mit nicht unterschriebenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Mai 2012, eingegangen bei Gericht am 16. Mai 2012, auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] hat der Rechtspfleger des [X.] sodann mit Beschluss vom 22. Mai 2012 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 9. Februar 2012 als nicht eingelegt gelte.

6

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] gemäß § 91 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer die Frist schuldhaft versäumt habe, nachdem er keine geeignete [X.] zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung der rechtzeitigen Einzahlung der Gebühr beauftragt habe. Die von ihm mit der Zahlung beauftragte [X.] sei Geschäftsführer einer Vertriebsgesellschaft, die aber nicht mit Markenrechten befasst sei. Insofern könne nicht ohne weiteres von einer Eignung ausgegangen werden. Zudem habe er die beauftragte [X.] weder unterwiesen noch beaufsichtigt.

7

Gegen diesen ihm am 15. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Erinnerung eingelegt.

8

Zur Begründung macht er sinngemäß geltend, dass seine Hilfskraft irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die [X.] lediglich 120,00 € betrage und daher innerhalb der Frist nur diesen Betrag angewiesen habe. Es gäbe keinen Grundsatz, dass nur [X.]en, die mit Markenangelegenheiten vertraut seien, eine Beschwerde einlegen könnten. Zudem könnten an eine Hilfsperson nicht die verschärften Anforderungen wie bei einem Anwalt gestellt werden.

9

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

ihm wegen der Versäumung der Frist zur Zahlung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2012 aufzuheben.

II.

Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet.

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur rechtzeitigen Zahlung der [X.] kann nicht gewährt werden, denn der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat die rechtzeitige vollständige Zahlung der [X.] schuldhaft versäumt.

1.

Der Senat ist gemäß §§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG i. V. m. § 67 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist auch die [X.] des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingehalten, denn gegen den Beschluss vom 22. Mai 2012, ihm zugestellt am 15. Juni 2012, hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012, somit rechtzeitig, Erinnerung eingelegt.

2.

In dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur (vollständigen) Zahlung der [X.] zu Recht zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der [X.] nicht zu gewähren, § 91 Abs. 1 [X.]. Sein Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg, da er nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der [X.] gehindert war.

a)

Nach § 66 Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim [X.] Patent- und Markenamt einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die [X.] von 500,- € zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 100).

Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit der erst am 30. März 2012 eingegangenen vollständigen Zahlung (restliche 380,- €) nicht gewahrt.

b)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der (vollständigen) [X.] ist zulässig.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat sein Vertreter nach Rückkehr aus seiner Arbeitsunfähigkeit und Überprüfung der Angelegenheit, am Freitag, dem 23. März 2012, festgestellt, dass die bislang geleistete [X.] nicht in der „richtigen“ Höhe und daher nur unvollständig gezahlt worden sei.

Damit war am 23. März 2012 das Hindernis, das für die fristgerechte Zahlung der [X.] bzw. die Fristversäumung ursächlich war, weggefallen.

Die Frist von zwei Monaten für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 2 [X.] begann spätestens mit der Feststellung des Vertreters des Beschwerdeführers am 23. März 2012, dass die Gebühr nicht vollständig eingezahlt worden sei, und endete somit am 23. Mai 2012 (§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 14. Mai 2012, eingegangen bei Gericht am 16. Mai 2012, ist fristgemäß. Da der Beschwerdeführer innerhalb der vorgenannten Frist auch die versäumte Handlung nach § 91 Abs. 4 [X.] durch Einzahlung der vollständigen [X.] am 30. März 2012 nachgeholt hat und Gründe für das Versäumen der Beschwerdefrist darlegen ließ, ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig.

c)

Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil ein Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 91 Abs. 1 [X.] weder ausreichend vorgetragen noch hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einzahlung der (vollständigen) [X.] gehindert war.

Eine Fristversäumung ist nur dann ohne Verschulden erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall  nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich insoweit zwar grundsätzlich nach den persönlichen Verhältnissen des Säumigen, wobei aber auch zusätzlich ein objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden muss. So kommt es letztlich darauf an, was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren [X.] im konkreten Einzelfall an Sorgfalt erwartet werden kann ([X.] / Hacker, [X.], 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.).

Nach seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer telefonisch den Geschäftsführer einer Vertriebsgesellschaft mit der Einzahlung der [X.] beauftragt und sich auch Bericht über die Erledigung der Einzahlung erstatten lassen.

Wie der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung dieses Geschäftsführers und seinem eigenem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt, dass der Beauftragte keine Einsicht in die Unterlagen und den anzugreifenden Beschluss nehmen konnte, um festzustellen, wie hoch die im angefochtenen Beschluss genannte [X.] tatsächlich war, und, dass er gemeinsam mit der Buchhalterin die Höhe des einzuzahlenden Betrages für eine Widerspruchsgebühr, da er keine [X.] gefunden habe, lediglich der [X.]seite des [X.] entnommen hat.

Ein sorgfältiger Beschwerdeführer hätte diese Auskünfte nicht nur selbst im [X.] überprüft, sondern darüber hinaus sich anderweitig der Einzahlung der korrekten [X.] vergewissert. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst Beschwerde eingelegt hatte und demnach wusste, dass er eine [X.] und nicht eine Widerspruchsgebühr zu zahlen hatte.

Dabei wäre es dem Beschwerdeführer u.a. möglich gewesen, selbst bei der Markenabteilung, die den angegriffenen Beschluss erlassen hatte, telefonisch oder per Fax mit Bitte um umgehende Unterrichtung nachzufragen. Da der Beschwerdeführer selbst die Beschwerde per Fax eingelegt hatte, lagen ihm die insoweit erforderlichen Daten auch vor. Er hätte im Hinblick auf die Erkrankung seines Vertreters und auf den bekannten und drohenden Fristablauf bei der Markenabteilung ggf. auch um (erneute) Übersendung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 per Fax bitten können, um den richtigen Betrag zu verifizieren.

Zudem hätte er durch telefonische Rückfrage bei seinem erkrankten Vertreter, der ihn zuvor auch über seine Erkrankung und den drohenden Fristablauf unterrichtet hatte, nachfragen können.

Dies alles hat der Beschwerdeführer unterlassen, obwohl ihm nach Bericht der von ihm eingeschalteten Hilfsperson bekannt war, dass diese über keinerlei Kenntnisse im Marken- oder Beschwerderecht verfügte, keine Einsicht in das Original des anzugreifenden Beschlusses hatte nehmen können und die Höhe des eingezahlten Betrages auf einer eigenständigen allgemeinen [X.]recherche und den Angaben einer weiteren ebenso wenig hierfür qualifizierten [X.] beruhten.

Dies entspricht nicht der Sorgfalt, die jeder andere Beschwerdeführer in dieser Situation hätte walten lassen und die dem Beschwerdeführer auch möglich war.

Da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einzahlung der [X.] nicht gewährt werden kann, ist auf § 6 Abs. 2 PatKostG gestützte Entscheidung des [X.] vom 22. Mai 2012 zutreffend und die Erinnerung mithin zurückzuweisen.

Die am 14. März 2012 eingelegte Beschwerde gilt damit als nicht eingelegt.

Meta

27 W (pat) 44/12

18.12.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 27 W (pat) 44/12 (REWIS RS 2012, 236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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