Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZR 82/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8706

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 280, 675 Abs. 1 Der [X.] des [X.]n verletzt seine Pflichten aus dem [X.], wenn er die Pfändung und Überweisung der Klageforderung an seine [X.] nicht geltend macht. ZPO §§ 829, 835, 836, 767 Abs. 2; [X.] § 289 a) Die Pfändung in eigene Schuld ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die all-gemeinen [X.] nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist. b) Für die Einziehung der gepfändeten Forderung in eigene Schuld reicht es aus, dass der Vollstreckungsgläubiger und Drittschuldner gegenüber dem Vollstre-ckungsschuldner erklärt, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen. [X.], Urteil vom 10. März 2011 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2011 durch [X.] [X.], die [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. April 2010 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass Nr. 1.3. im Ausspruch des Berufungsurteils entfällt und die weitere Berufung des [X.] zurückgewiesen wird. Die [X.] des [X.] gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem [X.]n auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 25. Mai 1999 ein mit einem Mehrfamilienhaus be-bautes Grundstück. Er teilte es in Eigentumswohnungen auf, von denen er zwei am 29. November 1999 für umgerechnet 122.710,05 • an [X.](fortan: [X.]) veräußerte, die sich wegen des [X.] der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Der Grundstücksverkäufer [X.] - 3 - spruchte vom Kläger noch einen Kaufpreisrest in Höhe von umgerechnet 89.476,08 •. Er trat diesen Anspruch an die [X.] ab, die den Klä-ger deswegen auf Zahlung verklagte. Dieser unterließ es in erster Instanz, [X.] hilfsweise mit seiner noch offenen Kaufpreisforderung aus dem [X.] aufzurechnen. Da er die Zahlung an den Grundstücksverkäufer nicht beweisen konnte, wurde er in erster Instanz vom [X.] zur Zahlung verurteilt. Nunmehr beauftragte er den [X.]n, für ihn Berufung gegen das Ur-teil einzulegen, was auch geschah. Zur Vollstreckung des [X.] gegen die [X.] aus dem Wohnungsverkauf ließ der [X.] im April 2002 gestützt auf die vollstreckbare Urkunde die gegen den Kläger gerich-tete, an die [X.] abgetretene angebliche Kaufpreisforderung des Grundstücksverkäufers pfänden und dem Kläger zur Einziehung überweisen. Im Juni 2002 ließ die [X.] mit dem Titel des vorläufig vollstreck-baren erstinstanzlichen Urteils ein Bankguthaben des [X.] in Höhe von 34.833,43 • pfänden. In der Berufungsinstanz machte der [X.] zwar die Hilfsaufrechnung mit der Kaufpreisforderung aus dem Wohnungsverkauf gel-tend, unterließ es jedoch, die von ihm veranlasste Pfändung und Überweisung der Klageforderung vorzutragen. Nach einem entsprechenden Hinweis auf § 533 ZPO, wonach die Hilfsaufrechnung des [X.] in der Berufungsinstanz nicht mehr zulässig sei, wies das Berufungsgericht die Berufung des [X.] zurück. 2 Das Urteil wurde rechtskräftig. Nunmehr ließ sich die [X.] den von ihr zuvor nur gepfändeten Betrag zur Einziehung überweisen. Eine hiergegen von dem [X.]n für den Kläger erhobene Vollstreckungsgegen-klage, mit der er die Erfüllung der titulierten Forderung aufgrund Aufrechnung 3 - 4 - mit der Gegenforderung aus dem Wohnungsverkauf und der von ihm veranlass-ten Vollstreckung in eigene Schuld, der so genannten Selbstpfändung, geltend machte und sich auf § 826 [X.] berief, wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil der Kläger mit seinen Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei; seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die [X.] zog sodann die gepfändeten Gelder ein. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem [X.]n Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Sein Schaden bestehe in Höhe der an die [X.] ausgekehrten Gelder sowie der in den bei-den [X.] verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Ferner hat er Freistellung von den gegen ihn geltend gemachten Gerichtskosten begehrt. In erster Instanz hat er den Schadensersatz auf zuletzt 64.484,71 • und die Freistellung auf 12.835,70 • beziffert. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 43.781,04 • nebst Zinsen sowie zur Freistellung in Höhe von 4.797,60 • verurteilt. 4 Der [X.] hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Prozess-bevollmächtigten der [X.] haben wegen ihrer gegen den Kläger gerichteten Forderungen aus [X.] in Höhe von 5.295,04 • nebst Zinsen und Kosten die angebliche Schadensersatzforderung des [X.] gegen den [X.]n gepfändet und sich zur Einziehung überwei-sen lassen. Der [X.] hat wegen titulierter [X.] gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 4.705,68 • zuzüglich Zinsen diesen [X.] gegen sich pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Der Kläger hat zuletzt seinen [X.] in der Höhe des ihm erstinstanzlich zugesprochenen Betrages weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat der Beru-fung des [X.]n teilweise stattgegeben. Es hält die [X.] in [X.] - 5 - he von 4.797,60 • und die Zahlungsklage in Höhe von [X.], wobei es den [X.]n ermächtigt hat, den zugesprochenen Geldbetrag nach Maßgabe des [X.] an den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu zahlen. In Höhe von 4.705,68 • hat das Berufungsge-richt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat wegen der Kostenentscheidung (40 vom Hundert der Kläger, 60 vom Hundert der [X.]) [X.] eingelegt. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision des [X.]n ist unbegründet. 7 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der [X.] habe es im Beru-fungsverfahren des ersten Rechtsstreits versäumt, den Einwand der Pfändung des Klageanspruchs (Selbstpfändung) zu erheben. Wenn er die Selbstpfändung damals eingewendet hätte, wäre die Klage der [X.] als derzeit unbegründet abgewiesen worden. Dann hätte diese sich die gepfändeten Gel-der nicht mehr zur Einziehung überweisen lassen können. Es entlaste den [X.] nicht, dass die [X.] sich das gepfändete Bankguthaben des [X.] entgegen dem Verfügungsverbot aus dem von ihm erwirkten Pfän-dungsbeschluss (Selbstpfändung) habe überweisen lassen. Denn der [X.] hätte für seinen Mandanten den "sichersten Weg" beschreiten und die [X.] - 6 - nahme ergreifen müssen, die mit größter Sicherheit zum Erfolg geführt hätte. Sicher wäre nur gewesen, den Vollstreckungstitel zu beseitigen. 2. Diese Ausführungen halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. 9 a) Der [X.] ist beauftragt worden, gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 Berufung einzulegen, die von der [X.] gegen den Kläger erhobenen Zahlungsansprüche abzuwehren und aus dem Titel im notariellen Kaufvertrag vom 29. November 1999 gegen die [X.] zu pfänden und die Klageforderung an den Kläger zur Einziehung überweisen zu lassen. Für die rechtliche Prüfung seiner Haftung ist mithin das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des [X.] vom 26. November 2001 anzuwenden (Art. 229 § 5 EG[X.]). 10 b) Ein Rechtsanwalt ist kraft des [X.] (§ 675 Abs. 1 [X.]) verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfas-send wahrzunehmen. Der Anwalt, der die Beratung einer [X.] in einem Zivil-prozess übernimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, dass die [X.] einen Prozess verliert, den sie bei [X.] Vertretung gewonnen hätte. Er muss sie über die Gesichtspunkte und Umstände, die für ihr ferneres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend sein können, eingehend und erschöpfend belehren. Dabei muss der [X.] sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden kann, vermeidet. Er ist verpflichtet, den "sichersten" Weg zu gehen, um das von seinem Mandanten erstrebte Ziel zu erreichen. [X.] er einen weniger sicheren Weg beschreiten, muss er zumindest seinen Auftraggeber zuvor über die inso-weit bestehenden Gefahren belehren und ein weiteres Verhalten von dessen 11 - 7 - Entscheidung abhängig machen ([X.], Urteil vom 31. Oktober 1985 - [X.] ZR 175/84, [X.], 199, 202; vom 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649; vom 11. Februar 1999 - [X.] ZR 14/98, NJW 1999, 1391). Gegen diese Pflichten hat der [X.] schuldhaft verstoßen, so dass er nach § 280 Abs. 1 [X.] dem Kläger auf Schadensersatz haftet. Der [X.] hat es pflichtwidrig unterlassen, gegen die Zahlungsklage der [X.] aus abgetretenem Recht mit der Berufungsbegründung geltend zu machen, dass der Kläger nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die (angebliche) Forderung der [X.] gegen sich aus dem [X.] Urteil erster Instanz aufgrund seiner entgegengesetzten vollstreckba-ren Forderung aus dem notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnungen hatte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf diesem Weg hätte er durch Beseitigung des Titels sicher die weitere Vollstreckung der Woh-nungskäuferin verhindern können. Sein Vorgehen, die rechtskräftige Titulierung ihres Zahlungsanspruchs hinzunehmen, um notfalls die weitere Vollstreckung in einem [X.] für unzulässig erklären zu lassen, war risikobehaftet, zumal die [X.] im Erstprozess bereits zu erkennen gegeben hatte, die Pfändung und Überweisung des [X.] nicht anzuerkennen, weil sie es bei dem [X.], gerichtet auf Zahlung an sich selbst, belassen hatte. 12 aa) Nach allgemeiner Meinung kann ein Vollstreckungsgläubiger grund-sätzlich auch eine gegen sich selbst gerichtete Forderung pfänden, wobei die Einzelheiten streitig sind. So wird die Ansicht vertreten, die Selbstpfändung sei ohne jede Einschränkung zulässig ([X.], NJW-RR 1989, 190, 191; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 829 Rn. 11). Das [X.] hielt die Selbstpfändung jedenfalls für zulässig, wenn die Aufrechnung aus materiellen oder prozessualen Gründen 13 - 8 - nicht möglich ist ([X.], JW 1938, 2399, 2400; [X.], 365, 371 ff; ebenso [X.], [X.], 332 f; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 829 Rn. 77). Nach einer dritten Ansicht soll die Selbstpfändung grundsätzlich zulässig sein, sofern nicht gesetzliche [X.] umgangen werden ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 829 Rn. 124). Die Pfändung in eigene Schuld ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie dazu dient, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die [X.] nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist (vgl. [X.], 358, 363 f; [X.], JW 1938, 2399, 2400), sofern nicht [X.] (vgl. § 393 [X.]) entge-genstehen (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juli 1968 - [X.], NJW 1968, 2059, 2060; vom 24. Juni 1985 - [X.], [X.] 95, 109, 115; vom 16. August 2007 - [X.] ZR 63/06, [X.] 173, 328 Rn. 33). Die [X.] wird durch die Gründe der [X.] nicht berührt. Einschränkungen würden dazu führen, dass dem Vollstreckungsgläu-biger in der Zwangsvollstreckung Vermögensbestandteile des [X.] entzogen würden. Stellt die Forderung den einzigen Vermögensbe-standteil des [X.] dar, wäre dem Vollstreckungsgläubiger jede Möglichkeit genommen, in das Vermögen des [X.] zu vollstrecken. Dafür gibt es keinen rechtfertigenden Grund. 14 [X.]) Der Kläger hat sich seine wirksam gepfändete Schuld gemäß § 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO zur Einziehung überweisen lassen. Die Überweisung führt noch nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern erst der tatsächliche Ein-gang der Zahlungen des Drittschuldners beim Gläubiger (vgl. [X.], aaO § 835 ZPO Rn. 4). Da der Kläger als Drittschuldner nicht an sich als Vollstre-ckungsgläubiger zahlen kann, reicht im Falle der Selbstpfändung - um die [X.] - 9 - ziehung der Forderung nach außen erkennbar zu machen - die Erklärung des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus, die Forderungen zu verrechnen (vgl. hierzu und zu den vertretenen Gegenansich-ten Stein/[X.]/Brehm, aaO, § 835 Rn. 15). Eine solche Erklärung hat der Klä-ger nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses mit Schreiben vom 26. April 2004 gegenüber der [X.] abgegeben. Die Wirksamkeit der Selbstpfändung stellt nicht in Frage, dass die Woh-nungskäuferin vor der Pfändung und Überweisung der Forderung den Dritt-schuldnerprozess bereits begonnen hatte. Sie durfte ihn nach § 265 Abs. 2 ZPO in eigenem Namen zu Ende führen, hätte aber ihren Antrag auf Leistung an den Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger, den hiesigen Kläger, um-stellen und beantragen müssen, den Kläger zu verurteilen, den besagten Geld-betrag an sich zu zahlen ([X.], JW 1938, 2399, 2400; vgl. für den [X.] im Übrigen [X.], Urteil vom 12. Juli 1968 - [X.], NJW 1968, 2059, 2060; [X.], aaO Rn. 6). In der Folge wäre der Titel entfallen. 16 cc) Mit dem Einwand der Selbstpfändung wäre der Kläger im Erstprozess auch nicht nach § 533 ZPO präkludiert gewesen. Nach dieser Vorschrift ist nur die Zulässigkeit von Klageänderung, Widerklage und Aufrechnungserklärung im zweiten Rechtszug beschränkt. Um einen solchen prozessualen Rechtsbehelf hätte es sich bei dem (neuen) Vortrag über die Pfändung und Überweisung der streitgegenständlichen Forderung nicht gehandelt. Hier wäre es nur darum ge-gangen, ob er als neue Tatsache im zweiten Rechtszug hätte berücksichtigt werden müssen. Das ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Fall. 17 - 10 - Der unterbliebene Vortrag der Selbstpfändung im ersten Rechtszug hätte nicht auf einer Nachlässigkeit des [X.] beruht, weil er die Drittschuldnerfor-derung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat pfänden und sich überweisen lassen. Bei [X.] wird zwar im Zusammenhang mit den Präklusionsvorschriften auf denjenigen Zeitpunkt abgestellt, in dem das Recht erstmals hätte geltend gemacht werden können. Die [X.] ist aber kein solches Gestaltungsrecht. Vielmehr hat der damalige [X.] und jetzige Kläger durch Pfändung und Überweisung der Klageforderung die Aktivlegitimation der damaligen Klägerin und [X.] beseitigt. Deswegen kommt es für die Präklusion nach §§ 529, 531 ZPO allein auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) an, der hier nach Schluss der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung liegt. 18 c) Aufgrund der Pflichtverletzung des [X.]n hat der Kläger die vom Berufungsgericht festgestellten Vermögensschäden erlitten. Dies beurteilt sich nach § 287 ZPO. 19 aa) Das Berufungsgericht hat die Schäden rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Höhe der Schadenspositionen ist von der Revision auch nicht beanstandet worden. 20 (1) Die [X.] pfändete aufgrund des noch nicht rechtskräfti-gen ersten landgerichtlichen Urteils auf dem Konto des [X.] 34.833,43 • und ließ sich die gepfändeten Forderungen nach Rechtskraft der landgerichtli-chen Entscheidung zur Einziehung überweisen. In der Folge erhielt sie das Geld ausbezahlt. 21 - 11 - Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der [X.]n für diesen Scha-den hängt davon ab, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten ([X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.] ZR 44/04, [X.] 174, 205 Rn. 9). In diesem Fall hätte die [X.] mangels Titels nicht die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge erreicht, der Kläger hätte seine Ansprüche gegen die Bank nicht verloren. Vielmehr wäre allein sein Anspruch gegen die [X.] aus dem Notarvertrag auf Zahlung des Kaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen in Höhe der Forderung, we-gen der die [X.] gegen ihn vollstreckt hat, nämlich in Höhe von 89.476,08 • nebst Zinsen und Kosten, erloschen; der Anspruch der [X.] gegen ihn aus abgetretenem Recht wäre in voller Höhe untergegan-gen. Seine eigene Forderung gegen die [X.] war ansonsten nicht werthaltig, weil diese am 30. Oktober 2002 die eidesstattliche Versicherung ab-gegeben hat und [X.] war und ist. Bei pflichtgemäßem Verhalten des [X.]n hätte der Kläger mithin "nurfi eine wirtschaftlich wertlose Forderung gegenüber der [X.] verloren, während er aufgrund des pflichtwid-rigen Verhaltens des [X.]n eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Bank eingebüßt hat. 22 Zwar war der Kläger gegenüber der [X.] aus dem Notar-vertrag verpflichtet, ihr das Eigentum an den Wohnungen nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu übertragen. Ein solcher [X.] war in die Schadensberechnung indes nicht einzustellen. Der Kläger hätte und hat bei der durch die Verrechnung erfolgten Teilzahlung noch nicht den vollständigen [X.] erhalten; deswegen hätte und hat er das Eigentum an den beiden Eigen-tumswohnungen (noch) nicht übertragen müssen. Eine (vollständige) Zahlung des Kaufpreises durch die [X.] stand auch im Falle eines pflicht-gemäßen Verhaltens des [X.]n aufgrund der Vermögenslosigkeit der 23 - 12 - [X.] nicht zu erwarten. Ob es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages gekommen wäre, die den Schaden des [X.] wieder hätte ent-fallen lassen können, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Eine solche Entwicklung war auch weder zwangsläufig noch sehr nahe liegend. (2) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger im [X.] folgende Gerichtskosten entstanden: Im [X.] Rechtszug 2.157,70 •, wovon der Kläger als Vorschuss bereits 2.041,20 • gezahlt hat (es stehen noch 116,50 • zur Zahlung aus), und für die zweite In-stanz 3.024,00 •. In diesem Verfahren ist der [X.] Prozesskos-tenhilfe bewilligt worden; diese Kosten sind ebenfalls dem Kläger von der Staatskasse mit 1.157,10 • in Rechnung gestellt worden. Soweit der Kläger die Gerichtskosten tatsächlich aufgebracht hat (2.041,20 •), wurde der [X.] zur Geldzahlung verurteilt, im Übrigen zur Freistellung (§ 249 Abs. 1 [X.]). Weiter muss(te) der Kläger der [X.] die ihr in diesem Prozess entstan-denen Anwaltskosten ersetzen. Auch diese Prozesskosten wären dem Kläger bei einem pflichtgemäßen Verhalten des [X.]n nicht entstanden. Hätte die-ser den [X.] erhoben, hätte die [X.] sich erübrigt, weil die [X.] mangels eines Ti-tels die Überweisung des gepfändeten Geldbetrages nicht erwirkt hätte. [X.] kann offen bleiben, ob die zweite Klage nur risikobehaftet oder sogar aussichtslos war und in ihrer Erhebung eine weitere Pflichtverletzung des [X.] zu sehen ist. 24 Die Anwaltskosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. De-zember 2007, die der Kläger der [X.] erstattet hat, betragen 4.295,02 •. Soweit der Kläger die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2006 festgesetzten 2.611,39 • noch nicht vollständig beglichen hat und die [X.] - 13 - vollmächtigten der [X.] deswegen und wegen anderer titulierter Forderungen den Schadensersatzanspruch des [X.] gegen den [X.]n haben pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, konnte der [X.] allerdings nicht mehr zur Zahlung an den Kläger verurteilt werden ([X.], Ur-teil vom 12. Juli 1968 - [X.], NJW 1968, 2059, 2060; [X.], aaO, § 835 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass es in Nummer 1.2. des Tenors den [X.]n ermächtigt hat, den in Nummer 1.1.1. zugesprochenen Betrag nicht an den Kläger, sondern an die Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Insoweit ist der [X.] durch das Urteil nicht beschwert. [X.]) Der Zurechnungszusammenhang ist durch das möglicherweise straf-rechtlich relevante und sittenwidrige Vorgehen der [X.] nicht [X.] worden. Ein Verhalten Dritter beseitigt die Zurechnung nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des [X.] zu [X.] ist. Hierfür genügt es nicht, dass ein von der Pflichtwidrigkeit begünstigter Dritter den ihm zu Unrecht zugefallenen Vorteil bewusst zum Nachteil des [X.] ausnutzt (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 1989 - [X.] ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204 f für die Notarhaftung; [X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/ [X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1023; vgl. [X.]/ [X.], [X.], 2005, § 249 Rn. 59 ff). Denn gerade vor diesem Risiko muss der rechtliche Berater den Mandanten schützen. 26 Das Verhalten der [X.], nach Rechtskraft des landgericht-lichen Zahlungsurteils sich die gepfändeten Forderungen überweisen zu lassen, war nicht ungewöhnlich. Sie hatte bereits - berechtigt - die Ansprüche des [X.] gegen die Bank gepfändet, denn zu diesem Zeitpunkt war sie Inhaberin einer vorläufig vollstreckbaren Forderung und konnte die [X.] - 14 - ckung betreiben (vgl. § 720a Abs. 1 ZPO). Nachdem sie dann ein [X.] besaß, lag es nicht fern, dass sie nunmehr versuchen wür-de, die gepfändeten Geldbeträge einzuziehen. Der [X.] hatte es in dem [X.] übernommen, den Kläger gerade auch davor zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947). Durch sein pflichtwidriges Verhalten hatte der [X.] der [X.] erst die Gelegenheit verschafft, sich die beschlagnahmten Gelder überweisen zu [X.]. cc) Der Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch etwaige Fehler des Gerichts im [X.] unterbrochen. Ein solcher Fehler könnte allenfalls insoweit in Betracht kommen, als die Gerichte nicht geprüft haben, ob die Vollstreckungsmaßnahmen der [X.] sittenwidrig waren, weil sie - selbst pfandlos - in das Bankguthaben des [X.] vollstreckte, obwohl sie wusste, dass dieser die Forderung, die sie vollstreckte, vorher wirksam hatte pfänden und an sich überweisen lassen und er darüber hinaus ihr gegenüber erklärt hat, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen. Die Vollstreckung könnte deswegen aus § 826 [X.] unzulässig gewesen sein. Allerdings sind an die Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzklage wegen der [X.] des betreffenden Vollstreckungstitels strenge Anforde-rungen zu stellen. Die Durchbrechung der Rechtskraft darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraus-setzungen hierfür sind die materielle Unrichtigkeit des Titels, die Kenntnis des Gläubigers hiervon sowie weitere besondere Umstände, die sich aus der Art der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das [X.] des Gläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen, so dass dem [X.] zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene [X.] aufzugeben. Die Rechtskraft muss aber nur dann zurücktreten, wenn es mit 28 - 15 - dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläu-biger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der Rechtslage zu Las-ten des Schuldners ausnutzt (vgl. zusammenfassend etwa [X.], Urteil vom 24. September 1987 - [X.], [X.] 101, 380, 384 ff). Ein Anspruch aus § 826 [X.] entfällt, wenn dem Schuldner selbst eine nachlässige Prozessfüh-rung im Vorprozess vorzuwerfen ist ([X.], Urteil vom 24. September 1987 - [X.], NJW 1987, 3259, 3260 unter I[X.] 4 c; [X.], Beschluss vom 3. August 2010 - 4 UF 73/10 Rn. 3, nur in juris veröffentlicht; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. September 2008 - 16 Sa 839/08, Rn. 39, 41, nur in juris veröffentlicht). Selbst wenn eine fehlerhafte Ablehnung des § 826 [X.] durch die [X.]e im [X.] zugunsten des [X.]n unterstellt wird, führt dies nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Ein solcher Fehler der Gerichte befreit den [X.]n nicht von seiner Haftung für den auch durch seine eigene schuldhafte Pflichtverletzung mitverursachten Schaden. Ihm ist der durch das Urteil im [X.] gegebenenfalls mitverursachte Schaden zuzurechnen, weil sich in einer zu engen Anwendung des § 826 [X.] das all-gemeine Prozessrisiko verwirklicht hätte, welches der [X.] bei [X.] Verhalten ohne Schwierigkeiten hätte ausschalten können. Hätte er den sichersten Weg gewählt, wäre es zu dem [X.] nicht gekommen. [X.] hätten die Gerichte im [X.] angesichts der engen Vorausset-zungen, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 [X.] führen, nicht durch eine völlig ungewöhnliche, sachwidrige und daher schlechthin un-vertretbare Rechtsverletzung (vgl. § 546 ZPO) zu der [X.], welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit [X.] auf Art, Gewicht und wechselseitige Abhängigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hintergrund gerückt hätte, dass bei wertender Betrachtung 29 - 16 - gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endgültige Schadensursache er-schienen wäre und der [X.] nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der vom [X.] zu verantwortenden Schadensursache gehabt hätte ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008, [X.], 987 Rn. 22). Dieser Rechtsauffassung des Senats steht Art. 12 Abs. 1 GG nicht ent-gegen. Sie entfernt sich von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grundsät-zen des [X.] nicht dadurch, dass eine Haftung des [X.] im Regelfall auch dann angenommen wird, wenn ein Fehler des [X.]s für den Schaden einer [X.] mitursächlich geworden ist. Sie entspricht vielmehr der im Zivilrecht anerkannten gleichstufigen Haftung all derjenigen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen verantwortlich sind. Dass mehrere Verantwortliche einen Schaden herbeiführen, sich aber nicht alle von ihnen auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder einen Haftungsausschluss berufen können, ist auch in anderen Fallgestaltun-gen des [X.] anzutreffen (vgl. [X.], [X.], 2945 Rn. 16). 30 d) Die Verurteilung des [X.]n zu Schadensersatz musste nicht ge-mäß § 255 [X.] Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche des [X.] gegen die [X.] erfolgen. Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist nach § 255 [X.] zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem [X.] aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen. Die ([X.] geht allerdings nicht kraft Gesetzes auf den [X.]n über. Dieser hat lediglich einen Abtretungsanspruch gegen den [X.], den er im Wege des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 [X.]) geltend 31 - 17 - machen kann ([X.], Urteil vom 10. Juli 2008 - [X.], [X.], 3359 Rn. 23). Das Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich oder stillschweigend geltend gemacht werden, um dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1982 - [X.], NJW 1983, 565). Demgegenüber hat der [X.] auf den Hinweis des [X.], der [X.] habe sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen, ausdrücklich ausgeführt, § 255 [X.] finde keine Anwendung. Damit ist zweifelsfrei erklärt worden, dass die Einrede des § 255 [X.] nicht erhoben werden soll. 32 3. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf die im zweiten Rechtszug erfolgte Selbstpfändung des [X.]n als derzeit unbegründet [X.] hat (Nummer 1.3. des Tenors), war die Klage endgültig abzuweisen. Allerdings hätte nach Ansicht des [X.]s der Ausspruch im Fall einer wirksamen Selbstpfändung lauten müssen, der [X.] werde zur Zahlung an sich selbst verurteilt ([X.], JW 1938, 2399, 2400). Dies entspräche den üblichen Tenorierungen in [X.], in denen Gläubiger und [X.] nicht personenidentisch sind. In der Sache geht es dem [X.]n darum, eine Verurteilung in Höhe der titulierten Gegenforderungen zu vermeiden. Die Verurteilung zur Zahlung an sich selbst erscheint deswegen gekünstelt. Wenn der [X.] den Weg des § 835 Abs. 2 ZPO gewählt oder er schon gegenüber dem Kläger die Erklärung abgegeben hätte, er sei infolge der Pfändung und Überweisung befriedigt, wären die gegenseitigen Forderungen untergegangen. Die Klage wäre [X.] abzuweisen gewesen. Nichts Anderes gilt, wenn der [X.] zwar die Klageforderung bestreitet, jedoch zusätzlich den [X.] erhebt. Denn hierin liegt die Erklärung des [X.]n, 33 - 18 - sich als befriedigt anzusehen, sollte das Gericht die Gegenforderung des Schuldners für begründet erachten. Weiter hat der Senat gemäß § 319 ZPO den Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt, soweit das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Zurück-weisung der weiteren Berufung auszusprechen. 34 I[X.] Auch die [X.] des [X.] ist zulässig (§ 554 ZPO), aber unbegründet. 35 1. Zwar ist grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentschei-dung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine [X.] in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbständi-ges) [X.] allein wegen der ihn [X.] Kostenent-scheidung möglich ([X.], Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.], 1161, Rn. 25). 36 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht von den Kosten des Rechtsstreits 40 vom Hundert dem Kläger und 60 vom Hundert dem [X.]n auferlegt. Der Kläger war in der ersten Instanz nach dem Urteil des Berufungsgerichts sowohl mit der Zahlungsklage als auch mit der [X.] teilweise erfolglos. Zudem kann er nach dem angefochtenen Urteil Zahlung teilweise nicht an sich, sondern nur an die Pfändungsgläubiger verlangen; auch insoweit ist er teilweise unterlegen. Ein teilweises Unterliegen ist auch darin zu sehen, dass seine Klage 37 - 19 - in Höhe von 4.705,68 • infolge der Selbstpfändung des [X.]n endgültig abzuweisen war. In der Berufungsinstanz war zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst Berufung eingelegt und diese kostenpflichtig zurückgenom-men hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). II[X.] Da der erkennende Senat auch ohne die [X.] in der Lage gewesen wäre, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen, ist die [X.] weder streitwertmäßig zu berücksichtigen noch besteht Anlass, wegen ihrer Zurückweisung die Kosten des [X.] zu verteilen ([X.], Urteil vom 5. Mai 2010, aaO, Rn. 28). Der Senat hat dem Be- 38 - 20 - klagten gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der Geringfügigkeit seines Obsiegens die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. [X.] Raebel Gehrlein
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 2 O 813/08 - [X.], Entscheidung vom 14.04.2010 - 8 U 316/09 -

Meta

IX ZR 82/10

10.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZR 82/10 (REWIS RS 2011, 8706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8706

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7 U 205/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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