Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. XII ZR 129/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 754

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1581, 1603; [X.] §§ 7, 33; [X.] § 47 a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes [X.] ist nicht be-darfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der [X.] grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen. c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichter-werbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbst-behalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem An-spruch auf Betreuungsunterhalt. [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 10. März 2006 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 30. Juni 2005 unter Zurückwei-sung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst: Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 1. rückständigen Trennungsunterhalt für die [X.] von Januar bis März 2005 in Höhe von insgesamt 573 • zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2005, 2. laufenden Trennungsunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. jeden Monats, a) für die [X.] von April bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 191 •, b) für Juli 2005 in Höhe von 106 •, c) für die [X.] von August bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 191 •, - 3 - d) für Januar 2006 in Höhe von 159,66 • und e) für die [X.] von Februar bis zum 14. August 2006 in Höhe von monatlich 116,28 •, zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz ha-ben die Klägerin 2/5 und der [X.] 3/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die [X.] vom 19. Januar bis zum 14. August 2006. 1 Die Parteien hatten im Januar 2002 geheiratet und lebten seit Dezember 2004 dauernd getrennt. Die Klägerin war in Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche erwerbstätig, während der [X.] war. Seit dem 19. Januar 2006 bezog der [X.] Krankengeld in Höhe von täglich 32,11 •. Vermö-genswirksame Leistungen erhielt der [X.] seit dieser [X.] nicht mehr. Einen Bausparvertrag, auf den frühere vermögenswirksame Leistungen eingezahlt wurden, löste der [X.] im Januar 2006 auf. Mit dem daraus erlangten [X.] und dem Erlös aus dem Verkauf seines PKW führte er einen Kredit zurück, 2 - 4 - den er für den Kauf des PKW aufgenommen hatte. Einen restlichen Betrag in Höhe von rund 7.000 • legte er an. 3 Am 28. Juni 2005 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien geboren, die bei der Klägerin lebt. Für das Kind ist gegenüber dem [X.]n ein Unter-haltsanspruch in Höhe von 100 % der früheren Regelbetragverordnung tituliert. Die Klägerin bezieht seit Juli 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende (im [X.]: [X.]). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Träger dieser Leistungen die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den [X.]n auf sich übergeleitet hatte. Mit Vereinbarung vom 22. Januar 2007 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden die Ansprüche wieder auf die Klägerin zurück übertragen. Das Amtsgericht hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt, an die [X.] in Höhe von monatlich 191 • zu zahlen. Auf die Beru-fung des [X.]n hat das [X.] den geschuldeten Unterhalt für Juli 2005 auf 106 • und für die [X.] ab Februar 2006 auf monatlich 143 • her-abgesetzt. Die weitergehende Berufung des [X.]n mit dem Ziel einer voll-ständigen Klagabweisung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]n, mit der er eine weitere Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 159,66 • für Januar 2006 und auf monatlich 116,28 • für die [X.] ab Februar 2006 begehrt. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist in dem eingelegten Umfang begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidungen. 5 - 5 - [X.] 6 Das [X.] hat der Berufung des [X.]n nur teilweise stattgegeben und den Trennungsunterhalt für die [X.] ab Februar 2006 auf mo-natlich 143 • herabgesetzt. Für die [X.] ab dem 19. Januar 2006 seien auf [X.] des [X.]n der Bezug des Krankengeldes in Höhe von täglich 32,11 • und ein Selbstbehalt in Höhe von monatlich 770 • zu berücksichtigen. Es sei angemessen, dem [X.]n gegenüber seiner Ehefrau nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen, weil sie das gemeinsame Kind der Parteien betreue. Zudem sei nur der reduzierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstäti-gen zu berücksichtigen. Denn der erhöhte Selbstbehalt eines Erwerbstätigen beruhe auf einem Arbeitsanreiz und einer "Belohnung" für die Erwerbstätigkeit, die beim Bezug von Krankengeld nicht zu gewähren sei, zumal hier eine dauer-hafte Erkrankung vorliege. Dem stehe auch die [X.] des [X.] nicht entgegen, weil sich das Krankengeld insoweit nicht vom [X.] unterscheide, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ebenfalls kein Arbeitsanreiz zu berücksichtigen sei. Auch bestehe keine Veranlassung, von dem Krankengeld des [X.]n pauschale berufsbe-dingte Aufwendungen abzusetzen, da weder ersichtlich noch vorgetragen sei, dass ihm überhaupt solche Aufwendungen entstünden. Das von der Klägerin bezogene [X.] habe keine Lohner-satzfunktion, sondern bilde auf Seiten der Unterhaltsberechtigten lediglich eine subsidiäre Sozialleistung. 7 Im Rahmen der Mangelfallberechnung sei von einem Bedarf des minder-jährigen Kindes in Höhe von 135 % des [X.] und einem Einsatzbe-trag der Klägerin in Höhe ihres notwendigen Selbstbehalts von 770 • auszuge-hen. Auf der Grundlage der nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts noch 8 - 6 - vorhandenen Verteilungsmasse in Höhe von (963,23 • - 770 • =) 193,23 • er-rechne sich im Rahmen der Mangelfallberechnung mit dem ebenfalls unter-haltsberechtigten gemeinsamen Kind ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 142,24 •. 9 Das [X.] hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, "ob beim Bezug von Krankengeld der notwendige Selbstbehalt eines [X.] oder derjenige eines Nichterwerbstätigen und ob pauschale be-rufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % abzuziehen" seien. I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in einem wesentlichen Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II nicht entfallen ist. Zwar konnte der Träger der Leistungen den Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten nach § 33 [X.] in der bis Juli 2006 geltenden [X.] mittels Verwaltungsakt auf sich überleiten. Seit Änderung der Vorschrift zum 1. August 2006 geht der Unterhaltsanspruch in Höhe des geleisteten [X.] gesetzlich auf den Träger der Leistung über. Mit Blick auf den gesetzlichen Forderungsübergang (zur Rückwirkung vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - [X.] ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872) in der Neufas-sung des § 33 [X.] hat die Klägerin eine Vereinbarung mit dem Leistungsträ-ger vorgelegt, wonach ihr die Unterhaltsansprüche nach § 33 Abs. 4 [X.] zu-rück übertragen worden sind. 11 - 7 - 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass auf Seiten des [X.]n für die hier relevante [X.] ab dem 19. Januar 2006 von dessen Krankengeld auszugehen ist. Das Krankengeld, das sich auf (täglich 32,11 • x 30 Tage =) monatlich 963,30 • beläuft, hat [X.] und ist deswe-gen bei dem unterhaltspflichtigen [X.]n als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 36, 38; vgl. auch [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 [X.]. 84; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 554). Weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat das Berufungsgericht für die-se [X.] nicht mehr festgestellt. 12 a) Von den Einkünften des [X.]n aus Krankengeld hat das Oberlan-desgericht zu Recht keine pauschalen berufsbedingten Aufwendungen abge-setzt. Denn eine Pauschalierung solcher Aufwendungen setzt voraus, dass ü-berhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstehen, was hier nicht festgestellt ist und beim längerfristigen Bezug von Krankengeld auch fern liegt (vgl. [X.] vom 7. April 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 579, 581 [zur [X.]]). 13 Zwar ist von dem Krankengeld grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Senatsurteil vom 1. Okto-ber 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 36, 38). Solche Kosten sind allerdings stets konkret nachzuweisen, was nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier nicht der Fall ist. Die Vermutung des § 1610a BGB, wonach die Kos-ten der Aufwendungen regelmäßig nicht geringer sind als die Sozialleistungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens, gilt für das nach § 47 [X.] am früheren Einkommen orientierte Krankengeld nicht ([X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 84 m.w.N.). 14 - 8 - b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht von dem Krankengeld des [X.]n keinen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Nach ständiger Recht-sprechung des Senats trägt der Erwerbstätigenbonus - neben den pauschalier-baren berufsbedingten Aufwendungen - im Wesentlichen dazu bei, den Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu erhalten. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch nicht erwerbstätig, entfällt dieser Gesichtspunkt als Rechtfertigung für die Minderung der [X.] (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 894, 895; vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 94a und 438). Nichts anderes gilt, wenn der [X.] - wie hier - auf längere [X.] aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht. 15 c) Schließlich hat das [X.] ebenfalls zu Recht das Vermö-gen des [X.]n in Höhe von rund 7.000 • bei der Unterhaltsberechnung un-berücksichtigt gelassen. 16 Nach § 1581 Satz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige den Stamm [X.] nicht für den nachehelichen Unterhalt verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Diese Grundsätze sind entsprechend auch im Rah-men des hier zu beurteilenden [X.] heranzuziehen, wobei [X.] zu berücksichtigen ist, dass sich das Verhältnis der Ehegatten während ihrer Trennungszeit von demjenigen nach der Scheidung noch durch die [X.] Bindung unterscheidet (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 277/02 - [X.], 97, 99). Einerseits tragen die Ehegatten während der Ehe noch mehr Verantwortung füreinander als nach der Ehescheidung. Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten geprägt wird, dem Unterhaltsberechtigten während des [X.] auch noch ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen auf, als dies nach der Scheidung der Fall ist. Diese Pflicht kann dazu führen, 17 - 9 - dass dem Unterhaltspflichtigen schon während der Trennungszeit die Verwer-tung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 417 f.). 18 In Anbetracht der relativ geringen Summe und der Tatsache, dass der [X.] das Geld durch den Verkauf seines PKW erlangt hat, ist es [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vermögens-stamm des [X.]n unberücksichtigt gelassen hat. [X.], die regelmäßig das unterhaltsrelevante Einkommen erhöhen ([X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 403 ff.), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, was auch von der Klä-gerin hingenommen wird. 3. Die Einkünfte der Klägerin aus [X.] hat das Berufungs-gericht zutreffend als nicht bedarfsdeckend, sondern als subsidiäre Sozialleis-tung behandelt. 19 Im Gegensatz zu dem nach § 129 [X.]I von der Höhe des früheren Einkommens abhängigen [X.] ist das einem Unterhaltsberechtig-ten nach § 7 [X.] gewährte [X.] grundsätzlich nicht als Ein-kommen zu berücksichtigen. Nur dies ist mit dem in § 33 [X.] geregelten ge-setzlichen Forderungsübergang vereinbar. Denn wenn das [X.] Œ wie das [X.] - als Einkommensersatz bedarfsdeckend zu berück-sichtigen wäre, entfiele damit die Bedürftigkeit, und der Unterhaltsanspruch könnte nicht mehr auf den Träger der Leistung übergehen. Hinzu kommt, dass das [X.] eine Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetzt und deswegen - wie die Sozialhilfe - lediglich eine subsidiäre Sozialleistung bildet (vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 8 [X.]. 7, 225 ff.). 20 - 10 - 4. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision aller-dings nicht stand, soweit sie dem [X.]n im Rahmen der Mangelfallberech-nung lediglich den notwendigen Selbstbehalt belassen hat. 21 22 a) Der [X.] verfügte in der hier relevanten [X.] bis August 2006 le-diglich über Einkünfte aus seinem Krankengeld in Höhe von monatlich 963,30 •. Davon war er dem am 28. Juni 2005 geborenen gemeinsamen Kind und der Klägerin unterhaltspflichtig, deren Ansprüche nach dem gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 fort geltenden § 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangig waren. Im Hinblick darauf ist hier erkennbar eine Mangelfallberechnung durchzuführen, in die nach der Rechtsprechung des Se-nats als Einsatzbetrag für das minderjährige Kind 135 % des seinerzeit [X.], also (204 • x 135 % =) 276 • einzustellen sind. Für die Klä-gerin ist - um eine angemessene Relation der seinerzeit noch gleichrangigen Unterhaltsansprüche im Rahmen der Mangelfallberechnung zu erreichen - als Einsatzbetrag von ihrem notwendigen Eigenbedarf, den das Berufungsgericht zutreffend mit monatlich 770 • bemessen hat, auszugehen (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Daraus ergibt sich ein gesamter Unterhaltsbedarf in Höhe von (276 • + 770 • =) 1.046 •. b) Die Leistungsfähigkeit des [X.]n ergibt sich aus dessen Einkünf-ten in Höhe von 963,30 • abzüglich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der [X.] infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen [X.] der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe-rechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die 23 - 11 - nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des [X.] ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbe-sondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des [X.] im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (vgl. Senats-urteil [X.] 166, 351, 356 f. = [X.], 683, 684). 24 [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dem [X.]n während des Bezugs von Krankengeld lediglich der Selbstbe-halt eines Nichterwerbstätigen zu verbleiben hat. Wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der [X.] schafft der erhöhte Selbstbehalt des [X.] im Rahmen der Leistungsfähigkeit einen Anreiz, seine Erwerbstä-tigkeit nicht aufzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.] ZR 170/05 - [X.], 594, 597; vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 2 [X.]. 267). Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt diese [X.]. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - auf längere [X.] aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil er Krankengeld bezieht. Dass das Krankengeld nach § 48 Abs. 1 [X.] wegen derselben [X.] nur zeitlich beschränkt und nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ohnehin nur bis zu einer krankheitsbedingten Verrentung gezahlt wird, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich die Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 [X.] an dem früher erzielten Einkommen orientiert und es damit [X.] bekommt. Denn gleiches ist beim [X.] der Fall, das der Berechtigte nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 [X.]I ebenfalls nur beziehen kann, wenn er dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht, und das nach §§ 129, 131 [X.]I auch von der Höhe des zu-vor erzielten Einkommens abhängt. Auch bei dieser Lohnersatzleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Erwerbstätigenbonus vorweg [X.] - 12 - ziehen, weil sie nicht für eine fortwährende Arbeitsleistung gezahlt wird ([X.] [X.] 172, 22, 36 = [X.], 983, 987). 26 [X.]) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des [X.]s kann der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) aber nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen Minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des [X.] gilt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht vertretbar, einem unterhaltspflichti-gen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des [X.] von Ehegatten mit dem Anspruch minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für die [X.] bis Ende 2007 angeordnet war, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von [X.] die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur [X.] ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil [X.] 166, 351, 356 ff. = [X.], 683, 684). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Maße, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen stärkeren Schutz des Unterhalts-anspruchs minderjähriger Kinder hat der Gesetzgeber inzwischen durch das zum 1. Januar 2008 in [X.] getretene [X.] betont, indem er in § 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder als gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen, auch gegen-über dem Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1615 l Abs. 2 BGB (vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig ausgestaltet hat. - 13 - Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt muss dem [X.]n deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjäh-rigen Kindes nicht unerheblich übersteigt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Senatsur-teil [X.] 166, 351, 356 ff. = [X.], 683, 684). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn die [X.], denen auch das Berufungsge-richt folgt, in solchen Fällen mangels anderer Anhaltpunkte regelmäßig von ei-nem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen, der hälftig zwischen dem notwendigen Selbstbehalt (für Nichterwerbstätige derzeit 770 •) und dem an-gemessenen Selbstbehalt (derzeit 1.100 •) liegt und somit 935 • beträgt (vgl. Ziff. 21.2 und 21.3.1 der [X.]; [X.], 1376, 1379 und 2008, 231, 233). 27 Danach wäre der [X.] lediglich in Höhe von (963,30 • - 935 • =) 28,30 • leistungsfähig. Nur dieser Betrag wäre anteilig auf den Bedarf der Klä-gerin und das gemeinsame Kind (dessen Unterhalt aus der Differenz zwischen dem Ehegattenselbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt weiter aufge-stockt werden könnte) zu verteilen. 28 5. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil der [X.] lediglich Herabsetzung des monatlichen [X.] auf 29 - 14 - 116,28 • beantragt hat und jedenfalls auszuschließen ist, dass die [X.] des [X.]n gegenüber der Klägerin diesen eingeräumten Unterhalt übersteigt. Hahne [X.] Wagenitz [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 45 F 102/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 5 UF 210/05 -

Meta

XII ZR 129/06

19.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. XII ZR 129/06 (REWIS RS 2008, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 754

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