Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. StB 43/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 609

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[X.]BESCHLUSS StB 43/07 vom 28. November 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (nur [X.] und I[X.]) Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann. [X.], [X.]. vom 28. November 2007 - StB 43/07 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschuldigten am 28. November 2007 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. August 2007 (1 [X.]/2007) a) dahin abgeändert, dass der Beschuldigte dringend verdäch-tig ist, als Mitglied einer [X.], deren Zwecke oder de-ren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, am 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern dieser [X.] versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der [X.] in [X.] zu setzen; Verbrechen und Vergehen strafbar gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4, § 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB; b) unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt: - Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 30.000 • in Geld zu leisten. - Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und [X.]) zu den Akten zu geben. - Er darf die [X.] nicht ohne die Zu-stimmung des Ermittlungsrichters des [X.] verlassen. - Er hat sich wöchentlich, jeweils mittwochs - erstmals am 5. Dezember 2007 - bei dem [X.], [X.] 16, 13347 [X.], zu melden. 2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen; jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-statten. Gründe: Der [X.] führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der [X.]en Beteiligung an einer terroristischen [X.] sowie der versuchten [X.]stiftung nebst ver-suchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. Auf seinen Antrag hat der Ermitt-lungsrichter des [X.] am 1. August 2007 wegen dieser Vorwürfe Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat dieser Beschwer-de eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Au-ßervollzugsetzung. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Be-schwerde nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Haftbefehls sowie zu dessen Außervoll-zugsetzung unter den aus der [X.]ussformel ersichtlichen Auflagen; im Übri-gen bleibt es ohne Erfolg. 1 [X.] Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), Mitglied einer unter der Be-zeichnung "militante gruppe" auftretenden linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation zu sein und zusammen mit den Mitbeschuldigten [X.]und [X.]

, die ebenfalls dieser Gruppierung angehören, in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht zu haben, auf dem Betriebsgelände der Firma [X.]in [X.] - 4 - burg/[X.] drei dort abgestellte Lastkraftwagen der [X.] in [X.] zu setzen. Dieser Verdacht ergibt sich hinsichtlich des versuchten Anschlags vom 31. Juli 2007 namentlich aus der polizeilichen Observation des Tatgeschehens, die zur unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten und seiner Mittäter nach Verlassen des [X.] führte, sowie den am Tatort gefundenen, bereits ausge-lösten Zündvorrichtungen, die an den drei Fahrzeugen angebracht waren, von den Polizeikräften aber noch rechtzeitig entfernt werden konnten. Er wird ver-stärkt durch den Fund leerer, aber noch nach Kraftstoff riechender Benzinkanis-ter in der Wohnung des Mitbeschuldigten [X.] , auf den kein Kraftfahrzeug [X.] ist, sowie den bei diesem ebenfalls sichergestellten Kassenbon über den Erwerb sonstiger Utensilien, die nach einer in Schriften der militanten linksext-remistischen Szene veröffentlichten Anleitung ebenfalls für die Herstellung der Art von Zündvorrichtungen ("Nobelkarrossentod") Verwendung finden, die auch bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 benutzt wurden. 3 Der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldig-ten [X.]und [X.] den versuchten [X.]anschlag als Mitglieder der "mili-tanten gruppe" in Umsetzung deren linksextremistischer, gewaltbejahender Ideologie begingen, folgt aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Indi-zien: 4 - Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde ein zwölfseiti-ges Schriftstück mit dem Titel "[X.], [X.] - [X.] - REPRODUKTION - ORGANISIERUNG ([X.])" gefunden. Bei diesem Text handelt es sich um den Entwurf eines Positionspapiers der "militanten grup-pe". Dass der Beschuldigte sich im Besitz dieses Entwurfs befand, gibt - zumal - 5 - der Text unvollständig und noch nicht veröffentlicht ist - einen gewichtigen An-haltspunkt dafür, dass er selbst dieser Organisation angehört. - Das versuchte Inbrandsetzen von drei Lastkraftwagen der [X.] passt nach Tatobjekt und Tatausführung zu den [X.]anschlägen, die die "militante gruppe" seit dem [X.] verübte und für die sie durch Bekennerschreiben die Verantwortung übernahm. Diese Anschläge richteten sich vielfach gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen, etwa der Polizei, der Bun-deswehr oder von Ordnungsämtern. Hierbei, aber auch bei [X.], wurde zur Inbrandsetzung von Fahrzeugen vielfach ein Zündmechanismus benutzt, der in seiner Bauart mit dem vom Beschuldig-ten und seinen Mittätern bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 [X.] übereinstimmt. - Auf einer bei dem Mitbeschuldigten [X.]

sichergestellten Computer-festplatte wurden gespeicherte Digitalfotos gefunden, auf denen [X.] in [X.]und [X.]aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen sind. Die Art der Aufnahmen deutet darauf hin, dass sie zum Zweck der Ausspähung potentieller weiterer Anschlagsobjekte gefertigt worden waren. Anschläge auf Autohäuser stimmen ebenfalls mit dem Muster der Straftaten überein, zu denen sich die "militante gruppe" seit dem [X.] bekannt hat. Sie hat mehrfach Kraftfahrzeuge, die bei Autohäusern abgestellt waren, in [X.] gesetzt. Auch auf dem Gelände der Mercedesnie-derlassung in [X.] war bereits im Februar 2003 ein [X.]anschlag auf zwei Fahrzeuge der [X.] verübt worden; zu dieser Tat hat sich die "militante gruppe" bekannt. Die Mercedesniederlassung in [X.] ist das Stammwerk für die Wartung von entsprechenden Fahrzeu-gen der an diesem Ort stationierten [X.]einheiten. - 6 - I[X.] Dieser Verdacht gegen den Beschuldigten begründet in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf der versuchten [X.]stiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22, 23 Abs. 1, § 12 Abs. 1 StGB), der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 StGB) und der [X.]en [X.] an einer kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 StGB). Anders als im Haft-befehl vom 1. August 2007 angenommen, kann dem Beschuldigten nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dagegen nicht angelastet werden, sich [X.] an einer terroristischen [X.] beteiligt zu haben (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Einzelnen: 5 1. Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit ho-her Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer [X.] im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterord-nung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen ([X.]St 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; [X.] NJW 2005, 1668; 2006, 1603). Der [X.] kann daher offen lassen, ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des [X.]sbegriffs in Betracht zu zie-hen ist (vgl. [X.] NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre. 6 - 7 - Die für eine [X.] mindestens erforderlichen drei Mitglieder sind bereits in Person des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten [X.] und [X.] vorhanden. 7 Dass es sich bei der "militanten gruppe" um einen auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder sich als ein-heitlicher Verband fühlen, folgt aus seinem kontinuierlichen Tätigwerden - [X.] - seit dem [X.], in welchem er erstmals unter diesem Namen in Erscheinung trat, dem Inhalt seiner theoretisch-propagandistischen Veröffentli-chungen und Bekennerschreiben sowie dem Handeln der hinter der [X.] stehenden Personen unter einer einheitlichen Gruppenbezeichnung. 8 Auch für das Vorliegen der weiteren organisationsbezogenen [X.] sind hinreichend tragfähige Indizien vorhanden. Zwar haben die bisheri-gen Ermittlungen die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken vermocht. Jedoch lässt sich ihren veröffentlichten Schriften entnehmen, dass die Aktionen ihrer Mitglieder Folge einer breit angelegten theoretisch-ideologischen Diskussion sind, aus deren Ergebnissen sie ihre vermeintliche Legitimation ableiten. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivitäten, insbesondere die von ihnen begangenen Anschläge, an den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der [X.] ausrichten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung [X.] unterordnen. 9 2. Die Beteiligung an der "militanten gruppe" begründet nach dem derzei-tigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht den strafrechtlichen Vorwurf der Mit-gliedschaft in einer terroristischen [X.]. 10 a) Eine Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 1 StGB scheidet - wovon letztlich auch der [X.] ausgeht - von vornherein aus, weil es an [X.] - 8 - chem [X.] dafür fehlt, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung auf die Begehung der dort genannten schwerwiegenden Straftaten gerichtet sind. Zwar wird in den theoretisch-propagandistischen Texten der Gruppe gele-gentlich die Frage erörtert, ob zur Durchsetzung der von ihr verfolgten revoluti-onären Strategie "Exekutionen von EntscheidungsträgerInnen" in Betracht [X.] werden müssen, und ein derartiges Vorgehen für die Zukunft nicht aus-geschlossen. Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten lässt sich aber ein Indiz dafür ableiten, dass die [X.] oder die Zwecke der "militanten gruppe" von ihren Mitgliedern auch auf [X.] gegen herausgehobene Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft o-der auf sonstige als "Klassenfeinde" erachtete Personen festgelegt worden wä-ren (vgl. [X.]St 49, 268, 271 f.). b) Aber auch eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militanten gruppe" nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StGB) kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Gruppierung ausweislich der von ihr be-reits begangenen Anschläge sowie der hierzu veröffentlichten [X.] und ihrer sonstigen bekanntgewordenen theoretisch-propagan-distischen Schriften auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten - nament-lich solcher nach § 305 a und § 306 StGB - gerichtet. Das wird schon durch die Serie einschlägiger Taten gegen staatliche Stellen und privatwirtschaftliche Fir-men und sonstige Institutionen belegt, für die die Gruppe seit dem [X.] in nachträglichen Bekennerschreiben die Verantwortung übernommen hat. Ob Mitglieder der Organisation darüber hinaus nahe liegend auch hinter weiteren vergleichbaren Anschlägen aus den Jahren 1995 bis 2003 stehen, zu denen Bekennerschreiben unter anderen - teilweise ähnlichen - Gruppenbezeichnun-gen verfasst worden sind, bedarf daher keiner näheren Erörterung. 12 - 9 - Jedoch sind die weiteren in § 129 a Abs. 2 StGB enthaltenen Strafbar-keitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt. 13 aa) § 129 a StGB ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbe-schlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terroris-musbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2003 ([X.] 2836) grundlegend umgestaltet worden. § 129 a Abs. 1 StGB aF [X.] die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] daran, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Gruppierung, an der sich der Täter beteiligte, auf die Begehung einer der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB aF genannten Straftaten gerichtet waren. Aus diesem Katalog hat das Ände-rungsgesetz die bisherige [X.] herausgenommen und die dort genannten ge-meingefährlichen Straftaten (unter anderem auch die [X.]stiftung nach § 306 StGB) sowie das qualifizierte [X.] (§ 305 a StGB) - unter Einbeziehung weiterer Straftaten - nunmehr in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nF eingefügt. Jedoch genügt es nach der Neufassung nicht mehr, dass die Zwecke oder Tätigkeit der [X.] auf die Begehung der in dieser neu gestalteten Norm genannten Straftaten gerichtet sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass "eine der ... Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu-schüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfas-sungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder [X.] Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu [X.], und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann". Damit ist die Strafbarkeit durch zwei zusätzliche Anforderungen an die begangenen oder beabsichtigten Straftaten, nämlich einer subjektiven ("bestimmt ist, ...") und ei-ner objektiven ("schädigen kann"), eingeschränkt. 14 - 10 - Von diesen kann hier bisher nur das subjektive Element belegt werden: Die Anschläge der "militanten gruppe" sind - wie sich den veröffentlichten Schriften der Organisation entnehmen lässt - aus der Sicht ihrer Mitglieder Teil eines revolutionären Kampfes, der zu einer [X.] Staats- und Ge-sellschaftsordnung führen soll. Sie sind damit in ihrem Endziel dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und [X.] [X.] - zumindest - der [X.] zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Dass ihnen auch eine andere der in § 129 a Abs. 2 StGB genannten Bestimmungen zukommen sollte, ist dagegen nicht er-kennbar. Weder der Auswahl der bisherigen Anschlagsobjekte, der Zahl der Anschläge noch der Art ihrer Ausführung und den durch sie verursachten [X.] kann entnommen werden, dass die Gruppierung mit den von ihr begange-nen oder beabsichtigten Straftaten etwa die Einschüchterung der Gesamtbevöl-kerung oder zumindest erheblicher Teile der Bevölkerung bezweckt oder eine Behörde oder internationale Organisation nötigen will. 15 Dagegen fehlt es den begangenen und intendierten Taten an der objekti-ven Schädigungseignung. Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten - auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleich-baren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. [X.] NJW 2006, 1603) - weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die [X.], die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädi-gen; hierzu gilt: 16 Das objektive Element des § 129 a Abs. 2 StGB "einen Staat erheblich schädigen kann" ist für sich ohne Konturen und wenig aussagekräftig. Es bedarf daher, namentlich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Vorher-sehbarkeit staatlichen Strafens durch Bestimmtheit strafrechtlicher Normen 17 - 11 - (Art. 103 Abs. 2 GG), in besonderer Weise einer strukturierenden und konkreti-sierenden Auslegung durch die Rechtsprechung. Soweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut ("schädigen kann"), dass ein Schaden für den Staat nicht tatsächlich eintreten muss. Es genügt, dass die Straftat oder die Straftaten im Falle ihrer Ausführung - unmittelbar oder durch ihre [X.] - konkret geeignet sind, den Schaden für den Staat herbeizuführen. [X.] reicht die realistische Möglichkeit aus, dass der Schaden nach den Umstän-den der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. [X.]/[X.] in [X.] § 129 a Rdn. 54; [X.]/[X.] in [X.] - Stand März 2005 - § 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ([X.][X.], StGB 54. Aufl. § 129 a Rdn. 16) oder eine erhöhte Wahrscheinlich-keit sind nicht erforderlich. Denn [X.]spunkte für eine solche - vom üblichen Sprachgebrauch abweichende und durch ihn nicht veranlasste - einengende Auslegung, die in den praktischen Konsequenzen eine beträchtliche Zurück-nahme des strafrechtlichen Schutzes vor potentiell terroristischen Bedrohungen zur Folge haben würde, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. 18 Schwierigkeiten bereitet vor allem die Konkretisierung des Merkmals "ei-nen Staat schädigen". Ob als Erfolg der Schädigungshandlung alle denkbaren Schäden für den Staat erfasst sind, gleichgültig welcher Art sie auch sein [X.], oder ob es möglich und vielleicht sogar geboten ist, als ausreichend nur Nachteile bestimmter Art oder auf bestimmten Feldern staatlichen Wirkens [X.], erschließt sich aus der Bedeutung des Wortes "schädigen" nicht. [X.] könnten etwa auch bloße Vermögensschäden genügen, wenn sie die - für sich allerdings nur wiederum schwer zu bestimmende - [X.] überschreiten. Eine solche Auslegung würde indes dem Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes erkennbar nicht gerecht, das mit der Einführung 19 - 12 - der genannten zusätzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des [X.] terroristischer [X.]en für solche Gruppierungen erreichen wollte, die nicht auf Mord, Totschlag und die weiteren in Absatz 1 des § 129 a StGB ge-nannten Delikte gerichtet sind. Nach Auffassung des [X.]s ist für eine der ratio der Norm entspre-chende Auslegung des Merkmals "schädigen", die eine sinnvolle Begrenzung der erfassten Schäden ihrer Art und Natur nach ermöglicht, insbesondere der Blick auf die nähere Beschreibung der vom Gesetz vorausgesetzten subjektiven Zielrichtungen der Straftaten hilfreich. Es liegt fern, dass die beiden neu einge-führten eingrenzenden Tatbestandsmerkmale ("bestimmt sind" und "schädigen können"), die in einem einheitlichen Konditionalsatz zusammengefasst sind, beziehungslos neben einander stehen. Näher liegt ein Verständnis dahin, dass das an den Anfang gestellte subjektive Merkmal, das mehrere besonders gra-vierende Nachteile für den Staat näher beschreibt, in der nachfolgenden objek-tiven Voraussetzung wieder aufgenommen wird (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 12): Für die Annahme einer terroristischen [X.], deren Tätigkeit oder Zwecke auf die in Absatz 2 erfassten Straftaten gerichtet sind, soll nicht ausrei-chen, dass sie die Straftaten mit dem Ziel bestimmter Nachteile anstrebt. [X.] will das Gesetz bei sachgerechter Auslegung erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die [X.], die mit der erforderlichen subjektiven [X.] Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begeht, nur dann als terroristi-sche eingestuft werden soll, wenn die Delikte auch objektiv für den Staat ge-fährlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade solche Nachteile herbeiführen können, wie nach dem subjektiven Tatbestands-merkmal notwendigerweise angestrebt. Mit anderen Worten: Ein im Sinne des objektiven Merkmals relevanter Schaden droht dem Staat, wenn die Straftaten geeignet sind, die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern, eine Be-hörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die [X.], verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder [X.] Grundstruktu-ren des Staates erheblich zu beeinträchtigen. [X.], die nicht wegen ihres Ausmaßes zu einer dieser - oder jedenfalls vergleichbaren - [X.] führen, reichen dagegen nicht aus, auch wenn sie rein wertmäßig als erheblich angesehen werden könnten. Eine solche einschränkende Auslegung ist auch mit Blick darauf gebo-ten, dass für die Straftaten nach § 129 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB derselbe Strafrahmen gilt. Dies lässt sich nur rechtfertigen, wenn die in den Vorschriften jeweils beschriebenen Straftaten in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls im [X.] miteinander vergleichbar sind. Für die in § 129 a Abs. 1 StGB erfassten terroristischen [X.]en erklärt sich die hohe Strafandrohung ohne [X.] daraus, dass diese auf die Begehung von Mord und Totschlag sowie die dort genannten weiteren äußerst schweren Taten gerichtet sind. Wegen des überaus hohen Unrechtsgehalts all dieser Delikte hat der Gesetzgeber darauf verzichten dürfen, über die Ausrichtung der [X.] auf deren Begehung hinaus eine zusätzliche besondere subjektive Zielrichtung und die objektive Ge-fahr einer erheblichen Schädigung des Staates als strafbarkeitsbegrenzende Merkmale in die Vorschrift aufzunehmen. Hinter den [X.]en des Absat-zes 1 bleiben die von Absatz 2 der Vorschrift erfassten Organisationen insge-samt in ihrer Gefährlichkeit deutlich zurück, auch wenn die Straftaten, auf die letztere potentiell ausgerichtet sind, untereinander ein wenig einheitliches Bild zeigen (wie etwa einerseits die Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB - mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, andererseits aber et-wa das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie - § 307 StGB - mit ei-ner Strafdrohung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe). Bei dieser Aus-gangslage hat der Gesetzgeber die erforderliche [X.] nur dadurch [X.] können und erkennbar herstellen wollen, dass er in Absatz 2 die beiden genannten tatbestandsbeschränkenden Merkmale eingeführt hat, die ihrerseits 21 - 14 - der dargestellten Auslegung bedürfen, um in ihrer gewollt beschränkenden Funktion wirksam zu werden. Insbesondere dieser Gesichtspunkt der [X.] verlangt zugleich, dass an die von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zu einer "erhebli-chen" Schädigung des Staates, einem seinerseits wenig bestimmten Merkmal, das aber immerhin verdeutlicht, dass nicht jede geringfügige Schädigung aus-reichen kann, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wann eine drohende Schädigung erheblich ist, entzieht sich naturgemäß jedem [X.] einer abstrakten Beschreibung. Ob das Merkmal erfüllt ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Nur zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass etwa im Falle der Zerstö-rung von Einrichtungen der Infrastruktur - beispielsweise des öffentlichen Ver-kehrs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser - ent-scheidend sein kann, wie gravierend die Folgen für die Bevölkerung (unter dem Aspekt einer beabsichtigten Einschüchterung) oder die Wirtschaft (unter dem Gesichtspunkt der bezweckten Beseitigung oder erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundstrukturen des Staates) sind und wie schnell die Schäden gegebenenfalls behoben werden können (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 11). Ähnliches gilt etwa für Taten, die sich gegen Einrichtungen der [X.], der Feuerwehr oder ähnlicher Institutionen richten. 22 Dem [X.] ist bewusst, dass diese Auslegung des Merkmals der objekti-ven Schädigungseignung in § 129 a Abs. 2 StGB zu einer nicht unerheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift führt. Er sieht sich [X.] aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der die Neufassung des § 129 a StGB in Kenntnis dieser Konsequenz beschlossen hat. In der zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung" vom Rechtsausschuss des 23 - 15 - [X.] am 4. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen Anhörung (vgl. Protokoll der 21. Sitzung), in der alle gehörten Sachverständigen deutlich auf die zu erwartenden erheblichen Probleme bei der Anwendung des § 129 a Abs. 2 StGB mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe hingewiesen haben, ist mehrfach und unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht [X.], dass durch die geplante Neuregelung Gruppierungen, deren Tätigkeit oder Zwecke auf die Begehung von Taten der hier in Rede stehenden Art gerichtet seien, nicht mehr als terroristische [X.]en angesehen werden könnten: Der Sachverständige [X.], damals Oberstaatsanwalt bei dem [X.], hat erklärt, dass die hohen zusätzlichen Anforderungen des § 129 a Abs. 2 StGB dazu führen würden, dass die Strafver-folgungsbehörden "für den alten § 129 a Abs. 1 [X.] StGB eine Strafverfolgung im Bereich der terroristischen [X.] nicht mehr realisieren können". Der Sachverständige Wache, damals Leiter der Abteilung Terrorismus beim Gene-ralbundesanwalt, hat auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hingewie-sen, "Ermittlungsverfahren gegen militante oder autonome Gruppen einzuleiten und durchzuführen, wenn dieser Paragraph (§ 129 a Abs. 1 [X.] StGB) gestri-chen und zudem mit der Einführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die Strafbarkeit fast herabgestuft würde", und zur Erläuterung namentlich auf die [X.]anschläge militanter Gruppen hingewiesen. Der Sachverständige [X.] hat darauf erwidert, dass entgegen den Ausführungen des Sach-verständigen Wache die Neuregelung nicht dazu führen würde, dass keine Strafverfolgung mehr möglich wäre; es wäre vielmehr nur so, dass vielleicht die [X.] "nicht mehr zuständig wäre, weil es dann eine [X.] nach § 129 StGB ist und die Zuständigkeit (der [X.]) nur über § 129 a StGB vermittelt wird. Aber natürlich bliebe die Möglichkeit der Strafverfolgung über § 129 StGB, weil wir da bekanntlich gerade keine Katalog-tat haben". 24 - 16 - In der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vom 17. Oktober 2003 ([X.] der 67. Sitzung) hat der Abgeordnete [X.] die [X.] wie folgt zusammengefasst: "Im Bereich der politisch motivier-ten Gewaltkriminalität wird kaum eine Gruppierung mehr als terroristische [X.] strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie nicht auf [X.] oder Geiselnahme ausgerichtet ist. Gerade linksextremistische Gruppierun-gen, die nur Gewalt gegen Sachen ausüben, wären dann allenfalls noch als kriminelle, aber nicht mehr als terroristische [X.]en zu verfolgen. Das ist das Ergebnis der Anhörung." 25 Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 129 a StGB mit den vorge-schlagenen Einschränkungen im Bereich des Absatzes 2 somit im Bewusstsein der von den Sachverständigen unmissverständlich aufgezeigten Bedenken und Konsequenzen beschlossen. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, über die Zweck-mäßigkeit der neuen Fassung des § 129 a StGB zu befinden, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob bei einem Vergleich mit der alten Fassung die Vorteile oder die Nachteile der Neuregelung schwerer wiegen. Jedenfalls belegt die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes, dass die sich aus [X.], systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zusätzlichen Voraussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB nF ergebende Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. 26 [X.]) Nach den dargestellten Maßstäben sind die Straftaten, auf deren Be-gehung die Tätigkeit der "militanten gruppe" gerichtet ist, weder nach der Art ihrer Begehung noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die [X.] erheblich zu schädigen. Die Gruppierung hat sich im [X.] zu einem, im [X.] zu zwei, im [X.] zu vier, im [X.] zu vier, im [X.] zu drei, im [X.] zu acht und im [X.] zu drei vollendeten oder versuchten [X.]anschlägen bekannt; auch die Versuchstat vom 31. Juli 27 - 17 - 2007 ist ihr zuzurechnen. Objekte ihrer Anschläge waren Gebäude und Kraft-fahrzeuge staatlicher Einrichtungen (Polizeibehörden, Ordnungsämter, Gerich-te, Landesministerium, [X.]), aber auch von Privatfirmen und -personen sowie sonstiger nichtstaatlicher Stellen (Autohäuser, [X.], [X.], [X.], Baustelle eines Supermarkts, [X.] Handelskammer, [X.], [X.]). Auch unter Einbeziehung der weiteren zwölf vergleichbaren Taten aus den Jahren 1995 bis 2003, die die [X.]sbehörden trotz abweichender Eigenbezeichnung der jeweiligen [X.] in den zugehörigen Bekennerschreiben der "militanten gruppe" zurechnen, sind derartige Anschläge weder für sich noch in ihrer Gesamtheit nach Fre-quenz und Folgen geeignet, gemessen an dem von der Organisation letztlich verfolgten Endziel eine erhebliche Schädigung der politischen, verfassungs-rechtlichen, wirtschaftlichen oder [X.] Grundstrukturen der [X.] zu bewirken. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit der betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war sie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme beläuft sich zudem nur auf etwa 1.000.000 Euro. An dieser Beurteilung ändert letztlich die Tatsache nichts, dass in zwei Fällen (Anschläge auf die Baustelle eines Lidl-Supermarkts am [X.] und auf das Polizeipräsidium [X.] am 9. April 2006) eine gewisse Gefährdung von Menschen eintrat, die sich in den Gebäuden aufhielten. Über die unmittelbaren [X.] hinaus hatten die Anschläge nach alledem einen eher nur propagandistischen Effekt mit potentieller Mobilisierungswirkung bei Gleichgesinnten. Hierin liegt eine für § 129 a Abs. 2 StGB relevante Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates indessen nicht; denn mittelbare Fol-gen, die sich aus derartigen Wirkungen erst durch eigenständiges Handeln [X.] ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und ha-ben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Betracht zu bleiben. - 18 - Dem Ermittlungsergebnis lassen sich auch keine [X.]spunkte dafür entneh-men, dass die "militante gruppe" in der [X.] bis zur Verhaftung des Beschuldig-ten ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin [X.] hätte, Art, Intensität oder Frequenz ihrer Taten in einem Umfang zu [X.], der eine abweichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des [X.] rechtfertigen könnte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachver-halt, der dem [X.]uss des [X.]s vom 10. Januar 2006 (3 [X.] = NJW 2006, 1603) zugrunde lag. Dort sollte durch gezielte [X.]anschläge gegen Geschäftsobjekte von Ausländern diese Bevölkerungsgruppe erheblich einge-schüchtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der [X.] vertrieben werden ("ausländerfreies [X.]land"). Gemessen an diesem Ziel waren die von der dortigen [X.] intendierten Straftaten durchaus geeignet, den Gesamtstaat schwer zu schädigen; denn wären sie nach deren Vorstellungen verwirklicht worden, so hätten sie das Sicherheitsgefühl der aus-ländischen Bewohner [X.] oder zumindest des betroffenen Gebiets durchaus in einer Weise beeinträchtigen können, dass diese sich zu einem Wegzug entschlossen hätten. Dadurch wäre aber das allgemeine Vertrauen in die Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrundsätze in einer Weise ge-schwächt worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen er-heblichen Schaden erlitten hätte. 28 3. Dem Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv eine Schädigungseignung der von der [X.] intendierten Taten im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB 29 - 19 - vorstellt, während eine solche objektiv nicht gegeben ist (so [X.][X.] aaO § 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung des Beschuldigten ist nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus den veröffentlichten Texten der "militanten gruppe", dass deren Mitglieder sich durchaus bewusst waren, mit Art und Um-fang der von ihnen verübten Anschlägen ihr ideologisches Endziel einer ande-ren Staats- und Gesellschaftsordnung in der [X.] nicht erreichen zu können, und den Taten in Verbindung mit den Bekennerschreiben eher nur eine propagandistische und gegebenenfalls mobilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukam. II[X.] Obwohl nach alledem gegen den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht neben dem dringenden Tatverdacht der versuchten [X.]stiftung und der ver-suchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nur derjenige der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] besteht, ändert sich an der Ermittlungszuständig-keit des [X.]s nichts. Dieser hat in seiner Zuschrift vom 31. Oktober 2007 die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit sein Evokationsrecht nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG aus-geübt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Schon im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit der "militanten gruppe", ihre mit gewisser Regelmäßigkeit verübten Anschläge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtli-chen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der [X.] sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Grup-pierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten Tötung von Menschen jeden-falls diskutiert wird, liegt ein [X.] nach § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG von besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des [X.]s rechtfertigt (zu den allgemeinen Maßstäben s. [X.]St 46, 238, 253 f.). Damit bleibt auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] bestehen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gleichzeitig die Befugnis des [X.]s, 30 - 20 - als Beschwerdegericht den Haftbefehl entsprechend der tatsächlichen [X.] abzuändern. IV. Da ein Tatverdacht nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bejaht wer-den kann, entfällt der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO, auf den der Haftbefehl vom 1. August 2007 in erster Linie gestützt worden war. Jedoch besteht weiter-hin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der auch schon in dem angefochtenen Haftbefehl bejaht worden war. Denn trotz des geringeren Gewichts des [X.] hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB - auch wenn die Tat im Versuchsstadium stecken-geblieben ist - und den Unrechtsgehalt der weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikte mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Obwohl er in festen [X.] Bindungen lebt, begründen vor diesem Hintergrund seine, in der Vergangenheit auch konspirativ angelegten Verbindungen in die linksextremistische Szene ei-nen Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass innerhalb der "militanten gruppe" die Mög-lichkeit des [X.] ihrer Mitglieder jedenfalls theoretisch erörtert wird. Jedoch ist der [X.] der Ansicht, dass der [X.] nicht so ausgeprägt ist, dass ihm nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft hinreichend begegnet werden könnte. Da
31 - 21 - entgegen der Auffassung des [X.]s der weitere Haftgrund der Verdunklungsgefahr nicht belegt ist, setzt er den Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 1 StPO unter den aus der [X.]ussformel ersichtlichen Auflagen außer Vollzug. [X.]

Meta

StB 43/07

28.11.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. StB 43/07 (REWIS RS 2007, 609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 609

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Überwachung der Telekommunikation: Erforderlicher Tatverdacht für die richterliche Anordnung


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