Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 10 AZB 44/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 9768

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Gegenstand

Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG - Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten - Einwendung der Haftungsbeschränkung


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] vom 22. November 2018 - 13 Ta 442/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin, gegen die sie einen rechtskräftigen Zahlungstitel erlangt hat.

2

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine GmbH & [X.]o. KG. Für sie wurden im Handelsregister am 10. September 2010 das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten B und das Eintreten des Antragsgegners als Kommanditist im Weg der [X.] eingetragen. Für die Komplementärin der Schuldnerin weist der Handelsregistereintrag vom 18. Oktober 2010 die Abberufung von [X.] als bis zu diesem Zeitpunkt alleinigem Geschäftsführer und die Bestellung des Antragsgegners zum Geschäftsführer aus.

3

Die Gläubigerin war bei der Schuldnerin als technische Zeichnerin beschäftigt. Das [X.] hat die Schuldnerin mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 12. Januar 2011, ihr zugestellt am 7. Juni 2011, zur Zahlung ausstehender Vergütung für die Monate September bis November 2010 in Höhe von insgesamt 5.670,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin am 27. Januar 2012 antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt.

4

Die Komplementärin der Schuldnerin wurde am 17. April 2013 wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Am 1. Juli 2013 wurde das Erlöschen der Schuldnerin nach § 31 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen.

5

Die Gläubigerin hat mit [X.] vom 15. Juni 2016 die „Umschreibung“ der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin beantragt. Die Löschung der Komplementärin der Schuldnerin sowie der Schuldnerin selbst hat sie durch notariell beglaubigte Ablichtungen der entsprechenden Handelsregisterauszüge nachgewiesen.

6

Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit Beschluss vom 4. September 2017 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 25. September 2017 gegen den ihr am 11. September 2017 zugestellten Beschluss hat sie mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht abgeholfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Entscheidung vom 4. September 2017 aufgehoben und das Arbeitsgericht angewiesen, die „Titelumschreibung“ auf den Antragsgegner vorzunehmen.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner den Beschluss vom 4. September 2017 wiederhergestellt wissen. Hilfsweise beantragt er, die Vollstreckungsklausel bzw. die Zwangsvollstreckung aus dem Titel auf das Vermögen der Schuldnerin zu beschränken.

8

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. zB [X.] 21. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 8; 25. August 2004 - 1 [X.] - zu [X.] und [X.]I 1 der Gründe mwN; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 3). Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das [X.] hat der sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin zu erteilen.

9

1. Der Beginn der Zwangsvollstreckung gegen eine Person setzt nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass sie in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf nach § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn ihm das Urteil, die diesem beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden.

2. Gegen den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist (vgl. [X.] 12. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 149, 38; [X.] 14. September 2018 - V ZR 267/17 - Rn. 14). Ferner muss die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Tritt die Rechtsnachfolge erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem - wie im Streitfall - bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, erfolgt die „Titelumschreibung“ nach § 733 Abs. 1 iVm. § 727 Abs. 1 ZPO durch Rückgabe der bisherigen vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 727 Rn. 55).

3. Die nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die von der Gläubigerin - der Sache nach - beantragte Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner sind erfüllt. Die Gläubigerin hat durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Schuldnerin iSv. § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist.

a) Die Schuldnerin ist ausweislich des Handelsregistereintrags vom 1. Juli 2013 erloschen. Ihre - liquidationslose - Vollbeendigung war nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 161 Abs. 2 HGB unmittelbare Folge der am 17. April 2013 in das Handelsregister eingetragenen, von Amts wegen nach § 394 Abs. 1 FamFG verfügten Löschung ihrer vermögenslosen Komplementärin. Durch das Ausscheiden der Komplementärin aus der Schuldnerin ist das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Antragsgegner als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ übergegangen (vgl. [X.] 5. Juli 2018 - V ZB 10/18 - Rn. 10; 1. Juni 2017 - [X.] - Rn. 38). Der Übergang erfolgte erst nach Erlass des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011.

b) Die teilweise geltend gemachten haftungsrechtlichen Bedenken gegen den Eintritt dieser nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch für die sog. Simultan- oder Doppelinsolvenz einer GmbH & [X.]o. KG zur Anwendung kommenden Rechtsfolge können im Fall der - hier gegebenen - liquidationslosen Vollbeendigung der Komplementärin dahinstehen (gegen die Übertragung der Rechtsfolge vor allem [X.] [X.] 2010, 1621, 1626; [X.]. GmbHR 2002, 1209, 1214). Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohnehin nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen ([X.] 15. März 2004 - II [X.]/01 - zu I [X.] der Gründe; 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - zu 2 b der Gründe, [X.]Z 113, 132; ebenso BVerwG 13. Juli 2011 - 8 [X.] 10.10 - Rn. 19, BVerwGE 140, 142). Der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12. Januar 2011 gegen den Antragsgegner steht daher auch § 129 Abs. 4 HGB nicht entgegen (vgl. [X.]/[X.] HGB 5. Aufl. § 124 Rn. 40, 43; [X.]/Salger GmbH & [X.]o. KG 7. Aufl. § 45 Rn. 5; aA - allerdings ohne Hinweis auf die Haftungsbeschränkung - [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 727 Rn. 36; [X.]/[X.] ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 10; Musielak/[X.] ZPO 15. Aufl. § 727 Rn. 1a).

4. Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsgegner im Ergebnis begehrt, sein Privatvermögen vor der Zwangsvollstreckung zu schützen, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat bereits das [X.] die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Haftungsbegrenzung bei Gesamtrechtsnachfolge nur durch Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 727 Rn. 47; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 727 Rn. 30; [X.] 2011, 181, 188; ebenso bereits [X.] 21. Februar 1931 - 1 W 51/31 - JW 1932, 1405, 1406).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist dem Vermögensübernehmer, der sich im Prozess auf die Beschränkung seiner Haftung beruft, diese Beschränkung nach § 780 Abs. 1, § 786 ZPO auch ohne besonderen Antrag im Urteil vorzubehalten. Insoweit gilt für ihn dasselbe wie für den Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat ([X.] 29. April 1993 - [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]Z 122, 297).

b) Danach muss der Schuldner, der das Vermögen seines [X.] erst übernommen hat, nachdem - wie im Streitfall - der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, ebenso wie der Erbe nach § 785 ZPO die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen.

III. [X.] der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unzulässig. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten der ihm nicht zugeleitete [X.] vom 15. Dezember 2017 enthält und inwieweit sich der Inhalt dieses [X.]es auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat.

IV. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

10 AZB 44/18

28.02.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Solingen, 4. September 2017, Az: 3 Ca 1631/10 lev, Beschluss

§ 394 Abs 1 FamFG, § 131 Abs 2 S 1 Nr 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 727 Abs 1 ZPO, § 733 Abs 1 ZPO, § 785 ZPO, § 767 ZPO, § 769 ZPO, § 770 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 10 AZB 44/18 (REWIS RS 2019, 9768)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1242 REWIS RS 2019, 9768

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