Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 8249

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Gegenstand

§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten - Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung - Sondervotum zum Ergebnis und zur Begründung


Leitsatz

1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.

2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihrem Bestand, ohne dass damit eine Bestandsgarantie für einzelne Koalitionen verbunden wäre. Staatliche Maßnahmen, die darauf zielen, bestimmte Gewerkschaften aus dem Tarifgeschehen herauszudrängen oder bestimmten Gewerkschaftstypen die Existenzgrundlage zu entziehen, sind mit Art. 9 Abs. 3 GG ebenso unvereinbar wie die Vorgabe eines bestimmten Profils.

3.GesetzlicheRegelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck. Dazu kann der Gesetzgeber nicht nur zwischen den sich gegenüberstehenden Tarifvertragsparteien Parität herstellen, sondern auch Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien auf derselben Seite treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen auch insofern einen fairen Ausgleich ermöglichen und in Tarifverträgen mit der ihnen innewohnenden Richtigkeitsvermutung angemessene Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen hervorbringen können.

4. Bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum. Schwierigkeiten, die sich nur daraus ergeben, dass auf einer Seite mehrere Tarifvertragsparteien auftreten, rechtfertigen eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit grundsätzlich nicht.

Tenor

1. § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des [X.] vom 3. Juli 2015 ([X.] I Seite 1130) ist insoweit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden.

2. Im Übrigen ist das Gesetz zur Tarifeinheit nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. Insoweit werden die [X.] zurückgewiesen.

3. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarifvertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die [X.] die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

4. Die [X.] hat den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. Der Gegenstandswert der [X.] wird auf jeweils 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Mit den [X.] wenden si[X.]h Berufsgruppengewerks[X.]haften, [X.], ein Spitzenverband sowie ein [X.]smitglied gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 ([X.], [X.] 1130). Mit ihm hat der Gesetzgeber das [X.] ([X.]) geändert und Verfahrensregelungen in das [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz ([X.]rb[X.]) eingefügt.

2

[X.]ie Vors[X.]hriften des [X.]es regeln Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb.

3

In Betrieben und Unternehmen finden regelmäßig mehrere Tarifverträge [X.]nwendung. [X.]rbeitgeber tarifieren oft mit mehreren [X.], die na[X.]h ihren Satzungen unters[X.]hiedli[X.]h ausgeri[X.]htet sind. [X.]as [X.] knüpft hieran an. [X.]abei ri[X.]htet es si[X.]h ni[X.]ht gegen die [X.] als sol[X.]he, sondern regelt die [X.]uflösung von Tarifkollisionen. [X.]arunter sind Situationen zu verstehen, in denen ni[X.]ht inhaltsglei[X.]he Tarifverträge unters[X.]hiedli[X.]her [X.] für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen gelten. Wenn si[X.]h in einem Betrieb für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen divergierende Tarifverträge vers[X.]hiedener [X.] übers[X.]hneiden, ist na[X.]h der Neuregelung grundsätzli[X.]h nur der Tarifvertrag derjenigen [X.] anwendbar, die im Betrieb die meisten in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat; der Tarifvertrag der Minderheitsgewerks[X.]haft wird verdrängt.

4

[X.]iese Regelung zielt in erster Linie darauf, [X.] zu entfalten (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4026, [X.], 15). [X.]ie drohende Mögli[X.]hkeit der Unanwendbarkeit von Tarifverträgen in [X.]bhängigkeit von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen der von ihnen organisierten Bes[X.]häftigten im Betrieb soll für die [X.] strukturelle [X.]nreize setzen, die Organisation und [X.]ur[X.]hsetzung gewerks[X.]haftli[X.]her Interessen so zu gestalten, dass Tarifkollisionen na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermieden werden. [X.]as soll einem rein eigennützigen, strukturell unfairen [X.]ushandeln von Tarifverträgen von [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmern mit S[X.]hlüsselposition sowie einer hierdur[X.]h drohenden Entsolidarisierung innerhalb der [X.]rbeitnehmers[X.]haft entgegenwirken, um so die S[X.]hutzfunktion des Tarifvertrags zu stärken.

5

1. Wie sol[X.]he Tarifkonflikte gelöst werden sollen, wird seit Beginn des 20. Jahrhunderts diskutiert. Gesetzli[X.]h geregelt wurde die Frage bislang ni[X.]ht. Es wurde davon ausgegangen, dass [X.] als "Einheitsgewerks[X.]haften" na[X.]h dem Industrieverbandsprinzip agieren würden (vgl. die Materialien zur Entstehung des [X.]es vom 9. [X.]pril 1949; [X.] 1973, S. 129 <146>). Mangels gesetzli[X.]her Regelung entwi[X.]kelte daraufhin die Re[X.]htspre[X.]hung Grundsätze, um auf Konflikte zu reagieren, die dur[X.]h die parallele Geltung mehrerer Tarifverträge hervorgerufen wurden. [X.]iese Fälle waren selten und wurden vom [X.] na[X.]h dem [X.] der [X.] in einem Betrieb ents[X.]hieden und auf diese Weise dort Tarifeinheit hergestellt. [X.]ana[X.]h setzt si[X.]h bei einer Tarifkollision im Betrieb derjenige Tarifvertrag dur[X.]h, der diesem Betrieb räumli[X.]h, betriebli[X.]h, fa[X.]hli[X.]h und persönli[X.]h am nä[X.]hsten steht und deshalb seinen Erfordernissen und Eigenarten am ehesten gere[X.]ht wird, also insofern spezieller ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1957 - 1 [X.] -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 [X.] -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. September 1990 - 4 [X.] -, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. März 1991 - 4 [X.] -, juris, Rn. 28; zur Kollision von betriebli[X.]hen oder betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Normen [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.]/08 -, juris, Rn. 49). Einen Verstoß gegen [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sah das [X.] hierin zunä[X.]hst ni[X.]ht, denn das Grundre[X.]ht der Koalitionsfreiheit s[X.]hütze nur [X.]berei[X.]h, der dur[X.]h die Verdrängung eines Tarifvertrags ni[X.]ht berührt werde (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1991 - 4 [X.] -, juris, Rn. 27). [X.]as [X.] findet au[X.]h heute [X.]nwendung, wenn im einzelnen [X.]rbeitsverhältnis eine Tarifkonkurrenz auftritt.

6

[X.]iese Re[X.]htspre[X.]hung stieß zunä[X.]hst auf breite Zustimmung in der [X.] (etwa [X.], [X.], [X.]; m.w.[X.], Grundgesetz und gesetzli[X.]he Tarifeinheit bei [X.], 2015, [X.], [X.]. 72), do[X.]h mehrten si[X.]h die kritis[X.]hen Stimmen (Zusammenstellung in [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 42; [X.], in: Fests[X.]hrift für Wolfgang [X.], 2008, [X.] [X.]. 4), au[X.]h innerhalb des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 [X.]ZR 611/92 -, juris, Rn. 58 ff.; Bes[X.]hluss vom 22. März 1994 - 1 [X.]BR 47/93 -, juris, Rn. 36) und in den Instanzen (Hessis[X.]hes L[X.]G, Urteil vom 2. Mai 2003 - 9 [X.] -, juris, Rn. 36; L[X.]G Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 11 Sa 208/07 -, juris, Rn. 71 ff.; Sä[X.]hsis[X.]hes L[X.]G, Urteil vom 2. November 2007 - 7 [X.] -, juris, Rn. 134 ff.).

7

2. [X.] gab das [X.] seine Re[X.]htspre[X.]hung zur Tarifeinheit im Fall einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 [X.] auf (angekündigt in [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 43; sodann [X.], Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 [X.] -, juris). [X.]ie [X.] sei direkte Folge der unmittelbaren [X.] na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 [X.] und könne ni[X.]ht na[X.]h dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass nur ein Tarifvertrag "für den Betrieb" gelte. Ein sol[X.]her Re[X.]htsgrundsatz bestehe ni[X.]ht. [X.]ie na[X.]h § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen geltenden tarifli[X.]hen Normen müssten au[X.]h ni[X.]ht aufgrund praktis[X.]her S[X.]hwierigkeiten verdrängt werden. [X.]ie Gefahr ständiger Tarifauseinandersetzungen und Streiks sei eine Frage des [X.]rbeitskampfre[X.]hts und dort zu lösen. [X.]li[X.]he Re[X.]htsfortbildung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, denn das Tarifvertragsre[X.]ht enthalte keine planwidrige Regelungslü[X.]ke. Vielmehr werde mit § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 BGB die Existenz parallel anwendbarer tarifvertragli[X.]her Regelungswerke in einem Betrieb anerkannt. [X.]aher liege in der Verdrängung eines Tarifvertrags ein gesetzli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigter Eingriff in die na[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifs[X.]hließenden [X.] und in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen [X.]smitglieds. [X.]er S[X.]hutz sei ni[X.]ht auf [X.] bes[X.]hränkt. Ob der einfa[X.]he Gesetzgeber zu einem derart weit rei[X.]henden Eingriff verfassungsre[X.]htli[X.]h befugt sei, könne im Ergebnis offenbleiben (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 [X.] -, juris, Rn. 52 ff., 65).

8

3. [X.]uf die Re[X.]htspre[X.]hungsänderung setzte eine re[X.]htspolitis[X.]he [X.]iskussion ein, ob und wie hierauf zu reagieren sei.

9

a) [X.]usgangspunkt dieser [X.]iskussion war die von der [X.]vereinigung der [X.] [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) und dem [X.] [X.]sbund ([X.]) veröffentli[X.]hte, als E[X.]kpunktepapier bezei[X.]hnete Erklärung "Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie si[X.]hern - Tarifeinheit gesetzli[X.]h regeln" vom 4. Juni 2010. [X.]er Grundsatz der Tarifeinheit sei gesetzli[X.]h zu regeln und das [X.]rbeitskampfre[X.]ht einzus[X.]hränken: Bei kollidierenden, von vers[X.]hiedenen [X.] abges[X.]hlossenen Tarifverträgen solle der Tarifvertrag derjenigen [X.] zur [X.]nwendung kommen, die im Betrieb mehr Mitglieder hat, und im [X.]rbeitskampfre[X.]ht solle die Friedenspfli[X.]ht für die [X.] während der Laufzeit au[X.]h auf die Minderheitsgewerks[X.]haften erstre[X.]kt werden. [X.]er [X.]rat unterstützte dies dur[X.]h einen Ents[X.]hließungsantrag ([X.] 417/10). [X.]er [X.] verließ die Initiative allerdings na[X.]h einem Jahr, au[X.]h weil insbesondere die hier bes[X.]hwerdeführende [X.] [X.] den Vors[X.]hlag ni[X.]ht unterstützte.

b) [X.]ie von der [X.]regierung als Beratungsgremium für [X.]fragen eingesetzte [X.] sah es als [X.]ufgabe an, Instrumente zu entwi[X.]keln, die der [X.] entgegen wirkten; es gebe mehrere Lösungsmögli[X.]hkeiten. [X.]uf eine Handlungsempfehlung wurde indes ausdrü[X.]kli[X.]h verzi[X.]htet (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/2600, S. 352 f. Rn. 1008 ff.). Weitere Vors[X.]hläge betrafen die [X.]uflösung der [X.] dur[X.]h eine "Tarifeinheit in der Sparte" ([X.] u.a., [X.] als [X.]ufgabe des Gesetzgebers, 2011, [X.] ff.), ein betriebs- oder unternehmensbezogenes Mehrheitsprinzip mit starken Minderheitenre[X.]hten ([X.], in: Verhandlungen des [X.], 2014, Band II/2, [X.] ) oder Änderungen des [X.]rbeitskampfre[X.]hts (Henssler, Rd[X.] 2011, S. 65 <71 ff.>), insbesondere in der [X.]aseinsvorsorge ([X.] u.a., [X.]rbeitskampf in der [X.]aseinsvorsorge, 2012, im [X.] übernommen in einen Ents[X.]hließungsantrag des [X.]rates, [X.] 294/15).

[X.]) Im von [X.], [X.] und [X.] für die 18. Legislaturperiode im Jahr 2013 abges[X.]hlossenen Koalitionsvertrag wurde dann vereinbart, "den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken"; dafür wolle man "den Grundsatz der Tarifeinheit na[X.]h dem [X.] Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber gesetzli[X.]h fests[X.]hreiben" ([X.] Zukunft gestalten - Koalitionsvertrag zwis[X.]hen [X.], [X.] und [X.] - 18. Legislaturperiode, [X.]). [X.]arauf gehen die vorliegend angegriffenen Regelungen zurü[X.]k.

[X.]as mit den [X.] angegriffene [X.] sieht vor, dass Tarifkollisionen im Betrieb na[X.]h einem [X.] Mehrheitsprinzip aufgelöst werden. Es ändert das [X.] und ergänzt Regelungen im [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz. [X.]azu ordnet es die Verdrängung des Tarifvertrags der [X.] an, die weniger Mitglieder im Betrieb organisiert, und regelt ein Bes[X.]hlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit. Tarifverhandlungen müssen nun anderen [X.] im Betrieb bekanntgegeben werden. [X.]iese [X.] müssen vom [X.]rbeitgeber angehört werden, wenn andere [X.] mit ihm für einen Betrieb verhandeln, für den au[X.]h sie tarifieren wollen. [X.] wird ein [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung des [X.], wenn der eigene Tarifvertrag ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommt. [X.]er Gesetzgeber reagiert damit ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Re[X.]htspre[X.]hungsänderung dur[X.]h das [X.] (oben [X.] II 2 Rn. 7). [X.]ur[X.]h nun mögli[X.]he Tarifkollisionen sei die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträ[X.]htigt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 1).

1. [X.]ie angegriffenen Vors[X.]hriften lauten:

§ 4a [X.] Tarifkollision

(1) Zur Si[X.]herung der S[X.]hutzfunktion, Verteilungsfunktion, [X.] sowie [X.] von Re[X.]htsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.

(2)

(3) Für Re[X.]htsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Frage na[X.]h § 3 [X.]bsatz 1 und § 117 [X.]bsatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt [X.]bsatz 2 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Frage bereits dur[X.]h Tarifvertrag einer anderen [X.] geregelt ist.

(4)

(5)

§ 8 [X.] Bekanntgabe des Tarifvertrags

[X.]er [X.]rbeitgeber ist verpfli[X.]htet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie re[X.]htskräftige Bes[X.]hlüsse na[X.]h § 99 des [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetzes über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzuma[X.]hen.

§ 13 [X.] Inkrafttreten

(3) § 4a ist ni[X.]ht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.

§ 2a [X.]rb[X.] Zuständigkeit im Bes[X.]hlußverfahren

(1) [X.]ie Geri[X.]hte für [X.]rbeitssa[X.]hen sind ferner auss[X.]hließli[X.]h zuständig für

6. die Ents[X.]heidung über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

§ 58 [X.]rb[X.] Beweisaufnahme

(3) Insbesondere über die Zahl der in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer [X.] in einem Betrieb kann Beweis au[X.]h dur[X.]h die Vorlegung öffentli[X.]her Urkunden angetreten werden.

§ 99 [X.]rb[X.] Ents[X.]heidung über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

(1) In den Fällen des § 2a [X.]bsatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf [X.]ntrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 [X.]bsatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entspre[X.]hend anzuwenden.

(3) [X.]er re[X.]htskräftige Bes[X.]hluss über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

(4)

2. [X.]ie zentrale Regelung des Gesetzes ist § 4a [X.]. [X.]essen [X.]bsatz 1 normiert die Zwe[X.]ke des Gesetzes. [X.]ie Zwe[X.]ksetzung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung erläutert:

"Es soll vermieden werden, dass die Entsolidarisierung der Belegs[X.]haften für [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer ohne hinrei[X.]hende S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf in eine Entwertung der S[X.]hutzfunktion des Tarifvertrags münden kann. Nehmen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer mit besonderen S[X.]hlüsselpositionen in den Betrieben ihre Interessen gesondert wahr, führt dies tendenziell zu einer Beeinträ[X.]htigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung dur[X.]h die übrigen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer, die keine besonderen S[X.]hlüsselpositionen im Betriebsablauf innehaben. [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer ohne besondere S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf sind dann selbst kollektiv nur no[X.]h einges[X.]hränkt in der Lage, auf [X.]ugenhöhe mit der [X.]rbeitgeberseite zu verhandeln. Es handelt si[X.]h hierbei um einen s[X.]hlei[X.]henden Prozess, dessen - au[X.]h gesamtwirts[X.]haftli[X.]he - [X.]uswirkungen s[X.]hon rein faktis[X.]h nur s[X.]hwierig rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könnten" (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).

Wenn konkurrierende Tarifabs[X.]hlüsse ni[X.]ht den Wert vers[X.]hiedener [X.]rbeitsleistung innerhalb einer betriebli[X.]hen [X.] zueinander widerspiegelten, sondern primär [X.]usdru[X.]k der jeweiligen S[X.]hlüsselpositionen der unters[X.]hiedli[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen im Betriebsablauf seien, werde überdies die Verteilungsfunktion des Tarifvertrags beeinträ[X.]htigt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 11 f.). Bei erfolgrei[X.]hen Tarifverhandlungen einer [X.] verringere si[X.]h der Verteilungsspielraum für die anders- und ni[X.]htorganisierten Bes[X.]häftigten. [X.]ie Konkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her Tarifwerke könne darüber hinaus die Herstellung von [X.]n gefährden, die vor allem in wirts[X.]haftli[X.]hen Krisensituationen oftmals zur Bes[X.]häftigungssi[X.]herung erforderli[X.]h seien (a.a.[X.], S. 8). [X.]u[X.]h sei die [X.] des Tarifvertrags dur[X.]h Tarifkollisionen beeinträ[X.]htigt, weil innerbetriebli[X.]he Verteilungskämpfe aufträten und si[X.]h ein bereits tarifgebundener [X.]rbeitgeber jederzeit einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender [X.] gegenübersehen könne (a.a.[X.], S. 8).

3. a) § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] stellt klar, dass ein [X.]rbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] normiert den Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb. Er greift subsidiär, wenn es den [X.] ni[X.]ht gelingt, si[X.]h autonom abzustimmen und Tarifkollisionen entstehen. Eine sol[X.]he liegt vor, wenn si[X.]h die Geltungsberei[X.]he ni[X.]ht inhaltsglei[X.]her Tarifverträge vers[X.]hiedener [X.] übers[X.]hneiden, an die der [X.]rbeitgeber na[X.]h § 3 [X.] gebunden ist. [X.]ie Übers[X.]hneidung muss in räumli[X.]her, zeitli[X.]her, betriebli[X.]h-fa[X.]hli[X.]her und persönli[X.]her Hinsi[X.]ht vorliegen. Ni[X.]ht inhaltsglei[X.]h sind Tarifverträge, wenn unters[X.]hiedli[X.]he Gegenstände geregelt werden oder wenn derselbe Gegenstand unters[X.]hiedli[X.]h geregelt wird. [X.]ie [X.] der Tarifverträge müssen si[X.]h ni[X.]ht de[X.]ken; au[X.]h die teilweise Übers[X.]hneidung wird erfasst (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 12 f.).

Eine Tarifkollision wird na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] aufgelöst: [X.]ana[X.]h findet der Tarifvertrag, der von der [X.] ges[X.]hlossen wurde, die im Betrieb weniger Mitglieder hat als die tarifierende [X.] mit den meisten in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitgliedern, keine [X.]nwendung, "soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he übers[X.]hneiden". [X.] der im Betrieb kleineren [X.] gilt zwar weiterhin und bindet die [X.] insbesondere an die Friedenspfli[X.]ht, vermittelt aber keine [X.]nsprü[X.]he auf vereinbarte Leistungen. Für betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen im Sinne der § 3 [X.]bs. 1 und § 117 [X.]bs. 2 [X.] gilt das Mehrheitsprinzip allerdings nur na[X.]h Maßgabe der Sonderregelung in § 4a [X.]bs. 3 [X.]; sie werden ni[X.]ht verdrängt, wenn sie zwar im [X.] geregelt sind, der [X.] dazu aber keine [X.]ussage trifft. [X.]as soll die Kontinuität tarifvertragli[X.]h ges[X.]haffener betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]her [X.] si[X.]hern (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 14).

Im Betrieb soll na[X.]h dem [X.] damit nur der Tarifvertrag derjenigen [X.] Wirkung entfalten, die dort die meisten Mitglieder organisieren kann. [X.]nknüpfungspunkt ist der Betrieb als die "Solidargemeins[X.]haft", die gemeinsam arbeitste[X.]hnis[X.]he Zwe[X.]ke verfolgt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]as kann na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 4 [X.] au[X.]h ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen oder ein Betrieb sein, den ein [X.] na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erri[X.]htet. Um Missbrau[X.]h zu verhindern, gilt dies na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 5 [X.] ni[X.]ht, wenn Einheiten von den Tarifvertragsparteien unters[X.]hiedli[X.]hen Wirts[X.]haftszweigen zugeordnet werden.

[X.]ie Neuregelung gilt na[X.]h § 13 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht für bis zum 10. Juli 2015 geltende Tarifverträge, womit "der bereits ausgeübten Tarifautonomie im besonderen Maße Re[X.]hnung" getragen werden soll (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).

b) Eine [X.], die einen kollidierenden Tarifvertrag ges[X.]hlossen hat, kann na[X.]h § 4a [X.]bs. 4 [X.] von der [X.]rbeitgeberseite die Na[X.]hzei[X.]hnung der Re[X.]htsnormen eines Tarifvertrags einer konkurrierenden [X.] verlangen. [X.]amit will der Gesetzgeber den Na[X.]hteilen entgegenwirken, die einer [X.] im Fall einer Tarifkollision entstehen können; sie könne so die [X.] ihrer Mitglieder vermeiden (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062 S. 14). Es komme ni[X.]ht darauf an, ob und inwieweit der Tarifvertrag tatsä[X.]hli[X.]h verdrängt würde, sondern genüge, wenn eine [X.] potentiell einen Na[X.]hteil erleiden könnte (a.a.[X.]).

Na[X.]h § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] bezieht si[X.]h der [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung auf den [X.]bs[X.]hluss eines Tarifvertrags, "soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he und Re[X.]htsnormen" übers[X.]hneiden. [X.]ie Minderheitsgewerks[X.]haft solle über den [X.] nur so viel erhalten, wie dies dem Übers[X.]hneidungsberei[X.]h der konkurrierenden Tarifverträge entspre[X.]he; nur insoweit könne ihr ein dem [X.]usglei[X.]h zugängli[X.]her Na[X.]hteil entstehen (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 14).

[X.]) Na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] wird die [X.]rbeitgeberseite verpfli[X.]htet, die [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen re[X.]htzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. [X.]as diene der innerbetriebli[X.]hen Tarifpublizität (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]aneben erweitert der modifizierte § 8 [X.] die Verpfli[X.]htung des [X.]rbeitgebers, abges[X.]hlossene Tarifverträge im Betrieb bekanntzugeben.

[X.]ndere [X.], die na[X.]h ihrer Satzung ebenfalls tarifieren könnten, haben na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] zudem das Re[X.]ht, vom [X.]rbeitgeber oder [X.]rbeitgeberverband angehört zu werden. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre Vorstellungen und Forderungen mündli[X.]h vorzutragen; ein Re[X.]ht auf Verhandlungen oder Teilnahme daran sei das ni[X.]ht. [X.]o[X.]h handele es si[X.]h um ein materielles Re[X.]ht, das die [X.] au[X.]h geri[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen könnten. [X.]ie [X.]nhörung soll jedo[X.]h ni[X.]ht Voraussetzung für den [X.]bs[X.]hluss eines anderen Tarifvertrags oder den [X.]rbeitskampf sein; au[X.]h stehe die [X.]nwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit ni[X.]ht unter dem Vorbehalt der [X.]nhörung (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).

d) Wel[X.]her Tarifvertrag im Kollisionsfall gilt, kann na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]bs. 1 [X.]rb[X.] auf [X.]ntrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags vom [X.]rbeitsgeri[X.]ht im Bes[X.]hlussverfahren festgestellt werden. Ni[X.]ht antragsbere[X.]htigt sind einzelne abhängig Bes[X.]häftigte und die [X.]rbeitgeber, die ni[X.]ht selbst Partei eines kollidierenden Tarifvertrags sind. [X.]ie Ents[X.]heidung des [X.]rbeitsgeri[X.]hts gilt na[X.]h § 99 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] mit Wirkung für alle. [X.]as Geri[X.]ht muss die betriebli[X.]he Mehrheit und damit die Zahl der Mitglieder einer [X.] in einem Betrieb feststellen, was na[X.]h der deklaratoris[X.]hen Vors[X.]hrift des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] dur[X.]h öffentli[X.]he Urkunden bewiesen werden kann (vgl. § 415 [X.]bs. 1 ZPO und [X.]regierung, [X.]ntwort auf eine Kleine [X.]nfrage, BT[X.]ru[X.]ks 18/4156, S. 17).

4. [X.]as [X.] enthält keine Regeln zum [X.]rbeitskampfre[X.]ht. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass über die Unverhältnismäßigkeit von [X.]rbeitskämpfen im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit geri[X.]htli[X.]h zu ents[X.]heiden sei; ein [X.]rbeitskampf, der auf einen ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommenden Tarifvertrag geri[X.]htet sei, diene ni[X.]ht mehr der Si[X.]herung der Tarifautonomie (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 12).

1. [X.]er Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1571/15 ist eine im Jahr 1947 gegründete, gewerks[X.]haftli[X.]he, gesundheits- und berufspolitis[X.]he Interessenvertretung der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in [X.], der [X.], Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte e.V., mit - im Jahr 2014 - etwa 117.000 Mitgliedern. Zu seinen [X.]ufgaben gehört, die [X.]rbeitsbedingungen angestellter Ärztinnen und Ärzte dur[X.]h Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mit [X.]rbeitgebern und [X.]rbeitgeberverbänden zu regeln (§ 2 [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b der Satzung).

Für den [X.] verhandelte lange die [X.]euts[X.]he [X.]ngestellten [X.] ([X.]) und dann [X.] - [X.]. [X.]as ihnen übertragene Verhandlungsmandat wurde [X.] im Jahr 2005 jedo[X.]h entzogen, da si[X.]h die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend vertreten sah. Seit 2006 s[X.]hließt der [X.] eigene Tarifverträge, wobei der bes[X.]hwerdeführende [X.]verband tarifiert, wenn si[X.]h die räumli[X.]hen Geltungsberei[X.]he der Tarifverträge über den Zuständigkeitsberei[X.]h eines [X.] hinaus erstre[X.]ken.

Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h der [X.] sowohl gegen § 4a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] als au[X.]h gegen § 58 [X.]bs. 3 sowie § 99 [X.]rb[X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].

a) [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde sei zulässig. [X.]as Gesetz ordne an, dass kollidierende Tarifverträge verdrängt werden, bes[X.]hränke mittelbar das Streikre[X.]ht und bezwe[X.]ke die Offenlegung des [X.]. [X.]er [X.] sei davon selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. [X.]ie Regelungen hätten si[X.]h bereits negativ auf seine Stellung als tariffähiger Verhandlungspartner ausgewirkt; Tarifverhandlungen seien unter Berufung auf das [X.] verweigert worden. Er sei gezwungen, sein tarifpolitis[X.]hes Verhalten zu ändern und Organisationsänderungen einzuleiten, wie den Wiedereintritt in [X.] oder die Öffnung für andere Berufsgruppen. [X.]ie fehlende Streikmögli[X.]hkeit s[X.]hwä[X.]he die Verhandlungsposition. Gegen die Regeln bestünden weder fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htsbehelfe no[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten; in der Sa[X.]he gehe es um spezifis[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen.

b) [X.]ie angegriffenen Regelungen verletzten die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantierte Koalitionsfreiheit. Sie s[X.]hütze die auf eine Förderung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen geri[X.]htete Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatoris[X.]hen [X.]usgestaltung und in ihren Betätigungen, dabei insbesondere das autonome [X.]ushandeln von Tarifverträgen. S[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut, wona[X.]h das Grundre[X.]ht für jedermann und für alle Berufe gelte, sei au[X.]h die [X.]spluralität ges[X.]hützt. § 4a [X.]bs. 2 [X.] und § 58 [X.]bs. 3, § 99 [X.]rb[X.] bewirkten mehrfa[X.]he Eingriffe in den S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts.

[X.]ie Ni[X.]htanwendung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerks[X.]haft im Kollisionsfall und die daraus resultierende Begrenzung von [X.]rbeitskampfmaßnahmen sowie die Notwendigkeit, den Mitgliederbestand zum Na[X.]hweis der Mehrheit gewerks[X.]haftli[X.]h organisierter Mitglieder im Betrieb offenzulegen, greife unmittelbar in die Tarifautonomie ein. Mittelbar-faktis[X.]h greife der Gesetzgeber in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ein, indem er das Re[X.]ht auf selbständige Koalitionsverhandlungen und die Organisationshoheit von [X.] bes[X.]hränke. Minderheitsgewerks[X.]haften seien gezwungen, gegen ihren Willen strategis[X.]he Organisationsents[X.]heidungen zu treffen, wodur[X.]h der Gesetzgeber die Selbstorganisation der Koalitionen vorstrukturiere und deren Chan[X.]englei[X.]hheit beeinflusse. Zudem normiere der Gesetzgeber mit dem [X.] das unausgespro[X.]hene Leitbild von [X.], womit er die st[X.]tli[X.]he Neutralitätspfli[X.]ht verletze.

[X.]er subsidiäre Charakter der Kollisionsregel lasse den Eingriff ni[X.]ht entfallen, weil die Verdrängung des [X.]s [X.] ni[X.]ht als unbeabsi[X.]htigten Nebeneffekt, sondern als Hauptzwe[X.]k des Gesetzes entfalte. Ebenso wenig entfalle der Eingriff, weil jede [X.] die Chan[X.]e habe, ihrerseits [X.] zu werden. [X.]as der [X.]emokratietheorie entlehnte und auf politis[X.]he Parteien bezogene [X.]rgument passe hier ni[X.]ht. Es sei jedenfalls problematis[X.]h, dass das [X.] [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] als Grundre[X.]ht des [X.] [X.]usglei[X.]hs nur auf der [X.]rbeitnehmerseite ausgestalte. Es bräu[X.]hte besondere Gründe, warum der [X.] [X.]usglei[X.]h ni[X.]ht primär im Verhältnis des traditionellen Konflikts von Kapital und [X.]rbeit verortet, sondern nur im Binnenverhältnis "[X.]rbeit" gesehen werde.

[X.]) [X.]ie Eingriffe in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]er Gesetzgeber verfolge nur teilweise legitime Ziele. [X.]as seien der S[X.]hutz der Tarifautonomie und die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannte Si[X.]herung der S[X.]hutz- und [X.] des Tarifvertrags. Ni[X.]ht legitim sei dagegen das Ziel, die Verteilungs- und [X.] zu regeln. [X.]ie Verteilung sei gerade von den Koalitionen auszuhandeln. Eine widerspru[X.]hsfreie Ordnung der [X.]rbeitsbeziehungen im Betrieb verändere den S[X.]hutzberei[X.]h von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]; das notstandsfeste Grundre[X.]ht erleide so eine formlose [X.]änderung. Reine Praktikabilitäts- und Zwe[X.]kmäßigkeitserwägungen könnten zur Re[X.]htfertigung ni[X.]ht herangezogen werden. [X.]uf dur[X.]h [X.]rbeitskampfmaßnahmen betroffene Re[X.]hte [X.]ritter ziele das Gesetz überhaupt ni[X.]ht ab.

[X.]er Gesetzgeber dürfe au[X.]h bei legitimer Zielsetzung nur eingreifen, wenn ein korrekturbedürftiger Zustand vorliege, also etwa strukturelle Unglei[X.]hgewi[X.]hte ein ausgewogenes [X.]ushandeln der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr zuließen. Erforderli[X.]h sei keine antizipierte abstrakte Mögli[X.]hkeit, sondern eine si[X.]h über längere [X.] konkret negativ auswirkende [X.]. Es gebe jedo[X.]h keinen Kausalzusammenhang zwis[X.]hen [X.] und den behaupteten Funktionseinbußen; insoweit fehlten belegbare Tatsa[X.]hen.

[X.]as [X.] sei zur Zwe[X.]kerrei[X.]hung ni[X.]ht geeignet. Es entlaste die [X.]rbeitgeberseite ni[X.]ht von Tarifverhandlungen mit konkurrierenden [X.] und Tarifforderungen, s[X.]haffe aber neues Konfliktpotenzial. Insbesondere sei ein aggressiver Wettbewerb um Mitglieder zu erwarten. [X.]as Mehrheitsprinzip passe s[X.]hon kategorial ni[X.]ht zu einem Freiheitsre[X.]ht, das gerade dem S[X.]hutz der Minderheit gegen den [X.] in der [X.]emokratie diene. [X.]ie befriedende Funktion des [X.] werde in Frage gestellt. Soweit mit dem [X.] eine [X.]nreizstruktur ges[X.]haffen werden solle, dass si[X.]h konkurrierende [X.] abstimmten, könnten die [X.]dressaten das ni[X.]ht dur[X.]h eigenes Verhalten errei[X.]hen, denn sie seien immer au[X.]h von der Konkurrenzgewerks[X.]haft abhängig. [X.]u[X.]h das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht in § 4a [X.]bs. 4 [X.] sei ni[X.]ht geeignet, die Minderheitsgewerks[X.]haft zu s[X.]hützen; verweigere ihr die [X.]rbeitgeberseite von vornherein einen Tarifabs[X.]hluss, könne sie dieses ni[X.]ht nutzen. [X.]er Betrieb sei ni[X.]ht eindeutig zu bestimmen und die Mehrheitsverhältnisse seien kaum feststellbar.

[X.]as [X.] sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Es gebe andere Regelungsmögli[X.]hkeiten, die Tarifautonomie im Sinne des Gesetzgebers zu fördern und weniger intensiv in die Koalitionsfreiheit aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] einzugreifen. [X.]as seien beispielsweise das [X.], das Modell einer dynamis[X.]hen Repräsentativität, die Einbindung der Minderheitsgewerks[X.]haft in die Tarifverhandlungen zwis[X.]hen [X.] und [X.]rbeitgeber, die Syn[X.]hronisierung der Laufzeit konkurrierender Tarifverträge, die Vorgabe einer Verhandlungs- oder Streikführers[X.]haft oder eine zwingende S[X.]hli[X.]htung.

[X.]as [X.] sei ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit den Kategorien der Mehrheits- und Minderheitsgewerks[X.]haft ändere es das [X.]sgefüge und habe erhebli[X.]he [X.] auf die Tariflands[X.]haft. Minderheitsgewerks[X.]haften trügen das [X.]rbeitskampfrisiko. Berufsgruppengewerks[X.]haften würden strukturell deutli[X.]h bena[X.]hteiligt; das sei aber allenfalls dur[X.]h eine [X.]änderung mögli[X.]h, indem in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] "für alle Berufe" gestri[X.]hen werde. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dur[X.]h Streikhäufigkeit oder [X.]usnutzung von S[X.]hlüsselpositionen sei empiris[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisbar.

2. [X.]er Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1588/15 ist der im Jahr 1969 gegründete [X.] und Flugingenieure in [X.], [X.], dessen satzungsmäßiger Zwe[X.]k der Zusammens[X.]hluss des [X.] ist. Er hat etwa 9.300 Mitglieder. Zu den satzungsmäßigen Zielen gehört die Wahrung und Verfolgung seiner berufs- und tarifpolitis[X.]hen Interessen. [X.]ie zunä[X.]hst mit der [X.] bestehende Tarifgemeins[X.]haft endete im Jahr 2000. Seitdem handelt Co[X.]kpit tarifpolitis[X.]h eigenständig.

Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h Co[X.]kpit gegen § 4a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.]; die weiteren Vors[X.]hriften dienten der Umsetzung dieser Normen. [X.]ie Regelungen verletzten [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.].

a) [X.]ie zulässige [X.]bes[X.]hwerde sei begründet. [X.]er Gesetzgeber greife in den S[X.]hutzberei[X.]h der Koalitionsfreiheit ein, indem er tariffähigen Koalitionen die Fähigkeit nehme, Tarifverträge abzus[X.]hließen, und ein Haftungsrisiko erzeuge, was verhindere, [X.]rbeitskämpfe dur[X.]hzuführen. [X.]as Gesetz entziehe einer [X.] [X.]berei[X.]h ihrer Betätigung, was faktis[X.]h einem [X.]sverbot glei[X.]hkomme. Mitglieder von Minderheitsgewerks[X.]haften würden [X.] gestellt.

b) [X.]iese Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, weil [X.]nhaltspunkte und insbesondere empiris[X.]he Belege zu etwaigen negativen Folgen der [X.] im Betrieb fehlten. [X.]as Gesetz halte au[X.]h einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ni[X.]ht stand. Legitime Zwe[X.]ke seien die Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und die Verhinderung einer Gefährdung der Verteilungsfunktion in Tarifverträgen. [X.]ndere als die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele könnten zur Re[X.]htfertigung ni[X.]ht herangezogen werden.

[X.]as [X.] sei allenfalls mit Bli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot aller abhängig Bes[X.]häftigten als [X.]spekt der Verteilungsfunktion von Tarifverträgen ein geeignetes Mittel zur Zielerrei[X.]hung. [X.]as Mehrheitsprinzip sei dagegen ungeeignet, da es der Privat- und Tarifautonomie wesensfremd und systemwidrig sei. Es berge erhebli[X.]hes Konfliktpotential und gefährde au[X.]h bislang funktionierende Kooperationsbeziehungen. [X.]u[X.]h [X.]en gäben einzelnen Berufsgruppen den Vorzug. Weiterhin könnten au[X.]h mehrere [X.] mit einem [X.]rbeitgeber verhandeln.

Es gebe mildere Mittel. [X.]ie Regelung sei im Übrigen unzumutbar. Sie s[X.]haffe keinen [X.]usglei[X.]h, sondern lasse die Koalitionsfreiheit der Minderheitsgewerks[X.]haften völlig zurü[X.]ktreten. [X.]agegen stünden weder [X.] no[X.]h die Glei[X.]hbehandlung der Bes[X.]häftigten. [X.]u[X.]h das [X.]nhörungs- und das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht könnten den s[X.]hwerwiegenden Eingriff in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht kompensieren.

[X.]) [X.]as [X.] verletze au[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften. Es verstoße gegen [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 [X.] und gegen die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O) [X.] und 98.

3. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 sind der [X.] und [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]) sowie eines ihrer Mitglieder.

[X.]er [X.] ist als Spitzenorganisation im Sinne von § 2 [X.]bs. 2 [X.] ein Zusammens[X.]hluss von [X.] und Verbänden des öffentli[X.]hen [X.]ienstes sowie des privaten [X.]ienstleistungssektors in [X.]. Na[X.]h seiner Satzung verfolgt er den Zwe[X.]k, die Einzelmitglieder kollektiv zu vertreten und deren berufsbedingte re[X.]htli[X.]he, wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und politis[X.]he Belange zu fördern sowie [X.]saufgaben wahrzunehmen. [X.]ies erfolgt insbesondere dur[X.]h das [X.]ushandeln und die Vereinbarung von Tarifverträgen. [X.]er [X.] ist Vertragspartei zahlrei[X.]her Tarifverträge, darunter für den öffentli[X.]hen [X.]ienst des [X.] und der Länder sowie im Berei[X.]h der Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände, und Partei zahlrei[X.]her Flä[X.]hen- und Haustarifverträge, die er teils allein, teils als Mitglied einer Tarifgemeins[X.]haft mit anderen [X.] verhandelt und eigenständig abges[X.]hlossen hat.

[X.]ie [X.] ist über die [X.] mittelbare Mitgliedsgewerks[X.]haft des [X.]. Sie verfolgt na[X.]h ihrer Satzung das Ziel, die berufli[X.]hen, [X.], wirts[X.]haftli[X.]hen, re[X.]htli[X.]hen und ökologis[X.]hen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Insbesondere will sie die Lebens- und [X.]rbeitsbedingungen ihrer Mitglieder dur[X.]h den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen verbessern. Über die [X.] organisiert der [X.] bundesweit Mitglieder in allen Berei[X.]hen des Nahverkehrs. Na[X.]h § 16 der Satzung bes[X.]hließt eine Tarifkommission die tarifpolitis[X.]hen Ziele; Tarifverhandlungen führt eine Verhandlungsdelegation aus [X.] und [X.].

Weiterer Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 ist ein bei einem Nahverkehrsunternehmen bes[X.]häftigtes Mitglied der [X.].

[X.]ie gemeinsame [X.]bes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h im Wesentli[X.]hen gegen § 4a [X.], gegen § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6 und § 99 [X.]rb[X.] sowie gegen den auf § 4a [X.] bezogenen § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.]. [X.] wird insbesondere eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] und [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.].

a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden seien bes[X.]hwerdebefugt. [X.]ies gelte ni[X.]ht nur mit Bli[X.]k auf [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], sondern au[X.]h in Bezug auf [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.], da das [X.] offen lasse, wie die betriebli[X.]he Mehrheit der [X.]smitglieder im Einzelnen zu bestimmen sei.

b)[X.]ie [X.]bes[X.]hwerde sei begründet.

[X.]) Mit dem [X.] greife der Gesetzgeber ni[X.]ht nur in die Koalitionsfreiheit der Koalitionen, sondern au[X.]h in die der einzelnen [X.]smitglieder ein, weil diese ihre [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr mit Hilfe der von ihnen frei gewählten [X.] verbessern könnten.

Es lägen keine zur Re[X.]htfertigung erforderli[X.]hen hinrei[X.]hend gewi[X.]htigen Gründe des Gemeinwohls vor. [X.]er Gesetzgeber habe den Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht aufgeklärt, weshalb s[X.]hon das Gesetzgebungsverfahren mangelhaft sei. [X.]er Eingriff sei ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]as [X.] verletze den Grundsatz, dass [X.] gegnerunabhängig sein müssten, denn der Zus[X.]hnitt des Betriebes, den das [X.] als Bezugsgröße benenne, werde ents[X.]heidend vom [X.]rbeitgeber beeinflusst; er erhalte damit auf seine Gegner Einfluss.

[X.]er Eingriff sei unverhältnismäßig. Zwar sei die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ein legitimes Ziel, do[X.]h bestünden hinsi[X.]htli[X.]h der in § 4a [X.]bs. 1 [X.] benannten Teilziele Zweifel. So widerspre[X.]he die Verteilungsfunktion zur Herstellung innerbetriebli[X.]her Lohngere[X.]htigkeit mit Hilfe des Mehrheitsprinzips der in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] angelegten [X.]utonomie der Koalitionen. [X.]as Mehrheitsprinzip sei au[X.]h zur Verwirkli[X.]hung der S[X.]hutz- und [X.] ungeeignet. Es fehle ein [X.]nreiz zur Kooperation, was bestehende [X.] gefährde.

[X.]ie Regelung sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, da zweifa[X.]h übers[X.]hießend: Verdrängt würden alle Tarifverträge der Minderheitsgewerks[X.]haft, obwohl die gewollte einheitli[X.]he und widerspru[X.]hsfreie Ordnung im Betrieb ni[X.]ht gefährdet sei, wenn alle si[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hneidenden Tarifverträge weiter zur [X.]nwendung kämen. Verdrängt würden au[X.]h Tarifverträge einer Bran[X.]hengewerks[X.]haft, die aber ni[X.]ht das Störpotential hätten, wel[X.]hes der Gesetzgeber den Berufsgruppengewerks[X.]haften - zu Unre[X.]ht - zus[X.]hreibe.

[X.]as [X.] sei unangemessen, denn die den Minderheitsgewerks[X.]haften drohenden existenzgefährdenden Na[X.]hteile wögen jedenfalls s[X.]hwerer als der hö[X.]hst unsi[X.]here Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie.

[X.]) [X.]er Justizgewährungsanspru[X.]h aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.] sei verletzt, weil der Gesetzgeber kein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren zur Verfügung stelle, das eine umfassende Prüfung in angemessener [X.] si[X.]here. Mit Bli[X.]k auf die Kumulation ungelöster Re[X.]htsfragen bestehe eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass die Laufzeit vieler Tarifverträge s[X.]hon geendet habe, bevor eine re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung vorliege. Einzelne abhängig Bes[X.]häftigte, die tarifli[X.]he [X.]nsprü[X.]he geltend ma[X.]hten, seien ni[X.]ht in der Lage, s[X.]hlüssig zur [X.]nwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrags vorzutragen und Beweis anzubieten.

4. Bes[X.]hwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1043/16 ist die [X.] - [X.]. Ihr satzungsmäßiger Organisationsberei[X.]h umfasst zahlrei[X.]he Bran[X.]hen, weshalb sie als [X.] bezei[X.]hnet wird. Sie ist na[X.]h dem Industrieverbandsprinzip gegliedert und geht na[X.]h § 5 Nr. 1 Satz 2 ihrer Satzung vom Grundsatz "Ein Betrieb - eine [X.] - ein Tarifvertrag" aus. Satzungsmäßiger Zwe[X.]k ist unter anderem, die wirts[X.]haftli[X.]hen und ökologis[X.]hen, die [X.], berufli[X.]hen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern. [X.]erzeit gehören [X.] etwa 2 Millionen Mitglieder an. [X.] hat etwa 20.000 Tarifverträge als Haus- und Flä[X.]hentarifverträge auf Landes- und [X.]ebene abges[X.]hlossen, in die meist sämtli[X.]he im Betrieb bes[X.]häftigten Berufsgruppen einbezogen werden.

Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h [X.] unmittelbar gegen § 4a [X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].

a) [X.]ie Regelung des § 4a [X.] greife mehrfa[X.]h in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ein. [X.]as gelte jedenfalls, wenn die in § 4a [X.]bs. 2 [X.] normierte Verdrängung von Gesetzes wegen unabhängig von einer Ents[X.]heidung im Verfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] eintrete. Wenn si[X.]h [X.] in der [X.] befände, werde ein formell und inhaltli[X.]h wirksamer Tarifvertrag verdrängt, obwohl keine Tarifkonkurrenz vorliege. [X.]ies gelte selbst dann, wenn der [X.] Gegenstände des [X.]s gar ni[X.]ht normiere. Sei [X.] in der Mehrheit, liege ein Eingriff darin, dass si[X.]h Minderheitsgewerks[X.]haften des von [X.] erzielten Ergebnisses im Wege der Na[X.]hzei[X.]hnung bedienen könnten, ohne hierfür finanzielle und organisatoris[X.]he Mittel aufwenden zu müssen. Weitere Eingriffe seien darin zu sehen, dass die Kollisionsregel tarifpolitis[X.]he Überlegungen beeinflusse. Zudem habe die vom [X.]rbeitgeber auszuübende Organisationsgewalt über seinen Betrieb unmittelbaren Einfluss auf die Mehr- und Minderheitsverhältnisse und damit die Geltung ausgehandelter Tarifverträge. [X.]ls Eingriffe zu werten seien au[X.]h die mit der Mehrheitsfeststellung verbundenen negativen [X.]uswirkungen auf den Mitgliederbestand und die Mobilisierung der Mitglieder, die Belastung der Tarifautonomie mit Bli[X.]k auf die Sperrwirkung na[X.]h § 77 [X.]bs. 3 und § 87 [X.]bs. 1 [X.] für Betriebsvereinbarungen, die au[X.]h ein verdrängter [X.] entfalte, sowie die [X.]uswirkungen auf die Re[X.]htmäßigkeit von [X.]rbeitskämpfen.

b) [X.]ie Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Selbst wenn man davon ausginge, § 4a [X.]bs. 1 [X.] enthielte legitime Ziele, seien die Regelungen ni[X.]ht verhältnismäßig. Es fehle s[X.]hon an der Geeignetheit. Betrieb sowie Mehrheitsverhältnisse und damit au[X.]h der anwendbare Tarifvertrag seien "flü[X.]htige Gebilde". [X.]amit könnten die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Für bestehende [X.] s[X.]haffe das Gesetz [X.]. Zudem bestünden praktis[X.]he S[X.]hwierigkeiten bei der Feststellung der Mehrheit.

[X.]ie Kollisionsregel sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, denn der [X.] werde vollständig und damit übers[X.]hießend verdrängt. [X.] wäre es, die verdrängende Wirkung auf Übers[X.]hneidungsberei[X.]he zu begrenzen und den [X.]sbetrieb auszunehmen. Jedenfalls für den gewerks[X.]haftli[X.]hen Unterbietungswettbewerb gebe es mit dem Verfahren zur Feststellung von Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit ein funktionell äquivalentes Verfahren, das die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele eher verwirkli[X.]he.

[X.]ie gesetzli[X.]he Regelung sei unangemessen. Empiris[X.]hes Material für den vom Gesetzgeber genannten Handlungsbedarf fehle. [X.] sei jedenfalls die [X.] der Mitglieder von Minderheitsgewerks[X.]haften. [X.]u[X.]h die Mehrheitsverhältnisse könnten ni[X.]ht oder nur viel zu spät festgestellt werden.

5. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1477/16 ist die 1992 als Berufsverband von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern gegründete und in der Re[X.]htsform eines eingetragenen Vereins auftretende [X.] ([X.]). Ihr satzungsmäßiger Zwe[X.]k ist die Förderung und Wahrung der Belange des [X.]s sowie die Verfolgung berufs- und tarifpolitis[X.]her Interessen, insbesondere dur[X.]h [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen bei Fluggesells[X.]haften und [X.]rbeitgebern, die [X.] bes[X.]häftigen. [X.] nahm [X.] Tarifverhandlungen mit einer Fluggesells[X.]haft auf und vollzog damit den We[X.]hsel vom Berufsverband zur [X.]. [X.]as [X.] hat die Tariffähigkeit von [X.] im Jahr 2004 festgestellt ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2004 - 1 [X.]BR 51/03 -, juris, Rn. 30 ff.). [X.]ktuell organisiert [X.] rund 13.000 Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter überwiegend bei der [X.] [X.].

Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h [X.] gegen die [X.] des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].

[X.]ie zulässige [X.]bes[X.]hwerde sei begründet, weil die Kollisionsregel ein ni[X.]ht zu re[X.]htfertigender Eingriff in die Koalitionsfreiheit sei. Sie führe zum Entzug der Tarifgeltung und bewirke, dass [X.]rbeitskämpfe für unzulässig erklärt würden. [X.]ie Beeinträ[X.]htigung werde dur[X.]h die [X.] des Gesetzes no[X.]h verstärkt.

[X.]ie Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]as Gesetz verfolge keinen legitimen Zwe[X.]k. Es fehle bereits an Belegen und empiris[X.]hen [X.]aten, wona[X.]h si[X.]h aus Tarif- oder [X.]rbeitskampfpluralität eine korrekturbedürftige Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ergebe. [X.]u[X.]h eine Gefährdung der in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Funktionen eines Tarifvertrags sei ni[X.]ht belegt. Jedenfalls seien die Eingriffe ni[X.]ht verhältnismäßig. [X.]as Gesetz sei zur Errei[X.]hung legitimer Ziele ni[X.]ht geeignet. [X.]ie [X.]nwendung des Mehrheitsprinzips fördere den Kampf um Mitglieder und setze [X.] für die [X.] Kooperation. Ungeeignet sei au[X.]h die [X.]nknüpfung an den Betrieb und an eine relative Mehrheit. S[X.]hutzfunktion und Mehrheitsprinzip seien unvereinbar, weil die Mitglieder einer Minderheitsgewerks[X.]haft im Kollisionsfall tarif- und damit s[X.]hutzlos stünden, was dur[X.]h das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden könne. [X.]u[X.]h fehle ein Verfahren zur s[X.]hnellen und re[X.]htssi[X.]heren Feststellung der Mehrheit unter [X.]uss[X.]hluss si[X.]h widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen in Individualstreitigkeiten.

[X.]ie Kollisionsregel sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil weniger eins[X.]hneidende und sogar wirksamere Mittel wie eine Regulierung des [X.]rbeitskampfre[X.]hts oder eine Teilverdrängung, soweit Übers[X.]hneidungen vorlägen, zur Verfügung stünden. Sie sei au[X.]h ni[X.]ht angemessen. Es entfalle das wi[X.]htigste von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] gewährte Re[X.]ht, eigene Tarifverträge für die eigenen Mitglieder zur [X.]nwendung zu bringen. Nur ein [X.]sverbot sei ein intensiverer Eingriff. [X.]uf der anderen Seite stünden ledigli[X.]h das arbeitgeberseitige Interesse, mögli[X.]hst nur mit einer [X.] verhandeln zu müssen, und der Wuns[X.]h der etablierten [X.], vor Konkurrenz ges[X.]hützt zu werden. [X.]nhörungs- und Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hte änderten an der fehlenden [X.]ngemessenheit ni[X.]hts. [X.] wirke vielmehr, dass die Verdrängungswirkung au[X.]h dann einsetze, wenn der [X.] nur no[X.]h na[X.]hwirke oder Gegenstände des [X.]s gar ni[X.]ht regle, dass die Kollisionsregel unabdingbar sei und dass sie [X.] zeitige sowie mittel- und langfristig die Existenz von Berufsgruppengewerks[X.]haften als regelmäßigen Minderheitsgewerks[X.]haften gefährde.

[X.]ie [X.] des [X.]es und von Co[X.]kpit waren mit [X.]nträgen auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung verbunden, das [X.] bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he außer [X.] zu setzen. [X.]iese hat der Erste Senat mit Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 2015 abgelehnt ([X.] 140, 211).

Zu den [X.] Stellung genommen haben die [X.]regierung; aus Si[X.]ht der Re[X.]htspraxis die Präsidentin des [X.]s, der Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]), die [X.]re[X.]htsanwaltskammer (BR[X.]K) und die [X.]notarkammer; von der [X.] der [X.]euts[X.]he [X.]sbund ([X.]), die [X.] ([X.]) und der Verband angestellter [X.]kademiker und leitender [X.]ngestellter der [X.]hemis[X.]hen Industrie (V[X.][X.]), von der [X.]rbeitgeberseite die [X.]vereinigung der [X.] [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) gemeinsam mit dem [X.]rbeitgeberverband Luftverkehr ([X.]GVL), die Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände (VK[X.]), der [X.]verband [X.]euts[X.]her Privatkliniken ([X.]), der [X.]rbeitgeber- und Wirts[X.]haftsverband der [X.] ([X.]gv MoVe) für die [X.]euts[X.]he Bahn [X.]G, der [X.]rbeitgeberverband [X.]euts[X.]her Eisenbahnen ([X.]GV[X.]E) sowie aus Si[X.]ht der Fors[X.]hung das [X.] ([X.]).

1. [X.]ie [X.]regierung hält die [X.] für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

a) [X.]as [X.] reagiere auf eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen in der Tarifpolitik. [X.]azu gehöre die Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, das si[X.]h im Jahr 2010 endgültig von dem - bereits zuvor in Erosion begriffenen - Grundsatz der Tarifeinheit verabs[X.]hiedet habe. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht werde das bisherige Kooperationsmodell gewerks[X.]haftli[X.]her Interessenwahrnehmung zunehmend dur[X.]h ein Konkurrenzmodell verdrängt, bei dem einzelne Berufsgruppen ihre Interessen verstärkt konfrontativ und au[X.]h im Wettbewerb mit anderen Berufsgruppen wahrnähmen. [X.]en daraus resultierenden Risiken begegne das [X.] in der Form indirekter Steuerung.

Zentrales Steuerungsziel des Gesetzes sei es, Tarifkollisionen zu vermeiden, weil nur so den si[X.]h aus der [X.] ergebenden Na[X.]hteilen entgegengewirkt werden könne. [X.]ie Kollisionsregel sei nur das Mittel, um das eigentli[X.]he Regelungsziel des Gesetzes zu verwirkli[X.]hen. Von ihr gingen Wirkungen indirekter [X.]rt als [X.] aus, die den Handlungskontext der beteiligten [X.]kteure veränderten. Es werde eine [X.]nreizstruktur ges[X.]haffen, Tarifkollisionen dur[X.]h koordiniertes und kooperatives Vorgehen selbst zu vermeiden. [X.]as [X.] bes[X.]hränke ni[X.]ht den Wettbewerb, sondern ändere den re[X.]htli[X.]hen Rahmen, in dem dieser künftig stattfinden solle. [X.] gebe es keinen S[X.]hutz vor sol[X.]hen Veränderungen. [X.] könnten si[X.]h weiter betätigen; ihr Bestand sei ni[X.]ht gefährdet. [X.]ie Koalitionsfreiheit garantiere weder ein Re[X.]ht auf Erfolg in diesem Wettbewerb no[X.]h sei mit ihr ein [X.]nspru[X.]h auf Tarifgeltung verbunden. Selbst wenn man in dem Gesetz einen Eingriff sähe, wäre dieser gere[X.]htfertigt, da verhältnismäßig. [X.]ie [X.] des Gesetzgebers rei[X.]he gerade bei wirts[X.]haftli[X.]hen Sa[X.]hverhalten sehr weit.

In der mündli[X.]hen Verhandlung hat die [X.]regierung betont, die Neuregelung diene dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des [X.]. Eine vers[X.]härfte [X.]skonkurrenz gefährde diese. [X.]as Gesetz s[X.]haffe einen Ordnungsrahmen als Me[X.]hanismus zur Si[X.]herung der Verteilungsgere[X.]htigkeit und den [X.]nreiz für die solidaris[X.]he Wahrnehmung der Interessen der Bes[X.]häftigten und solle insbesondere die Gemeinsamkeiten im [X.]rbeitnehmerlager stärken, um Prozessen der Entsolidarisierung entgegenzuwirken.

b) Gegen die Zulässigkeit der [X.] bestünden Bedenken. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h die Kollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 [X.] gegenwärtig auswirke. [X.]llenfalls seien [X.] erkennbar. Es fehle aber au[X.]h an der unmittelbaren Betroffenheit. Zudem sei der Grundsatz der Subsidiarität ni[X.]ht gewahrt, denn zunä[X.]hst seien die [X.]rbeitsgeri[X.]hte anzurufen.

[X.]) Na[X.]h [X.]uffassung der [X.]regierung sind die [X.] jedenfalls unbegründet. [X.]as [X.] verletze die Bes[X.]hwerdeführenden weder in ihrem Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] no[X.]h in anderen Re[X.]hten.

[X.]) [X.]ie Garantie des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sei vom [X.]nsatz her ein Freiheitsre[X.]ht. Primär betroffen sei die gewerks[X.]haftli[X.]he Betätigungsfreiheit in Form des Re[X.]hts, Tarifverträge abzus[X.]hließen, zentraler inhaltli[X.]her Prüfungsmaßstab also die Tarifautonomie. Ni[X.]ht betroffen seien hingegen die Organisations- und Bestandsgarantie sowie das Streikre[X.]ht. [X.]ie Tarifautonomie sei ein von vornherein normgeprägtes Grundre[X.]ht, in dem si[X.]h ein subjektiv-freiheitsre[X.]htli[X.]her und ein objektiv-institutioneller Gehaltvers[X.]hränkten.[X.]ie den Gesetzgeber treffende Pfli[X.]ht, ein funktionsfähiges Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen, könne unters[X.]hiedli[X.]h umgesetzt werden; das Grundgesetz garantiere kein bestimmtes System. [X.]aher könne der Gesetzgeber eine Systements[X.]heidung für oder gegen die Tarifeinheit treffen.

Beherrs[X.]hender Grundgedanke des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sei die solidaris[X.]he Interessendur[X.]hsetzung und ni[X.]ht das [X.]. Mit dieser Zielsetzung sei die Koalitionsfreiheit ein liberales Freiheitsre[X.]ht mit einer [X.] [X.]ufgabe. Es sei die im allgemeinen Interesse liegende öffentli[X.]he [X.]ufgabe, das [X.]rbeitsleben dur[X.]h Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und die [X.] dadur[X.]h sozial zu befrieden.

(1) [X.]as Gesetz sei kein Eingriff, sondern eine bloße [X.]usgestaltung der Koalitionsfreiheit, weil ein interner, im Grundre[X.]ht selbst angelegter Zwe[X.]k verfolgt werde und keine außerhalb des Grundre[X.]hts liegenden Gemeinwohlbelange verwirkli[X.]ht werden sollten. Es sei notwendiger Inhalt des Grundre[X.]hts, die Beziehungen zwis[X.]hen den Trägern widerstreitender Interessen zu koordinieren. [X.]ufgabe des Gesetzgebers sei es, dur[X.]h [X.]usgestaltung Rahmenbedingungen zu s[X.]haffen, die gewährleisteten, dass die [X.] Funktionen erfüllt würden. Legitime Zwe[X.]ke seien damit im Grundre[X.]ht selbst und im normativen Leitbild angelegt. [X.]a es si[X.]h um die Regelung komplexer, s[X.]hwer übers[X.]haubarer Zusammenhänge handle, könne ni[X.]ht verlangt werden, dass die künftige Entwi[X.]klung mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit oder gar Si[X.]herheit übersehbar sein müsse. Es sei ni[X.]ht fernliegend, si[X.]h auf eine bloße Evidenzkontrolle zu bes[X.]hränken. Jedenfalls aber beruhe die Eins[X.]hätzung der Gefährdungslage dur[X.]h den Gesetzgeber auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage und sei vertretbar.

(2) [X.]as [X.] lasse si[X.]h re[X.]htfertigen, weil die [X.] der Tarifautonomie mehrfa[X.]h beeinträ[X.]htigt sei. [X.]er [X.] Wettbewerb veranlasse vermehrte Verhandlungen, die dazu führten, dass in einem Betrieb dann nebeneinander mehrere, si[X.]h widerspre[X.]hende tarifli[X.]he Regelungssysteme für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen gelten würden. In wirts[X.]haftli[X.]hen Krisensituationen falle es bei [X.] tendenziell s[X.]hwerer, [X.] herzustellen. Gere[X.]htfertigt sei au[X.]h, gegen die Gefährdung der Verteilungsfunktion vorzugehen; hier reagiere der Gesetzgeber auf eine [X.]symmetrie in der [X.], weil eine kleine Gruppe der Belegs[X.]haft über ein Blo[X.]kadepotential verfüge und die [X.]useinandersetzung über Sa[X.]hfragen dur[X.]h strategis[X.]he und organisationspolitis[X.]he Erwägungen der konkurrierenden [X.] überlagert würde. [X.]ies beeinträ[X.]htige glei[X.]hzeitig die [X.] der Tarifverträge, weil der [X.] unter den Verteilungskämpfen der konkurrierenden [X.] leide und [X.]rbeitgeber einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender [X.] ausgesetzt seien. [X.]as Gesetz stärke au[X.]h die S[X.]hutzfunktion der Tarifautonomie für die einzelnen Bes[X.]häftigten; sie gelte ni[X.]ht nur vertikal zwis[X.]hen [X.]rbeitgeber und Bes[X.]häftigten, sondern au[X.]h horizontal zwis[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen.

(3) [X.]er Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im übli[X.]hen Sinn sei ni[X.]ht vorzunehmen. [X.]er vom Gesetzgeber gewählte [X.]nsatz sei erst dann verfassungswidrig, wenn er von vornherein ungeeignet sei, das angestrebte Ziel zu errei[X.]hen, wofür die gesetzgeberis[X.]he Eins[X.]hätzung maßgebli[X.]h sei. Es müsse deutli[X.]h erkennbar sein, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen habe. [X.]ie Prüfung müsse si[X.]h dabei auf den primären Regelungs- und Steuerungsme[X.]hanismus des Gesetzes beziehen, und au[X.]h die [X.]uflösung mögli[X.]her Tarifkollisionen müsse vorrangig im Zusammenhang mit diesem [X.] gesehen werden.

[X.]as betriebsbezogene Mehrheitsprinzip sei ein adäquates Mittel, um den Problemen des Tarifvertrags, die aus einem Konkurrenzmodell gewerks[X.]haftli[X.]her Interessenwahrnehmung erwü[X.]hsen, entgegenzuwirken. Es erzeuge einen glei[X.]hmäßigen [X.]nreiz zur Kooperation, da keine [X.] annehmen könne, in sämtli[X.]hen Betrieben einer Bran[X.]he oder eines Unternehmens die Mehrheit zu stellen, au[X.]h wenn den Beteiligten vor Ort häufig klar sei, wel[X.]he [X.] si[X.]h in der Mehrheit befinde. [X.]ie [X.]nknüpfung an das Unternehmen sei keine [X.]lternative. Sie garantiere ni[X.]ht, dass die intendierte Steuerungswirkung genauso gut funktioniere. Probleme bei der Handhabung des Betriebsbegriffs in der Praxis seien ni[X.]ht zu befür[X.]hten, weil die Re[X.]htspre[X.]hung damit bereits umzugehen wisse. Zudem sei der Betrieb na[X.]h wie vor die klassis[X.]he Solidargemeins[X.]haft der Bes[X.]häftigten. [X.]eshalb wäre es au[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, im Sinne der dynamis[X.]hen Repräsentativität auf den bloßen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h und damit auf eine kleinere Einheit als den Betrieb abzustellen.

Im Unters[X.]hied zum [X.] sei das Mehrheitsprinzip besser geeignet, Tarifkollisionen s[X.]hon im Vorfeld zu vermeiden. Es genüge bereits die (mögli[X.]he) [X.] einer kleinen [X.] in nur einem Betrieb, damit si[X.]h eine größere [X.] auf sie zubewegen müsse. Hier entstehe Kooperation dur[X.]h Ni[X.]htwissen. [X.]ie Regelungen zum Na[X.]hweis der Mehrheitsverhältnisse und das Verfahren ihrer geri[X.]htli[X.]hen Feststellung entfalteten ihre Wirkung erst, wenn eine Tarifkollision eingetreten sei. [X.]ie Mögli[X.]hkeit, die eigene Mitgliederzahl dur[X.]h öffentli[X.]he Urkunden na[X.]hzuweisen, s[X.]hütze Grundre[X.]hte der [X.] und ihrer Mitglieder, da Namen ni[X.]ht offengelegt werden müssten. [X.]ie Position von [X.] werde dur[X.]h die Offenlegung ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt, weil si[X.]h Mehrheitsverhältnisse ständig veränderten und si[X.]h auf den konkreten Betrieb bezögen, während Tarifverhandlungen in der Regel betriebsübergreifend geführt würden.

(4) [X.]ie Re[X.]hte von Minderheitsgewerks[X.]haften und ihrer Mitglieder würden dur[X.]h flankierende verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen und das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht gewahrt. [X.]ie Verfahrensregel des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] zur Feststellung der Mehrheit im Betrieb stehe in notwendigem Zusammenhang zur Ents[X.]heidung für das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip. Sie sei ein [X.]nnex zu den materiellen Regelungen des Gesetzes und teile deren re[X.]htli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal. Jedenfalls aber würden die Geheimhaltungsinteressen der beteiligten [X.] weitest mögli[X.]h gesi[X.]hert.

[X.]ie [X.]regierung ist der [X.]uffassung, das Gesetz sei neutral formuliert, wende si[X.]h ni[X.]ht einseitig gegen Berufsgruppen- oder Spartengewerks[X.]haften und berü[X.]ksi[X.]htige in größtmögli[X.]hem Umfang die Interessen der Minderheitsgewerks[X.]haften. [X.]ie unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Mehrheit und Minderheit begegne keinen Bedenken, da damit ledigli[X.]h an formale Kriterien angeknüpft werde.

[X.]) [X.]u[X.]h eine Verletzung des Re[X.]htsst[X.]tsprinzips s[X.]heide aus, weil das Gesetz genau das regle, was beabsi[X.]htigt sei, und dafür einen praktikablen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismus bereitstelle. [X.]etailfragen seien von den dazu berufenen Fa[X.]hgeri[X.]hten zu klären.

[X.][X.]) [X.]ie Berü[X.]ksi[X.]htigung von internationalem Re[X.]ht führe zu keinem anderen Ergebnis. [X.]rt. 11 [X.] könne einges[X.]hränkt werden, um die Re[X.]hte der an einem Tarifkonflikt beteiligten [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und in [X.]usglei[X.]h zu bringen. [X.]er [X.] den Vertragsst[X.]ten einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Ermessensspielraum bei Maßnahmen ein, die gewerks[X.]haftli[X.]he Re[X.]htsbeziehungen und Betätigungen beträfen. [X.]u[X.]h die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O) [X.] und [X.] gingen ni[X.]ht über die Grundsätze des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinaus.

2. [X.]ie Präsidentin des [X.]s stellt die unter § 4a [X.] fallenden und die ni[X.]ht davon erfassten Fallkonstellationen dar und s[X.]hildert die Ents[X.]heidungspraxis des [X.]s. [X.]ie [X.]rbeitsgeri[X.]hte hätten auftretende Konflikte na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Kriterien gelöst. Re[X.]htsstreitigkeiten über [X.] bei beiderseitiger [X.] na[X.]h § 3 [X.] seien in den letzten 25 Jahren jedo[X.]h selten gewesen. [X.]ie Ents[X.]heidungen hätten keine im [X.]rbeitsleben typis[X.]hen Sa[X.]hverhalte betroffen. [X.]as [X.] enthalte keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bestimmung, was mit den unter dem ni[X.]ht mehr anwendbaren Tarifvertrag erworbenen Re[X.]hten auf laufende Betriebsrente oder erworbenen [X.]nwarts[X.]haften auf künftige Betriebsrente ges[X.]hehen solle. Ob und unter wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben das Problem dur[X.]h die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung lösbar sei, habe das [X.] no[X.]h ni[X.]ht zu ents[X.]heiden gehabt.

3. [X.]er Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]) geht davon aus, dass si[X.]h das [X.] in der Regel ni[X.]ht auf die Zulässigkeit von [X.]rbeitskampfmaßnahmen auswirke. [X.]as neue Verfahren zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse beeinträ[X.]htige aber die Re[X.]htss[X.]hutzgarantie. [X.]ies gelte insbesondere für den [X.] von Bes[X.]häftigten über die [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags. [X.]as [X.] gebe den Prozessparteien keine ausrei[X.]hende Handhabe zur [X.]ur[X.]hsetzung ihrer Positionen. Ein Feststellungsverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] sei zur Klärung der Mehrheitsverhältnisse grundsätzli[X.]h geeignet, könne aber von der [X.] gar ni[X.]ht und von der [X.]rbeitgeberseite nur als Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Zudem sei keine [X.]ussetzungspfli[X.]ht vorgesehen.

4. [X.]ie [X.]re[X.]htsanwaltskammer (BR[X.]K) wiederholt ihre bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit des Gesetzes. [X.]ie Verdrängung [X.] geltenden Tarifvertrags sei ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit, der ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei. Es fehle der Na[X.]hweis einer Gefährdung einer funktionierenden Tarifautonomie; zudem sei das Gesetz ungeeignet, innerbetriebli[X.]he Verteilungskämpfe zu vermeiden und den [X.] zu gewährleisten.

5. [X.]ie Stellungnahme der [X.]notarkammer bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.] des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.]. [X.]a für jeden einzelnen Bes[X.]häftigten umfangrei[X.]he Feststellungen zu treffen seien und es auf die eigene Wahrnehmung der [X.] ankomme, sei das Verfahren in der Praxis ni[X.]ht handha[X.]ar.

6. [X.]er [X.]euts[X.]he [X.]sbund ([X.]) führt aus, dass er mit seinen Mitgliedsgewerks[X.]haften das Prinzip der Tarifeinheit favorisiere. [X.]ie Regelung sei zwar unter den Mitgliedsgewerks[X.]haften umstritten, in der Sa[X.]he sei die Kodifizierung der Tarifeinheit aber ri[X.]htig. Eine solidaris[X.]he Tarifpolitik mit bran[X.]heneinheitli[X.]hen Tarifverträgen für alle Bes[X.]häftigten werde dur[X.]h konkurrierende Tarifverträge in Frage gestellt und könne ihre [X.] Wirkung ni[X.]ht mehr entfalten. Würden die unters[X.]hiedli[X.]hen Interessen der vers[X.]hiedenen Bes[X.]häftigtengruppen vor der [X.]rbeitgeberseite ausgetragen, s[X.]hwä[X.]he das die [X.]. [X.]u[X.]h der Umstand, dass die glei[X.]he Tätigkeit im Betrieb bei [X.]nwendung vers[X.]hiedener Tarifverträge unters[X.]hiedli[X.]h entlohnt werde, führe zu einer Spaltung und S[X.]hwä[X.]hung der Bes[X.]häftigten insgesamt und einer sinkenden [X.]kzeptanz von [X.] und Tarifverträgen. [X.]as zeigten [X.], da kampfstarke Bes[X.]häftigtengruppen mit typis[X.]herweise si[X.]heren [X.]rbeitsplätzen ni[X.]ht mehr in Lösungen eingebunden werden könnten. Um Ges[X.]hlossenheit der Bes[X.]häftigten zu errei[X.]hen, sei Konkurrenzminimierung ents[X.]heidend.

[X.]ie vom Gesetzgeber im Rahmen seiner [X.]usgestaltungskompetenz ges[X.]haffene [X.] lasse Wettbewerb zu, fördere aber, da die Kollisionsregelung nur subsidiär gelte, die autonome Verständigung zwis[X.]hen den [X.]. [X.]ie mit dem [X.] gefundene Lösung sei die s[X.]honendste der diskutierten Varianten. [X.]uf Übers[X.]hneidungen im persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h bes[X.]hränkte Regelungen würden zu immer stärkerer [X.]ifferenzierung und damit zu Zersplitterung und Zergliederung führen. [X.]ie Wiedereinführung des Spezialitätsgrundsatzes würde [X.] begünstigen, die Haustarifverträge - und damit oftmals [X.] - abs[X.]hlössen.

7. [X.]ie [X.] ([X.]) s[X.]hließt si[X.]h dem [X.] an. Sie weist darauf hin, dass eine gesetzli[X.]he Regelung des Mehrheitsprinzips dann sinnvoll sei, wenn ein gemeinsames Vorgehen aller [X.] auf freiwilliger Basis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heine und Konflikte auf [X.] eskalierten. [X.]er Gesetzgeber sei ni[X.]ht gehindert, das Tarifvertragssystem einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h auszugestalten. [X.]as [X.] dürfe jedo[X.]h keinesfalls als Begründung für Eingriffe in das [X.]rbeitskampfre[X.]ht herangezogen werden.

8. Na[X.]h [X.]uffassung des Verbandes angestellter [X.]kademiker und leitender [X.]ngestellter der [X.]hemis[X.]hen Industrie (V[X.][X.]) verletzt das [X.] die Koalitionsfreiheit, insbesondere weil es kleinen [X.] unmögli[X.]h gema[X.]ht werde, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzus[X.]hließen. Einziger Grund für das Gesetz sei eine aufgrund Tarifauseinandersetzungen bei der Bahn und der [X.] gefühlte, aber ni[X.]ht dur[X.]h Tatsa[X.]hen belegbare Zunahme von Streiks. [X.]as [X.] verstoße au[X.]h gegen internationale Vors[X.]hriften, konkret gegen [X.]rt. 11 [X.] und die I[X.]O-Übereinkommen [X.] und 98.

9. [X.]ie [X.]vereinigung der [X.] [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) hält die erhobenen [X.] für unbegründet. [X.]as [X.] sei mit der Koalitionsfreiheit, aber au[X.]h mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz sowie dem [X.]emokratie- und Re[X.]htsst[X.]tsprinzip vereinbar.

Ob das [X.] einen Eingriff in die oder eine [X.]usgestaltung der Koalitionsfreiheit darstelle, müsse ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, da in beiden Fällen zu prüfen sei, ob si[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Maßnahme bei [X.]nerkennung eines weiten gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums als verhältnismäßig erweise. [X.]ie Koalitionsfreiheit als vorbehaltlos gewährleistetes Grundre[X.]ht könne jedenfalls bes[X.]hränkt werden, da Funktionseliten si[X.]h zum Na[X.]hteil anderer Bes[X.]häftigtengruppen entsolidarisiert und aufgrund ihrer S[X.]hlüsselfunktion höhere Gehälter erzielt hätten. [X.]ie [X.] von Tarifverträgen sei beeinträ[X.]htigt, weil si[X.]h Tarifkonflikte mit zunehmender [X.]nzahl der in einem Betrieb bestehenden [X.] intensiviert hätten und der [X.] dur[X.]h Statuskonflikte na[X.]hhaltig gestört werde. [X.] stehe zudem einer widerspru[X.]hsfreien Ordnung der [X.]rbeitsbeziehungen entgegen. [X.]u[X.]h wenn dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten sei, könne das Gesetz dadur[X.]h gere[X.]htfertigt werden, dass es dur[X.]h Berufsgruppengewerks[X.]haften, die si[X.]h insbesondere in der [X.]aseinsvorsorge etabliert hätten, zur Beeinträ[X.]htigung von Grundre[X.]hten [X.]ritter und gemeinwohlbedingter [X.] gekommen sei.

[X.]ie Beeinträ[X.]htigung der Koalitionsfreiheit dur[X.]h das Gesetz erweise si[X.]h als verhältnismäßig. [X.]er Gesetzgeber habe bei der Regulierung der Folgen des [X.] einen großen re[X.]htspolitis[X.]hen Gestaltungsspielraum. [X.]as [X.] sei zur Errei[X.]hung seiner legitimen Ziele insbesondere ni[X.]ht ungeeignet, weil es infolge des [X.]n [X.] um Mitglieder zu Unfrieden in den Betrieben kommen könne. [X.]ie Koalitionsfreiheit s[X.]hütze au[X.]h die Konkurrenz unter den [X.]. [X.]ie Folgen des [X.] regle das Gesetz im Sinne einer Vermeidung von Tarifkollisionen. Ebenso wenig stehe der Eignung des Gesetzes die vom Gesetzgeber gewählte [X.]nknüpfung an den Betrieb entgegen. [X.]u[X.]h das arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] werfe keine Probleme auf. [X.]as [X.] sei erforderli[X.]h, da si[X.]h alternative Vors[X.]hläge ni[X.]ht als mildere, aber genauso effektive Mittel erwiesen. Mit Bli[X.]k auf die in die [X.]bwägung einzustellenden Grundre[X.]hte der [X.]rbeitgeber sowie auf die Grundre[X.]hte [X.]ritter und auf weitere verfassungsre[X.]htli[X.]he Positionen werde die Koalitionsfreiheit ni[X.]ht unverhältnismäßig einges[X.]hränkt. [X.]ie Tarifeinheit reguliere den Wettbewerb unter den [X.], ohne ihn auszus[X.]hließen. [X.]ie in § 4a [X.]bs. 5 [X.] normierten Informations- und [X.]ustaus[X.]hpfli[X.]hten si[X.]herten dies verfahrensre[X.]htli[X.]h ab. [X.]as Gesetz zwinge weder zu Solidarität no[X.]h gefährde es die Existenz von [X.]. [X.]as betriebsbezogene Mehrheitsprinzip sei angemessen, um Tarifkollisionen aufzulösen.

10. [X.]ie Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände (VK[X.]) hält die [X.] mit Bli[X.]k auf den Grundsatz der Subsidiarität bereits für unzulässig, mangels Grundre[X.]htsverletzung aber jedenfalls für unbegründet. [X.]as [X.] sei als [X.]usgestaltung der Tarifautonomie mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar. [X.]ie Probleme im Berei[X.]h der Vereinigung kommunaler [X.]rbeitgeberverbände, die si[X.]h aus dem unabgestimmten Nebeneinander vers[X.]hiedener [X.] ergäben, belegten, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträ[X.]htigt sei. [X.]as [X.] greife nur in geringem Umfang in die gewerks[X.]haftli[X.]he Betätigungsfreiheit ein und lasse [X.]rbeitgebern wie [X.] großen Freiraum, ihre Beziehungen zu gestalten. [X.] zur Kooperation zu motivieren, sei eine legitime und notwendige Forderung.

11. [X.]us Si[X.]ht des [X.]verbandes [X.]euts[X.]her Privatkliniken ([X.]) hätten die getrennten Tarifverhandlungen von [X.] und [X.] deutli[X.]he Gehaltssteigerungen beim ärztli[X.]hen Personal und damit höhere Personalkosten zur Folge gehabt, die teilweise im Vergütungssystem ni[X.]ht refinanzierbar gewesen seien. Unabhängig davon führe die parallele Geltung von Tarifverträgen mehrerer [X.] in den Kliniken zu keinen nennenswerten praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten.

12. [X.]er [X.]rbeitgeber- und Wirts[X.]haftsverband der [X.] ([X.]gv MoVe) äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der [X.], hält sie der Sa[X.]he na[X.]h aber jedenfalls für unbegründet. Tatsä[X.]hli[X.]hes Ziel des [X.]es sei, den [X.]rbeitgeber im Betrieb vor den na[X.]hteiligen Folgen der [X.]nwendung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]htsnormen für die einheitli[X.]he Belegs[X.]haft zu vers[X.]honen. § 4a [X.] gestalte das Tarifre[X.]ht aus; die [X.] verbiete weder re[X.]htli[X.]h no[X.]h faktis[X.]h den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen und den darauf geri[X.]hteten [X.]rbeitskampf. Es sei kein [X.]sverbot; der Gesetzgeber gehe weder gezielt no[X.]h mittelbar gegen Berufsgruppengewerks[X.]haften vor. Vermeintli[X.]h kleinere [X.] hätten weiterhin die Mögli[X.]hkeit, die [X.] einzunehmen. Zudem könnten sie anderweitig tarifieren, etwa auf der Grundlage von Öffnungsklauseln oder in Form von Tarifverträgen mit s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Wirkung und mit vers[X.]hiedenen Geltungsberei[X.]hen.

13. [X.]er [X.]rbeitgeberverband [X.]euts[X.]her Eisenbahnen ([X.]GV[X.]E) s[X.]hließt si[X.]h der B[X.][X.] an. Er weist ergänzend darauf hin, dass seine Mitgliedsunternehmen aus dem Berei[X.]h der Eisenbahn dur[X.]h die [X.] mit dem Effekt ständiger und langwieriger Tarifverhandlungen stark betroffen seien. Man befinde si[X.]h in einem Teufelskreis des gegenseitigen Überbietungswettbewerbs der konkurrierenden [X.], dem die [X.]rbeitgeber ni[X.]hts entgegenzusetzen hätten.

14. [X.]as [X.] ([X.]) legt Zahlenmaterial zu den Tarifauseinandersetzungen und ihren Ergebnissen seit 2010 vor. [X.]ana[X.]h sei die [X.]nzahl der tarif- und arbeitskampffähigen Berufs- und Spartengewerks[X.]haften im [X.]raum 2010 bis 2015 konstant geblieben. Zu kurzzeitigen [X.]rbeitsniederlegungen unter Beteiligung der Berufsgruppengewerks[X.]haften sei es in 55 von 1370 Tarifkonflikten gekommen. Im Wesentli[X.]hen seien keine Tarifkollisionen bekannt geworden und die langwierigen [X.]useinandersetzungen im Berei[X.]h der Bahn dur[X.]h getrennte Tarifverträge beigelegt worden.

[X.]as [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat am 24. und 25. Januar 2017 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. [X.] haben si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden und die [X.]regierung sowie als sa[X.]hkundige [X.]ritte die B[X.][X.], der [X.], der Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]) sowie der Vorsitzende [X.] am [X.] im Ruhestand Prof. Klaus [X.].

[X.]ie [X.] sind überwiegend zulässig.

[X.]as [X.] trat na[X.]h dessen [X.]rt. 3 am Tag na[X.]h der Verkündung und damit am 10. Juli 2015 in [X.]. [X.]lle [X.] gingen innerhalb der Bes[X.]hwerdefrist von einem Jahr (§ 93 [X.]bs. 3 [X.]) und damit fristgere[X.]ht ein.

Bes[X.]hwerdegegenstand der [X.] sind die [X.] des § 4a [X.]bs. 2 [X.] und die darauf bezogenen Regelungen in § 4a [X.]bs. 3 bis 5 [X.] und die begleitenden Regelungen zum Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] als [X.]nnex zur [X.].

[X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind bes[X.]hwerdebefugt. Sie ma[X.]hen substantiiert geltend, dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verletzt zu sein.

1. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind dur[X.]h die angegriffene [X.] des § 4a [X.]bs. 2 [X.] und die damit verbundenen [X.] unmittelbar betroffen.

Bes[X.]hwerdeführende sind nur dann von einer gesetzli[X.]hen Regelung unmittelbar betroffen, wenn diese, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in ihren Re[X.]htskreis eingreift. Erfordert das Gesetz zu seiner [X.]ur[X.]hführung re[X.]htsnotwendig oder au[X.]h nur na[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen st[X.]tli[X.]hen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, müssen Bes[X.]hwerdeführende grundsätzli[X.]h zunä[X.]hst diesen [X.]kt angreifen und den gegen ihn eröffneten Re[X.]htsweg ers[X.]höpfen, bevor sie die [X.]bes[X.]hwerde erheben (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <306>; 133, 277 <312 Rn. 84>; stRspr).

[X.]as ist hier ni[X.]ht der Fall. Zwar ist die von den Bes[X.]hwerdeführenden angegriffene Kollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] bislang ni[X.]ht zur [X.]nwendung gekommen. [X.]ie Regelung ist jedo[X.]h dazu geeignet und au[X.]h bewusst darauf angelegt, ihre Wirkungen s[X.]hon im Vorfeld zu entfalten; sie bewirkt damit bereits unmittelbar spürbare Re[X.]htsfolgen (vgl. [X.] 53, 366 <389>). [X.]azu bedarf es keines weiteren Vollzugsaktes (vgl. [X.] 126, 112 <133>). [X.]a die Regelungen auf eine Vers[X.]hiebung der [X.] der [X.] für das [X.]ushandeln anwendbarer Tarifverträge angelegt sind, folgt die unmittelbare Betroffenheit aus der si[X.]h im Verhältnis der Beteiligten unmittelbar auswirkenden Notwendigkeit von [X.]ispositionen zur Einstellung auf diese neue Re[X.]htslage (vgl. [X.] 88, 384 <399 f.>; 91, 294 <305>; 97, 157 <164>; stRspr). [X.]ie [X.]nwendung des § 4a [X.]bs. 2 [X.] ist dabei jedenfalls dann zwingend vorges[X.]hrieben, wenn si[X.]h die Tarifvertragsparteien ni[X.]ht anderweitig einigen, und insoweit als Handlungsrahmen in ihren [X.]uswirkungen aus Si[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführenden gewiss (vgl. [X.] 50, 290 <321>). Sie führt dazu, dass von den bes[X.]hwerdeführenden [X.] selbst ausgehandelte tarifvertragli[X.]he Normen im Kollisionsfall mit einem Tarifvertrag einer im Betrieb mitgliederstärkeren [X.] verdrängt werden und ein [X.]smitglied damit [X.] werden kann. Hierauf müssen si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden bereits jetzt einstellen.

2. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind au[X.]h selbst betroffen. Ihre Bes[X.]hwerdebefugnis setzt voraus, dass sie selbst in eigenen Grundre[X.]hten verletzt sein können. Erforderli[X.]h ist dafür ni[X.]ht, dass die Norm formell an sie adressiert ist (vgl. [X.] 50, 290 <320 f.>). [X.]o[X.]h muss die Norm ihre Re[X.]htspositionen verändern (vgl. [X.] 77, 308 <326>) und sie ni[X.]ht nur faktis[X.]h im Sinne einer Reflexwirkung berühren, also eine hinrei[X.]hend enge Beziehung zwis[X.]hen den [X.] der Bes[X.]hwerdeführenden und der Norm bestehen (vgl. [X.] 108, 370 <384>; 123, 186 <227>). [X.]as ist hier der Fall.

[X.]er [X.] ist als Zusammens[X.]hluss von [X.] im Sinne des § 2 [X.]bs. 2 [X.] in seinen Re[X.]hten aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] selbst betroffen, denn au[X.]h eine Spitzenorganisation und ein [X.]a[X.]hverband können si[X.]h grundsätzli[X.]h auf die Koalitionsfreiheit berufen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]ZR 512/00 -, juris, Rn. 63; Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2010 - 1 [X.]BR 19/10 -, juris, insbes. Rn. 88 ff.). Zwar sind Spitzenorganisationen weder na[X.]h § 2 [X.]bs. 2 no[X.]h na[X.]h § 2 [X.]bs. 3 [X.] originär tariffähig; soweit zu ihren satzungsgemäßen [X.]ufgaben - wie hier na[X.]h § 10 [X.]bs. 1 der Satzung des [X.] - der [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen gehört, können sie jedo[X.]h im eigenen Namen Tarifverträge abs[X.]hließen. [X.]as tut der [X.] au[X.]h.

[X.]ie [X.] ist glei[X.]hfalls von den angegriffenen Regelungen selbst betroffen. [X.]as gilt selbst dann, wenn ihre Tariffähigkeit fragli[X.]h wäre, denn das angegriffene Gesetz kann si[X.]h au[X.]h auf ihre Chan[X.]en, die Tariffähigkeit zu errei[X.]hen, sowie auf ihre bislang bestehenden Kooperationsbeziehungen, ihre tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung und Strategie auswirken. Wer aus strukturellen Gründen in den Betrieben nur Minderheiten organisiert, wird weniger attraktiv, denn es fehlt der [X.]nreiz zum [X.]sbeitritt, wenn aufgrund der Verdrängung na[X.]h § 4a [X.] kaum eigene [X.] verwirkli[X.]ht werden können.

[X.]as bes[X.]hwerdeführende [X.]smitglied ist selbst von den angegriffenen Regelungen betroffen und daher bes[X.]hwerdebefugt. [X.]as [X.] ri[X.]htet si[X.]h zwar ni[X.]ht direkt an die einzelnen [X.]smitglieder. [X.]o[X.]h besteht ni[X.]ht nur eine reflexhafte Beziehung der angegriffenen Regelungen zu ihrer [X.]. [X.]us der Ni[X.]htanwendung eines abges[X.]hlossenen Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] im Kollisionsfall folgt, dass sie ihre tarifli[X.]hen Re[X.]hte aus dem verdrängten Tarifvertrag verlieren. Sie müssen si[X.]h auf dieses Risiko zudem bereits bei der Ents[X.]heidung einstellen, ob und wie sie in wel[X.]her [X.] mitwirken. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantiert insoweit das Re[X.]ht der Mitglieder einer Koalition, an deren [X.]rbeit teilzunehmen; sie können daher Beeinträ[X.]htigungen ihrer Tätigkeit zuglei[X.]h als Verstoß gegen das eigene Grundre[X.]ht anfe[X.]hten (vgl. [X.] 38, 281 <303> m.w.N.; stRspr).

[X.]ass die anderen Bes[X.]hwerdeführenden selbst betroffen sind, ist offensi[X.]htli[X.]h, denn es handelt si[X.]h um Tarifvertragsparteien.

3. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind dur[X.]h die angegriffenen Regelungen gegenwärtig betroffen. [X.]afür genügt es, dass die angegriffene Vors[X.]hrift aktuell und ni[X.]ht nur potentiell wirkt (vgl. [X.] 1, 97 <102>), und klar abzusehen ist, dass und wie si[X.]h die Regelung auswirkt (vgl. [X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 114, 258 <277>; 119, 181 <212>). [X.]as ist hier der Fall. Tarifverträge, die gegenwärtig ausgehandelt werden, unterliegen den angegriffenen Regelungen und werden gegebenenfalls verdrängt. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden haben zudem konkrete Einzelfälle benannt, in denen [X.]rbeitgeber unter Hinweis auf das zu erwartende oder verabs[X.]hiedete [X.] Tarifverhandlungen abgelehnt haben. [X.]u[X.]h stehen Kündigungstermine laufender Tarifverträge an, die jeweils dazu zwingen, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesetzli[X.]h angeordneten Tarifeinheit na[X.]h der betriebli[X.]hen Mehrheit neu zu disponieren. [X.]enn bei der Festlegung der Tarifforderungen muss eine eventuelle Tarifkollision berü[X.]ksi[X.]htigt werden. [X.]er [X.] hat dargelegt, dass er aufgrund des angegriffenen Gesetzes konkrete Veränderungen in der strategis[X.]hen [X.]usri[X.]htung im [X.] prüfen muss. [X.]ie angegriffenen Regelungen müssen also in der tarifpolitis[X.]hen [X.]usri[X.]htung und Tarifpolitik gegenwärtig bereits vielfa[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

[X.]ie [X.] wahren den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. [X.] 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr).

1. [X.]as Gesetz wirft zwar zahlrei[X.]he fa[X.]hre[X.]htli[X.]he Fragen auf, die, da ein Kollisionsfall bisher vermieden wurde, fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht geklärt sind. Hinsi[X.]htli[X.]h der von den Regelungen unmittelbar ausgehenden Wirkungen im Vorfeld stehen den bes[X.]hwerdeführenden [X.] und dem [X.]sverband fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Klärungsmögli[X.]hkeiten jedo[X.]h ni[X.]ht zumutbar zur Verfügung. Nimmt eine angegriffene Regelung - wie hier - gezielt im Vorfeld einer Tarifauseinandersetzung auf das Verhalten der Bes[X.]hwerdeführenden Einfluss, können sie ni[X.]ht vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz verwiesen werden (vgl. [X.] 92, 365 <392 f.>).

[X.]as arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren zum Kollisionsfall na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] steht erst offen, wenn kollidierende Tarifverträge abges[X.]hlossen worden sind. [X.]o[X.]h wurde na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der angegriffenen Regelung bereits S[X.]hwierigkeiten entstanden sind, überhaupt Tarifverhandlungen aufzunehmen und Tarifverträge abzus[X.]hließen.

Weitere zumutbare Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten kommen ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Eine Leistungsklage auf [X.]ur[X.]hführung des Tarifvertrags (grds. [X.], Urteil vom 29. [X.]pril 1992 - 4 [X.]ZR 469/91 -, juris, Rn. 20 ff.) hängt ebenfalls davon ab, dass ein Tarifvertrag ges[X.]hlossen wurde. [X.]esglei[X.]hen können die Bes[X.]hwerdeführenden ni[X.]ht auf eine Klage auf Feststellung der [X.]nwendung eines Tarifvertrags im Betrieb (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1978 - 1 [X.]ZR 11/76 -, juris, Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1984 - 1 [X.]ZR 361/82 -, juris, Rn. 41) oder auf [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 4 [X.]ZR 173/12 -, juris, Rn. 23; stRspr) oder auf die Verbandsklage na[X.]h § 9 [X.] in Verbindung mit § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rb[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 4 [X.]ZR 491/06 -, juris, Rn. 18) verwiesen werden. [X.]a das Gesetz den [X.]rbeitskampf bewusst ni[X.]ht regelt, kann eine Klärung au[X.]h in diesbezügli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht errei[X.]ht werden.

2. [X.]em bes[X.]hwerdeführenden [X.]smitglied steht vorgängiger fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz glei[X.]hfalls ni[X.]ht zumutbar zur Verfügung. Es konnte hier ni[X.]ht verlangt werden, vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf mögli[X.]herweise verdrängte [X.] zu klagen. Eine Klage auf Feststellung, dass ein künftiger Tarifvertrag in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]nwendung kommt (vgl. [X.], Urteil vom 26. [X.]ugust 2015 - 4 [X.]ZR 719/13 -, juris, Rn. 10; stRspr), wäre ni[X.]ht zulässig, weil sie si[X.]h auf ni[X.]ht absehbare künftige [X.]nsprü[X.]he beziehen würde (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2011 - 4 [X.]ZR 268/09 -, juris, Rn. 24 f.).

Unzulässig sind die [X.], soweit sie si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h gegen die beweisre[X.]htli[X.]he Regelung des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] wenden. Es fehlt insoweit an der Bes[X.]hwerdebefugnis. [X.]ie Regelung lässt für si[X.]h genommen keine Beeinträ[X.]htigung von Grundre[X.]hten erkennen. Sie zeigt ledigli[X.]h eine Mögli[X.]hkeit auf, den Na[X.]hweis über die betriebli[X.]hen Mehrheitsverhältnisse zu führen, ist also nur eine Option und s[X.]hließt andere Wege der Beweisführung ni[X.]ht aus.

[X.]ie [X.] sind überwiegend unbegründet. [X.]ie Regelungen des [X.]es sind in der gebotenen [X.]uslegung und Handhabung weitgehend mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar.

Gegen die formelle [X.]gemäßheit des [X.]es bestehen keine Bedenken.

1. [X.]ie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt si[X.]h aus [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 12 [X.], der neben dem Re[X.]ht der Individualarbeitsverträge au[X.]h das Tarifvertragsre[X.]ht umfasst, ohne dem Vorbehalt der Erforderli[X.]hkeit des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] zu unterliegen. [X.]ie Kompetenz des [X.] für die flankierenden Regelungen des arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens ergibt si[X.]h jedenfalls aus [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.].

2. Soweit die [X.] vorbringen, der Gesetzgeber habe die Fakten ni[X.]ht hinrei[X.]hend ermittelt, auf die er seine Ents[X.]heidungen stütze, vermag dies einen [X.]verstoß ni[X.]ht zu begründen. Eine selbständige, von den [X.]nforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des [X.] folgt aus dem Grundgesetz ni[X.]ht. [X.]as [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht des Gesetzgebers angenommen (vgl. etwa [X.] 95, 1 <23 f.> im Falle einer Fa[X.]hplanung dur[X.]h Gesetz; [X.] 86, 90 <108 f.> bei [X.] oder [X.] 139, 64 <127 Rn. 130> in Fragen der [X.]besoldung). [X.]nsonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der dur[X.]h die Verfassung vorgegebenen Regeln Sa[X.]he der gesetzgebenden Organe ist. [X.]as parlamentaris[X.]he Verfahren ermögli[X.]ht zudem mit der ihm eigenen Öffentli[X.]hkeitsfunktion und den folgli[X.]h grundsätzli[X.]h öffentli[X.]hen Beratungen gerade dur[X.]h seine Transparenz, dass Ents[X.]heidungen au[X.]h in der breiteren Öffentli[X.]hkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle au[X.]h der Gesetzgebung dur[X.]h die Bürgerinnen und Bürger ges[X.]haffen werden. S[X.]hon deshalb geht Ents[X.]heidungen von erhebli[X.]her Tragweite grundsätzli[X.]h ein Verfahren voraus, wel[X.]hes der Öffentli[X.]hkeit au[X.]h dur[X.]h die Beri[X.]hterstattung seitens der Medien hinrei[X.]hend Gelegenheit bietet, [X.]uffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu bes[X.]hließenden Maßnahmen in öffentli[X.]her [X.]ebatte zu klären ([X.] 139, 148 <176 f. Rn. 55> m.w.N.). [X.]as Grundgesetz vertraut so darauf, dass au[X.]h ohne Statuierung einer eigenständigen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht die Transparenz und der öffentli[X.]he [X.]iskurs im parlamentaris[X.]hen Verfahren hinrei[X.]hende Gewähr für eine jeweils ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung bieten. [X.]enn das Fehlen einer selbständigen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber ni[X.]ht von der Notwendigkeit, seine Ents[X.]heidungen in Einklang mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, insbesondere den Grundre[X.]hten, zu treffen, und sie insoweit - etwa in Bli[X.]k auf die [X.] - auf hinrei[X.]hend fundierte Kenntnisse von Tatsa[X.]hen und Wirkzusammenhängen zu stützen ([X.], Urteil des [X.] vom 6. [X.]ezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, [X.], Rn. 273 ff. m.w.N.).

[X.]ie angegriffenen Regelungen genügen den [X.]nforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit. [X.]u[X.]h wenn sie konkretisierungs- und klärungsbedürftige Begriffe enthalten, sind sie einer fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Klärung ohne Weiteres zugängli[X.]h.

[X.]ie angegriffenen Regelungen sind in der gebotenen [X.]uslegung und Handhabung weitgehend mit dem Grundre[X.]ht der [X.] und ihrer Mitglieder aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar. [X.]ur[X.]h die Regelungen wird der S[X.]hutzgehalt des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] (1) beeinträ[X.]htigt (2). [X.]ies ist weitgehend gere[X.]htfertigt; soweit si[X.]h die angegriffenen Regelungen als unzumutbar erweisen, trifft den Gesetzgeber eine Pfli[X.]ht zur Na[X.]hbesserung (3).

1. [X.]as Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ist in erster Linie ein Freiheitsre[X.]ht. Es s[X.]hützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu bilden und diesen Zwe[X.]k gemeinsam zu verfolgen (vgl. [X.] 92, 352 <393>), ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen (vgl. [X.] 116, 202 <218>). [X.]arüber sollen die Beteiligten grundsätzli[X.]h frei von st[X.]tli[X.]her Einflussnahme, selbst und eigenverantwortli[X.]h bestimmen können. Ges[X.]hützt ist damit au[X.]h das Re[X.]ht der Vereinigungen selbst, dur[X.]h spezifis[X.]h koalitionsmäßige Betätigung die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Errei[X.]hung dieses Zwe[X.]ks für geeignet halten, mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] grundsätzli[X.]h ihnen selbst überlassen ist (vgl. [X.] 92, 365 <393 f.>; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; stRspr).

a) [X.]as Grundre[X.]ht s[X.]hützt alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen. Es umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Mögli[X.]hkeiten zur Verfolgung ihrer Zwe[X.]ke steht. [X.]as [X.]ushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentli[X.]her Zwe[X.]k der Koalitionen (vgl. [X.] 116, 202 <219> m.w.N.). Ges[X.]hützt ist insbesondere der [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen (vgl. [X.] 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>). [X.]ies s[X.]hließt den Bestand und die [X.]nwendung abges[X.]hlossener Tarifverträge ein. Vom S[X.]hutz des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] erfasst sind au[X.]h [X.]rbeitskampfmaßnahmen, die auf den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind, jedenfalls soweit sie erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.] 84, 212 <224 f.>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>). [X.]as Grundre[X.]ht vermittelt jedo[X.]h kein Re[X.]ht auf absolute tarifpolitis[X.]he Verwertbarkeit von S[X.]hlüsselpositionen und Blo[X.]kadema[X.]ht zum eigenen Nutzen.

b) [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] s[X.]hützt die Koalitionen au[X.]h in ihrem Bestand (vgl. [X.] 93, 352 <357>; 116, 202 <217>; stRspr). Zu den ges[X.]hützten Tätigkeiten gehört die Mitgliederwerbung dur[X.]h die Koalitionen selbst. [X.]ies s[X.]hafft das Fundament für die Erfüllung ihrer in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genannten [X.]ufgaben. Insbesondere dur[X.]h die Werbung neuer Mitglieder si[X.]hern die Koalitionen ihren Fortbestand (vgl. [X.] 93, 352 <357 f.> m.w.N.). Eine Bestandsgarantie für einzelne Koalitionen ist damit ni[X.]ht verbunden. [X.]llerdings garantiert [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die Koalitionsfreiheit ausdrü[X.]kli[X.]h für jedermann und alle Berufe. [X.]aher wären st[X.]tli[X.]he Maßnahmen mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] unvereinbar, die gerade darauf zielten, bestimmte [X.] aus dem [X.] heraus zu drängen oder bestimmten [X.]stypen, wie etwa [X.], generell die Existenzgrundlage zu entziehen.

[X.]) Ges[X.]hützt ist die Koalition au[X.]h in ihrer [X.]usri[X.]htung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentli[X.]her Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. [X.] 92, 365 <403>; 93, 352 <357>; 100, 214 <223>).[X.]as umfasst die Ents[X.]heidung über die [X.]bgrenzung na[X.]h Bran[X.]hen oder Fa[X.]hberei[X.]hen (vgl. [X.] 92, 365 <408>) oder na[X.]h Berufsgruppen, denn es gilt au[X.]h hier das Prinzip freier [X.]r Gruppenbildung (vgl. [X.] 100, 214 <223> m.w.N.). [X.]ie Vorgabe eines bestimmten Profils wäre unzulässig. [X.]as Grundgesetz s[X.]hützt vielmehr die "Koalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit" ([X.] 18, 18 <32 f.>). [X.]amit geht die Mögli[X.]hkeit einher, dass es zum Wettbewerb unter den Koalitionen kommt.

2. [X.]ie angegriffenen Regelungen beeinträ[X.]htigen das Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].

a) Mit der [X.]nordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] geht eine Beeinträ[X.]htigung mit der Wirkung eines Eingriffs in die dur[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Koalitionsfreiheit einher, die den errei[X.]hten Tarifabs[X.]hluss s[X.]hützt. [X.]ie Kollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt das Ergebnis tarifautonomer Betätigung der [X.] und verhindert, dass die in diesem Tarifvertrag vereinbarten Re[X.]htsnormen auf deren Mitglieder [X.]nwendung finden und sie auf die vereinbarten Leistungen [X.]nspru[X.]h haben.

[X.]ie Verdrängungsregelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] kann zudem grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigende [X.] entfalten, denn die drohende Verdrängung des eigenen Tarifvertrags kann das Verhalten der [X.] vor Eintritt einer Tarifkollision beeinflussen. [X.]as Gesetz zielt gerade auf einen sol[X.]hen vorwirkenden Effekt. Zwar gibt das [X.] den [X.] kein bestimmtes Verhalten vor. Es setzt mit der Verdrängung eines Tarifvertrags jedo[X.]h einen [X.]nreiz, Kollisionen zu vermeiden. [X.]as wirkt si[X.]h für die [X.] im Vorfeld von Tarifabs[X.]hlüssen und damit au[X.]h auf Ents[X.]heidungen zum Umgang mit der Kündigung von Tarifverträgen und zu neuen Verhandlungen na[X.]h deren [X.]uslaufen aus. [X.]ie Mögli[X.]hkeit, dass der eigene Tarifvertrag verdrängt werden könnte, und die geri[X.]htli[X.]he Feststellung, in einem Betrieb in der Minderheit zu sein, können eine [X.] bei der Mitgliederwerbung und bei der Mobilisierung der Mitglieder au[X.]h für [X.]rbeitskampfmaßnahmen s[X.]hwä[X.]hen und Ents[X.]heidungen zur tarifpolitis[X.]hen [X.]usri[X.]htung und Strategie beeinflussen. Beeinflusst wird au[X.]h die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Ents[X.]heidung, ob und inwieweit mit anderen [X.] kooperiert wird und wel[X.]hes Profil si[X.]h eine [X.] gibt, indem sie etwa bestimmt, wel[X.]he Berufsgruppen von der eigenen satzungsmäßigen Zuständigkeit erfasst sein sollen. [X.]u[X.]h diese Beeinflussung im Vorfeld beeinträ[X.]htigt die freie Grundre[X.]htswahrnehmung.

b) Hingegen hat der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen weder unmittelbar wirkende [X.]nforderungen an die Gründung und den Bestand von [X.] no[X.]h an deren Profil normiert. [X.]as Grundgesetz stünde dem Versu[X.]h, die Mögli[X.]hkeit wirksamer Tarifabs[X.]hlüsse großen [X.]en vorzubehalten oder bestimmte Berufsgruppengewerks[X.]haften gezielt aus der Tarifpolitik zu verdrängen, s[X.]hon wegen des Wortlauts des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] von vornherein entgegen, denn garantiert ist die Koalitionsfreiheit ausdrü[X.]kli[X.]h allen Berufsgruppen.

[X.]) [X.]u[X.]h das in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]ht, mit den Mitteln des [X.]rbeitskampfes auf den jeweiligen Gegenspieler [X.]ru[X.]k und Gegendru[X.]k ausüben zu können, um zu einem Tarifabs[X.]hluss zu gelangen, wird dur[X.]h die angegriffenen Regelungen ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Insbesondere wird weder das Streikre[X.]ht einges[X.]hränkt no[X.]h das mit dem Streik verbundene Haftungsrisiko erhöht.

Zwar mag der S[X.]hutz von Unternehmen und Öffentli[X.]hkeit vor zunehmendem Streikges[X.]hehen ein Motiv des Gesetzgebers gewesen sein. [X.]o[X.]h hat si[X.]h dieser bewusst gegen Vors[X.]hläge ents[X.]hieden, Vorgaben für den [X.]rbeitskampf zur Vermeidung untragbarer [X.]uswirkungen auf [X.]ritte zu regeln (oben [X.] II 3 b und [X.] III 4 Rn. 10 und 25). Zwar nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf auf den [X.]rbeitskampf Bezug (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 12). [X.]o[X.]h wirkt si[X.]h die Kollisionsregel des § 4a [X.] ni[X.]ht auf die Zulässigkeit von [X.]rbeitskampfmaßnahmen aus.

[X.]u[X.]h das Streikre[X.]ht einer [X.], die in allen Betrieben nur die kleinere Zahl von [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmern organisieren kann, bleibt unangetastet; das gilt selbst dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind. [X.]as ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die Kollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] ebenso wie der [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung in § 4a [X.]bs. 4 [X.] den [X.]bs[X.]hluss eines weiteren Tarifvertrags voraussetzt; dieser muss also erkämpft werden können. Jedenfalls ist ein [X.]rbeitskampf, der si[X.]h auf einen Tarifvertrag ri[X.]htet, der si[X.]h mit einem anderen Tarifvertrag übers[X.]hneiden wird, ni[X.]ht s[X.]hon deshalb re[X.]htswidrig und insbesondere ni[X.]ht unverhältnismäßig. [X.]u[X.]h darf die vom Gesetzgeber bewusst erzeugte Unsi[X.]herheit über das Risiko einer Verdrängung im Vorfeld eines Tarifabs[X.]hlusses weder bei klaren no[X.]h bei unsi[X.]heren Mehrheitsverhältnissen für si[X.]h genommen ein Haftungsrisiko einer [X.] für [X.]rbeitskampfmaßnahmen begründen; dies haben die [X.]rbeitsgeri[X.]hte gegebenenfalls in verfassungskonformer [X.]nwendung der Haftungsregelungen si[X.]herzustellen.

3. [X.]ie Beeinträ[X.]htigungen sind bei der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen [X.]uslegung und Handhabung der angegriffenen Regelungen weitgehend zu re[X.]htfertigen. [X.]ie Koalitionsfreiheit ist wie jedes vorbehaltlos gewährte Grundre[X.]ht zugunsten anderer Ziele mit [X.]rang [X.]. Gestaltet der Gesetzgeber das Verhältnis konkurrierender [X.] untereinander aus, um strukturelle Voraussetzungen dafür herzustellen oder zu si[X.]hern, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen, kann dies eine Bes[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit grundsätzli[X.]h re[X.]htfertigen (a).[X.]ie angegriffenen Regelungen verfolgen vor allem diesen legitimen Zwe[X.]k und genügen au[X.]h ansonsten weitgehend, aber ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht, den [X.]nforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit(b).

a) [X.]ie vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit ist dur[X.]h gesetzli[X.]he Bestimmungen [X.], die das Verhältnis konkurrierender Tarifvertragsparteien derselben Seite regeln, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h in der Gestaltung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ermögli[X.]hen.

[X.]) [X.]ie Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie ist kein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit und unterliegt daher ni[X.]ht den S[X.]hranken des [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 [X.]. [X.]as bedeutet aber ni[X.]ht, dass dem Gesetzgeber jede Regelung im S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts verwehrt wäre.Gesetzli[X.]he Regelungen, die eine Beeinträ[X.]htigung des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bewirken, können zugunsten der Grundre[X.]hte [X.]ritter sowie sonstiger mit [X.]rang ausgestatteter Re[X.]hte und Gemeinwohlbelange gere[X.]htfertigt werden (vgl. [X.] 84, 212 <228>; 92, 365 <403>; 100, 271 <283>; 103, 293 <306>; stRspr).

[X.])Gesetzli[X.]he Regelungen, die in den S[X.]hutzberei[X.]h des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] fallen, und die Funktionsfähigkeit des [X.] herstellen und si[X.]hern sollen, verfolgen einen legitimen Zwe[X.]k (vgl. [X.] 84, 212 <225, 228>; 88, 103 <114 f.>; 92, 365 <394 f., 397>; 94, 268 <284>; 116, 202 <224>). [X.]er Gesetzgeber hat eine entspre[X.]hende [X.]usgestaltungsbefugnis (vgl. [X.] 92, 26 <41>). Insbesondere wenn das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den S[X.]hutz des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genießen, bedarf die Koalitionsfreiheit der gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung (vgl. [X.] 94, 268 <284>; stRspr). [X.]er Gesetzgeber hat die Re[X.]htsinstitute und [X.] zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung vers[X.]haffen (vgl. [X.] 50, 290 <368>; 92, 26 <41>).

[X.][X.]) [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bere[X.]htigt den Gesetzgeber insbesondere, Regelungen zum Verhältnis der si[X.]h gegenüber stehenden Tarifvertragsparteien zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen und damit - im Sinne der Tarifverträgen zukommenden Ri[X.]htigkeitsvermutung - angemessene Wirts[X.]hafts- und [X.]rbeitsbedingungen hervorbringen können.

Grundsätzli[X.]h enthält si[X.]h der St[X.]t einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das [X.]rbeitsentgelt und andere materielle [X.]rbeitsbedingungen (vgl. [X.] 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>; 116, 202 <219>). Mit der grundre[X.]htli[X.]hen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. [X.]iese Freiheit findet ihren Grund in der historis[X.]hen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gere[X.]ht werden, als bei einer st[X.]tli[X.]hen S[X.]hli[X.]htung ([X.] 88, 103 <114 f.>). [X.]em Tarifvertrag kommt daher eine Ri[X.]htigkeitsvermutung zu. Es darf grundsätzli[X.]h davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis ri[X.]htig ist und die Interessen beider Seiten sa[X.]hgere[X.]ht zum [X.]usglei[X.]h bringt; ein objektiver Maßstab, na[X.]h dem si[X.]h die Ri[X.]htigkeit besser beurteilen ließe, existiert ni[X.]ht. Im [X.] der Ri[X.]htigkeitsvermutung steht, dass mit dem kollektiven Vertragssystem die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer überwunden werden kann. [X.]as Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, deren strukturelle Unterlegenheit beim [X.]bs[X.]hluss von individuellen [X.]rbeitsverträgen dur[X.]h kollektives Handeln auszuglei[X.]hen und damit ein annähernd glei[X.]hgewi[X.]htiges [X.]ushandeln der Löhne und [X.]rbeitsbedingungen zu ermögli[X.]hen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folgli[X.]h nur, solange zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräfteglei[X.]hgewi[X.]ht - Parität - besteht (vgl. [X.] 92, 365 <395>; stRspr). [X.]ie Vermutung der Ri[X.]htigkeit des zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien [X.]usgehandelten greift also nur unter diesen Voraussetzungen.

[X.]a [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] den [X.] S[X.]hutz der abhängig Bes[X.]häftigten im Wege der kollektivierten Privatautonomie garantiert (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 [X.]ZR 811/96 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. März 2011 - 4 [X.]ZR 366/09 -, juris, Rn. 21; stRspr) und mit Bli[X.]k auf das Sozialst[X.]tsprinzip des [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.] kommt es dem Gesetzgeber zu, strukturelle Rahmenbedingungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ermögli[X.]hen (vgl. s[X.]hon [X.] 44, 322 <341 f.>; 92, 26 <41>). [X.]er Gesetzgeber ist insofern ni[X.]ht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ändern (vgl. [X.] 84, 212 <228 f.>; 92, 365 <394>); er ist sogar verpfli[X.]htet einzugreifen, wenn na[X.]hhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (vgl. [X.] 92, 365 <397>).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber kann zur Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie jedo[X.]h ni[X.]ht nur Regelungen in [X.] setzen, die zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien Parität herstellen. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bere[X.]htigt den Gesetzgeber au[X.]h, Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien auf einer der beiden Seiten zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen au[X.]h insofern einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen und in Tarifverträgen mit der ihnen innewohnenden Ri[X.]htigkeitsvermutung angemessene Wirts[X.]hafts- und [X.]rbeitsbedingungen hervorbringen können. [X.] strukturell ausgegli[X.]hene [X.] bislang vor allem dur[X.]h Vorgaben zu si[X.]hern gesu[X.]ht, die das Verhältnis si[X.]h gegenüber stehender Tarifvertragsparteien betrafen, s[X.]hließt dies ni[X.]ht aus, dass der Gesetzgeber au[X.]h das Verhältnis konkurrierender Tarifvertragsparteien ausgestaltet, die derselben Seite angehören. Zur Funktionsfähigkeit der von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützten Tarifautonomie gehört insoweit ni[X.]ht nur die strukturelle Parität zwis[X.]hen [X.]rbeitgeber- und [X.]rbeitnehmerseite. Zu ihr gehören, wo [X.] oder [X.]rbeitgeber untereinander konkurrieren, au[X.]h Bedingungen der [X.]ushandlung von Tarifverträgen, wel[X.]he die Entfaltung der Koalitionsfreiheit selbst si[X.]hern, indem sie die Voraussetzungen für einen fairen [X.]usglei[X.]h der berührten Interessen s[X.]haffen.

ee) Bei der Regelung der [X.] der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine [X.] und einen weiten Handlungsspielraum (vgl. [X.] 92, 365 <394>). [X.]as Grundgesetz s[X.]hreibt ihm ni[X.]ht vor, wie [X.] im Einzelnen abzugrenzen sind. Es verlangt au[X.]h keine Optimierung der Kampfbedingungen. Grundsätzli[X.]h ist es den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihr Handeln den si[X.]h wandelnden Umständen anzupassen, um ausgewogene Tarifabs[X.]hlüsse zu erzielen. [X.]o[X.]h ist der Gesetzgeber au[X.]h ni[X.]ht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. [X.] 84, 212 <228 f.>; 92, 365 <394>), sei es zur Si[X.]herung eines fairen [X.]usglei[X.]hs auf nur einer Seite der si[X.]h gegenüberstehenden Koalitionen.

Nur tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hwierigkeiten und erst re[X.]ht nur S[X.]hwierigkeiten auf Seiten der [X.]rbeitgeber, die si[X.]h daraus ergeben, dass mehrere [X.] auftreten, re[X.]htfertigen eine Bes[X.]hränkung der Koalitionsfreiheit dagegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht. [X.]enn ob eine Koalition si[X.]h im [X.]rbeitsleben bilden und behaupten kann, wird vielmehr gerade au[X.]h dur[X.]h den Wettbewerb unter den vers[X.]hiedenen Gruppen bestimmt (vgl. [X.] 55, 7 <24>). [X.]er Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur [X.]nwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und ähnli[X.]he Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers. Er ist ni[X.]ht gehalten, s[X.]hwa[X.]hen Verbänden [X.]ur[X.]hsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu vers[X.]haffen, denn [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpfli[X.]htet den St[X.]t au[X.]h insoweit zur Neutralität (vgl. [X.] 92, 365 <396>). [X.]esglei[X.]hen darf der Gesetzgeber starke Verbände ni[X.]ht gezielt s[X.]hwä[X.]hen, wenn das im Verhältnis zur Gegenseite den Grundsatz der Parität (oben [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 145 f.) verletzt. Er darf au[X.]h ni[X.]ht gezielt gegen bestimmte Vereinigungen bestimmter Berufe vorgehen (oben [X.] 1 b und [X.] Rn. 132 und 133).

b) [X.]ie angegriffenen Regelungen genügen bei verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener [X.]uslegung und Handhabung weitgehend, aber ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht, den [X.]nforderungen an die Verhältnismäßigkeit. [X.]er Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel ([X.]) und die Verdrängung konkurrierender Tarifverträge ist ni[X.]ht von vornherein ungeeignet ([X.]) oder ein glei[X.]h wirksames, milderes Mittel zur Errei[X.]hung dieses Ziels erkennbar ([X.][X.]). Zur Si[X.]herung der Zumutbarkeit ist allerdings bei der [X.]nwendung der angegriffenen Regelungen den grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen hinrei[X.]hend Re[X.]hnung zu tragen, soweit ni[X.]ht der Gesetzgeber zur Na[X.]hbesserung verpfli[X.]htet ist ([X.]).

[X.]) [X.]as vom Gesetzgeber verfolgte Ziel (1) ist verfassungsre[X.]htli[X.]h legitim (2).

(1) Zwe[X.]k der angegriffenen Regelungen ist es, [X.]nreize für ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen der [X.]rbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]amit will der Gesetzgeber die [X.]usgangsbedingungen für im Tarifvertragssystem funktionierende Tarifverhandlungen si[X.]hern, wel[X.]he er spezifis[X.]h gefährdet sieht, wenn es aufgrund der [X.]usnutzung betriebli[X.]her S[X.]hlüsselpositionen auf [X.]rbeitnehmerseite zur Tarifkollision im Betrieb kommt. [X.]ie [X.]regierung hat in ihrer s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahme dargelegt, es gehe um die Si[X.]herung der Vernünftigkeit der [X.]usgangsbedingungen der Tarifverhandlungen, wie sie für die generelle Ri[X.]htigkeitsvermutung des Tarifvertrags essentiell sei. Na[X.]h ihrer Eins[X.]hätzung ist in einem System erhöhter [X.]skonkurrenz bei glei[X.]hzeitiger Ermögli[X.]hung von [X.] die Verhandlungssymmetrie in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht gestört. [X.]usweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung soll die Verhandlungsstärke eins[X.]hließli[X.]h der [X.]rbeitskampfkraft der [X.]rbeitnehmerseite als Ganze gesi[X.]hert werden: Nähmen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer mit besonderen S[X.]hlüsselpositionen in den Betrieben ihre Interessen gesondert wahr, führe dies tendenziell zu einer Beeinträ[X.]htigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung dur[X.]h die übrigen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer. Ohne besondere S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf seien diese dann selbst kollektiv nur no[X.]h einges[X.]hränkt in der Lage, auf [X.]ugenhöhe mit der [X.]rbeitgeberseite zu verhandeln (a.a.[X.], [X.]). Zudem werde die Verteilungsfunktion des Tarifvertrags gestört, wenn die konkurrierenden Tarifabs[X.]hlüsse ni[X.]ht den Wert vers[X.]hiedener [X.]rbeitsleistungen innerhalb einer betriebli[X.]hen [X.] zueinander widerspiegelten, sondern vor allem [X.]usdru[X.]k der jeweiligen S[X.]hlüsselpositionen der unters[X.]hiedli[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen im Betriebsablauf seien (a.a.[X.], S. 11 f.). Bei erfolgrei[X.]hen Tarifverhandlungen einer [X.] verringere si[X.]h der Verteilungsspielraum für die anders- und ni[X.]htorganisierten [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer (a.a.[X.], S. 8). S[X.]hließli[X.]h könne die Konkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her Tarifwerke die Herstellung von [X.]n gefährden, die vor allem in wirts[X.]haftli[X.]hen Krisensituationen oftmals zur Bes[X.]häftigungssi[X.]herung erforderli[X.]h seien (a.a.[X.]).

(2) [X.]er Gesetzgeber verfolgt damit ein legitimes Ziel.

(a) [X.]er Gesetzgeber ist bere[X.]htigt, Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür herzustellen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen (oben [X.] 3 a [X.] Rn. 148). [X.]as gilt gerade, weil si[X.]h der St[X.]t hier einer materiellen Regelung der Löhne und sonstiger [X.]rbeitsbedingungen weitgehend enthält und deren [X.]ushandlung den [X.] überlässt. [X.]ies folgt sowohl aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] als au[X.]h aus dem Sozialst[X.]tsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.]) (oben [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 147). [X.]er Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenzen jedo[X.]h am objektiven Gehalt des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]. [X.]ie Tarifautonomie muss als ein Berei[X.]h gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre [X.]ngelegenheiten grundsätzli[X.]h selbstverantwortli[X.]h und ohne st[X.]tli[X.]he Einflussnahme regeln können ([X.] 92, 365 <393 f.>). [X.]iese Grenze ist hier ni[X.]ht übers[X.]hritten. § 4a [X.] enthält keine materiellen Lohn- oder Verteilungsregelungen, sondern zielt auf die Struktur des von den [X.] eigenständig auszufüllenden Verhandlungsrahmens. So hat die [X.]regierung im Verfahren dargelegt, dass das [X.] keine bestimmte Vorstellung einer materialen Gere[X.]htigkeit zugrunde lege oder dur[X.]hzusetzen versu[X.]he, sondern Prozesse des Verhandelns, der [X.]bstimmung und der Koordination zwis[X.]hen den Beteiligten anstoßen wolle.

(b) [X.]er Gesetzgeber verfolgt hier das legitime Ziel, zur Si[X.]herung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen das Verhältnis der [X.] untereinander zu regeln, um zu verhindern, dass si[X.]h dur[X.]h die isolierte [X.]usnutzung einer S[X.]hlüsselposition die strukturellen Bedingungen von Tarifverhandlungen in einer Weise entwi[X.]keln, dass eine faire [X.]ushandlung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr gewährleistet ist.

Bei der Regelung von [X.] von Koalitionsfreiheit im [X.]llgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen verfügt der Gesetzgeber für die konkrete Zielsetzung über eine [X.] und Gestaltungsspielraum beim [X.]usglei[X.]h der si[X.]h gegenüber stehenden Re[X.]hte (vgl. [X.] 92, 365 <394>). [X.]iesen Spielraum übers[X.]hreitet er hier ni[X.]ht. Weil das [X.]uftreten konkurrierender [X.] die Verhandlungsstrukturen im Tarifvertragssystem grundlegend beeinflussen kann, ist der Gesetzgeber befugt, au[X.]h diesen [X.]spekt der Tarifpolitik gesetzli[X.]h auszugestalten.[X.] der Gesetzgeber darauf zielen, dass der [X.] Wettbewerb ni[X.]ht zur tarifpolitis[X.]hen S[X.]hwä[X.]hung und zum materiellen Na[X.]hteil sol[X.]her [X.]rbeitnehmergruppen führt, die ni[X.]ht über sogenannte S[X.]hlüsselpositionen und eine darauf beruhende Blo[X.]kadema[X.]ht im Betrieb verfügen. Er ist dabei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, gegen bereits eingetretene Funktionsstörungen vorzugehen. [X.]u[X.]h im Hinbli[X.]k auf drohende Funktionsstörungen verfügt er über einen Eins[X.]hätzungsspielraum bei der Frage, wann aufgrund tatsä[X.]hli[X.]her [X.]nhaltspunkte ein legislatives Eingreifen geboten ist.

[X.]) [X.]ie angegriffenen Regelungen sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, das Ziel zu errei[X.]hen, auf der [X.]rbeitnehmerseite ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen in Tarifverhandlungen zu bewirken, au[X.]h wenn ni[X.]ht gewiss ist, dass dieser Effekt tatsä[X.]hli[X.]h erzielt wird.

(1) Es genügt, dass die Regelungen des [X.]es ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet sind, der [X.]usnutzung von Blo[X.]kadepositionen einzelner [X.]rbeitnehmergruppen in der Gestaltung der [X.]rbeits- und Bes[X.]häftigungsbedingungen im Betrieb entgegenzuwirken. [X.]re[X.]htli[X.]h bedarf es nur der Mögli[X.]hkeit, dass der erstrebte Erfolg so gefördert werden kann, also die Mögli[X.]hkeit der Zwe[X.]kerrei[X.]hung besteht (vgl. [X.] 90, 145 <172>; 126, 112 <144>; stRspr). [X.]ie Regelungen dürfen nur ni[X.]ht von vornherein untaugli[X.]h sein (vgl. [X.] 100, 313 <373>), was ni[X.]ht s[X.]hon der Fall ist, wenn ihre Umsetzung s[X.]hwierig ist, sofern sie mögli[X.]h ers[X.]heint (vgl. [X.] 110, 141 <164>). [X.]er Gesetzgeber hat au[X.]h hier einen Eins[X.]hätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen einer Regelung (vgl. [X.] 104, 337 <347 f.>). [X.]ie Grenze liegt dort, wo si[X.]h deutli[X.]h erkennbar abzei[X.]hnet, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen hat (vgl. [X.] 92, 365 <395 f.>).

(2) Hier will der Gesetzgeber mit der [X.] des § 4a [X.]bs. 2 [X.] si[X.]herstellen, dass au[X.]h bei einem Wettbewerb der [X.] untereinander faire Bedingungen für das [X.]ushandeln von Tarifverträgen bestehen und insbesondere Bes[X.]häftigte in S[X.]hlüsselpositionen im Betrieb ihre Forderungen ni[X.]ht völlig losgelöst von den Interessen der anderen Bes[X.]häftigten geltend ma[X.]hen können. [X.]er Gesetzgeber hat die s[X.]harfe Sanktion der Verdrängung eines Tarifvertrags bei Übers[X.]hneidungen normiert, um die [X.] zur Kooperation zu bewegen und es so gar ni[X.]ht erst zur Tarifkollision im Betrieb kommen zu lassen. Es ers[X.]heint ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die Regelungen den bezwe[X.]kten [X.] tatsä[X.]hli[X.]h entfalten. Jedenfalls ist ni[X.]ht erkennbar, dass eine völlige Fehleins[X.]hätzung seitens des Gesetzgebers vorgelegen hätte.

[X.]ie mit den [X.] vorgebra[X.]hten Einwände greifen insoweit ni[X.]ht dur[X.]h. Insbesondere der Einwand, das Gesetz knüpfe an den Betrieb an und damit ni[X.]ht an das für die Tarifpolitik zentrale Unternehmen, stellt die verfassungsre[X.]htli[X.]he Eignung ni[X.]ht in Frage. Eine Lösung von Tarifkollisionen im Betrieb kann einen Beitrag dazu leisten, in Teilberei[X.]hen eine destruktive Entwi[X.]klung im Tarifvertragssystem zu verhindern und dessen Funktionsfähigkeit zu stärken. [X.]u[X.]h der Einwand, eine Tarifeinheitsregelung nur für den Betrieb s[X.]hwä[X.]he den Flä[X.]hentarifvertrag, stellt die Eignung der angegriffenen Regelungen, einen [X.]nreiz für die Selbstkoordination der konkurrierenden [X.] zu setzen, ni[X.]ht in Frage.

[X.][X.]) Gegen die Erforderli[X.]hkeit der angegriffenen Regelungen bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken. [X.]er Gesetzgeber verfügt au[X.]h insoweit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. [X.]aher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum S[X.]hutz eines wi[X.]htigen Zieles für erforderli[X.]h hält, verfassungsre[X.]htli[X.]h nur beanstandet werden, wenn na[X.]h den ihm bekannten Tatsa[X.]hen und im Hinbli[X.]k auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als [X.]lternativen in Betra[X.]ht kommen, die glei[X.]he Wirksamkeit verspre[X.]hen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. [X.] 116, 202 <225>; stRspr). Hier steht jedenfalls kein eindeutig sa[X.]hli[X.]h glei[X.]hwertiges, also zweifelsfrei glei[X.]h wirksames, die Grundre[X.]htsbere[X.]htigten aber weniger beeinträ[X.]htigendes Mittel zur Verfügung, um den mit dem Gesetz verfolgten Zwe[X.]k zu errei[X.]hen. [X.]as [X.]verfassungsgeri[X.]ht prüft hier ni[X.]ht, ob es bessere Lösungen für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gibt. [X.]er Gesetzgeber hat seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum ni[X.]ht verletzt.

(1) [X.]er Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst gegen alternative Regelungen (oben [X.] II 3 b Rn. 10) zum Umgang mit Problemen ents[X.]hieden, die aus der Konkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her [X.] und dem [X.]bs[X.]hluss mehrerer Tarifverträge mit Geltung in einem Betrieb erwa[X.]hsen können. Er hält das in der arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung verwendete [X.] wie au[X.]h ein Modell sogenannter "dynamis[X.]her Repräsentativität" ni[X.]ht für glei[X.]h wirksam und au[X.]h ni[X.]ht für milder als das Mehrheitsprinzip; au[X.]h eine auf bestimmte Berei[X.]he wie namentli[X.]h die [X.]aseinsvorsorge bes[X.]hränkte Regelung wird ni[X.]ht als glei[X.]h wirksam angesehen. Ni[X.]ht aufgegriffen hat der Gesetzgeber au[X.]h die weiteren Vors[X.]hläge zur Einbeziehung der Minderheitsgewerks[X.]haft in die Tarifverhandlungen zwis[X.]hen [X.]rbeitgebern und [X.], zu einer Syn[X.]hronisierung der Laufzeiten von Tarifverträgen, zu der Vorgabe einer Streikführers[X.]haft der [X.] oder zur Etablierung einer besonderen S[X.]hli[X.]htung oder zur Eins[X.]hränkung des [X.]rbeitskampfre[X.]htes in Berei[X.]hen der [X.]aseinsvorsorge. [X.]ass es si[X.]h dabei um glei[X.]h wirksame und eindeutig weniger belastende Regelungen handelte, ist ni[X.]ht feststellbar.

[X.]u[X.]h steht mit der [X.]nforderung der Tariffähigkeit ein von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]keltes tarifvertragsre[X.]htli[X.]hes Instrument zur Verfügung, gewisse destruktive Entwi[X.]klungen in der Tarifpolitik zu verhindern. So si[X.]hert die Re[X.]htspre[X.]hung zur Tariffähigkeit, dass ni[X.]ht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abs[X.]hließen kann, denn tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewi[X.]ht und also eine gewisse [X.]ur[X.]hsetzungskraft gegenüber dem [X.] Gegenspieler aufweist (vgl. [X.] 58, 233 <248 f.>; 100, 214 <223>; näher [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2000 - 1 [X.]BR 10/99 -, juris, Rn. 34; Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2010 - 1 [X.]BR 19/10 -, juris, Rn. 81). [X.]ie Regeln des [X.]es vermag dies aber offenkundig ni[X.]ht zu ersetzen. Eine sol[X.]he, dur[X.]hsetzungss[X.]hwa[X.]he [X.] aus dem [X.] verdrängende [X.]nforderung ist kein geeignetes Mittel gegen die [X.]usnutzung betriebli[X.]her S[X.]hlüsselpositionen dur[X.]h einzelne insoweit dur[X.]hsetzungsstarke [X.].

(2) [X.]er Einwand, tatsä[X.]hli[X.]h sei die Tarifautonomie dur[X.]h Tarifkollisionen ni[X.]ht gefährdet und eine Regelung daher ni[X.]ht erforderli[X.]h, greift verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h. [X.]er Gesetzgeber ist ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, gegen bereits eingetretene Funktionsstörungen vorzugehen, sondern verfügt au[X.]h mit Bli[X.]k auf drohende Funktionsstörungen über einen Eins[X.]hätzungsspielraum (oben [X.] 3 [X.] (2) (b) Rn. 157). [X.]en Gesetzgeber trifft die politis[X.]he Verantwortung für eine zutreffende Erfassung und Bewertung der maßgebenden Faktoren. [X.]re[X.]htli[X.]h ist diese solange zu akzeptieren, wie si[X.]h ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar abzei[X.]hnet, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen hat oder die angegriffene Maßnahme von vornherein darauf hinausläuft, ein vorhandenes Glei[X.]hgewi[X.]ht der Kräfte zu stören oder ein Unglei[X.]hgewi[X.]ht zu verstärken (vgl. [X.] 92, 365 <396>) oder sonst gegen verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorgaben zu verstoßen. [X.]as ist hier ni[X.]ht der Fall.

[X.]) [X.]ie mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Belastungen sind im Ergebnis weitgehend zumutbar. [X.]ie Beeinträ[X.]htigungen der Koalitionsfreiheit der Betroffenen wiegen s[X.]hwer (1). [X.]o[X.]h verfolgt der Gesetzgeber mit dem [X.] gewi[X.]htige Ziele gerade au[X.]h im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und mit dem Ziel des [X.] [X.]usglei[X.]hs (2). In der [X.]bwägung erweisen si[X.]h die Beeinträ[X.]htigungen des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bei teils verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener restriktiver [X.]uslegung der Regelungen des [X.]es als im Wesentli[X.]hen zumutbar, weil si[X.]h die Belastungswirkungen so hinrei[X.]hend bes[X.]hränken lassen (3). Mit Bli[X.]k auf den S[X.]hutz der [X.]smitglieder aus den Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, genügt die Regelung allerdings insofern ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, als sie keine S[X.]hutzvorkehrungen gegen eine einseitige Verna[X.]hlässigung der [X.]ngehörigen dieser Berufsgruppen dur[X.]h die jeweilige [X.] vorsehen (4).

(1) [X.]ie mit den angegriffenen Regelungen einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen der Koalitionsfreiheit wiegen s[X.]hwer. [X.]as gilt sowohl für die in § 4a [X.]bs. 2 [X.] angeordnete Verdrängungswirkung selbst (a) als au[X.]h für die damit einhergehenden, vom Gesetzgeber beabsi[X.]htigten [X.] dieser Regelung (b).

(a) § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] führt im Fall einer Tarifkollision zur Verdrängung der Re[X.]htsnormen eines abges[X.]hlossenen Tarifvertrags. [X.]er betroffenen [X.] wird damit das von ihr Errei[X.]hte genommen und ihr Mitglied hinsi[X.]htli[X.]h dieses Tarifvertrags [X.] gestellt. [X.]enno[X.]h ist die [X.] weiter an die Friedenspfli[X.]ht und die [X.]breden zur Laufzeit ihres eigenen Tarifvertrags gebunden. [X.]ie damit verbundenen Verluste können au[X.]h dur[X.]h Betriebsvereinbarungen ni[X.]ht kompensiert werden, da die Sperrwirkung der § 77 [X.]bs. 3, § 87 [X.]bs. 1 [X.] greift, die si[X.]h entweder aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder der dur[X.]h den verdrängten Tarifvertrag belegten Tarifübli[X.]hkeit ergibt. [X.]amit trifft § 4a [X.]bs. 2 [X.] die Tarifautonomie als die zentrale Betätigungsform und den Zwe[X.]k von Koalitionen s[X.]hwer (oben [X.] 1 a Rn. 131); die Verdrängung bewirkt eine Entwertung errei[X.]hter Tarifabs[X.]hlüsse und beeinträ[X.]htigt so den verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Tarifvertragss[X.]hutz.

(b) Von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht sind zudem die mit den beabsi[X.]htigten [X.] der Regelung verbundenen Beeinträ[X.]htigungen der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] im Vorfeld einer Tarifkollision. [X.]ie angegriffene Norm beeinträ[X.]htigt so bereits vor einer Tarifkollision die tarifpolitis[X.]he Freiheit der [X.] und ihrer Mitglieder, die in einem Betrieb strukturell oder sogar offenkundig ledigli[X.]h eine Minderheit der Bes[X.]häftigten organisieren. Für sie besteht die Gefahr, dass sie vom [X.] Gegenspieler von vornherein ni[X.]ht mehr als Tarifpartner ernstgenommen werden, weil klar oder jedenfalls wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass die von ihnen abges[X.]hlossenen Tarifverträge ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommen. [X.]iese [X.] verlieren an [X.]ttraktivität und Mobilisierungskraft für den [X.]rbeitskampf. Mit dem potentiellen Bedeutungsverlust und der na[X.]hlassenden Gestaltungskraft erhöht si[X.]h der [X.]ru[X.]k, die tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung zu ändern. [X.]usweisli[X.]h der Stellungnahmen und des Vorbringens in der mündli[X.]hen Verhandlung ist in Betrieben derzeit häufig keine Kenntnis darüber vorhanden, wel[X.]he [X.] im Verhältnis zu anderen na[X.]h ihrer Satzung übers[X.]hneidend zuständigen [X.] eine Mehrheit der Bes[X.]häftigten organisiert. [X.]us dieser Unkenntnis über die eigene relative Stärke resultiert eine Unsi[X.]herheit über die [X.]ur[X.]hsetzbarkeit eigener Tarifverträge und eine tarifpolitis[X.]he S[X.]hwä[X.]hung. [X.]ies ist gewollt, weil sie die Verhandlungs- und Kompromissbereits[X.]haft im Sinne eines koordinierten und kooperativen Vorgehens der [X.] fördern soll. Sie beeinträ[X.]htigt die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Freiheit der inneren Organisation und [X.]usri[X.]htung. Sind die Mehrheitsverhältnisse hingegen bekannt, ist die [X.], die si[X.]h in einem Betrieb in der Minderheit befindet, aufgrund der angegriffenen Regelungen erst re[X.]ht ges[X.]hwä[X.]ht, denn dann ist offenkundig, dass sie si[X.]h in diesem Betrieb ni[X.]ht wird dur[X.]hsetzen können.

([X.]) Eine zusätzli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der koalitionsspezifis[X.]hen Betätigungsfreiheit dur[X.]h die angegriffenen Regelungen liegt s[X.]hließli[X.]h darin, dass mit dem Bes[X.]hlussverfahren zum Kollisionsfall na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] das Risiko einhergeht, offenbaren zu müssen, wie ho[X.]h die Zahl der Mitglieder ist, und damit die Kampfstärke in dem Betrieb offen zu legen.

(2) [X.]as [X.] soll die strukturellen Voraussetzungen dafür s[X.]haffen und erhalten, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen. Weil si[X.]h der St[X.]t einer materiellen Regelung der Löhne und sonstiger [X.]rbeitsbedingungen grundsätzli[X.]h enthält und deren [X.]ushandlung den [X.] überlässt, kann er die strukturellen Voraussetzungen dieser [X.]ushandlung regeln; aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] folgen eine entspre[X.]hende [X.]usgestaltungsbefugnis und gegebenenfalls ein [X.]usgestaltungsauftrag (oben [X.] 3 a [X.] Rn. 144). [X.]ie Si[X.]herung der Bedingungen eines funktionsfähigen [X.] au[X.]h nur auf der Seite der [X.] ist von erhebli[X.]her Bedeutung dafür, die mit der Koalitionsfreiheit verbundenen Zwe[X.]ke au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zu errei[X.]hen. Wie real und wie weitgehend diese Gefährdungen ohne entspre[X.]hende Reaktionen des Gesetzgebers sind, hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Eins[X.]hätzungs- und [X.] (oben [X.] 3 a ee Rn. 149) zu bewerten. [X.]ass der Gesetzgeber diesen Spielraum übers[X.]hritten hätte, haben die [X.]bes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht ergeben.

(3) [X.]ie angegriffenen Regelungen des [X.]es beeinträ[X.]htigen mit ihren [X.] auf die Organisation, tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung und Verhandlungsfähigkeit der [X.] und im Fall der Verdrängung eines Tarifvertrags mit der Entwertung des Verhandlungsergebnisses der Minderheitsgewerks[X.]haft die Tarifautonomie erhebli[X.]h. [X.]u[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des hohen Gewi[X.]hts der mit dem [X.] verfolgten Ziele erweisen si[X.]h diese Belastungen in der Gesamtabwägung nur dann als zumutbar, wenn ihnen dur[X.]h eine restriktive [X.]uslegung der Verdrängungsregelung und ihrer verfahrensre[X.]htli[X.]hen Einbindung S[X.]härfen genommen werden. Teils ist die eins[X.]hränkende [X.]uslegung und Handhabung für si[X.]h genommen verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Im Übrigen hat der Senat für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine restriktive [X.]uslegung der angegriffenen Regelungen zugrunde gelegt, die als sol[X.]he ni[X.]ht von [X.] wegen geboten ist. Soweit die Fa[X.]hgeri[X.]hte hier zu anderen Ergebnissen kommen, haben diese die Zumutbarkeit der Regelungen au[X.]h in ihrer Gesamtbelastung im Bli[X.]k auf [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Soweit Regelungen zum Berufsgruppens[X.]hutz fehlen, bedarf es der gesetzli[X.]hen Na[X.]hbesserung.

[X.]afür ist von Bedeutung, dass die Vorgabe der Verdrängung eines Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.], sofern sie s[X.]hon kraft Gesetzes eintritt, do[X.]h unter bestimmten Bedingungen von den Tarifvertragsparteien a[X.]edungen werden kann (a). [X.]er kollidierende [X.] wird grundsätzli[X.]h vollständig verdrängt, do[X.]h ist die Verdrängungsregelung restriktiv auszulegen und die Verdrängungswirkung mehrfa[X.]h bes[X.]hränkt (b). Tarifvertragli[X.]h garantierte Leistungen besonderer Qualität müssen gegenüber der Verdrängungswirkung Bestand haben, um unzumutbare Härten zu vermeiden ([X.]). Kommt es zur Verdrängung der [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags, lebt er grundsätzli[X.]h wieder auf, wenn der verdrängende Tarifvertrag endet (d). [X.]ie Regelung des § 4a [X.]bs. 4 [X.] zum [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung, der den dur[X.]h die Verdrängung erlittenen Re[X.]htsverlust teilweise ausglei[X.]hen soll, ist entspre[X.]hend dem Umfang der Verdrängung weit auszulegen (e). Werden die Vorgaben einer Bekanntgabe von Tarifverhandlungen im Betrieb na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] und einer [X.]nhörung konkurrierender [X.] na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] verletzt, liegen die Voraussetzungen der Verdrängung ni[X.]ht vor (f). [X.]as arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] ist so zu führen, dass die Mitgliederstärke der [X.] na[X.]h Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht offen gelegt wird (g).

(a) [X.]as Gewi[X.]ht der Beeinträ[X.]htigung ist dadur[X.]h relativiert, dass es die Betroffenen in gewissem Maße selbst in der Hand haben, ob es zur Verdrängungswirkung kommt oder ni[X.]ht.

([X.]) Zwar tritt die Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] na[X.]h derzeit wohl überwiegender [X.]uffassung kraft Gesetzes ein, sobald es zur Tarifkollision kommt (vgl. u.a. [X.], in: [X.], 17. [X.]ufl. 2017, § 4a [X.] Rn. 17; [X.], in: Be[X.]kOK [X.]rbR, [X.]., § 4a [X.] Rn. 21; [X.], in: Boe[X.]ken/[X.]/[X.]/ [X.], Gesamtes [X.]rbeitsre[X.]ht, 1. [X.]ufl. 2016, § 4a [X.] Rn. 55; a.[X.]. Löwis[X.]h, NZ[X.] 2015, [X.]69 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2016, Teil 9 Rn. 112a). [X.]ie Verdrängung ist dana[X.]h ni[X.]ht von einer Feststellung des [X.]rbeitsgeri[X.]hts na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] abhängig. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben es demna[X.]h ni[X.]ht in der Hand, die Verdrängungswirkung dadur[X.]h zu vermeiden, dass sie keinen [X.]ntrag na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] stellen. Eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung dazu, wel[X.]her Tarifvertrag in einem Betrieb als von der [X.] ges[X.]hlossen zur [X.]nwendung kommt, kann vielmehr ohne Zutun der Tarifvertragsparteien im arbeitsre[X.]htli[X.]hen Individualre[X.]htsstreit erfolgen.

[X.]ass der Gesetzgeber als maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Kollision in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] auf den [X.]bs[X.]hluss des kollidierenden Tarifvertrags abstellt, spri[X.]ht au[X.]h dafür, die Verdrängungswirkung auf diesen [X.]punkt zu beziehen; ab dann besteht kein [X.]nspru[X.]h mehr auf von der Minderheit im Betrieb tarifli[X.]h vereinbarte Leistungen. Zwingend geboten ist diese [X.]uslegung indessen von [X.] wegen ni[X.]ht.

([X.]) Einflussmögli[X.]hkeiten der Tarifvertragsparteien bestehen jedo[X.]h insofern, als die Regelung des § 4a [X.] tarifdispositiv ist.

Für die [X.]nnahme, dass die [X.] des § 4a [X.] zur [X.]isposition der Tarifvertragsparteien steht (so au[X.]h [X.], in: [X.]/[X.], [X.]as neue Tarifeinheitsre[X.]ht, 1. [X.]ufl. 2016, Rn. 291 ff.; [X.], in: [X.]/Ko[X.]her/[X.], [X.] und [X.]rbeitskampfre[X.]ht, 5. [X.]ufl. 2015, § 4a Rn. 38; a.[X.]. [X.], NZ[X.] 2015, S. 769 <774 f.>; [X.], NZ[X.] 2015, S. 1298), spri[X.]ht, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] in erster Linie auf eine Selbststeuerung der [X.] zielt, um über die Vorwirkung dieser Regelung eine Kollision mit der Folge des Tarifverlusts zu vermeiden. [X.]u[X.]h eine [X.]uslegung des § 4a [X.] im Li[X.]hte der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Koalitionsfreiheit spri[X.]ht für dessen Verständnis als dispositive Regelung, weil dies die Spielräume der Tarifvertragsparteien erhöht.

[X.]llerdings müssen alle von der [X.] positiv oder negativ betroffenen Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Regelung des § 4a [X.] auszus[X.]hließen. Insoweit müssen also alle in einem Betrieb kollidierend tarifierenden [X.] und der [X.]rbeitgeber übereinkommen. [X.]ies entspri[X.]ht im Ergebnis der in § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] getroffenen Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, [X.] grundsätzli[X.]h zu akzeptieren. [X.]iese [X.]ispositivität steht im Einklang mit dem Ziel des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], die [X.]usgestaltung tarifvertragli[X.]her Regelungen so weit wie mögli[X.]h den Tarifvertragsparteien ohne st[X.]tli[X.]he Ingerenz zu überlassen.

(b) [X.]ie Zumutbarkeit der angegriffenen Regelung hängt au[X.]h davon ab, wie weit die Verdrängungswirkung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] rei[X.]ht. Im Ergebnis ist die Verdrängungswirkung na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung mehrfa[X.]h bes[X.]hränkt.

([X.]) § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] regelt die Verdrängung des kollidierenden Tarifvertrags der Minderheitsgewerks[X.]haft, soweit eine Übers[X.]hneidung mit dem Tarifvertrag der [X.] in räumli[X.]her, zeitli[X.]her, betriebli[X.]h-fa[X.]hli[X.]her und persönli[X.]her Hinsi[X.]ht vorliegt. Soweit der [X.] in demselben Betrieb für die glei[X.]he Berufsgruppe Regelungen des [X.]rbeitsverhältnisses enthält, die mit ni[X.]ht inhaltsglei[X.]hen Regelungen des [X.]s kollidieren, wird der [X.] grundsätzli[X.]h insgesamt, also ni[X.]ht bes[X.]hränkt auf den Kollisionsberei[X.]h, verdrängt. [X.]enn die [X.]nwendung der Kollisionsregel setzt ni[X.]ht voraus, dass si[X.]h die [X.] der si[X.]h persönli[X.]h übers[X.]hneidenden Tarifverträge völlig de[X.]ken (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]; BT[X.]ru[X.]ks 18/4156, [X.]). [X.]as zeigt s[X.]hon der Verglei[X.]h mit § 4a [X.]bs. 3 [X.], der eine inhaltli[X.]he Übers[X.]hneidung fordert, und mit § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.], der eine Übers[X.]hneidung von Geltungsberei[X.]hen und Re[X.]htsnormen voraussetzt, wohingegen in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] nur von der Übers[X.]hneidung im "Geltungsberei[X.]h" die Rede ist. [X.]ie in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verdrängung erfasst dann nur die Re[X.]htsnormen des [X.]s, also Inhalts-, Betriebs- und betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen vorbehaltli[X.]h der Sonderregelung in § 4a [X.]bs. 3 [X.], ni[X.]ht aber s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen. [X.]n die Friedenspfli[X.]ht des verdrängten Tarifvertrags sind die Mitglieder der Minderheitsgewerks[X.]haft also weiterhin gebunden.

Soweit hingegen keine Übers[X.]hneidung im persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h zweier Tarifverträge vorliegt, besteht keine Tarifkollision; es gelten dann beide Tarifverträge jeweils für die Personen, für die nur sie Regelungen getroffen haben. [X.]amit bleiben insbesondere berufsgruppenspezifis[X.]he [X.] erhalten, wenn eine Bran[X.]hengewerks[X.]haft im Betrieb für andere und eventuell au[X.]h größere Teile der Belegs[X.]haft tarifiert, aber eben ni[X.]ht für diejenigen, die in der in diesem Betrieb weniger stark vertretenen, aber ni[X.]ht übers[X.]hneidend tarifierenden [X.] organisiert sind.

Na[X.]h § 4a [X.]bs. 3 [X.] gilt die Verdrängung für bestimmte betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen au[X.]h nur, soweit eine inhaltli[X.]he Übers[X.]hneidung vorliegt; damit will der Gesetzgeber die Kontinuität tarifvertragli[X.]h ges[X.]haffener betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]her [X.] si[X.]hern (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 14).

[X.]n einer Tarifkollision fehlt es zudem von vornherein, wenn auf einen anderen Tarifvertrag ledigli[X.]h arbeitsvertragli[X.]h Bezug genommen wird, denn dann ergibt si[X.]h die Bindung aus dem Vertrag und ni[X.]ht aus § 3 [X.]; es kommt ni[X.]ht zur Verdrängung.

In anderen Betrieben bleibt na[X.]h dem [X.] Konzept des Gesetzgebers ein in einem Betrieb verdrängter Tarifvertrag anwendbar.

([X.]) [X.]arüber hinaus sind die [X.]rbeitsgeri[X.]hte, um die Zumutbarkeit der mit dem [X.] einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] zu wahren, gehalten, die si[X.]h im Geltungsberei[X.]h in einem Betrieb übers[X.]hneidenden Tarifverträge im Kollisionsfall mit dem Ziel der größtmögli[X.]hen S[X.]honung der dur[X.]h eine Verdrängung beeinträ[X.]htigten [X.] auszulegen. Regelungen werden insbesondere dann ni[X.]ht verdrängt, wenn und soweit es dem Willen der Tarifvertragsparteien des [X.]s entspri[X.]ht, eine entspre[X.]hende Ergänzung ihrer Regelungen dur[X.]h Tarifverträge konkurrierender [X.] zuzulassen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]ieser Wille kann ausdrü[X.]kli[X.]h dokumentiert sein, aber au[X.]h implizit zum [X.]usdru[X.]k kommen. Besteht also Grund zu der [X.]nnahme, dass Regelungen kollidierender Tarifverträge nebeneinander bestehen sollen oder bei objektivierender Si[X.]ht ni[X.]ht in den Gesamtkompromiss der ausgehandelten Leistungen eingestellt wurden, findet die Verdrängung dort aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen zum S[X.]hutz eines ges[X.]hlossenen Tarifvertrags ni[X.]ht statt. So muss die Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen auf das bes[X.]hränkt werden, was au[X.]h objektiv als anders vereinbart anzusehen ist. Eine Verdrängung findet also ihre Grenze, soweit subjektiv aus Si[X.]ht der [X.] oder aus einer objektivierten Perspektive neben dem anwendbaren Tarifvertrag weitere inhaltli[X.]he Regelungen anwendbar bleiben sollen. [X.]as ist der Fall, wenn [X.] ni[X.]ht erkennbar untereinander verknüpft sind, weil sie zu ganz vers[X.]hiedenen Regelungskomplexen gehören (vgl. zu ges[X.]hlossenen Regelungssystemen für bestimmte Personenkreise [X.], Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 [X.]ZR 390/08 -, juris, Rn. 29 ff.).

([X.]) Mit dem dur[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] gewährleisteten Bestandss[X.]hutz für tarifvertragli[X.]h garantierte Leistungen unvereinbar wäre - au[X.]h unbes[X.]hadet eines unter Umständen aus [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 oder [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.] resultierenden S[X.]hutzes - der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Bes[X.]häftigten berührender [X.]nsprü[X.]he aus dem [X.] dur[X.]h dessen Verdrängung, ohne die Mögli[X.]hkeit verglei[X.]hbare Leistungen im na[X.]hzei[X.]hnungsfähigen [X.] zu erhalten. [X.]as betrifft längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die si[X.]h Bes[X.]häftigte in ihrer Lebensplanung typis[X.]herweise einstellen und auf deren Bestand sie bere[X.]htigterweise vertrauen. [X.]er ersatzlose Verlust oder die substantielle Entwertung insoweit bereits erworbener [X.]nsprü[X.]he oder [X.]nwarts[X.]haften infolge einer Verdrängung des zugrunde liegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig jedenfalls in die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Teilhabe am Tarifergebnis eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn eine tarifvertragli[X.]h vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur [X.]lterssi[X.]herung, zur [X.]rbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben ist, dur[X.]h einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substantiell entwertet würde, der dafür überhaupt keine Regelung trifft. [X.]esglei[X.]hen wäre es etwa unzumutbar, wenn aufgrund einer Kollision na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] Bes[X.]häftigte dazu gezwungen wären, eine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene berufli[X.]he Bildungsmaßnahme ni[X.]ht wahrnehmen zu können oder a[X.]re[X.]hen zu müssen.

[X.]er Gesetzgeber hat in § 4a [X.] keine Vorkehrungen getroffen, die si[X.]herstellen, dass sol[X.]he unzumutbaren Härten vermieden werden. [X.]ie Geri[X.]hte müssen von [X.] wegen bei der [X.]nwendung des für die weitere Gewährung sol[X.]her längerfristig angelegter Leistungen maßgebli[X.]hen Re[X.]hts si[X.]herstellen, dass es zu diesen Härten ni[X.]ht kommt. Sollte dies na[X.]h geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht mögli[X.]h sein, wären die entgegenstehenden Regelungen dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 [X.] zur Kontrolle ihrer [X.]mäßigkeit vorzulegen. Nötigenfalls ist der Gesetzgeber gehalten, die Zumutbarkeit der Verdrängung sol[X.]her Leistungen zu si[X.]hern.

(d) [X.]ie beeinträ[X.]htigende Wirkung der angegriffenen Regelungen wird weiter dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass § 4a [X.]bs. 2 [X.] in der Weise auszulegen ist, dass eine Verdrängung nur solange andauert, wie der verdrängende Tarifvertrag läuft und kein weiterer Tarifvertrag ebenfalls eine Verdrängung bewirkt. [X.]er verdrängte Tarifvertrag lebt folgli[X.]h für die Zukunft wieder auf, wenn die Laufzeit des [X.] endet (vgl. so au[X.]h [X.], in: [X.], [X.]rbRHdb, 16. [X.]ufl. 2015, § 203 Rn. 58; [X.], in: [X.]/Ko[X.]her/[X.], [X.] und [X.]rbeitskampfre[X.]ht, 5. [X.]ufl. 2015, § 4a Rn. 46; [X.], in: [X.], 17. [X.]ufl. 2017, § 4a Rn. 7 f.). Ob und wieweit - wie in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen - ein Wiederaufleben zur Vermeidung eines absehbar kurzfristigen Springens zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Tarifwerken für eine begrenzte [X.] au[X.]h im Rahmen der Na[X.]hwirkung des [X.]s auszus[X.]hließen ist, obliegt der Beurteilung der Fa[X.]hgeri[X.]hte.

(e) [X.]ie Na[X.]hzei[X.]hnungsoption in Bezug auf den [X.] aus § 4a [X.]bs. 4 [X.] mildert die Belastungswirkungen der Verdrängungsregelung für die Betroffenen. [X.]ie Regelung bedarf, um die Zumutbarkeit der Verdrängungswirkung zu si[X.]hern, von [X.] wegen einer weiten [X.]uslegung.

[X.]er Na[X.]hzei[X.]hnungsanspru[X.]h kann na[X.]h Maßgabe des § 4a [X.]bs. 4 [X.] nur geltend gema[X.]ht werden, wenn zwei kollidierende Tarifverträge tatsä[X.]hli[X.]h abges[X.]hlossen worden sind. Er ist jedo[X.]h ni[X.]ht davon abhängig, dass der Tarifvertrag der na[X.]hzei[X.]hnenden [X.] tatsä[X.]hli[X.]h verdrängt wird, sie also im Betrieb tatsä[X.]hli[X.]h eine Minderheit der Bes[X.]häftigten organisiert. [X.]us Gründen der Praktikabilität genügt vielmehr, dass eine [X.] potentiell einen Na[X.]hteil erleiden könnte (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 14), ohne dass im [X.]punkt der Na[X.]hzei[X.]hnung die Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bereits abs[X.]hließend geklärt sein müssten (vgl. [X.], in: Be[X.]kOK [X.]rbR, [X.]., § 4a [X.] Rn. 23).

Inhalt und Umfang des Na[X.]hzei[X.]hnungsanspru[X.]hs ergeben si[X.]h aus § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]. [X.]ie Regelung sieht eine Na[X.]hzei[X.]hnung des angestrebten Tarifvertrags vor, soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he und Re[X.]htsnormen der Tarifverträge übers[X.]hneiden. [X.]ies darf ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass eine Na[X.]hzei[X.]hnung si[X.]h nur auf sol[X.]he Gegenstände erstre[X.]ken kann, für die in dem verdrängten Tarifvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h Regelungen getroffen wurden. Bei diesem Verständnis wäre das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht einer [X.] nur auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h der Tarifverträge bes[X.]hränkt, während die Verdrängung im Kollisionsfall na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h umfassend au[X.]h jenseits des sa[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]hs gelten würde.

Eine sol[X.]he [X.]uslegung ist mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht vereinbar. [X.]er [X.]nspru[X.]h auf eine derart asymmetris[X.]he Teilna[X.]hzei[X.]hnung kann den Verlust der verfassungsre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Re[X.]htspositionen derjenigen [X.], deren Tarifvertrag verdrängt wird, ni[X.]ht kompensieren. [X.]ie Einengung des Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hts auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h hätte zur Folge, dass die von der Verdrängung bedrohte oder betroffene [X.] und ihre Mitglieder jenseits des Übers[X.]hneidungsberei[X.]hs ersatzlos verlöre, was sie selbst in ihrem Tarifvertrag errei[X.]ht haben, die andere [X.] jedo[X.]h - beabsi[X.]htigt oder unbeabsi[X.]htigt - ni[X.]ht in ihren Tarifvertrag einbezogen hat. Es bestünde kein [X.]nspru[X.]h auf Leistungen, die im Gesamtpaket der tarifli[X.]hen Vereinbarung der anderen [X.] enthalten, im Vertrag der na[X.]hzei[X.]hnenden [X.] aber ni[X.]ht geregelt sind.

Tragfähige Gründe für die Eins[X.]hränkung der Na[X.]hzei[X.]hnung auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h sind weder im Gesetzgebungsverfahren no[X.]h im Rahmen der [X.] vorgebra[X.]ht worden und au[X.]h sonst ni[X.]ht erkennbar. Vielmehr ist § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] zum S[X.]hutz der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass die [X.], deren Tarifvertrag im Betrieb aufgrund einer Kollision ni[X.]ht anwendbar ist oder sein wird, einen [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung des [X.] in seiner Gesamtheit hat. So korrespondiert das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht zumindest mit der Rei[X.]hweite der Verdrängung, kann aber au[X.]h über die Inhalte des eigenen Tarifvertrags hinausgehen. [X.]er Verlust des selbst ausgehandelten [X.] wird gerade dur[X.]h die Option in Grenzen gehalten, si[X.]h in der Sa[X.]he dem gesamten anderen Tarifvertrag anzus[X.]hließen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]; zum [X.]ns[X.]hlusstarifvertrag [X.], Bes[X.]hluss vom 28. März 2006 - 1 [X.]BR 58/04 -, juris, Rn. 72 f.).

(f) [X.]ie Beeinträ[X.]htigung des Grundre[X.]hts aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] dur[X.]h die Verdrängung abges[X.]hlossener Tarifverträge wird dur[X.]h Verfahrens- und Beteiligungsre[X.]hte gemindert, die der betroffenen [X.] in § 4a [X.]bs. 5 [X.] eingeräumt sind. So ist der [X.]rbeitgeber na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, die [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen re[X.]htzeitig und in geeigneter Weise im Betrieb bekannt zu geben; zudem hat die ni[X.]ht selbst verhandelnde, aber na[X.]h ihrer Satzung au[X.]h tarifzuständige [X.] na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] einen [X.]nspru[X.]h darauf, dem [X.]rbeitgeber ihre Vorstellungen mündli[X.]h vorzutragen. [X.]ieses Vortragsre[X.]ht ist selbständig einklagbar (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).

[X.]ie Bekanntgabepfli[X.]ht und das der betroffenen [X.] eingeräumte Vortragsre[X.]ht bei den Tarifverhandlungen mit einer anderen [X.] dienen ihrer Beteiligung und si[X.]hern so verfahrensre[X.]htli[X.]h ihre Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], die dur[X.]h die mögli[X.]he Verdrängung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] bedroht sind. Zudem geben sie im Vorfeld von Tarifverhandlungen Gelegenheit, Tarifforderungen aufeinander abzustimmen und damit Tarifkollisionen autonom zu vermeiden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]iese Verfahrenspositionen dürfen ni[X.]ht ledigli[X.]h als bloße Formalitäten oder s[X.]hli[X.]hte Obliegenheiten behandelt werden. Beide sind vielmehr als e[X.]hte Re[X.]htspfli[X.]hten zu verstehen. Weil diese Verfahren hier zum S[X.]hutz der Grundre[X.]hte beitragen und weil die vom Gesetzgeber angestrebte Koordination und Kollisionsvermeidung dur[X.]h die [X.] nur dann sinnvoll erfolgen kann, wenn andere tarifzuständige [X.] tatsä[X.]hli[X.]h im Vorfeld beteiligt werden, darf eine Verletzung der Verfahrensre[X.]hte, die in diesem Zusammenhang verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung erlangen, ni[X.]ht [X.] bleiben. Nur so lässt si[X.]h ihre hier verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Wirksamkeit si[X.]hern. [X.]ie angegriffenen Bestimmungen des § 4a [X.]bs. 5 [X.] sind deshalb so auszulegen und anzuwenden, dass der Tatbestand einer na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängenden Tarifkollision nur erfüllt ist, wenn die Pfli[X.]hten zur Bekanntgabe von Tarifverhandlungen und zur [X.]nhörung ni[X.]ht verletzt worden sind. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die [X.]nwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit stehe ni[X.]ht unter dem Vorbehalt der [X.]nhörung (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]), darf daraus kein gegenteiliger S[X.]hluss gezogen werden. Wel[X.]he [X.]nforderungen an eine wirksame [X.]nhörung und Bekanntgabe na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 [X.] zu stellen sind, ist von den Fa[X.]hgeri[X.]hten zu konkretisieren.

(g) [X.]ie Belastungen, die mit dem Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] dur[X.]h eine etwaige Offenlegung der Mitgliederstärke für die [X.] einhergehen können, sind im Ergebnis zumutbar.

[X.]ie geri[X.]htli[X.]he Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] birgt die Gefahr, dass die Mitgliederstärke der [X.] im Betrieb gegenüber dem [X.]rbeitgeber offen gelegt wird. [X.]ies ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Parität zwis[X.]hen [X.] und [X.]rbeitgeber (oben [X.] 1 a und [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 131 und 146 f.) na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden. [X.]enn die Ungewissheit über die für die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]ur[X.]hsetzungskraft der [X.] wesentli[X.]he Mitgliederstärke (vgl. [X.] 93, 352 <358>) in einer konkreten [X.] ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereits[X.]haft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausglei[X.]h zu gelangen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2014 - 1 [X.]ZR 257/13 -, juris, Rn. 30).

[X.]ie Fa[X.]hgeri[X.]hte haben dem Re[X.]hnung zu tragen. Sie müssen unter Nutzung der prozessre[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten eine Offenlegung der Mitgliederzahlen soweit mögli[X.]h vermeiden. Mit dem in das [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz eingefügten § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] eröffnet der Gesetzgeber jedenfalls die Mögli[X.]hkeit, die namentli[X.]he Nennung der [X.]smitglieder im Bes[X.]hlussverfahren zu verhindern (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 16). [X.] kann au[X.]h bes[X.]heinigt werden, wer die Mehrheit im Betrieb organisiert, um so die Offenlegung der konkreten Kampfstärke einer [X.] zu verhindern. Hierauf ist im Bes[X.]hlussverfahren hinzuwirken. Wenn dies ni[X.]ht in allen Fällen gelingt, ist das mit Bli[X.]k auf das hier vom Gesetzgeber verfolgte Ziel insgesamt zumutbar.

(4) [X.]ie mit der Verdrängungswirkung des kollidierenden [X.]s na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verbundenen Beeinträ[X.]htigungen sind trotz des hohen Gewi[X.]hts der mit dem [X.] verfolgten Ziele und au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderten [X.]uslegungs- und Handhabungsmaßgaben insoweit unverhältnismäßig, als die angegriffenen Regelungen keine S[X.]hutzvorkehrungen gegen eine einseitige Verna[X.]hlässigung der [X.]ngehörigen einzelner Berufsgruppen oder Bran[X.]hen dur[X.]h die jeweilige [X.] vorsehen.

(a) [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer, die in kleinen Berufsgruppengewerks[X.]haften organisiert sind, tragen aufgrund des Gesetzes - wenn au[X.]h ni[X.]ht als einzige - das Risiko, dass der von ihrer [X.] verhandelte Tarifvertrag ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommt. [X.]iese Belastung wird im Grundsatz dadur[X.]h gemildert, dass die [X.] den [X.] na[X.]hzei[X.]hnen kann, aus dem si[X.]h dann au[X.]h für die in der Minderheitsgewerks[X.]haft organisierten Bes[X.]häftigten tarifli[X.]he [X.]rbeitsbedingungen ergeben. Es fehlen jedo[X.]h strukturelle Vorkehrungen, die si[X.]hern, dass die Interessen dieser [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer hinrei[X.]hend Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. Ohne sol[X.]he Si[X.]herungen ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der im Betrieb anwendbare [X.] au[X.]h im Fall der Na[X.]hzei[X.]hnung die [X.]rbeitsbedingungen und Interessen der [X.]ngehörigen einzelner Berufsgruppen oder Bran[X.]hen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, mangels wirksamer Vertretung dieser Gruppe in der [X.] in unzumutbarer Weise übergeht.

([X.]) [X.]er grundre[X.]htli[X.]h in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantierten Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie liegt die [X.]nnahme zugrunde, dass gere[X.]hte [X.]rbeitsbedingungen und Löhne grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vom St[X.]t vorgegeben werden können, sondern der [X.]ushandlung dur[X.]h die Tarifvertragsparteien obliegen. [X.]ieses System geht von einer Ri[X.]htigkeitsvermutung frei ausgehandelter Tarifverträge aus, sofern im Grundsatz die Parität der Tarifvertragsparteien gewährleistet ist (oben [X.] 3 a [X.][X.] und [X.] Rn. 145 f. und 148).

[X.]ie vorliegend angegriffenen Regelungen dienen dem Funktionieren dieses Systems, denn sie zielen auf die Si[X.]herung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen im Verhältnis der [X.] untereinander. Sie sollen verhindern, dass dur[X.]h die isolierte [X.]usnutzung einer S[X.]hlüsselposition eine faire [X.]ushandlung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr gewährleistet ist. [X.]ie Ri[X.]htigkeitsvermutung frei ausgehandelter oder erkämpfter Tarifverträge setzt au[X.]h voraus, dass auf Seiten der [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer grundsätzli[X.]h alle Berufsgruppen die Chan[X.]e haben, ihre Interessen wirksam zu vertreten. [X.]ie Verdrängung eines Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] führt jedo[X.]h dazu, dass in einem Betrieb für eine Berufsgruppe nur der von der [X.] ausgehandelte Tarifvertrag Geltung behält. [X.]aher bedarf es Vorkehrungen, die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Verdrängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der [X.] wirksam berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Nur dann kann hier die diesem Tarifvertrag innewohnende Ri[X.]htigkeitsvermutung im Rahmen des Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hts zur Geltung kommen.

([X.]) [X.]n sol[X.]hen Regelungen fehlt es. [X.]er Gesetzgeber hat keine Vorkehrungen getroffen, die kleinere Berufsgruppen in einem Betrieb davor s[X.]hützen, der [X.]nwendung eines Tarifvertrags ausgesetzt zu werden, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell ni[X.]ht zur Geltung kommen konnten. So kann si[X.]h na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] etwa au[X.]h der Tarifvertrag einer Bran[X.]hengewerks[X.]haft dur[X.]hsetzen, in der die Berufsgruppe, deren Tarifvertrag im Betrieb verdrängt wird, nur marginal oder überhaupt ni[X.]ht vertreten ist. [X.]ass au[X.]h für diese [X.]rbeitnehmergruppe ein im Sinne der tarifvertragli[X.]hen Ri[X.]htigkeitsvermutung angemessenes Gesamtergebnis ausgehandelt wäre, kann dann ni[X.]ht mehr ohne Weiteres angenommen werden. [X.]as Ziel des Gesetzgebers, einen fairen [X.]usglei[X.]h zu fördern, wird ni[X.]ht errei[X.]ht, wenn einzelne Berufsgruppen übergangen würden. Eine Verdrängung des Tarifvertrags, den diese abges[X.]hlossen haben, wäre dann mangels hinrei[X.]hender [X.]usglei[X.]hsmögli[X.]hkeit bei der Na[X.]hzei[X.]hnung mit dem S[X.]hutz der Koalitionsfreiheit aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht vereinbar.

(b) [X.]er Gesetzgeber ist gehalten, hier [X.]bhilfe zu s[X.]haffen. Er hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum für unters[X.]hiedli[X.]he Lösungsmögli[X.]hkeiten.

4. [X.]us den in der [X.]uslegung des Grundgesetzes zu berü[X.]ksi[X.]htigenden völkerre[X.]htli[X.]hen Normen (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 137, 273 <320 ff. Rn. 127 ff.>; 138, 296 <355 ff. Rn. 148 ff.>; stRspr) ergeben si[X.]h entgegen des Vorbringens der [X.] keine weitergehenden [X.]nforderungen an die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Regelungen. [X.]as gilt mit Bli[X.]k auf die Garantie der Koalitionsfreiheit in den für [X.] verbindli[X.]hen [X.]rt. 22 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte ([X.]) und [X.]rt. 8 [X.]bs. 1a des [X.] über wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und kulturelle Re[X.]hte ([X.]; wie [X.]rt. 23 der [X.]llgemeinen Erklärung der Mens[X.]henre[X.]hte - [X.]EMR) und für die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O), wie au[X.]h für die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle und die Europäis[X.]he Sozial[X.]harta. [X.]er daraus erwa[X.]hsende S[X.]hutz rei[X.]ht über das na[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] Garantierte ni[X.]ht hinaus.

a) Insbesondere garantiert [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 Halbsatz 2 [X.] wie [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz der Interessen [X.] zu gründen und ihnen beizutreten. [X.]as umfasst die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit au[X.]h einer [X.] und verbietet die Vorgabe gewerks[X.]haftli[X.]her Monopole (vgl. [X.] ([X.]), [X.] and [X.], Ents[X.]heidung vom 11. Januar 2006, [X.] und 52620/99, §§ 64 ff.). [X.]ie Konventionsst[X.]ten haben die Pfli[X.]ht, [X.] das Eintreten für die Interessen ihrer Mitglieder zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Matelly v. Fran[X.]e, Ents[X.]heidung vom 2. Oktober 2014, Nr. 10609/10, § 55); grundlegendes Element der Koalitionsfreiheit ist au[X.]h na[X.]h der [X.] das Re[X.]ht, Tarifverhandlungen zu führen (vgl. [X.] ([X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 147 ff., 154) und das Re[X.]ht, dass ein ges[X.]hlossener Kollektivvertrag au[X.]h zur [X.]nwendung kommt (a.a.[X.], § 157).

Werden diese Re[X.]hte wie hier beeinträ[X.]htigt, muss das gesetzli[X.]h vorgesehen sein, einen in [X.]rt. 11 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] genannten Zwe[X.]k verfolgen und als in einer demokratis[X.]hen Ordnung notwendig ers[X.]heinen. [X.]ie Koalitionsfreiheit der [X.] gilt als [X.]s Re[X.]ht, weshalb dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird (vgl. [X.], Stankov and the United Ma[X.]edonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, Ents[X.]heidung vom 2. Oktober 2001, Nr. 29221/95 und 29225/95, § 87; ([X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Es besteht kein [X.]nspru[X.]h einer [X.] auf spezielle Maßnahmen (vgl. [X.] ([X.]), Sindi[X.]atul "Păstorul [X.]el Bun" v. Romania, Ents[X.]heidung vom 9. Juli 2013, Nr. 2330/09, § 134). Vielmehr hat der [X.] eine s[X.]hwedis[X.]he Regelung akzeptiert, wona[X.]h der [X.]rbeitgeber Tarifverhandlungen nur mit der repräsentativsten [X.] führen muss (vgl. [X.], [X.]´ Union v. Sweden, Ents[X.]heidung vom 6. Februar 1976, Nr. 5614/72, §§ 46 f.). [X.]esglei[X.]hen hat er eine kroatis[X.]he Regelung unbeanstandet gelassen, die dem [X.]rbeitgeber zur Herstellung von Parität die Mögli[X.]hkeit gab, Verhandlungen nur mit einem Gremium zu führen, in dem alle [X.] vertreten sind (vgl. [X.], [X.] v. Croatia, Ents[X.]heidung vom 27. November 2014, [X.], §§ 32, 57, 59). [X.]iese Re[X.]htspre[X.]hung geht ni[X.]ht über die grundre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen hinaus.

b) [X.]as gilt au[X.]h für die in [X.] geltenden eins[X.]hlägigen Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O). [X.]as Übereinkommen [X.] vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den S[X.]hutz des Vereinigungsre[X.]hts (Gesetz vom 20. [X.]ezember 1956, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.]sso[X.]iated So[X.]iety of Lo[X.]omotive Engineers & Firemen ([X.]SLEF) v. the United Kingdom, Ents[X.]heidung vom 27. Februar 2007, [X.], § 38; ([X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 70; Enerji [X.], Ents[X.]heidung vom 21. [X.]pril 2009, Nr. 68959/01, § 24) und das Übereinkommen [X.] über die [X.]nwendung der Grundsätze des Vereinigungsre[X.]htes und des Re[X.]htes zu [X.] vom 1. Juli 1949 (ratifiziert mit Gesetz vom 23. [X.]ezember 1955, [X.] 1122; zur Bea[X.]htung dur[X.]h die [X.]rbeitsgeri[X.]hte [X.] 96, 152 <170>; ferner [X.] 98, 169 <206>; 109, 64 <89>; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 20. November 2012 - 1 [X.]ZR 179/11 -, juris, Rn. 133; Urteil vom 20. November 2012 - 1 [X.]ZR 611/11 -, juris, Rn. 76) gehen hier über die grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistung ni[X.]ht hinaus. Na[X.]h der Spru[X.]hpraxis der Überwa[X.]hungsgremien der I[X.]O dürfen die St[X.]ten bestimmte [X.] oder deren Mitglieder ni[X.]ht besonders unterstützen oder fördern, um ni[X.]ht mittelbar die Ents[X.]heidungsfreiheit der Bes[X.]häftigten zu beeinflussen, wel[X.]her [X.] sie beitreten (CF[X.], [X.] , [X.], Juni 1981, [X.], Rn. 102; Case No 2139 , [X.], Juni 2002, [X.], Rn. 445). [X.] mit dem [X.]bkommen sind au[X.]h Regelungen, wona[X.]h in einzelnen Bran[X.]hen oder Berufen nur eine [X.] existieren darf (CF[X.], [X.] , [X.], November 1980, [X.], Rn. 177; [X.] , [X.], 1962, [X.], Rn. 61). [X.]ls Verstoß gegen die I[X.]O-Normen wäre es au[X.]h anzusehen, wenn [X.]sgründungen unter Verweis auf das Bestehen einer anderen [X.] abgelehnt würden (CF[X.], [X.] , [X.], 1955, [X.], Rn. 212). Über [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinausgehende [X.]nforderungen ergeben si[X.]h daraus ni[X.]ht.

Soweit mit der [X.]bes[X.]hwerde zu 1 BvR 2883/15 die Vereinbarkeit des [X.]es mit [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.] gerügt wird, weil mit den Regelungen zum Bes[X.]hlussverfahren in § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] kein für die Problembewältigung adäquates Geri[X.]htsverfahren ges[X.]haffen wurde und eine Klärung der Mehrheitsverhältnisse im Individualverfahren ni[X.]ht realistis[X.]h sei, ergeben si[X.]h daraus hier keine über die Si[X.]herung der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinausrei[X.]henden [X.]nforderungen.

1. [X.]ie Re[X.]htss[X.]hutzgewährung dur[X.]h die Geri[X.]hte bedarf immer der [X.]usgestaltung dur[X.]h eine Verfahrensordnung, die au[X.]h Regelungen enthalten kann, die für ein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und si[X.]h dadur[X.]h für die Re[X.]htsu[X.]henden eins[X.]hränkend auswirken (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). [X.]ie angegriffenen Regelungen müssen mit den Belangen einer re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Verfahrensordnung vereinbar sein, dürfen die einzelnen Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht unverhältnismäßig belasten (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>; 77, 275 <284>; 88, 118 <123 f.>) und müssen Re[X.]htss[X.]hutz innerhalb angemessener [X.] ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).

2. Hier dient das Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] der Klärung des Umgangs mit einer Tarifkollision im Betrieb. [X.]as [X.]rbeitsgeri[X.]ht wird tätig, wenn es von den Parteien eines Tarifvertrags angerufen wird. [X.]ass die [X.]auer dieses Bes[X.]hlussverfahrens über die Laufzeit des in Streit stehenden Tarifvertrags hinausgehen kann, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. [X.]u[X.]h begründet es keine Verletzung von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.], dass die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse prozessre[X.]htli[X.]hen Maßgaben unterliegt und deshalb ni[X.]ht in jedem Fall die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse ermittelt werden können. [X.]ie [X.]rbeitsgeri[X.]hte haben insoweit na[X.]h den prozessualen Grundsätzen der [X.]arlegungs- und Feststellungslast zu ents[X.]heiden.

a) [X.]er Gesetzgeber hat - abgesehen von dem allgemein für arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren na[X.]h § 9 [X.]bs. 1 [X.]rb[X.] geltenden Bes[X.]hleunigungsgrundsatz - keine spezifis[X.]h verfahrensbes[X.]hleunigenden Vors[X.]hriften normiert, wie etwa bei der Besetzung der Einigungsstelle na[X.]h § 100 [X.]rb[X.]. Im regulären Instanzenzug ist damit ni[X.]ht gesi[X.]hert, dass bei übers[X.]haubaren Laufzeiten die [X.]nwendbarkeit kollidierender Tarifverträge no[X.]h während der Laufzeit eines Tarifvertrags festgestellt wird. [X.]o[X.]h verstößt es ni[X.]ht gegen [X.]re[X.]ht, wenn die re[X.]htskräftige Feststellung na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] erst na[X.]h [X.]ur[X.]hführung des Verfahrens erfolgt. [X.]er Gesetzgeber zielt darauf, im Vorfeld zu einer Kooperation zu motivieren, die sol[X.]he Kollisionen vermeidet. Gelingt das oder einigen si[X.]h alle Beteiligten auf ein Nebeneinander kollidierender Tarifverträge, entfällt au[X.]h das Verdrängungsrisiko. Finden si[X.]h keine einvernehmli[X.]hen Lösungen, können die betreffenden [X.] oder [X.]rbeitgeber das Bes[X.]hlussverfahren einleiten. Eventuell zu Unre[X.]ht erbra[X.]hte Leistungen müssen gegebenenfalls rü[X.]kabgewi[X.]kelt werden. Sowohl die [X.] als au[X.]h die [X.]rbeitgeber haben zudem selbst Einfluss auf die Laufzeiten der Tarifverträge und au[X.]h auf ein [X.]ntragsre[X.]ht im Bes[X.]hlussverfahren, können also den Re[X.]htss[X.]hutz beeinflussen.

b) [X.]u[X.]h für den [X.] ergeben si[X.]h aus der Bes[X.]hränkung der [X.]ntragsbefugnis im Bes[X.]hlussverfahren zur Klärung einer Tarifkollision keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Zwar können weder die Bes[X.]häftigten selbst no[X.]h einzelne [X.]rbeitgeber, soweit diese ni[X.]ht selbst Partei des Tarifvertrags sind, das Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] zur Klärung der Tarifkollision einleiten. Ist kein sol[X.]hes Bes[X.]hlussverfahren anhängig, s[X.]heidet au[X.]h eine [X.]ussetzung des Individualverfahrens aus, denn der Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst gegen eine sol[X.]he Regelung ents[X.]hieden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, S. 16; BT [X.]uss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he 18 <11> 357 , [X.], 63). [X.]as hindert die Betroffenen aber ni[X.]ht, si[X.]h auf die Wirkung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] zu berufen, die ihnen bekannten, für die [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags relevanten Umstände zu substantiieren und entspre[X.]hende Beweisanträge zu stellen. [X.]ass das Ergebnis einer geri[X.]htli[X.]hen [X.]useinandersetzung im Übrigen von den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]h näher [X.] abhängt, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]ie teilweise [X.]widrigkeit des § 4a [X.] führt ni[X.]ht zu dessen Ni[X.]htigerklärung, sondern nur zur Feststellung seiner [X.]keit mit dem Grundgesetz. Bis zu einer Neuregelung darf die Vors[X.]hrift mit der Maßgabe angewendet werden, dass eine Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] nur in Betra[X.]ht kommt, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die [X.] die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berü[X.]ksi[X.]htigt hat. [X.]avon ist für die [X.]auer der Fortgeltung der Regelung in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber insbesondere auszugehen, wenn diese Berufsgruppen in einem bestimmten Mindestmaß in der [X.] organisiert sind, deren Tarifvertrag dann [X.]nwendung findet, oder wenn diesen Berufsgruppen in der Satzung der [X.] ein hinrei[X.]hender Einfluss auf die für sie relevanten tarifpolitis[X.]hen Verbandsents[X.]heidungen eingeräumt ist. [X.]ies näher zu beurteilen, obliegt den Fa[X.]hgeri[X.]hten.

[X.]ie Feststellung einer [X.]widrigkeit gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften führt grundsätzli[X.]h zu deren Ni[X.]htigkeit. [X.]llerdings kann si[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht, wie si[X.]h aus § 31 [X.]bs. 2 Satz 2 und 3 [X.] sowie § 79 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, au[X.]h darauf bes[X.]hränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären ([X.] 109, 190 <235>). [X.]ie [X.]keitserklärung kann es mit der [X.]nordnung einer Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden.

Insoweit es an Vorkehrungen fehlt, die eine hinrei[X.]hende Berü[X.]ksi[X.]htigung der Berufsgruppen strukturell si[X.]herstellen, deren Tarifvertrag dur[X.]h die Regelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt wird, ist § 4a [X.] dana[X.]h für mit der Verfassung für unvereinbar zu erklären, die [X.]keitserklärung jedo[X.]h mit der [X.]nordnung ihrer Fortgeltung bis zu einer vom Gesetzgeber zu s[X.]haffenden Na[X.]hbesserung oder Neuregelung zu verbinden. [X.]ie Gründe für die teilweise [X.]widrigkeit der angegriffenen Vors[X.]hriften betreffen ni[X.]ht [X.] der Regelung. [X.]ngesi[X.]hts der großen Bedeutung struktureller Rahmenbedingungen für die [X.]ushandlung der Tarifverträge, zu deren Gewährleistung der Gesetzgeber die Regelung zur Tarifeinheit als erforderli[X.]h ansehen durfte, und weil die verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken dur[X.]h die hier getroffene [X.]nordnung bis zu einer Neuregelung aufgefangen werden können, ist mit Respekt gegenüber dem Gesetzgeber die - um den von [X.] wegen erforderli[X.]hen Berufsgruppens[X.]hutz ergänzte - vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Ni[X.]htigerklärung.

[X.]er Gesetzgeber hat eine Neuregelung, die die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beanstandung beseitigt, bis spätestens zum 31. [X.]ezember 2018 zu s[X.]haffen.

Mit Bli[X.]k auf die erhebli[X.]he subjektive und objektive Bedeutung der [X.]bes[X.]hwerdeverfahren ([X.] 79, 365 <366 ff.>) wird unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der in § 14 [X.]bs. 1 [X.] genannten Umstände na[X.]h billigem Ermessen (§ 37 [X.]bs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]) ein Gegenstandswert von 500.000 Euro festgesetzt. [X.]ie Frage der [X.]regulierung im [X.]slager ist für die gesamte Tarifpolitik und einen Großteil der [X.]rbeitswelt von erhebli[X.]her Bedeutung und wirft einfa[X.]h- wie au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h neue Fragen auf. [X.]er dur[X.]haus unters[X.]hiedli[X.]he Gehalt der Bes[X.]hwerdes[X.]hriften führt ni[X.]ht zu [X.]bsenkungen, da der Wert für die Bes[X.]hwerdeführenden und die [X.]llgemeinheit auss[X.]hlaggebend ist (vgl. [X.] 79, 365 <370>).

[X.]ie [X.]uslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a [X.]bs. 2 [X.].

[X.]ie Ents[X.]heidung ist im Ergebnis und zu [X.] 3 b und [X.] mit 6 : 2 Stimmen und hinsi[X.]htli[X.]h der Erforderli[X.]hkeit einer Übergangsregelung mit einer weiteren Gegenstimme ergangen.

Meta

1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16

11.07.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 6. Oktober 2015, Az: 1 BvR 1571/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2a Abs 1 Nr 6 ArbGG, § 99 ArbGG, Art 22 BürgPoRPakt, Art 11 Abs 1 Halbs 2 MRK, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, Art 1 Nr 1 TarifEinhG, Art 2 Nr 2 TarifEinhG, Art 2 Nr 3 TarifEinhG, § 4a Abs 2 S 2 TVG vom 03.07.2015, § 4a Abs 3 TVG vom 03.07.2015, § 4a Abs 4 TVG vom 03.07.2015, § 4a Abs 5 S 1 TVG vom 03.07.2015, § 4a Abs 5 S 2 TVG vom 03.07.2015, Art 8 Abs 1a WiSoKuPakt

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 (REWIS RS 2017, 8249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8249

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