Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 9/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 8233

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Gegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis


Leitsatz

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und [X.] sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

2

Der Kläger wurde am 13. Dezember 2015 gegen 12:45 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei ihm wurden ein Päckchen künstlicher Urin, ein Grinder mit [X.] und ein Päckchen [X.]ongpaper gefunden. In der um 14:26 Uhr entnommenen Blutprobe stellte die [X.] [X.] 4,3 ng/ml des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 37,8 ng/ml THC-Carbonsäure ([X.]) im Blutserum fest. Im Anhörungsverfahren ließ der Kläger mitteilen, es habe sich um einen erst- und einmaligen Cannabiskonsum auf einer Party gehandelt, die am selben Tag zwischen 3:00 Uhr und 7:00 Uhr morgens stattgefunden habe.

3

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 entzog das [X.]andratsamt München dem Kläger unter Anordnung des [X.] die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und [X.] sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung seines Führerscheins sowie seines [X.] für Mietwagen innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Der Kläger habe gelegentlich Cannabis konsumiert und durch seine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis dokumentiert, dass er nicht bereit oder in der [X.]age sei, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe damit fest; weitere Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erforderlich.

4

Den Widerspruch des [X.] wies die Regierung von [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 zurück. Seiner Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Ob der Kläger gelegentlicher [X.] sei, könne dahinstehen. Bei einem gelegentlichen [X.]en könne die Fahrerlaubnisbehörde bei einer nur einmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

5

Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei zwar gelegentlicher [X.] und habe den [X.] einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit stehe aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die Fahrt vom 13. Dezember 2015 begründe Zweifel an seiner Fahreignung, die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgeklärt werden könnten. Für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche neben dem Wortlaut der Regelung und der amtlichen Überschrift die Entstehungsgeschichte von § 14 FeV. Nach der Verordnungsbegründung seien die §§ 13 und 14 FeV Spezialvorschriften zu § 11 FeV und dienten der Klärung von [X.]n bei einer Alkoholproblematik und im Hinblick auf den [X.] von Betäubungs- und Arzneimitteln. Der Verordnungsgeber habe damit verbindlich festlegen wollen, welche Aufklärungsmaßnahmen in welchen Fällen zu ergreifen seien. Nach der Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV könnten weitere Umstände im Sinne dieser Regelung u.a. dann gegeben sein, wenn der gelegentliche Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolge. Die Begründung gebe keinen Anhalt dafür, dass der Verordnungsgeber § 11 Abs. 7 FeV bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter [X.] für anwendbar gehalten habe. Für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden: Anlage 4). Bei der Klärung der [X.] nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV sei anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen prognostisch zu untersuchen, ob [X.] bestehe. Aus der Anlage 4 ergebe sich nichts anderes. Deren Nr. 9.2.2 und 8.1 legten keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen sei. Es bedürfe stets einer psychologischen Beurteilung, ob nach dem bekannt gewordenen Verhalten die Prognose zu stellen sei, dass auch in Zukunft keine [X.] bestehe. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimme nicht, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führe; das ergebe sich auch nicht aus der gegenüber der Nr. 8.1 der Anlage 4 unterschiedlichen Formulierung. Auch bei diesem Normverständnis verbleibe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, etwa wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 [X.] unter [X.] oder je eine unter Alkohol- und [X.] begangen worden seien. Der Verordnungsgeber habe mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten erreichen wollen. Bei fehlendem Trennungsvermögen habe er sie durch die Vorgabe hergestellt, beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Auch der Sinn und Zweck von § 14 FeV, [X.] zu klären und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren, lege die dargestellte Auslegung nahe. Es sei nicht ersichtlich, dass gelegentliche [X.]en, die erstmals das Trennungsgebot verletzt hätten, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet hätten und sich danach "nur" einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen müssten. Außerdem sehe die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1, Abs. 3 [X.] anders als § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Ein solches Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV füge sich außerdem sinnvoll in das ordnungs- und sicherheitsrechtliche Maßnahmensystem ein. Der Normgeber nehme hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begingen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen werde. Gemäß § 25 [X.] komme bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a [X.] nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 [X.] sei regelmäßig erst bei Erreichen von acht Punkten zwingend von mangelnder Fahreignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die erstmalige, gegebenenfalls nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften trage nicht zwingend eine [X.] in sich, die ohne weitere Aufklärung die Annahme der Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV rechtfertige. Der Bußgeldkatalog sehe für den ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 oder 2 [X.] ein Bußgeld in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das zur Warnung reiche und eine Verhaltensänderung hervorrufe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Fahrten unmittelbar nach dem [X.] von Cannabis mit einer sehr hohen [X.] ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat nach den §§ 315c, 316 StGB seien und deshalb eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht komme. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte für relative und absolute [X.] bei Alkoholkonsum fänden keine Entsprechung für Fahrten unter [X.]. Das könne nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung der Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert würden, die bei einem ordnungswidrigen Verhalten zur Fahrerlaubnisentziehung führten. Dasselbe gelte für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 FeV. Zwar müsse der Bewerber beziehungsweise Inhaber einer solchen Erlaubnis die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Allerdings sei der Kläger, dem diese Fahrerlaubnis erst am 2. Mai 2016 und damit nach dem Vorfall vom 13. Dezember 2015 erteilt worden sei, nicht unter Drogeneinfluss mit einem zur Fahrgastaufnahme bereiten Fahrzeug gefahren. Vielmehr handele es sich um eine (erstmalige) Verfehlung im privaten Bereich, die auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung allenfalls Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der [X.] hätte sein können.

6

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Aufgrund der Fahrt des [X.] am 13. Dezember 2015 stehe gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Er habe gelegentlich Cannabis konsumiert und den [X.] nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Die Argumentation des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut von § 14 FeV beruhe auf einem Zirkelschluss. Der Überschrift "Klärung von [X.]n im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel" lasse sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei gelegentlichen [X.]en solche [X.] bestünden. Auch der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sage nichts darüber aus, ob die Fahrt eines gelegentlichen [X.]en unter dem Einfluss einer fahrsicherheitsrelevanten [X.] lediglich Zweifel an seiner Fahreignung begründe oder sie zwingend ausschließe. Mit der Entstehungsgeschichte von § 14 FeV könne das Berufungsgericht seine Auffassung ebenfalls nicht begründen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers ließen nicht den Schluss zu, die Regelungen zum Alkohol- und zum Cannabiskonsum hätten einander pauschal und vollständig angeglichen werden sollen. Ebenso wenig ergäben sich aus der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 Anhaltspunkte für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4, wonach die Fahreignung nur bei Trennung von [X.] und Fahren zu bejahen sei, stehe der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt die angegriffenen Urteile.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] ist in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur der Auffassung, der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot genüge nicht, um gemäß § 11 Abs. 7 FeV fehlende Fahreignung anzunehmen. Ein solcher Verstoß begründe nur Zweifel an der Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen könne. "[X.]" im Sinne der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei im Unterschied zur "Trennung" nach Anlage 4 die Fähigkeit, dauerhaft [X.] und Fahren zu trennen. Das setze eine Prognose voraus. Damit sie zugunsten des Betroffenen ausfalle, müsse er darlegen, dass er ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums habe, und nachweisen, dass er über das notwendige Wissen über die Wirkungsweise, die Wirkdauer und die damit verbundenen Gefahren von Cannabis verfüge. Aus einem einmaligen Verstoß könne für die Prognose weder die Überzeugung der Nichteignung im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV noch ein sittlich-charakterlicher Mangel hergeleitet werden. Es gebe keinen Grund, gelegentliche [X.]en bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Gefährlichkeit her auf dieselbe Stufe zu stellen wie Personen, die schweren Drogenmissbrauch betrieben oder drogenabhängig seien.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist gelegentlicher [X.]ent von [X.]annabis und hat bei der Fahrt am 13. Dezember 2015 den [X.] nicht in der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gebotenen Weise vom Führen eines [X.]fahrzeugs getrennt (1.). Doch steht damit nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Annahme der Vorinstanzen, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei einem gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen, vielmehr sehe § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für solche Fälle die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor, steht im Einklang mit Bundesrecht. An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat im Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:231014U3[X.]3.13.0] - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 FeV vertreten hat, wird nicht festgehalten (2.). Auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durfte dem Kläger nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten entzogen werden (3.).

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 13 und vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 11 jeweils m.w.[X.]); abzustellen ist hier daher auf den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von [X.]fahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von [X.]annabis die Fahreignung bejaht werden, wenn [X.] und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nummer 3 ihrer Vorbemerkung für den Regelfall. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines [X.]fahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von [X.]annabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des [X.] begangen wurden.

Der Kläger war, wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht annimmt, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher [X.]ent von [X.]annabis (a) und hat bei dem Führen eines [X.]fahrzeugs am 13. Dezember 2015 gegen das Gebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen, den [X.] von [X.]annabis und das Führen eines [X.]fahrzeugs zu trennen (b).

a) Gelegentlicher [X.] von [X.]annabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen [X.]vorgängen [X.]annabis zu sich genommen hat und diese [X.]vorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 19 ff. m.w.[X.]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lag beim Kläger ein solches [X.]muster vor ([X.] f.). Zulässige und begründete Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben.

b) Der Kläger hat bei der Fahrt am 13. Dezember 2015 den [X.] von [X.]annabis nicht in der erforderlichen Weise vom Führen eines [X.]fahrzeugs getrennt; darin liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4, der Zweifel an seiner Fahreignung begründet (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

aa) Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt gelegentlicher [X.] von [X.]annabis anders als regelmäßiger [X.] (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzutreten müssen zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser "Zusatztatsachen" ist neben dem Mischkonsum von [X.]annabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem [X.] von [X.]annabis und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennt ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 29). Allerdings rechtfertigt nicht jeder bei einem [X.]fahrzeugführer festgestellte TH[X.]-Wert die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 a.a.[X.] Rn. 31).

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Betroffene für eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 [X.] und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von [X.]annabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten [X.]fahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es - wie der [X.] zeitweise angenommen hatte - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt (so noch [X.], Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 [X.]S 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.[X.]), sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder - negativ formuliert - eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33; ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145>; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 - [X.] 130, 272 <273>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - Blutalk 53, 393 <395>; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 [X.]/16 - Blutalk 53, 275 f.).

Diesen Gefährdungsmaßstab legt auch das [X.] zugrunde. Es lässt für die Annahme fehlender [X.] und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist ([X.], [X.] vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2380>). Damit gemäß § 24a Abs. 2 StVG ein als Ordnungswidrigkeit zu ahndendes Führen eines [X.]fahrzeugs "unter der Wirkung" von [X.]annabis tatbestandlich angenommen werden kann, hält es das [X.] in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift für erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine TH[X.]-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden [X.]fahrzeugführers als möglich erscheinen lässt ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Diese Erwägungen des [X.]s zum abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24a Abs. 2 StVG sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 34) auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar (ebenso [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - Blutalk 53, 393 <395>).

cc) Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher [X.]annabiskonsument den [X.] und das Führen eines [X.]fahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("[X.]" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von [X.]annabiskonsum und dem Führen eines [X.]fahrzeugs fehlte ("[X.]").

Dass auf die objektive Erfüllung des [X.] abzustellen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4. In dieser Bestimmung wird keiner der Begriffe Trennungsvermögen, [X.] oder [X.] verwendet. Diese Begriffe bezeichnen einzelne Anforderungen, deren Nichterfüllung der Grund für den Verstoß gegen das Trennungsgebot sein kann; sie sind nicht mit dem Begriff "Trennung" identisch, der das von einem gelegentlichen [X.]enten von [X.]annabis einzuhaltende Verhalten definiert. Der Verordnungsgeber bejaht in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung nur dann, "wenn Trennung von [X.] und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust". Er lehnt sich damit zwar in Bezug auf die dort aufgeführten "Zusatztatsachen" an die Begutachtungsleitlinien zur [X.]fahreignung an, die nach der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von [X.]fahrzeugen sind. Dort heißt es unter 3.14.1 (Sucht und Intoxikationszustände) seit dem 1. Februar 2000, dass, wer gelegentlich [X.]annabis konsumiert, in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von [X.]fahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er [X.] und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Doch hat der Verordnungsgeber zur inhaltlichen Umschreibung des [X.] eine andere Formulierung gewählt. Hinweise darauf, weshalb er hierbei mit der Verwendung des Begriffs "Trennung" von den Begutachtungsleitlinien abgewichen ist, lassen sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Das ändert indes nichts am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung; es wird dort - positiv - Trennung verlangt, um die Fahreignung eines gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten bejahen zu können.

Diese "Ergebnisorientierung" trägt zugleich der Funktion des Mängelkatalogs der Anlage 4 am besten Rechnung. Er soll Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und eine damit verbundene Gefährdung von Leib, Gesundheit und Sachwerten soweit wie möglich ausschließen, die - im Anwendungsbereich von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 - durch gelegentlichen [X.]annabiskonsum und dessen unzureichende Trennung vom Führen eines [X.]fahrzeugs entstehen können. Solche Gefährdungen sind beim Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer TH[X.]-bedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unabhängig davon möglich, ob der Verstoß gegen das Trennungsgebot auf fehlende Erkenntnisfähigkeit/-möglichkeit des Betroffenen oder aber auf dessen mangelnde Bereitschaft zur Trennung zurückzuführen ist. Dieses Verständnis des [X.] deckt sich schließlich auch mit der Rechtsprechung des [X.]s. Es lässt für die Anforderung eines [X.]s durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht den Besitz von [X.]annabis genügen, sondern verlangt darüber hinaus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt wurden, dass der Betroffene den [X.] von [X.]annabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. [X.], [X.] vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381). Auch das [X.] stellt somit beide möglichen Ursachen für die Verletzung des [X.] gleichberechtigt nebeneinander.

Dass es gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 für die Bejahung der Fahreignung auf die objektive Erfüllung des [X.] ankommt, beantwortet für sich genommen allerdings noch nicht die Frage, was aus einem in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen das Trennungsgebot fahrerlaubnisrechtlich folgt (dazu unter 2.).

dd) Der Kläger hat bei dem Führen eines [X.]fahrzeugs am 13. Dezember 2015 gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Die Untersuchung der beim Kläger nach der Fahrt entnommenen Blutprobe hat eine TH[X.]-Konzentration von 4,3 ng/ml Blutserum ergeben. Bei dieser Konzentration des psychoaktiven [X.]annabiswirkstoffs ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat ([X.] - eine durch den vorangegangenen [X.]annabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen; damit ist das Trennungsgebot verletzt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage im Verfahren [X.] 3 [X.] 14.17).

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Annahme der Vorinstanzen, die Fahrerlaubnisbehörde dürfe bei einem gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, sondern habe gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). An seiner im Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - ([X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der erkennende Senat nach nochmaliger Prüfung nicht fest. Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden [X.]annabiskonsum und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

a) Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 [X.] 32.12 - [X.]E 148, 230 Rn. 21). Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde geht es daher - anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - nicht um die Sanktionierung eines zurückliegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten. Zur Beantwortung der Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen, ist daher anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr besteht, ob also - mit anderen Worten - künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist (vgl. zum Mischkonsum von Alkohol und [X.]annabis: [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 [X.] 32.12 - [X.]E 148, 230 Rn. 16).

Dass es bei der Beurteilung der Fahreignung in solchen Fällen auf eine prognostische Betrachtung ankommt, ist zudem aus Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entnehmen. Danach ist in den Fällen der §§ 13 und 14 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein [X.]fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Zwar befinden sich diese Regelungen im Abschnitt 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Doch sind diese Bestimmungen gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines [X.]fahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, also auch für den Fall, dass die Behörde über die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einer solchen Fahrerlaubnisentziehung vorgelagerte Maßnahmen wie die Einholung eines [X.]s zu entscheiden hat.

b) Ein gelegentlicher [X.]annabiskonsument hat sich nicht durch einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist die Fahreignung bei Trennung von [X.] und Fahren zu bejahen, wenn keine der anderen Zusatztatsachen vorliegt. Dass die Fahreignung bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist, folgt daraus nicht. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden [X.] von [X.]annabis und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

aa) Dafür, dass in Fällen dieser Art § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und nicht § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, spricht die Begründung des Verordnungsgebers bei der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der [X.] erfolgt ist (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, [X.] [X.]). Zu § 14 Abs. 1 FeV heißt es in der Begründung ([X.]. 443/98 S. 262 f.): "Bei [X.]annabis ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelmäßige Einnahme vorliegt. Bei gelegentlicher Einnahme von [X.]annabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der [X.] im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Aus diesem Grund enthält Satz 3 die Ermächtigung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn gelegentliche Einnahme festgestellt wurde." Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber bei gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten in dem Umstand, dass der [X.] im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, zwar eine Zweifel an der Eignung begründende weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gesehen hat. Nach dieser Regelung führt diese "Zusatztatsache" jedoch nicht zur Feststellung der Nichteignung und damit auch nicht zur Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV; vorgesehen ist in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vielmehr, dass die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat. Dass dies die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, bestätigt die vom Vertreter des [X.] beim [X.] in Übereinstimmung mit dem für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständigen [X.] und digitale Infrastruktur abgegebene Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass bei gelegentlichem [X.]annabiskonsum der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ausreiche, um den Betroffenen als erwiesen ungeeignet anzusehen; vielmehr folge hieraus lediglich die Annahme von Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründeten.

bb) Für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sprechen darüber hinaus systematische Erwägungen.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sieht vor, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des [X.] begangen wurden. Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von [X.]annabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen ("[X.]"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von [X.]annabis. Mit Blick darauf ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, weshalb es über eine Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV nach einer einmaligen Fahrt unter einem fahrsicherheitsrelevanten [X.]annabispegel unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen soll, wenn nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei mehrfachen Zuwiderhandlungen lediglich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern ist.

Hinzu kommt: § 11 Abs. 7 FeV, wonach die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht, setzt voraus, dass die Behörde aus den ihr bekannten Umständen die mangelnde Fahrungeeignetheit ohne Weiteres selbst feststellen kann. Das ist etwa bei der Einnahme harter Drogen der Fall; ein solcher Drogenkonsum führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zwingend zur Verneinung der Fahreignung. Dagegen kommt es bei dem in der Vergangenheit liegenden Führen eines [X.]fahrzeugs durch einen gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten bei der maßgeblichen Gefahrenprognose auf die Beantwortung der Frage an, ob hinreichend sicher ist, dass er künftig - also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu können, bedarf es regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit - wie die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und die dort zum Ausdruck kommende Bewertung dieser Ausgangslage durch den Verordnungsgeber bestätigen - einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen hat, das künftig erneut tun wird, gibt es nicht. Freilich können besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem [X.]annabiskonsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen. In solchen Fällen einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose kann dann auch § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommen.

Vom Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei gelegentlichem [X.]annabiskonsum und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 geht auch die von der [X.] und der [X.] verantwortete Kommentierung der Begutachtungsleitlinien für [X.]fahreignung aus (Urteilsbildung in der [X.] - Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, [X.] ff.). Danach kann die Fahreignung gelegentlicher [X.]annabiskonsumenten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung dann bejaht werden, wenn ausschließlich ein gelegentlicher [X.]annabiskonsum vorliegt und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei gegebenenfalls fortbestehendem [X.] zuverlässig vermieden werden kann (Hypothese [X.]). Als Prüfkriterien hierfür werden genannt: Der Klient hat in der Vergangenheit und wird, falls er den [X.] nicht gänzlich eingestellt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ausschließlich gelegentlich [X.]annabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumieren (Kriterium [X.].1 N). Der Klient verfügt über eine realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten [X.]annabisprodukte, so dass eine zuverlässige Trennung von [X.] und Fahren gewährleistet ist. Er ist sich der besonderen Risiken von [X.]annabiskonsum für die Verkehrsteilnahme (mittlerweile) bewusst (Kriterium [X.].2 N). Der Klient hat plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne TH[X.]-Einfluss gefasst und verfügt über eine so gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung, dass er sie auch umsetzen kann (Kriterium [X.].3 N). Diesen ([X.] folgen dann jeweils noch entsprechende Unterkriterien. Dieser Kriterienkatalog verdeutlicht zugleich, was bei Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung sein wird.

cc) Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV lässt sich nicht zusätzlich auch daraus herleiten, dass der Verordnungsgeber angestrebt habe, eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum herbeizuführen.

Zwar hat der Verordnungsgeber einen solchen Gleichlauf bei der 2008 in [X.] getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 ([X.] I S. 1338) durchaus im Blick gehabt; diese Regelungsintention bezog sich jedoch nur auf konkrete Einzelfragen. So wollte der Verordnungsgeber durch eine Änderung von § 13 FeV die unterschiedliche Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit beseitigen (Art. 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung, vgl. dazu die Begründung in [X.]. 302/08 S. 62) und im Rahmen des § 14 FeV die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung und die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde gleichbehandeln (Art. 1 Nr. 8 der Änderungsverordnung, vgl. dazu Begründung [X.]. 302/08 S. 62 f.). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber insgesamt einen Gleichlauf der §§ 13 und 14 FeV angestrebt hat. Das war und ist auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. In der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>) und des erkennenden Senats ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 51) ist anerkannt, dass wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials für die Verkehrssicherheit und der unterschiedlichen Wirkungsweise eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und [X.]annabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch nach der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Angleichung unterscheiden sich die Regelungen des § 13 FeV zum Alkohol- und die des § 14 FeV zum [X.] von Betäubungsmitteln nicht unerheblich. So führt fahrerlaubnisrechtlich auch ein erheblicher Alkoholkonsum, solange er nicht wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 einzustufen ist, noch nicht zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wogegen der [X.] harter Drogen (Nr. 9.1 der Anlage 4) oder auch regelmäßiger [X.]annabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) bereits unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

c) Kommt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu der Entscheidung, dass der Betroffene zur Klärung der bestehenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, setzt sie ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zugleich eine Frist für dessen Vorlage. [X.] sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieses Instrument ermöglicht es der Fahrerlaubnisbehörde, eine rasche Klärung der aufgrund des zurückliegenden Verstoßes gegen das Trennungsgebot bestehenden Eignungszweifel herbeizuführen und dann entweder gestützt auf das [X.] oder aber im Fall einer nicht fristgerechten Beibringung auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV zeitnah auch ihre Entscheidung über eine Fahrerlaubnisentziehung zu treffen.

3. Auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durfte dem Kläger nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung (§ 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) unmittelbar entzogen werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 FeV bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) u.a., wer ein [X.]fahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Eine solche Fahrerlaubnis ist dem Kläger am 2. Mai 2016 und damit erst nach dem Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis am 13. Dezember 2015 erteilt worden; diese Fahrt hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mit einem zur Fahrgastaufnahme bereiten Fahrzeug durchgeführt.

Gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Nach diesen Voraussetzungen muss der Bewerber u.a. die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 3 Nr. 2a FeV). Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der in § 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten allgemeinen ("[X.] (§ 48 Abs. 10 Satz 2 FeV). Bestehen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des [X.] oder an der [X.] bei der Beförderung von Fahrgästen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 48 Abs. 9 Satz 1 FeV). Gemäß § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV kann, wenn Bedenken an der [X.] bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen, von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. Auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird also danach unterschieden, ob die mangelnde Eignung oder die fehlende [X.] bereits erwiesen ist oder ob insoweit lediglich Zweifel bestehen. Wegen des Führens eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis darf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur entzogen werden, wenn das Fehlen der Fahreignung oder der [X.] als erwiesen anzusehen ist. Erforderlich ist - nicht anders als für Fahrerlaubnisse zum Führen von [X.]fahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 FeV (vgl. dazu Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 16) - eine Gefahrenprognose. Maßgeblich ist, ob Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Prognose ist die besondere Verantwortung des [X.] bei der Beförderung von Fahrgästen zu berücksichtigen. Diese Verantwortung spiegelt sich auch in § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung über den Betrieb von [X.]fahrunternehmen im Personenverkehr (BO-[X.]) wider, wonach im [X.] strikte Verbote in Bezug auf alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel bestehen. So ist es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BO-[X.], der nach Absatz 5 im [X.] entsprechend anwendbar ist, dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel einzunehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. Das rechtfertigt es, in Bezug auf den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr einen entsprechend strengen Maßstab anzulegen.

Der Kläger hat allerdings die Fahrt unter der Wirkung von [X.]annabis am 13. Dezember 2015 in seinem privaten Bereich und zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als er noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war. Unter diesen Umständen lässt sich - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - noch nicht mit der für die Verneinung der Fahreignung gebotenen Sicherheit der Schluss ziehen, dass eine Wiederholungsgefahr, und zwar auch gerade im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung besteht (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 12. September 2008 - 1 [X.]/08 - juris Rn. 6). Ebenso nahe liegt, dass sich der Kläger nun - schon um sich die Möglichkeit einer Tätigkeit als Mietwagenfahrer offen zu halten - künftig strikt an das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 halten wird.

Da durch die Fahrt am 13. Dezember 2015 jedenfalls Zweifel an der Fahreignung des [X.] entstanden sind, führt das auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat (§ 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

4. Der Beklagte hat die gemäß § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen. Damit erweist sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 9/18

11.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. April 2018, Az: 11 BV 18.259, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 StVG, § 11 Abs 7 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 FeV 2010, § 14 Abs 1 S 3 FeV 2010, § 14 Abs 2 Nr 3 FeV 2010, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 9/18 (REWIS RS 2019, 8233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8233

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6 L 2377/23

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