Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2019, Az. II R 58/15

2. Senat | REWIS RS 2019, 6043

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Gegenstand

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben - Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Anfechtung eines nichtigen Bescheids


Leitsatz

1. NV: Einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten .

2. NV: Ein nichtiger Bescheid wahrt die Festsetzungsfrist nicht. Eine Ablaufhemmung kann sich daher nicht aus der Anfechtung eines solchen Bescheids ergeben .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 13.05.2015 - 3 K 927/13 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des [X.] auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 25.01.2019, die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2013, soweit sie die Feststellung des [X.] auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer betrifft, und der Bescheid über die Feststellung des [X.] auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 12.01.2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind zu je 1/4 [X.]rben der am 25. Februar 2011 verstorbenen [X.]rblasserin [X.] hatte jahrzehntelang einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, diesen aber altersbedingt nach und nach verkleinert. Beim [X.]intritt des [X.]rbfalls hatte sie nur noch einige Hühner gehalten; ihr Land war zum Teil verpachtet und im Übrigen unbewirtschaftet geblieben.

2

Nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) gab der Kläger zu 3. am 4. Januar 2012 eine [X.]rklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück der [X.] ab. Das [X.] stellte mit Bescheid über die Feststellung des [X.] auf den 25. Februar 2011 für Zwecke der [X.]rbschaftsteuer vom 12. Januar 2012 für das Grundstück die Art der wirtschaftlichen [X.]inheit mit "Bebautes Grundstück, Grundstücksart [X.]in-/Zweifamilienhaus" und den Wert der wirtschaftlichen [X.]inheit mit 110.622 € fest. Hiervon entfielen entsprechend dem Miteigentumsanteil der [X.] von 4/9  49.165 € auf die aus den Klägern und der Beigeladenen bestehende [X.]rbengemeinschaft. Den Bescheid adressierte das [X.] an "[X.]rbengem. [X.] – z.Hd. Frau ...". Der Bescheid erging "für: [X.]rbengem. [X.]" und enthält den Zusatz: "Der Bescheid ergeht an Sie für und gegen alle Feststellungsbeteiligten". Die Zurechnung des [X.] erfolgte neu an "[X.]rbengem. [X.]".

3

Die [X.]insprüche, die sich gegen die Behandlung des Grundstücks als Grundvermögen anstatt als land- und forstwirtschaftliches Vermögen richteten, hatten nur insoweit [X.]rfolg, als das [X.] mit der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. April 2013 den Grundbesitzwert auf 104.466 € und den Anteil der [X.]rbengemeinschaft auf 46.429 € herabsetzte. In der [X.]inspruchsentscheidung waren die Kläger und die Beigeladene als Miterben namentlich aufgeführt.

4

Die Klage wies das Finanzgericht ([X.]) ab. [X.]s folgte dem [X.] darin, dass beim [X.]intritt des [X.]rbfalls kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr vorgelegen habe. Das Urteil des [X.] ist in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2016, 612 veröffentlicht.

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung der §§ 157 Abs. 2, 158 bis 175 des Bewertungsgesetzes (BewG).

6

In einem während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des [X.] auf den 25. Februar 2011 für Zwecke der [X.]rbschaftsteuer vom 25. Januar 2019 sind die Feststellungen der Art der wirtschaftlichen [X.]inheit ("[X.]infamilienhaus/Zweifamilienhaus") und des [X.] gegenüber der [X.]inspruchsentscheidung unverändert geblieben. Der Bescheid ist an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beigeladenen "für [die] [X.]rbengemeinschaft n. [X.]" gerichtet. Die Zurechnung des [X.] erfolgte neu an "[X.]rbengemeinschaft n. [X.] bestehend aus" verbunden mit einer namentlichen Auflistung der Kläger und der Beigeladenen.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Vorentscheidung, den Bescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. April 2013 und den Bescheid vom 25. Januar 2019 aufzuheben,
hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. April 2013 sowie den Bescheid vom 25. Januar 2019 dahingehend zu ändern, dass unter Heranziehung der für land- und forstwirtschaftliches Vermögen geltenden Bewertungsvorschriften ein niedrigerer Grundbesitzwert festgestellt wird,
hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung zurückzuverweisen.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das [X.] zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). An die Stelle des im Klageverfahren angefochtenen Feststellungsbescheids vom 12. Januar 2012, über den das [X.] entschieden hat, ist im Revisionsverfahren der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2019 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Verfahrens geworden. Der neue Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung --[X.]--) und damit wirksam (vgl. § 125 Abs. 1 [X.]). Insbesondere lässt er durch namentliche Nennung der Beteiligten der [X.]rbengemeinschaft nach [X.] erkennen, gegen [X.] sich die Feststellungen richten (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 30. September 2015 - II R 31/13, [X.][X.] 250, 505, [X.], 637, Rz 11). Dem [X.]-Urteil liegt damit ein nicht (mehr) existierender Bescheid zugrunde; es ist gegenstandslos und aufzuheben (vgl. [X.]-Urteile vom 14. November 2018 - II R 34/15, [X.][X.] 263, 273, Rz 12, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

[X.]iner Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach § 127 [X.]O bedarf es jedoch nicht, weil der Streitstoff unverändert geblieben ist (vgl. [X.]-Urteile in [X.][X.] 263, 273, Rz 13, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16). Die vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die [X.]ntscheidung des [X.]; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. [X.]-Urteile in [X.][X.] 263, 273, Rz 13, und vom 28. Mai 2019 - II R 37/16, Rz 13).

III.

Die Sache ist spruchreif. Der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 [X.]O zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Bescheid vom 25. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). [X.]r ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ohne Hinweis auf § 181 Abs. 5 Satz 2 [X.] ergangen.

1. [X.]ine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, [X.]n die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] u.a. dann, [X.]n eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 153 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] sinngemäß auch für die gesonderte Feststellung der [X.] nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist dabei die [X.]rklärung zur gesonderten Feststellung (§ 153 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

2. Im Streitfall begann die Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012, da der Kläger zu 3. nach Aufforderung durch das [X.] (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 [X.]) am 4. Januar 2012 die [X.]rklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück der [X.] abgegeben hat. Die Feststellungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2016.

[X.]ine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 [X.] ist nicht eingetreten.

a) Nach § 153 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 171 Abs. 3a Satz 1 [X.] läuft die Feststellungsfrist nicht ab, bevor über einen Rechtsbehelf gegen einen vor Ablauf der regelmäßigen Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid unanfechtbar entschieden worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wahrt nur ein wirksamer Feststellungsbescheid die Feststellungsfrist mit der Folge, dass durch einen Rechtsbehelf die Ablaufhemmung eintreten kann. [X.]in nichtiger Feststellungsbescheid ist unwirksam (§ 124 Abs. 3 [X.]) und kann deshalb nicht die Wahrung der Feststellungsfrist bewirken; ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf führt nicht zu einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 [X.] (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 27. Februar 1997 - IV R 38/96, [X.]/NV 1997, 388, unter 2.a, m.w.N., zu § 171 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] a.F., und vom 1. Dezember 2004 - II R 17/04, [X.][X.] 208, 386, [X.] 2005, 855, unter II.2.b).

b) Der Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2012 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. April 2013 ist nichtig, da er die [X.]en der Feststellung nicht hinreichend genau bezeichnet.

aa) [X.]in Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 [X.]). Diese Voraussetzung ist erfüllt, [X.]n der Verwaltungsakt inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 [X.]). Die Angabe des [X.]en ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes, denn es muss unzweifelhaft feststehen, gegenüber wem der [X.]inzelfall geregelt werden soll. Ist der [X.] im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig, ohne dass er in der [X.]inspruchsentscheidung geheilt werden könnte ([X.]-Urteil in [X.][X.] 250, 505, [X.], 637, Rz 10, m.w.N.).

[X.] der Feststellung des [X.] (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) ist der [X.]rbe, für dessen Besteuerung jene Feststellung von Bedeutung ist. Daran ändert sich auch dann nichts, [X.]n die Feststellung gegenüber einer [X.]rbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben erfolgt. [X.]en der Feststellung bleiben die Miterben ([X.]-Urteil in [X.][X.] 250, 505, [X.], 637, Rz 13). Bei mehreren Miterben muss dem Bescheid klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der [X.]rbengemeinschaft sich die Feststellungen richten. Dabei ist es ausreichend, [X.]n sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben ([X.]-Urteil in [X.][X.] 250, 505, [X.], 637, Rz 15, m.w.N.).

bb) Diese Grundsätze hat das [X.] beim [X.]rlass des Feststellungsbescheids vom 12. Januar 2012 nicht beachtet. Weder dem Adressfeld noch der Betreffzeile noch dem weiteren Inhalt des Bescheids oder seiner Anlage lässt sich entnehmen, aus welchen Beteiligten die [X.]rbengemeinschaft nach [X.] besteht. Der Bescheid enthält zwar den Hinweis, dass er mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten, mithin für und gegen alle Miterben, ergeht. Namentlich bezeichnet sind diese indes nicht. [X.]s kann dahinstehen, ob die spätere Bezeichnung in der [X.]inspruchsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt, denn eine Heilung der mangelnden Bezeichnung der [X.]en durch die [X.]inspruchsentscheidung ist nicht möglich ([X.]-Urteil in [X.][X.] 250, 505, [X.], 637, Rz 10 und 20, m.w.N.).

3. § 153 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 [X.] führt zu keinem anderen [X.]rgebnis.

a) Danach kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 [X.] außer Betracht. Die im Streitfall angefochtene Feststellung des [X.] ist für die Festsetzung der [X.]rbschaftsteuer gegen die Feststellungsbeteiligten von Bedeutung. Ob hinsichtlich der [X.]rbschaftsteuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann indes dahinstehen.

b) [X.]s fehlt der nach § 153 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 2 [X.] erforderliche Hinweis. Gemäß dieser Vorschrift hat das [X.] bei [X.]rlass eines Feststellungsbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen nur noch für solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Dieser Hinweis hat Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 [X.] bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das [X.] eingewirkt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 17. Februar 2010 - II R 38/08, [X.]/NV 2010, 1236, Rz 20; vom 11. Mai 2010 - IX R 48/09, [X.]/NV 2010, 1788, Rz 15, und vom 5. Februar 2014 - X R 1/12, [X.][X.] 244, 516, [X.], 567, Rz 30). [X.]nthält der Bescheid den Hinweis nicht, ist er rechtswidrig (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2010, 1788, Rz 15, m.w.N.). Im Feststellungsbescheid vom 25. Januar 2019 fehlt ein solcher Hinweis.

4. Der Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2012 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. April 2013 ist zur Beseitigung des Rechtsscheins seiner Wirksamkeit ebenfalls aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O. [X.]ine [X.]ntscheidung über die Kosten der Beigeladenen war nicht zu treffen, denn diese hat keine [X.] gestellt (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 263, 273, Rz 42).

6. Die [X.]ntscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 58/15

26.06.2019

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. Mai 2015, Az: 3 K 927/13, Urteil

§ 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a S 1 AO, § 181 Abs 5 S 2 AO, § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 BewG 1991, § 153 Abs 5 BewG 1991

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2019, Az. II R 58/15 (REWIS RS 2019, 6043)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2960 REWIS RS 2019, 6043

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