Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 7/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 8657

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung der Landwirte - Beitragsbemessung - Berücksichtigung nur von Einkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft - keine Berechtigung Landwirtschaftlicher Krankenkassen zur Heranziehung weiterer Einnahmen durch Satzung - Revisibilität der Satzung - beitragsfreie Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer durch die strikte Bindung des Einkommensbegriffs nach § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 an das Einkommensteuerrecht)


Leitsatz

1. Zur Beitragsbemessung krankenversicherungspflichtiger Landwirte ist nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen, das aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wird.

2. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, über die gesetzlich festgelegten Bemessungsgrundlagen hinaus durch Satzung weitere Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2010 geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2006 wird mit der nachfolgenden Maßgabe zurückgewiesen.

Die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2004, 27. Januar 2005, 19. Januar 2006, 5. Januar 2007, 10. Januar 2008, 4. März 2009, 26. Juni 2009 und 6. Januar 2010, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010, werden aufgehoben, soweit darin für die [X.] ab 1. Januar 2004 ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist als er sich nach der [X.] ergibt, welcher der Kläger ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung an der [X.] zuzuordnen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des [X.] zur Krankenversicherung der Landwirte ([X.]) insoweit, als der Beitragsbemessung auch landwirtschaftlich genutzte Flächen einer GmbH zugrunde gelegt worden sind, an der der Kläger beteiligt ist, ohne hauptberuflich in diesem Unternehmen tätig zu sein.

2

Der Kläger war seit 1.7.1992 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied der [X.] ([X.]), deren Rechtsnachfolgerin seit 1.4.2004 die Beklagte ist. Er führte die Geschäfte der [X.], die mit kleineren Schwankungen rund 920 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftete. An dieser war er zu 50 % beteiligt; nach deren Umwandlung in eine KG zum 23.9.2008 hielt er als Komplementär 88 % der Anteile. Seit 1.1.2000 war er außerdem zu 24 % an einem weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen, der [X.] (im [X.]) beteiligt, ohne entscheidenden Einfluss auf das operative Tagesgeschäft zu haben.

3

Erstmals mit Bescheid vom 18.8.2003 berücksichtigte die [X.] rückwirkend ab 1.12.1998 24 % der Flächen der [X.] bei der Beitragsbemessung, setzte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge neu fest und forderte die Nachzahlung der Differenz zu den bereits entrichteten Beiträgen. Dem Widerspruch des [X.] (allein) gegen die Berücksichtigung der Flächen der [X.] half die Beklagte für die [X.] vor dem 1.1.2000 ab (Bescheide vom [X.]) und wies den Widerspruch im Übrigen mit am 10.12.2004 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 16.6.2004 zurück. Bereits mit Bescheid vom 4.10.2004 setzte die Beklagte die Beiträge des [X.] ab 1.12.1999 neu fest, wobei sie ab 1.1.2000 die Flächen der [X.] anteilig berücksichtigte. Während des Verfahrens vor dem [X.] und L[X.] erfolgten jeweils zukunftsbezogen weitere Neufestsetzungen der Krankenversicherungsbeiträge des [X.] durch Bescheide vom [X.], 19.1.2006, 5.1.2007, 10.1.2008, 26.6.2009 und 6.1.2010. Mit Bescheid vom 4.3.2009 setzte die Beklagte die Beiträge ausschließlich aufgrund der Veränderung der Unternehmensanteile des [X.] nach Gründung der [X.] rückwirkend ab 23.9.2008 neu fest. Nachdem das L[X.] das Berufungsverfahren ausgesetzt und der Beklagten Gelegenheit zum Nachholen des Vorverfahrens bezüglich des Bescheides vom 4.10.2004 sowie sämtlicher während des gerichtlichen Verfahrens ergangener Neufestsetzungsbescheide gegeben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch auch insoweit zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.2.2010).

4

Das [X.] hat die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, die Beitragsberechnung zur [X.] ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der [X.] durchzuführen (Urteil vom [X.]), worauf der Kläger sein Begehren ausdrücklich beschränkt hatte. Das [X.] hat § 31 S 4 der Satzung des [X.] als nicht vereinbar mit §§ 39, 40 [X.] 1989 angesehen; eine Beitragsbemessung aufgrund der Beteiligung des [X.] an der [X.] sei nicht statthaft, da diese Beteiligung keine Versicherungspflicht nach dem [X.] 1989 auslöse. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 18.8.2003 und 16.6.2004 in der Gestalt des [X.] vom 16.6.2004 sowie der Bescheid vom 4.10.2004 in der Gestalt des [X.] vom 12.2.2010 wurden aufgehoben, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur [X.] für die [X.] bis 31.12.2003 die Beteiligung des [X.] an der [X.] berücksichtigt worden ist. Bis 31.12.2003 habe der Satzung der [X.] eine Grundlage für die Berücksichtigung der - keine Versicherungspflicht in der [X.] begründenden - Beteiligung des [X.] an der [X.] bei der Beitragsbemessung gefehlt. Es sei aber mit §§ 39, 40 [X.] 1989 vereinbar, dass ab 1.1.2004 nach der Satzung der [X.] und der Beklagten bei der Beitragsbemessung auch der Beziehungswert bzw Einstufungswert eines landwirtschaftlichen Unternehmens (anteilig) zugrunde zu legen sei, das von Personengesellschaften oder juristischen Personen betrieben wird, an denen ein landwirtschaftlicher Unternehmer beteiligt ist, ohne in Bezug auf dieses Unternehmen selbst als Unternehmer zu gelten. Diese gesetzlichen Regelungen schrieben weder vor, dass bei der Beitragsbemessung nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden dürfe, das aus einer die Versicherungspflicht in der [X.] begründenden Tätigkeit erzielt werde, noch, dass sich die Bewertung solchen Einkommens am EStG ausrichten müsse (Urteil vom 10.3.2010).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 39 Abs 1 [X.] 1989 und des Art 3 Abs 1 GG. Die Satzungen der [X.] und der Beklagten seien hiermit nicht vereinbar. § 39 Abs 1 [X.] [X.] 1989 knüpfe an die Legaldefinition der Einkommensarten des EStG an. Anders als sog [X.] iS von § 2 Abs 3 [X.] [X.] 1989 erlöse der bloße Anteilseigner allenfalls Kapitalerträge, die in keinerlei Zusammenhang zum Flächenwert stünden. Die Auslegung des L[X.] führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ua von Landwirten mit Kapitaleinkünften aus Beteiligungen an Landwirtschaftsbetrieben im Vergleich zu Landwirten mit Kapitaleinkünften aus Anteilsbeteiligungen in anderen Sparten, deren Einkünfte nicht der Beitragspflicht unterlägen. Es sei nicht gerechtfertigt, dieselbe Beitragsbemessungsmethode auf selbstständig Tätige und Anteilseigner von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die Krankenversicherungspflicht als solche sei nach Inkrafttreten des [X.] vom 26.3.2007 ohnehin rechtswidrig, ebenso die Beitragsfestsetzung anhand des [X.]. Unzulässig sei darüber hinaus die durch den Flächenmaßstab bewirkte Schätzung, da das konkrete Einkommen leicht nachgewiesen werden könne. Schließlich habe der Gesetzgeber die Grundlagen der Beitragsbemessung selbst ausformen müssen und nicht den LKKn überlassen dürfen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. März 2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2006 mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2004, 27. Januar 2005, 19. Januar 2006, 5. Januar 2007, 10. Januar 2008, 4. März 2009, 26. Juni 2009 und 6. Januar 2010, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010, aufzuheben, soweit darin für die [X.] ab 1. Januar 2004 ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist, als er sich ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung an der [X.] ergibt.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Wortlaut und Zweck des § 39 Abs 1 S 1 [X.] [X.] 1989 zeigten ebenso wie die Verknüpfung mit § 40 Abs 1 [X.] 1989, dass eine Bestimmung des Einkommens iS dieser Norm nach den Maßstäben des Einkommensteuerrechts nicht in Betracht komme. Die Beitragsbemessung in der [X.] erfolge generell nicht einkommensbezogen, sondern nach einem unternehmensbezogenen Maßstab.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage für die noch streitige [X.] nach dem 31.12.2003 abgewiesen. Auch für die [X.] ab 1.1.2004 sind die angefochtenen Bescheide der [X.] insoweit rechtswidrig, als darin ein höherer Beitrag festgesetzt worden ist, als er sich nach der [X.] ergibt, welcher der Kläger ohne eine Berücksichtigung seiner Beteiligung an der [X.] zuzuordnen ist. Für die Berücksichtigung dieser Beteiligung bei der Beitragsbemessung fehlt es an einer Rechtsgrundlage, denn § 31 [X.] Satzung der [X.] (idF des [X.] vom 3.12.2003) und § 46 Abs 3 Satzung der [X.] (in der seither unveränderten Fassung vom [X.]) verstoßen gegen § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 (in den hier anzuwendenden Fassungen der Norm durch Gesetz vom 14.11.2003 <[X.] 2190> bis einschließlich durch Gesetz vom 26.3.2007 <[X.] 378>) iVm § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 (in der bisher unveränderten Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes <[X.]> vom 20.12.1988, [X.] 2477).

1. Der Senat hat aufgrund der ausschließlich vom Kläger eingelegten Revision über die Bescheide der [X.] nur noch insoweit zu entscheiden, als der Kläger darin für die [X.] ab dem 1.1.2004 zum Zwecke der Beitragsbemessung in der [X.] in eine höhere [X.] eingestuft worden ist, als sie sich allein aufgrund des aus seinem Anteil an der [X.] bzw KG zu [X.] bzw [X.] ergeben würde. Denn der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die - nach [X.]n gestaffelte - Höhe seiner Beiträge zur [X.] beschränkt, soweit diese auf einer Berücksichtigung seiner Beteiligung an der [X.] beruht. Soweit der Bescheid vom 4.10.2004 [X.] auch für die [X.] vor dem 1.1.2004 enthalten hat, ist er bereits durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des [X.] aufgehoben worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte die Beiträge des [X.] mit Bescheid vom [X.] rückwirkend zum 23.9.2008 neu festsetzen durfte. Die rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung durch den genannten Bescheid beruhte ausschließlich auf dem veränderten Anteil des [X.] an der [X.] bzw nunmehr KG, die geänderte Beitragshöhe somit nicht auf der Berücksichtigung der Beteiligung des [X.] an der [X.].

2. Die Revision des [X.] ist bezüglich des [X.]raums vor dem 1.1.2005 nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Satzung der zum 1.4.2004 in der [X.] aufgegangenen [X.], deren Beitragsstaffelung bis zum Geschäftsjahr 2005 weitergalt (§ 60 Satzung der [X.]), kein revisibles Recht im Sinne des § 162 [X.]G ist. Zwar hat sich die Zuständigkeit der [X.] auf das Gebiet des [X.] beschränkt (§ 3 der Satzung der [X.]) und der Kläger nicht dargetan, dass Satzungen anderer landwirtschaftlicher Krankenkassen bewusst gleichlautende Regelungen enthielten (zu diesem Erfordernis zB Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - [X.] 4-2400 § 28e [X.] Rd[X.] 29 mwN). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der Senat an die Auslegung der Satzung der [X.], insbesondere ihres § 31 durch das [X.] gebunden ist. Dennoch ist er nicht gehindert, die Vereinbarkeit des vom [X.] festgestellten [X.] mit Bundesrecht - hier insbesondere mit §§ 39, 40 [X.] 1989 - zu überprüfen (vgl allgemein B[X.]E 3, 77, 80; B[X.]E 3, 180, 187; B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 13; B[X.]E 106, 110 = [X.] 4-2500 § 106 [X.], Rd[X.] 30 ff; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 302; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 7a).

3. Die Revision des [X.] ist begründet. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 31 [X.] der Satzung der [X.] und des § 46 Abs 3 der Satzung der [X.] (hierzu a). Doch verletzt das angegriffene Urteil Bundesrecht, soweit es diese Regelungen für vereinbar mit § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 erachtet (hierzu b). Da diese Satzungsregelungen gesetzwidrig sind, fehlt eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Beteiligung des [X.] an der [X.] bei der Beitragsbemessung, weshalb das Urteil des [X.] zu ändern und die angefochtenen Bescheide auch für die [X.] ab 1.1.2004 insoweit aufzuheben sind.

a) Die Beklagte stützt die Berücksichtigung der Beteiligung des [X.] an der [X.] bei der Ermittlung der für die Beitragshöhe maßgeblichen [X.] für das [X.] auf § 31 der Satzung der [X.]. Danach wird "das der Beitragsberechnung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft … auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt", die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne bestimmter für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteter landwirtschaftlicher Testbetriebe ergeben. Darüber hinaus bestimmt [X.]: "Erfüllt ein [X.] landwirtschaftlicher Unternehmer als [X.]er oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1989 nicht, ist das auf ihn entfallende aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend seiner Gewinnbeteiligung zusätzlich in Ansatz zu bringen." Für die [X.] ab dem 1.1.2005 bestimmt § 46 Abs 3 der Satzung der [X.], dass unter den gleichen Voraussetzungen der auf den Unternehmer entfallende anteilige Flächenwert aus der [X.] zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Auch nach der Satzung der [X.] werden die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer nach [X.]n erhoben. Maßgeblich für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Unternehmers zu einer [X.] ist der [X.] des Unternehmens, der sich aus dem Flächenwert des Unternehmens errechnet (§ 46 Abs 1 iVm § 45 Abs 9 der Satzung der [X.]).

Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] erfüllt der Kläger die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen, da er aufgrund seiner Unternehmerstellung in der [X.] bzw KG versicherungspflichtig in der [X.] ist und als [X.]er der [X.] nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 [X.] [X.] 1989 erfüllt, weil er - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - nicht hauptberuflich in diesem Unternehmen tätig ist. Dabei sind beide Unternehmen bereits aufgrund ihrer jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Eigenständigkeit getrennt zu betrachten. Anhaltspunkte für eine derart enge Verflechtung beider [X.]en, dass sie ausnahmsweise als einheitliches Unternehmen zu gelten hätten (vgl B[X.] [X.] 3-5868 § 1 [X.]), bestehen nicht.

b) Die Beklagte kann jedoch die Berücksichtigung der Beteiligung des [X.] an der [X.] bei der Beitragsbemessung nicht auf die genannten Satzungsregelungen stützen, obwohl der Kläger deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt. Denn diese Regelungen verletzen höherrangiges Recht.

Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass Satzungen der Krankenversicherungsträger autonom gesetztes Recht sind, das durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen ist, ob es mit der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht vereinbar ist (B[X.]E 68, 111, 112 mwN = [X.] 3-2200 § 809 [X.] 1). Nicht zu prüfen haben die Gerichte, ob der [X.] die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (vgl B[X.]E 68, 111, 115 mwN = [X.] 3-2200 § 809 [X.] 1). Entgegen der Ansicht des [X.] werden jedoch durch § 31 [X.] der Satzung der [X.] und § 46 Abs 3 der Satzung der [X.] die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 nicht eingehalten. Denn das bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen wird abschließend durch § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1989 festgelegt (hierzu [X.]), weshalb dieses Einkommen im Regelfall unter Rückgriff auf § 13 EStG zu bestimmen ist (hierzu [X.]). Gleichzeitig ist der Kreis der für die Beitragsbemessung nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 heranzuziehenden Einnahmen auf diejenigen beschränkt, die aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt werden (hierzu [X.]). Dem steht weder die mögliche Vielfalt der beim Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens anfallenden Einkünfte noch die Regelung über die Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 [X.] [X.] 1989 entgegen (hierzu dd).

[X.]) Nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 wird der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern - neben einer gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und daneben erzieltem Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 39 Abs 1 S 1 [X.] 2 bis [X.] [X.] 1989) - "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft" zugrunde gelegt. Ergänzend ordnet § 40 Abs 1 S 1 [X.] 1989 für die Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft an, dass die Beiträge nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 nach [X.]n festgesetzt werden. Nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 bestimmt die Satzung die [X.]n für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Danach legt ausschließlich § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 fest, was als Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden darf, nämlich nur solches aus Land- und Forstwirtschaft. Demgegenüber ermächtigt § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 die landwirtschaftlichen Krankenkassen allein dazu, die [X.]n und den Maßstab für die Zuordnung der Versicherten aufgrund ihres Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu den jeweiligen [X.]n durch Satzung festzulegen. Zwar hat dabei an die Stelle des tatsächlichen individuellen Einkommens ein die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens a[X.]ildender Maßstab zu treten (vgl B[X.]E 50, 179, 182 = [X.] 5420 § 65 [X.]), der das hieraus potentiell zu erzielende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft widerspiegelt. Ein "Bemessungsgrundlagen-Findungsrecht" im Sinne einer Ermächtigung, über die begrifflichen Grenzen des in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 genannten Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hinaus auch anderes Einkommen für die Beitragsbemessung heranzuziehen, enthält § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 jedoch schon seinem Wortlaut nach nicht. Vielmehr bleibt Grund der Beitragserhebung einzig, dass der landwirtschaftliche Unternehmer aus dem Unternehmen Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt bzw erzielen kann, wenn es auch für die Zuordnung zu den [X.]n nicht auf das konkret erzielte, sondern auf das potentiell zu erzielende Einkommen ankommt. Dies verkennt das [X.], wenn es die Ermächtigungskonformität der streitigen Satzungsregelungen wesentlich darauf zu stützen sucht, der Gesetzgeber überlasse es in § 40 Abs 1 [X.] 1989 den Trägern der [X.], in ihrer Satzung zu bestimmen, was als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sei.

[X.]) Ob (potentielles) Einkommen aus einem Unternehmen als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 zu bewerten ist und deshalb nach Maßgabe der nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 zu erlassenden Satzungsbestimmungen Beiträge zu erheben sind, ist im Regelfall unter Rückgriff auf § 13 EStG zu bestimmen.

Allerdings wird der Begriff des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft weder im [X.] 1989 noch an anderer Stelle mit unmittelbarer Geltung für das [X.] 1989 gesetzlich definiert. Zudem ist der Wortlaut des § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 unergiebig für die hier maßgebliche Frage, ob auch Einkünfte aus land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit einer Kapitalgesellschaft, die dem [X.] aufgrund einer Kapitalbeteiligung außerhalb der die Versicherungspflicht begründenden eigenen landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit zufließen, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Soweit das [X.] seine Rechtsauffassung mit einer wortlautgetreuen Auslegung des § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 begründet, ist ihm zuzugestehen, dass ein - vom [X.] nicht konkret festgestelltes - Einkommen des [X.] aus seiner Beteiligung an der [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser GmbH erwirtschaftet würde. Indem es das Einkommen der [X.] unmittelbar zum Anknüpfungspunkt für eine (erweiterte) Beitragspflicht des Kläger macht, übersieht das [X.] jedoch die in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1989 notwendig vorausgesetzte personelle Zuordnung des Einkommens zum landwirtschaftlichen Unternehmer als dem maßgeblichen Objekt der Beitragspflicht. Es verkennt die nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche Ordnung auch im Sozialrecht grundsätzlich zu beachtende Trennung von juristischer Person einerseits und den als [X.]ern dahinter stehenden natürlichen Personen andererseits (vgl nur B[X.]E 95, 275 = [X.] 4-2600 § 2 [X.] 7, Rd[X.] 21 mwN). Zugleich übersieht das [X.], dass der Wortlaut des § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1989 allein wegen seiner deutlichen sprachlichen Nähe zu § 2 Abs 1 S 1 [X.] 1 EStG, wonach "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" der Einkommensteuer unterliegen, auf § 13 EStG verweist, der diese Einkunftsart für die Zwecke des Steuerrechts definiert.

Dass § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1989 nicht nur im Wortlaut an § 2 Abs 1 S 1 [X.] 1 EStG anknüpft, ist systematisch aus der Wendung "Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit" in § 39 Abs 1 S 1 [X.] [X.] 1989 herzuleiten, die das "Arbeitseinkommen" nach [X.] gegenüber solchem nach [X.] 1 abgegrenzt, das gerade aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt wird. Das B[X.] hat bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitseinkommen" auch mit Geltung für das [X.] 1989 in § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV definiert ist (B[X.]E 99, 284 = [X.] 4-2400 § 15 [X.], Rd[X.] 18 f mwN; B[X.] [X.] 4-5420 § 2 [X.] 1; stRspr für alle Zweige der Sozialversicherung vgl nur Urteil des Senats vom 28.9.2011 - B 12 KR 23/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 240 [X.] 15 vorgesehen, Rd[X.] 11 mwN). Danach ist Arbeitseinkommen "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs 2 [X.] 1, §§ 4 bis 7k und 13a EStG) ermittelt wird (vgl hierzu B[X.]E 79, 133, 137 ff = [X.] 3-2500 § 240 [X.] S 102 ff und B[X.]E 104, 153 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 12, Rd[X.] 15). Bereits vor Schaffung des [X.], durch das § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1989 in der bis zum hier entscheidungserheblichen [X.]raum unveränderten Fassung eingeführt worden ist ([X.] 1988, 2477), hatte das B[X.] wiederholt entschieden, dass das Steuerrecht das maßgebende Bezugssystem für den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV ist und dass dieser neben anderen Einkünften, für die der steuerrechtliche [X.] gilt, auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 13 EStG umfasst (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 30 S 121 mwN). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Verfasser des [X.] in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 an das EStG anknüpfen wollten. Dem steht die Verwendung des Begriffs "Einkommen" an Stelle von "Arbeitseinkommen" in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 nicht entgegen, denn die Unterscheidung beider Begriffe, wie sie sich nunmehr aus § 15 Abs 1 [X.] [X.]B IV ergibt, wurde erst mit der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des § 15 [X.]B IV durch Art 3 [X.] 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom [X.] ([X.] 1890) eingeführt.

Entscheidend ist jedoch die bewusste Anlehnung des § 39 Abs 1 [X.] 1989 an den zeitgleich eingeführten § 226 Abs 1 [X.]B V (hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], zum [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 38), nach dessen Satz 1 [X.] ebenfalls das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Da § 39 [X.] 1989 im Unterschied zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 226 Abs 1 S 1 [X.]B V die Beitragsbemessung für selbstständig Tätige regelt, bedurfte es in § 39 Abs 1 S 1 [X.] [X.] 1989 gegenüber § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V der Ergänzung um die Worte "aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit", um klarzustellen, dass nicht auch das bereits nach damaliger Rechtsprechung unter den Begriff des Arbeitseinkommens fallende (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 30 S 121 mwN) - nunmehr in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 erfasste - Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur bei gleichzeitigem Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen der Beitragsbemessung in der [X.] zugrunde zu legen ist.

Die parallele Ausgestaltung der Beitragsbemessungsvorschriften des § 39 Abs 1 [X.] 1989 und des § 226 Abs 1 [X.]B V spricht zugleich gegen den vom [X.] und der [X.] für die Einbeziehung auch von Kapitaleinkünften aus landwirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaften herangezogenen Gedanken, die Beitragserhebung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern solle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers erfassen. Dieser Gedanke ist seit Schaffung des [X.] in § 240 Abs 1 [X.] [X.]B V, also der Regelung über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, normiert und stellt sicher, dass alle Einnahmen, die ein Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (Gesetzentwurf, [X.]O, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 249 Abs 1). Er ist kennzeichnend für die freiwillige Versicherung in der [X.], die bei der Beitragsgestaltung einerseits ua durch Erfassen weiterer [X.]en wie zB Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl zB B[X.]E 76, 34 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 19; B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]0) eine Benachteiligung der Pflichtversicherten gegenüber den freiwillig Versicherten und andererseits eine übermäßige Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder zu vermeiden hat. Demgegenüber sind in §§ 226 ff [X.]B V für die einzelnen Gruppen [X.] Personen die beitragspflichtigen Einnahmen in der Regel gruppentypisch geregelt und auf bestimmte [X.]en begrenzt (vgl [X.] in [X.], Stand der Einzelkommentierung Oktober 2011, § 240 [X.]B V Rd[X.], 6). Diesem Regelungskonzept folgt auch die Beitragsbemessung des ebenfalls durch das [X.] eingeführten [X.] 1989, indem § 46 [X.] 1989 für die Satzungsregelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse auf § 240 [X.]B V verweist, während § 39 [X.] 1989 - wie § 226 [X.]B V - nur bestimmte Einnahmen [X.] Mitglieder der Beitragsbemessung unterwirft.

Ebensowenig trägt der Hinweis des [X.] und der [X.] auf das Solidarprinzip, wonach die Versicherten an der Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl § 3 [X.], § 223 Abs 2 S 1 [X.]B V). Denn zugleich beschränkt das [X.]B V - in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur der [X.] als Beschäftigtenversicherung - die Heranziehung der zu verbeitragenden Einkünfte durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen (B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R, [X.], 179). Dies gilt auch für das [X.] 1989, das die [X.] einerseits als teilweise beitragsfinanzierte (§ 37 [X.] 1989) Solidargemeinschaft (§ 1 S 1 [X.] 1989) begreift, andererseits aber die [X.] für Versicherungspflichtige in den §§ 39 ff [X.] 1989 gruppenspezifisch ausgestaltet. Dabei beschränkt es in § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 die Beitragsbemessung in Anknüpfung an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand einer selbstständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs 1 [X.] 1, [X.] [X.] 1989) auf die [X.], die - vergleichbar der Anknüpfung des § 226 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B V an das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt - aus dieser Tätigkeit zu erzielen ist. Dem Solidarausgleich zwischen den Versicherten mit geringem Einkommen und denen mit höherem Einkommen wird dabei durch die Beitragserhebung nach [X.]n Rechnung getragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], [X.] [X.] zu § 57 Abs 1 und 5).

[X.]) Gerade die Parallele zu § 226 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B V gebietet es auch, entgegen der Ansicht des [X.] und der [X.] die für die Beitragsbemessung nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 heranzuziehenden Einnahmen auf diejenigen zu beschränken, die aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit oder mehreren parallel ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Die Kapitaleinkünfte des [X.] aus seiner Beteiligung an der [X.] gehören nicht hierzu, da diese Beteiligung - wie oben unter a) dargelegt - keinen Status als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 [X.] 1, Abs 3 [X.] 1989 begründet. Soweit § 31 [X.] der Satzung der [X.] und § 46 Abs 3 der Satzung der [X.] darüber hinaus für die Beitragserhebung auch an Einkommen aus Unternehmensbeteiligungen anknüpfen, die keine Versicherungspflicht begründen, werden die durch § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 gezogenen Grenzen der Regelungsermächtigung des § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 überschritten.

dd) Einer Beschränkung des nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden (potentiellen) Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, das den Anknüpfungspunkt für die konkrete Beitragserhebung nach Maßgabe der nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] 1989 zu erlassenden Satzung bildet, auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 13 EStG steht zunächst nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch Einkünfte anderer [X.]en, zB aus Verpachtung, anfallen können. In diesem Fall ist zu prüfen, ob diese Einnahmen nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (vgl B[X.] [X.] 4-5420 § 2 [X.] 1 Rd[X.] mwN).

Das [X.] weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die strikte Bindung des Einkommensbegriffs nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] 1989 an das Einkommensteuerrecht zu einer beitragsfreien Pflichtversicherung der Fiktivunternehmer nach § 2 Abs 3 [X.] [X.] 1989 führen könnte, wenn die Einnahmen beschränkt haftender [X.]er einer Personenhandelsgesellschaft oder der Mitglieder einer juristischen Person aufgrund ihrer Beteiligung an der [X.] oder juristischen Person einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 [X.] 2, § 15 EStG) bzw als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 S 1 [X.] 5, § 20 EStG) zu bewerten sind. Welche Vorstellungen sich die Verfasser des [X.] 1995 von den beitragsrechtlichen Folgen dieser Regelung machten, ist aus den Materialien nicht zu erschließen: So wurde mit der Neufassung des § 2 Abs 3 [X.] 1989 durch dieses Gesetz lediglich eine Regelung über die Existenzgrundlage des ebenfalls neu gefassten § 1 Abs 5 ALG übernommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Agrarsozialreformgesetz 1995, [X.] zu Art 9 [X.] 1 Buchst b und c), die dort der Ausgrenzung zB als Genosse in einer Genossenschaft oder als [X.]er einer GmbH abhängig beschäftigter Personen aus den berufsständischen Einrichtungen mit ihrer Ausrichtung auf selbstständige Landwirte dienen sollte ([X.], [X.]O, [X.] zu Art 1 § 1 Abs 2). Angesichts des Fehlens besonderer beitragsrechtlicher Regelungen in Bezug auf diese Fiktivunternehmer spricht - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste - vieles dafür, die Fiktion des § 2 Abs 3 [X.] [X.] 1989 in einem weiten Sinne auszulegen, indem mit der Fiktion der Unternehmereigenschaft des [X.]ers oder des Mitglieds zugleich - bezogen auf den Unternehmensanteil der Betroffenen - die an sich bürgerlich-rechtlich bzw steuerrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen der natürlichen Person und der juristischen Person bzw [X.] hinwegfingiert wird. Der Fiktivunternehmer tritt vollständig in deren Unternehmerstellung ein. Die damit verbundene Zurechnung der Einnahmen der juristischen Person bzw [X.] aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu der natürlichen Person ließe bei dieser fiktiv Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anfallen, die Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung nach § 39 Abs 1 S 1 [X.] 1 iVm § 40 [X.] 1989 wären.

           

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G. Da die Beigeladene im Revisionsverfahren und entgegen der Ansicht des [X.] auch im Berufungsverfahren kein eigenes Rechtsmittel eingelegt und keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie nicht neben der [X.] an der Kostenerstattung gegenüber dem Kläger zu beteiligen.

                 

Meta

B 12 KR 7/10 R

29.02.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Chemnitz, 15. Juni 2006, Az: S 11 KR 35/05, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 vom 29.07.1994, § 2 Abs 3 S 2 KVLG 1989 vom 29.07.1994, § 3 S 1 KVLG 1989, § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 KVLG 1989 vom 20.12.1988, § 39 Abs 1 S 1 Nr 4 KVLG 1989 vom 20.12.1988, § 40 Abs 1 S 1 KVLG 1989, § 40 Abs 1 S 2 KVLG 1989, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 3 S 2 SGB 5, § 223 Abs 2 S 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 226 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 vom 20.12.1988, § 240 Abs 2 S 2 SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, § 13 EStG, § 13a EStG, § 15 EStG, § 20 EStG, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 7/10 R (REWIS RS 2012, 8657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8657

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