Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 23/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12069

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B3STR23.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/17
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
25.
April
2017 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Milderung des in §
323a Abs.
1 StGB normierten Strafrahmens ge-mäß §
49 Abs.
1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§
21 StGB) hingegen sicher feststeht, kommt hier nicht in Betracht. Darauf, inwieweit der Tatrichter in Fällen verschuldeter Trunkenheit von der Strafrahmenverschiebung absehen kann oder gar muss (hierzu Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2016 -
3
[X.], juris), kommt es dabei nicht an.
Bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehender vermin-derter Schuldfähigkeit kann deshalb eine Strafrahmenmilderung gemäß §
49 Abs.
1 StGB geboten sein, weil die Verurteilung des Angeklagten nach §
323a Abs.
1 StGB Folge des [X.] ist. Denn im Rahmen der Strafzumes-sung darf dies für den Angeklagten nicht nachteilig sein. Solche Nachteile be--
3
-
stünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den [X.] ein höherer Strafrahmen wegen des [X.] als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmög-lichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 1991 -
4
StR 465/91, [X.]R StGB §
323a Abs.
2 Strafzumes-sung
5; ferner
[X.], Urteil vom 27.
März 2003 -
3
StR 435/02, [X.]R StGB §
21 Strafrahmenverschiebung
31;
Beschlüsse vom 6.
Februar 1996 -
4 StR 17/96, [X.], 290; vom 20.
Dezember 2016 -
3 [X.], aaO Rn.
46; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
323a Rn.
80).
Im vorliegenden Fall kann indes der vom [X.] zugrunde gelegte Strafrahmen des §
323a Abs.
1 StGB für den Angeklagten nur vorteilhaft sein. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wäre der anzuwendende Strafrahmen selbst nach einer -
hier eher fernliegenden -
doppelten Strafrahmenmilderung dergestalt, dass der für den minder schweren Fall nach §
213 StGB geltende

-
4
-
Strafrahmen herangezogen und nach §
49 Abs.
1 StGB nochmals herabgesetzt würde, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten höher als derjenige des §
323a Abs.
1 StGB ([X.] bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Becker

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich

Tiemann

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Berg

Hoch

Meta

3 StR 23/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 3 StR 23/17 (REWIS RS 2017, 12069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12069

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