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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 185/04
vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.]
am 24. September 2004 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. August
2004 zu wertende Eingabe des Schuldners vom 7. September
2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt zu einer Änderung der Ko-stenentscheidung und Wertfestsetzung des Beschlusses vom 30. August 2004 keine Veranlassung. Der Schuldner hat nach eingehender Belehrung durch den Vizepräsidenten des [X.] auf die dort erhobene Be-schwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 2002 in seinem Schreiben vom 7. August 2004 darum gebeten, "den gesamten Vorgang dem [X.] zur Kenntnis und ggf. Entscheidung zu überstellen." [X.] hatte der [X.] über das unzulässige Rechtsmittel mit [X.] zu entscheiden.
Der gefaßte Beschluß und seine Mitteilung an den Schuldner entspricht formell § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 329 Abs. 2 ZPO; - 3 - den Verfahrensbeteiligten ist danach der richterlich unterzeichnete Beschluß formlos mitzuteilen, die Urschrift verbleibt bei den Gerichtsakten.
Fischer Raebel
Boetticher
[X.]
[X.]
Meta
24.09.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 185/04 (REWIS RS 2004, 1490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1490
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