Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 30 W (pat) 21/19

30. Senat | REWIS RS 2020, 186

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Perfect Colours" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 002 747.0

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 20. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des [X.] vom 12. Oktober 2018 und vom 28. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Ware

„Klasse 19: Pech“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 5. Februar 2018 für die Waren

4

Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; [X.] im Rohzustand; [X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

5

Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren;

6

[X.]: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

7

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen

8

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle hat die Anmelderin in dem Beanstandungsbescheid vom 23. September 2019 darauf hingewiesen, dass der Begriff „[X.]“ aus Klasse 19 markenrechtlich zu unbestimmt sei und sie aufgefordert, die damit gemeinten Waren konkret und abschließend zu benennen oder darauf zu verzichten. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.

9

Die Markenstelle für Klasse 02 des [X.] hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 12. Oktober 2018 zunächst vollständig und sodann – auf die Erinnerung der Anmelderin – mit Erinnerungsbeschluss vom 28. Mai 2019 teilweise, nämlich hinsichtlich der oben in Fettdruck gekennzeichneten Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle.

Das angemeldete Zeichen sei [X.] aus den einfachen [X.] Wörtern „Perfect“ (= perfekt) und „Colours“ (= Farben) zusammengesetzt und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „perfekte Farben“ und damit als Hinweis auf ein qualitativ besonders herausgehobenes Angebot der so gekennzeichneten Produkte verstanden. Dabei könne der Begriff „Farbe“ sowohl für das färbende Produkt wie auch für den farblichen Eindruck einer Fläche stehen. In Bezug auf die beanspruchten Waren beschränke sich die Wortfolge in einem werblich-beschreibenden Hinweis auf Art, Zweck und Beschaffenheit der betreffenden Waren, nämlich dass es sich dabei um Materialien zur farblichen Gestaltung handele; hingegen werde der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Zudem sei die Bezeichnung „Perfect colours“ bzw. die damit vergleichbare Wortfolge „[X.] COLOR WORLD“ bereits in dem dargelegten Sinne verwendet worden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass in Bezug auf die relevanten Waren von einem produktbeschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung keine Rede sein könne. Die Kombination könne lose mit „Perfekte Farben“ oder „Vollkommene Farben“ übersetzt werden. Eine präzise Aussage treffe das Zeichen damit bereits nicht, da sie im Grunde Unmögliches verspreche. Insbesondere mit Blick darauf, dass es sich um Waren handle, die weder nach objektiv bestimmbaren Nenngrößen kategorisiert, noch nach individuellen Wünschen des Kunden hergestellt würden, sei nichts ersichtlich, worauf sich das „Perfect“ beziehen sollte. Es sei nicht mehr als eine Übertreibung. Eine solche könne jedoch keinen konkreten und direkten Bezug zwischen Zeichen und Ware begründen. Hinzu komme, dass vor allem die Waren der Klassen 03 und 19 nach ihren Charakteristika keinen Bezug zum Thema „Farben“ hätten. Von einer unmittelbar beschreibenden Angabe könne daher nicht ausgegangen werden. Auch verfüge das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn das Adjektiv „perfect“ stehe als Absolutum für das [X.], und nicht bloß für ein herausragendes Gutes, wie die Markenstelle meine. Damit sei die Aussage nicht nur eine werbeübliche Anpreisung der Waren oder ihrer Eigenschaften. Vielmehr gelange sie durch das Beanspruchen von Perfektion zu einer gänzlich anderen Bedeutung. Was eine perfekte Ware überhaupt ausmache, könne nur der Verbraucher für sich entscheiden. Das unhaltbare Versprechen eines Unmöglichen stelle als scherzhafte Übertreibung ein übliches Stilmittel im Marketing dar. Als solches erkannt, könne es ein werbewirksamer und erinnerungswürdiger Markenname sein. Die Abnehmer könnten diese Art von humorvollem Größenwahn durchaus als Hinweis auf den Hersteller wahrnehmen.

Soweit zudem die Bezeichnung bereits in verschiedenen Zusammenhängen und von verschiedenen Anbietern verwendet werde, sei zum einen zu bemerken, dass es ein Neuheitserfordernis nicht gebe. Zum anderen könnten [X.] kein beschreibendes Verständnis belegen, wenn diese – wie die Webseite eines [X.] Printshops – eine markenmäßige Verwendung zeigten. Die Anmelderin vermöge aus den [X.] nur auf die außerordentliche Eignung des Zeichens zu schließen, als Herkunftshinweis zu dienen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des [X.]es vom 12. Oktober 2018 und vom 28. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die gemäß § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in Bezug auf die im Tenor genannte Ware „[X.]“ Erfolg; insoweit sind [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht feststellbar.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da es der angemeldeten Bezeichnung [X.] in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2015, 1198 ([X.]) – [X.]; [X.] 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? [X.]; [X.], 301 ([X.]) – [X.]; [X.], 934 (Nr.9) – [X.]; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 373 (Nr. 20) – [X.]; [X.], 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 (Nr. 53) – [X.]; [X.] (Nr. 15) – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/ [X.]; [X.] 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2013, 519 ([X.]) – [X.]; [X.], 674 ([X.]) – [X.]; [X.] 2017, 186 (Nr. 30 und [X.]) – [X.]; [X.], 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.], 569 (Nr. 14) – [X.]; [X.], 1143 (Nr. 9) – Starsat).

Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 ([X.]) – [X.]; 674 (Nr. 97) – [X.]; [X.], 680 (Nr. 38) – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 (Nr. 77 f.) – [X.]; a. a. O. ([X.]) – [X.]; [X.], a. a. O. – [X.]).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination [X.] für Waren, die – wie hier mit Ausnahme der Ware der Klasse 19 „[X.]“ – im Zusammenhang mit farblicher Gestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. Bereits die Englischkenntnisse des [X.] dürfen nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 188 m. w. N.); darüber hinaus ist der mit den relevanten Waren der Klassen 02, 03 und 19 befasste Fachhandel mit der [X.] vertraut.

b) Die angemeldete Bezeichnung ist eine Kombination der beiden [X.] Begriffe „Perfect“ und „Colours“.

Das Adjektiv „perfect“ wird ins [X.] mit „perfekt, vollkommen, vollständig, makellos, einwandfrei, vollendet, ideal, tipptopp, ausgezeichnet“ übersetzt; (auch) im [X.]n bedeutet perfekt „frei von Mängeln; vollkommen; so beschaffen, dass nicht das Geringste daran auszusetzen ist“ (vgl. hierzu Online-Wörterbücher [X.] und [X.]; [X.] unter www.duden.de).

Mit dieser Bedeutung hat der Begriff „perfekt“ bereits seit langem als Qualitätsberühmung und Wertversprechen Eingang in den [X.] Werbe Sprachgebrauch gefunden (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, [X.], 1991 sowie die bereits von der Markenstelle in Bezug genommenen [X.] in slogans.de). Es war und ist üblich, eine tatsächliche oder vermeintliche ausgezeichnete Qualität eines Produkts mit „perfekt“ zu bewerben. Damit werden die Waren oder Dienstleistungen als solche von idealer, sehr hochwertiger Qualität gekennzeichnet. Der Begriff „perfect/perfekt“ erschöpft sich damit in einer allgemeinen schlagwortartigen Anpreisung für eine ausgezeichnete Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die grundsätzlich nicht geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu bilden (vgl. [X.] (pat) 288/03 – [X.]; 25 W (pat) 44/98 - [X.]). Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Frage, ob etwas perfekt ist, rein subjektiv und individuell zu beantworten ist, es also an den persönlichen Ansprüchen des Verbrauchers liegt, was für ihn perfekt ist. Das Stilmittel der werblichen Übertreibung durch Verwendung des Wertversprechens „perfekt“ ist derart gängig und abgegriffen, dass der Verkehr hierin keinerlei Besonderheit sehen wird.

Der weitere [X.] „Colours“ als Pluralform des ebenfalls zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörenden Substantivs „colour“ wird in seiner Bedeutung „Farben“ ebenfalls im Inland ohne weiteres verstanden, wobei der Begriff „Farbe“ sowohl eine farbgebende Substanz als auch einen Farbton bezeichnen kann (vgl. [X.] zu „Farbe“).

Der Verkehr wird daher auch die [X.] gebildete Kombination dieser ihm ohne weiteres verständlichen Begriffe auf Anhieb und ohne weitergehende Überlegungen im Sinne von „perfekte Farben“ verstehen und darin in Zusammenhang mit farbgebenden Produkten bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden Sachhinweis auf Beschaffenheit und Qualität dieser Produkte erkennen. Ungeachtet dessen bestand schon vor dem Anmeldezeitpunkt die Übung, eine besondere Qualität von farbgebenden Produkten z. B. hinsichtlich ihres Farbtons oder ihrer Farbwirkung mit den Begriffen „perfekt“ zu bewerben und solche Produkte als „perfekte Farbe(n)“ bzw. englischsprachig „perfect colour(s)“ und auch weiteren vergleichbaren Anpreisungen wie „perfekte Wandfarbe“/“perfektes Produkt“ etc. zu bezeichnen.

c) Die in Klasse 02 beanspruchten Waren

„Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;…; [X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

stellen Produkte dar, die einen bestimmten Farbton aufweisen und im Rahmen ihrer Verwendung eine bestimmte Farbgebung hervorrufen sollen; Farbton und Farbwirkung sind somit wesentliche Produkteigenschaften dieser Waren. Die Bezeichnung [X.] wird in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren in naheliegender Weise als unmissverständliche Qualitätsberühmung dahin verstanden, dass es sich bei diesen um „(qualitativ) ausgezeichnete, ideale Farben“ handelt bzw. diese über solche Farben verfügen oder zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können.

Ebenso können für die Erwerber von (farbigen)

„Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen [soweit in Klasse 19 enthalten] für [X.]; Asphalt“

in Klasse 19 gerade auch deren Farbton und Farbwirkung wesentliche Produkteigenschaften darstellen, so dass sich [X.] auch insoweit in einem werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen erschöpft. Gleiches gilt für Waren, die unter den beanspruchten Begriff „Putzfüllmittel“ subsumiert werden können – wie z. [X.] –, so dass es nicht darauf ankommt, ob und aus welchem Grund der [X.] markenrechtlich zu unbestimmt sein sollte.

Soweit die Anmelderin in Klasse 02 ferner „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren“ – dies bezieht sich auf die Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz“ – sowie „[X.] im Rohzustand“ beansprucht, stellen diese im Bereich von Lacken und ([X.] einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.], 30 W (pat) 49/17– Finest Colours; 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Mithin ist auch für diese Waren ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit zu einem die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug führt ([X.], a. a. O., – Finest Colours; – Macchiato). Dieselben Erwägungen gelten für „Bitumen“, das als traditionelles Bindemittel ebenso Inhaltsstoff von Farben und Lacken sein kann (vgl. [X.], a. a. [X.]; [X.] 30 W (pat) 38/16 – Softfeel).

Ferner können die beschwerdegegenständlichen, zu [X.] beanspruchten Waren „Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk“ sowie „Abbeizmittel“ im Ergebnis der Herbeiführung „perfekter Farben“ dienen.

Warum die Erinnerungsprüferin die Zurückweisung der Anmeldung durch die Erstprüferin im Umfang der Waren der Klasse 02 „Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Verdünnungsmittel für vorgenannte Waren“ sowie in Bezug auf die Waren der [X.] „Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk“ aufgehoben hat, vermag sich dem Senat angesichts des Umstands, dass diese entweder selbst schon in verschiedenen Farben angeboten werden oder als Zusatz- und/oder Hilfsmittel der Herbeiführung oder auch dem Erhalt perfekter Farben dienen können, nicht zu erschließen.

d) Die angemeldete Wortfolge [X.] verfügt im oben genannten Umfang weder über eine besondere Originalität und Prägnanz noch über eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in dem üblichen, werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass es sich bei diesen um „perfekte, ausgezeichnete Farben“ handelt bzw. diese über solche Farben verfügen oder zumindest zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können. Dieser Aussagegehalt erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne weiteres. Insbesondere muss der Verkehr dabei weder interpretatorische Überlegungen zur Bedeutung des Begriffs „Perfect“ anstellen noch bedarf es einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen.

Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, aufgrund welcher konkreten Eigenschaften und Merkmale sich eine makellose, ausgezeichnete Qualität der so bezeichneten Waren ergibt, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als [X.] und damit der Feststellung eines [X.]s nicht entgegen (vgl. [X.] [X.], 146 – [X.]; [X.], 680 – [X.]; [X.], 674 – [X.]).

e) Das angemeldete Zeichen ist somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hinsichtlich der genannten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

3. Bezüglich der im Tenor genannten Ware der Klasse 19 „[X.]“ liegen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] dagegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Waren üblicherweise – anders als beispielsweise Teer und Bitumen – noch als Bestandteil von Farben eingesetzt werden und sie können daher auch nicht zur Herbeiführung „perfekter Farben“ oder ansonsten zur Erzielung einer perfekten Farbgestaltung dienen. Das Anmeldezeichen beschreibt damit weder die Bestimmung noch den Verwendungszweck von [X.]. Insoweit kann der angemeldeten Bezeichnung [X.] nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden und sie unterliegt hierfür auch keinem Freihaltebedürfnis.

Die Beschwerde hat daher im genannten Umfang Erfolg.

Meta

30 W (pat) 21/19

20.08.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 30 W (pat) 21/19 (REWIS RS 2020, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

30 W (pat) 38/16

30 W (pat) 49/17

25 W (pat) 62/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.