Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3648

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines sozialen Netzwerks: Befugnis zur Sperrung eines Nutzerkontos und zur Löschung von Beiträgen


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat und [X.] - vom 4. August 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen des [X.] und der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 7. Zivilkammer - vom 27. August 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebenen, am 10. August 2018 gelöschten Beitrag des [X.] wieder freizuschalten:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat …… kein Respekt…keine Achtung unserer Gesetze …keine Achtung gegenüber Frauen…….DIE [X.] SICH HIER NIE [X.] UND [X.] AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER [X.][X.] [X.] [X.] EINES  MORDEN… [X.][X.] GANZ [X.]…NIE ARBEITEN."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung des [X.] des [X.] und der Löschung eines seiner Beiträge durch die Beklagte.

2

Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der [X.] betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in [X.] die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung eines von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der [X.] gelöschten Beitrags, auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos und Löschung seines Beitrags sowie auf Auskunft über ein mit der Durchführung der [X.] beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

3

Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards. Am 19. April 2018 änderte sie die vorgenannten Bedingungswerke und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards durch Betätigung einer in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat der Kläger am 24. April 2018.

Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Unsere Dienste

Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere [X.]:

Menschen werden nur dann eine [X.] auf [X.]       bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere [X.] zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

3. Deine Verpflichtungen gegenüber [X.]        und unserer [X.]

2. Was du auf [X.]      teilen und tun kannst

Wir möchten, dass Menschen [X.]        nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer [X.] erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):

1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

○ Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere [X.]sstandards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyperlink], die für deine Nutzung von [X.]      gelten.

○ Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.

○ Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.

Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere [X.]sstandards [Hyperlink] entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer [X.] oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.

4. Zusätzliche Bestimmungen

2. Aussetzung oder Kündigung von Konten

Wir möchten, dass [X.]      ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen.

Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine [X.] gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider [X.]en die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.

Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider [X.]en besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben.

4. Streitfälle

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.] hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, [X.] oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den [X.]       -Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist.

5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien

[X.]sstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf [X.]       postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf [X.]        und anderen [X.]       -Produkten.

…"

Die zum 19. April 2018 geänderten [X.]sstandards, auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt:

"EINLEITUNG

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass [X.]      ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir [X.]sstandards formuliert, die festlegen, was auf [X.]       gestattet ist und was nicht. …

Das Ziel unserer [X.]sstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um [X.]en zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen … .

Ausdrucksmöglichkeiten: Auf [X.]       geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. …

Gleichheit: Unsere [X.] ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine [X.] anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und [X.]n erstreckt. Daher erscheinen unsere [X.]sstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.

Jeder auf [X.]       muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. …

Verstöße gegen unsere [X.]sstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf [X.]      ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die [X.]/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.

Teil III

Anstößige Inhalte

12. Hassrede

Grundgedanke dieser Richtlinie

Wir lassen Hassrede auf [X.]       grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch [X.] ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende [X.], Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.

Folgende Inhalte sind untersagt:

…"

4

Am 10. August 2018 teilte der Kläger auf seinem Nutzerkonto ein von einem anderen Nutzer auf der Kommunikationsplattform der [X.] hochgeladenes Video, in dem eine männliche Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden. Den Inhalt dieses Videos kommentierte der Kläger wie folgt:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat……kein Respekt…keine Achtung unserer Gesetze…keine Achtung gegenüber Frauen…….DIE [X.] SICH HIER NIE [X.] UND [X.] AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER [X.].. DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN [X.] EINES  MORDEN … [X.][X.] GANZ [X.]…NIE ARBEITEN."

5

Noch am selben Tag löschte die Beklagte den Kommentar des [X.], so dass der Beitrag für andere Nutzer nicht mehr wahrnehmbar war, und sperrte für drei Tage bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des [X.]. Während der Sperre war das Konto des [X.] in einen Lesemodus ("[X.]") versetzt. Der Kläger konnte auf sein Konto zugreifen und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, seinerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die [X.] zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass der Kläger aufgrund des Kommentars gegen das Verbot der "Hassrede" in den [X.]sstandards verstoßen habe.

6

Der Kläger meint, die Entfernung seines Kommentars sowie die vorübergehende Teilsperrung seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards der [X.] seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag der [X.]en einbezogen worden. Davon abgesehen verstießen die Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards in der ab dem 19. April 2018 verwendeten Fassung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien darüber hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Nutzer durch die der [X.] eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würden. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Übrigen habe er, der Kläger, auch nicht gegen die [X.]sstandards verstoßen, da sein Kommentar nicht unter die dort enthaltene Definition der "Hassrede" falle. Durch die Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos habe die Beklagte nicht nur ihre Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, sondern auch rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] eingegriffen und ihn in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

7

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperrung begehrt (Klage- und Berufungsantrag zu 1) sowie die Verurteilung der [X.] zur Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klage- und Berufungsantrag zu 2), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrages bei dessen erneuter Einstellung (Klageantrag zu 3) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag zu 4, Berufungsantrag zu 3) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Klageantrag zu 5, Berufungsantrag zu 4). Ferner hat er Schadensersatz in Höhe von 150 € (Klageantrag zu 6, Berufungsantrag zu 5) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Klageantrag zu 7, Berufungsantrag zu 6). Hilfsweise zum Klage- und Berufungsantrag zu 1 hat der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Berichtigung seiner Daten dahingehend begehrt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

8

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung des Kommentars des [X.] sowie zur vorübergehenden Teilsperrung seines Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. Zweck des Nutzungsvertrages sei nicht die Gewährleistung grenzenloser Meinungsäußerung, sondern die Kundgabe von Meinungen innerhalb des durch die Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards vorgegebenen Rahmens. Als privates Unternehmen habe sie das Recht, für die auf der von ihr angebotenen Plattform eingestellten Inhalte zum Schutz der übrigen Nutzer einschränkende Vorgaben zu machen. Das Interesse des [X.] an der Veröffentlichung seines Beitrags überwiege nicht ihr Interesse an einer zivilisierten Diskussionskultur, auf die sie, die Beklagte, hinarbeite, um den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen zu können, auf der diese sich sicher und geschützt fühlen könnten.

9

Das [X.] hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:

"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat - kein Respekt - keine Achtung unserer Gesetze - keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."

erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat es das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision des [X.], mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist ni[X.]ht zulässig, soweit dieser seinen Auskunftsanspru[X.]h (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgt. In Bezug auf den Freis[X.]haltungsanspru[X.]h (Klage- und Berufungsantrag zu 2) hat die zulässige Revision dagegen Erfolg. Im Hinbli[X.]k auf den Unterlassungsanspru[X.]h (Klageantrag zu 3) ist sie, soweit dieser Anspru[X.]h Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, zulässig, aber unbegründet.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil u.a. in [X.] 2021, 16 veröffentli[X.]ht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Bedeutung - ausgeführt, die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge seien unbegründet.

Grundlage der Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der [X.] in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung des [X.] dur[X.]h Ankli[X.]ken der entspre[X.]henden S[X.]haltflä[X.]he wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei ni[X.]ht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil die [X.] den Kläger vor die Wahl gestellt habe, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktis[X.]h zu beenden. Au[X.]h wenn die Plattform der [X.] im Berei[X.]h der [X.] Netzwerke eine überragend wi[X.]htige Stellung einnehme, unterliege die [X.] keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sei, dass eine de-fa[X.]to erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sei.

Die Nutzungsbedingungen und die Gemeins[X.]haftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung verfassungsre[X.]htli[X.]her Vorgaben einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] stand. Bei der Bestimmung dessen, was die [X.] als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen [X.] unangemessen zu bena[X.]hteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktis[X.]hen Konkordanz relevant. Auf Seiten des [X.] sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, während der [X.] die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur "Hassrede" halte einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.

Die Regelungen seien au[X.]h transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sie stellten eine taugli[X.]he Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die [X.] zu verhängen pflege und gegenüber dem Kläger ergriffen habe. Zwar habe das [X.] für die verglei[X.]hbare Situation des [X.] erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pfli[X.]htwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die [X.] verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümli[X.]h ges[X.]hehen sei. Insoweit gewähre die [X.] die Mögli[X.]hkeit, dass der Nutzer geltend ma[X.]he, die Deaktivierung sei zu Unre[X.]ht erfolgt. Dafür, dass die [X.] dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Lös[X.]hung eines Beitrags ni[X.]ht unternehme, sei ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Es sei ni[X.]ht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren dur[X.]hzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge ni[X.]ht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu ma[X.]hen.

Der Kommentar des [X.] erfülle die Merkmale einer "Hassrede" im Sinne der Gemeins[X.]haftsstandards. Der Kläger könne dementspre[X.]hend ni[X.]ht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt werde.

Dem Kläger stehe au[X.]h kein Anspru[X.]h auf Auskunft darüber zu, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Person die [X.] mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut habe. Einer entspre[X.]henden Verpfli[X.]htung aus [X.] (§ 242 [X.]) stehe bereits der Umstand entgegen, dass Ansprü[X.]he des [X.] gegen Dritte, deren beabsi[X.]htigte Geltendma[X.]hung er zur Begründung des [X.] anführe, aus Re[X.]htsgründen von vornherein ausges[X.]hlossen s[X.]hienen.

Die Berufung der [X.] sei dagegen begründet. Der Kläger habe in seiner Berufungserwiderung ausgeführt, dass er ein Interesse daran habe, die Re[X.]htmäßigkeit einer Äußerung mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze seines Beitrags zu klären. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls Unterlassung der erneuten Lös[X.]hung eines derartigen Kommentars verlange, und damit konkludent einen Hilfsantrag dieses Inhalts zur Ents[X.]heidung gestellt.

Ein sol[X.]her Antrag sei jedo[X.]h unbegründet, weil ein Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht bestehe. Gesetzli[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he setzten eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Ni[X.]hts Anderes gelte, wenn aus re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Beziehungen Unterlassungsansprü[X.]he abgeleitet würden, die si[X.]h gegen ein der Leistungserbringung entgegenstehendes oder abträgli[X.]hes Verhalten ri[X.]hteten. Vorliegend habe die [X.] zwar den Post des [X.] vollständig entfernt, obwohl die ersten beiden Sätze für si[X.]h genommen mit ihren Gemeins[X.]haftsstandards vereinbar seien. Eine Wiederholungsgefahr lasse si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten. Die [X.] habe no[X.]h keinen Anlass gehabt, in eine Prüfung einzutreten, ob sie die ersten beiden Sätze isoliert zulassen wolle. Sie habe eine etwaige Ents[X.]heidung, einen Post mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze zu lös[X.]hen, ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h verteidigt. Daher lasse si[X.]h au[X.]h aus ihrem Verhalten im vorliegenden Re[X.]htsstreit keine Erstbegehungsgefahr herleiten.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision im Tenor der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung na[X.]h Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei bes[X.]hränkt hinsi[X.]htli[X.]h der in den [X.]n des [X.] zu Ziffern 2 und 3 ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen zuzulassen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he sowie zur Fortbildung des Re[X.]hts. Die Revision sei zu der im [X.] des Re[X.]htsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Nutzer einer So[X.]ial-Media-Plattform gegen den ihm vertragli[X.]h verbundenen Betreiber einen Anspru[X.]h darauf habe, dass von ihm eingestellte Beiträge ni[X.]ht von der Plattform entfernt würden und das Einstellen von Beiträgen ni[X.]ht mit einer zeitweiligen Funktionseins[X.]hränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert werde. Diese Frage berühre die Ents[X.]heidungen zu den Anträgen zu Ziffern 2 und 3 in tragender Weise. Insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts auf der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärten und in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]h beurteilten Re[X.]htsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertragli[X.]hen Abreden der Parteien, die teilweise dur[X.]h die verfassungs- und einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen überlagert würden, der [X.] bestehe. Dagegen beruhe die Abweisung der übrigen Anträge, die hiervon unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände darstellten, ni[X.]ht auf diesen Erwägungen, sondern erfolge aus anderen, hiervon unabhängigen Gründen.

II.

Die Revision ist ni[X.]ht statthaft, soweit der Kläger mit ihr seinen Antrag auf Verurteilung der [X.] zur Erteilung von Auskunft darüber weiterverfolgt, ob die Sperrung seines Profils dur[X.]h ein beauftragtes Unternehmen erfolgt ist, und in letzterem Fall, dur[X.]h wel[X.]hes (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3).

1. Der Kläger beantragt mit dem Revisionsantrag zu 1, unter Abänderung des angefo[X.]htenen Urteils na[X.]h seinen S[X.]hlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Revision zugelassen hat. Ausweisli[X.]h der Revisionsbegründung ([X.], 51, 53) versteht der Kläger das Berufungsurteil (S. 51) dahingehend, dass dieses die Revision in Bezug auf den Freis[X.]haltungsantrag, den Unterlassungsantrag und das Auskunftsverlangen, ob und dur[X.]h wel[X.]hes Unternehmen die Sperre vom 10. August 2018 erfolgt ist, zugelassen hat. In diesem Umfang begründet er die Revision. Revisionsanträge und -begründung sind mithin dahin auszulegen, dass der Kläger die von ihm eingelegte Revision auf den Freis[X.]haltungsanspru[X.]h (Klage- und Berufungsantrag zu 2), den Unterlassungsanspru[X.]h (Klageantrag zu 3) und den Auskunftsanspru[X.]h in Bezug auf ein mit der Sperre beauftragtes Unternehmen (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) bes[X.]hränkt. Ni[X.]ht Gegenstand der vom Kläger eingelegten Revision sind mithin der Klage- und Berufungsantrag zu 1 (Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der Kontosperrung), der [X.] und Berufungsantrag zu 1 (Datenberi[X.]htigung), der Klageantrag zu 5 (Auskunft zu Weisungen u.ä. der Bundesregierung = Berufungsantrag zu 4), der Klageantrag zu 6 (S[X.]hadensersatz i.H.v. 150 € = Berufungsantrag zu 5) und der Klageantrag zu 7 (Freistellung von Re[X.]htsanwaltskosten = Berufungsantrag zu 6).

2. Indes hat das Berufungsgeri[X.]ht - an[X.] als der Kläger meint - die Revision ni[X.]ht zugelassen, soweit es dessen Berufung im Hinbli[X.]k auf den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung zu einem mit der Sperre beauftragten Unternehmen (Klageantrag zu 4 = Berufungsantrag zu 3) zurü[X.]kgewiesen hat. Zwar hat es - insofern missverständli[X.]h - ausgeführt, die Revision sei "bes[X.]hränkt hinsi[X.]htli[X.]h der in den [X.]n des [X.] Ziffern 2. und 3. ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen zuzulassen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he sowie zur Fortbildung des Re[X.]hts" (Berufungsurteil S. 51 Abs. 4). Aufgrund seiner weiteren Erläuterungen der bes[X.]hränkten Revisionszulassung und des prozessges[X.]hi[X.]htli[X.]hen sowie inhaltli[X.]hen Zusammenhangs mit dem zeitglei[X.]h verhandelten Parallelverfahren [X.]                (= Senat - [X.] -) sind die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts jedo[X.]h dahin auszulegen, dass es die Revision ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] zu 2 und 3, sondern hinsi[X.]htli[X.]h der Klageanträge zu 2 und 3 zulassen wollte und zugelassen hat (zur Auslegung des Berufungsurteils im Hinbli[X.]k auf die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung vgl. MüKo/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 43).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat am 23. Juni 2020 die Parallelverfahren 3 U 4039/19 und 3 U 3641/19 verhandelt und in beiden Sa[X.]hen die Endurteile am 4. August 2020 verkündet. Die Verfahren betreffen [X.]eils mehrere Ansprü[X.]he von Nutzern der Kommunikationsplattform "F.      " gegen die [X.], na[X.]hdem von der [X.] Beiträge der Nutzer gelös[X.]ht und ihre Nutzerkonten vor-übergehend gesperrt worden waren. In beiden Verfahren ist mit den [X.]eiligen [X.] zu 2 und 3 die Verurteilung der [X.] zur Freis[X.]haltung der gelös[X.]hten Beiträge (Klageanträge zu 2) und zur Unterlassung beantragt worden, die Kläger für das Einstellen der gelös[X.]hten Beiträge auf "F.       " erneut zu sperren oder die Beiträge zu lös[X.]hen (Klageanträge zu 3).

a) Im Verfahren [X.]                 (= Senat - [X.] -) entspre[X.]hen die - vom [X.] zurü[X.]kgewiesenen - Klageanträge zu 2 und 3 den [X.]n zu 2 und 3 der Klägerin. Dort hat das Berufungsgeri[X.]ht die Revision - gegen das die Berufung der Klägerin vollumfängli[X.]h zurü[X.]kweisende Berufungsurteil - ebenfalls nur bes[X.]hränkt zugelassen. Es hat in den Ents[X.]heidungsgründen (S. 39 f) ausgeführt, die Revision sei "bes[X.]hränkt hinsi[X.]htli[X.]h der in den Anträgen Ziffern 2. und 3. ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen zuzulassen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he sowie zur Fortbildung des Re[X.]hts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO)". Die Revision sei bes[X.]hränkt zu der im [X.] des vorliegenden Re[X.]htsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Nutzer einer So[X.]ial-Media-Plattform gegen den ihm vertragli[X.]h verbundenen Betreiber einen Anspru[X.]h darauf habe, dass von ihm eingestellte Beiträge ni[X.]ht von der Plattform entfernt würden und das Einstellen von Beiträgen ni[X.]ht mit einer zeitweiligen Funktionseins[X.]hränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert werde. Diese Frage berühre die Ents[X.]heidungen zu den Anträgen Ziffern 2 und 3 in tragender Weise. Denn insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise auf der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärten und in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]h beurteilten Re[X.]htsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertragli[X.]hen Abreden der Parteien, die teilweise dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen und einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen überlagert würden, der [X.] bestehe. Dagegen beruhe die Abweisung der übrigen Anträge, die hiervon unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände darstellten, ni[X.]ht auf diesen Erwägungen, sondern erfolge aus anderen, hiervon unabhängigen Gründen.

Dana[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht im Parallelverfahren die Zulassung der Revision eindeutig auf die [X.] und Unterlassungsansprü[X.]he bes[X.]hränkt, die - bei übereinstimmender Bezifferung im Klage- und Berufungsverfahren - mit den dortigen Klage- und [X.]n zu 2 und 3 geltend gema[X.]ht worden sind. Die im [X.] des Re[X.]htsstreits stehende Frage, unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Nutzer einer So[X.]ial-Media-Plattform gegen den ihm vertragli[X.]h verbundenen Betreiber einen Anspru[X.]h darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge ni[X.]ht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen ni[X.]ht mit einer zeitweiligen Funktionseins[X.]hränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, berührt, wie das Berufungsgeri[X.]ht im Parallelverfahren zutreffend erkannt hat, die Frage, ob und inwieweit der [X.] besteht und damit die Ents[X.]heidung zu den dortigen Klage- und [X.]n zu 2 und 3. Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht im Parallelverfahren die weiteren Anträge der dortigen Klägerin, unter anderem den Antrag auf Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung zu einem mit der [X.] beauftragten Unternehmen (S. 32 des dortigen Berufungsurteils), aus hiervon unabhängigen Gründen zurü[X.]kgewiesen. Es hat die Revision in Bezug auf diese weiteren Anträge ni[X.]ht zugelassen.

b) Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts zur bes[X.]hränkten Zulassung der Revision im Verfahren - [X.]               -, das Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, entspre[X.]hen denjenigen im - zeitglei[X.]h verhandelten und ents[X.]hiedenen - Parallelverfahren und stimmen mit ihnen weitgehend wörtli[X.]h überein. Daraus wird ersi[X.]htli[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Revision auf den [X.] und den Unterlassungsanspru[X.]h und die mit diesen Ansprü[X.]hen verbundenen Re[X.]htsfragen bes[X.]hränken wollte. Beide Ansprü[X.]he werden von ihm im Hinbli[X.]k auf die seiner Auffassung na[X.]h ni[X.]ht geklärten Re[X.]htsfragen ausdrü[X.]kli[X.]h genannt. Dagegen hat es au[X.]h vorliegend die weiteren vom Kläger geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he, insbesondere den Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung zu einem mit der [X.] beauftragten Unternehmen, unabhängig von den von ihm als ungeklärt und als Zulassungsgrund bezei[X.]hneten Re[X.]htsfragen zurü[X.]kgewiesen ([X.] des Berufungsurteils). Es ist daher ni[X.]ht davon auszugehen, dass es die Revision au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Auskunftsanspru[X.]hs hat zulassen wollen, während es dies im Parallelverfahren ausdrü[X.]kli[X.]h abgelehnt hat.

Der Umstand, dass das Berufungsgeri[X.]ht zu Beginn seiner Ausführungen zur bes[X.]hränkten Zulassung der Revision von den "[X.]n des [X.] Ziffern 2. und 3." spri[X.]ht (während es kurz darauf die von der zulassungsrelevanten Frage berührten Ents[X.]heidungen "zu den Anträgen … Ziffern 2. und 3." erwähnt) ist ersi[X.]htli[X.]h allein darauf zurü[X.]kzuführen, dass es die - nur im vorliegenden Verfahren erfolgte - Änderung der Bezifferung des [X.] im Verhältnis zum erstinstanzli[X.]hen Verfahren (Klageantrag zu 4, Berufungsantrag zu 3) übersehen hat. Die Änderung beruht darauf, dass - an[X.] als im Parallelverfahren - der Unterlassungsantrag zu 3 des [X.] vom [X.] teilweise zugespro[X.]hen worden ist und der Kläger diesen Antrag im Übrigen im Berufungsverfahren ni[X.]ht weiterverfolgt hat. In der Folge ist der [X.] zu 4 in der Bezifferung vorgerü[X.]kt und als Berufungsantrag zu 3 gestellt worden.

In Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorstehenden Umstände ist das Berufungsurteil dahin auszulegen, dass die Zulassung der Revision auf die mit den [X.] zu 2 und 3 (= Berufungsantrag zu 2 und Antrag des [X.] auf Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.]) geltend gema[X.]hten [X.] und Unterlassungsansprü[X.]he bes[X.]hränkt und hinsi[X.]htli[X.]h des mit dem Klageantrag zu 4 und Berufungsantrag zu 3 geltend gema[X.]hten Auskunftsanspru[X.]hs die Revision ni[X.]ht zugelassen worden ist. Die denno[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] zu 3 vom Kläger eingelegte Revision ist daher ni[X.]ht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3. Die vorgenannte Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen re[X.]htli[X.]h selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bes[X.]hränkt werden. Eine sol[X.]he Eingrenzung der Re[X.]htsmittelzulassung kann si[X.]h au[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Voraussetzung einer Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbes[X.]hränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und au[X.]h im Fall einer Zurü[X.]kverweisung kein Wi[X.]pru[X.]h zum ni[X.]ht anfe[X.]htbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss si[X.]h indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, no[X.]h muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteile vom 15. April 2021 - [X.], ZIP 2021, 1160 Rn. 20; vom 11. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 und vom 13. August 2020 - [X.], [X.], 1862 Rn. 13 f [X.].N.).

b) Na[X.]h diesem Maßstab war die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung wirksam. Es handelt si[X.]h bei den mit den [X.] zu 2 und 3 geltend gema[X.]hten [X.] und Unterlassungsansprü[X.]hen einerseits und dem mit dem Klageantrag zu 4 geltend gema[X.]hten Auskunftsanspru[X.]h andererseits [X.]eils um re[X.]htli[X.]h selbständige und abtrennbare Teile des Streitstoffs, auf den der Kläger selbst seine Revision hätte begrenzen können (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 - [X.], NJW 2019, 215 Rn. 13 mwN). Die Anträge auf Freis[X.]haltung und Unterlassung lassen si[X.]h ohne weiteres von dem Auskunftsanspru[X.]h abgrenzen und können - wie die Ausführungen des Berufungsurteils zum Auskunftsanspru[X.]h belegen ([X.]) - in tatsä[X.]hli[X.]her wie in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht selbständig beurteilt werden, ohne dass insoweit ein Wi[X.]pru[X.]h zu befür[X.]hten ist.

III.

Soweit si[X.]h die Revision gegen die Zurü[X.]kweisung des [X.] und des [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htet, ist sie na[X.]h den vorstehenden Ausführungen statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. Im Hinbli[X.]k auf den Freis[X.]haltungsantrag hat sie au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg (na[X.]hfolgend zu 2). In Bezug auf den Unterlassungsantrag ist sie dagegen, soweit der Antrag Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden ist, unbegründet (na[X.]hfolgend zu 3).

1. Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.], 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] Ia-VO; [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012, [X.]). Dagegen wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

2. Klage und Revision sind au[X.]h begründet, soweit der Kläger gegen die [X.] einen Anspru[X.]h auf Freis[X.]haltung seines am 10. August 2018 gelös[X.]hten Beitrags geltend ma[X.]ht.

a) Zu Re[X.]ht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deuts[X.]hes Re[X.]ht angewandt. Aufgrund der Re[X.]htswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der [X.] unterliegt der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Nutzungsvertrag na[X.]h Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.] I-VO; [X.] [X.] vom 4. Juli 2008, [X.]) dem [X.] Re[X.]ht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe si[X.]h im Übrigen au[X.]h ohne Re[X.]htswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] I-VO, weil ein Verbrau[X.]hervertrag vorliegt.

b) Der Kläger hat gegen die [X.] gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, den von ihr am 10. August 2018 gelös[X.]hten Beitrag wieder freizus[X.]halten.

Zwis[X.]hen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen si[X.]h die [X.] gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpfli[X.]htet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Mögli[X.]hkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und si[X.]h mit ihnen auszutaus[X.]hen, insbesondere Na[X.]hri[X.]hten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und [X.] zu teilen. Daraus folgt, dass die [X.] Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, ni[X.]ht grundlos lös[X.]hen darf.

Gegen diese vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung hat die [X.] dur[X.]h die Lös[X.]hung des streitgegenständli[X.]hen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie si[X.]h insoweit ni[X.]ht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist (na[X.]hfolgend unter aa). Ebenso wenig war sie deshalb zur Lös[X.]hung des Beitrags bere[X.]htigt, weil er einen strafbaren Inhalt enthielt (na[X.]hfolgend unter [X.]).

aa) Die [X.] war ni[X.]ht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur Lös[X.]hung des Beitrags des [X.] bere[X.]htigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeins[X.]haftsstandards) der [X.] in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden (ebenso in verglei[X.]hbaren Konstellationen [X.], NJW-RR 2020, 1370 Rn. 9 f; OLG S[X.]hleswig, [X.] 2020, 8539 Rn. 29 ff; [X.], [X.] 2020, 38642 Rn. 34 ff; [X.], [X.] 2018, 50856 Rn. 10). Dabei kommt es auf die von der Revision erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 (Anlage [X.]) i.V.m. mit Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deuts[X.]hland in der Fassung vom 2. Februar 2016 (Anlage [X.]) ni[X.]ht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind ni[X.]ht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] i.V.m. § 305 Abs. 2 [X.] Vertragsinhalt geworden.

Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] handelt es si[X.]h um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.], 243 Rn. 25). Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen bedürfen eines [X.] unter Bea[X.]htung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 [X.], um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 3188, 3189 mwN; Be[X.]kOGK/Lehmann-Ri[X.]hter, [X.], § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 305 Rn. 88; [X.]/Habersa[X.]k in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 12. Aufl., § 305 [X.] Rn. 164; [X.] in Wolf/Linda[X.]her/[X.], AGB-Re[X.]ht, 7. Aufl., § 305 [X.] Rn. 99).

Zwis[X.]hen den Parteien ist ein auf die Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] in das bestehende Vertragsverhältnis geri[X.]hteter Änderungsvertrag zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines Pop-up-Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsi[X.]htigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "I[X.]h stimme zu" bezei[X.]hnete S[X.]haltflä[X.]he anzukli[X.]ken (Anlage [X.]), liegt ein an den einzelnen Nutzer geri[X.]htetes Angebot der [X.] (§ 145 [X.]) auf Abs[X.]hluss eines Änderungsvertrages. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, indem er am 24. April 2018 auf die S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "I[X.]h stimme zu" gekli[X.]kt hat. In der dadur[X.]h ausgelösten elektronis[X.]hen Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronis[X.]hen Willenserklärung (vgl. Härting, [X.]re[X.]ht, 6. Aufl., Rn. 655, 888; Kitz in [X.][X.]/[X.], Handbu[X.]h Multimedia-Re[X.]ht, Teil 13.1 Rn. 73 f [Stand: Februar 2021]).

Ebenso sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 [X.] erfüllt. Dana[X.]h muss der Verwender den Kunden ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Neufassung hinweisen und ihm den geänderten Text zugängli[X.]h ma[X.]hen, während der Kunde si[X.]h mit der Einbeziehung der geänderten Ges[X.]häftsbedingungen einverstanden erklären muss. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(a) Die [X.] hat den Kläger auf die geänderten Nutzungsbedingungen hingewiesen, indem sie ihn in einem Pop-up-Fenster gebeten hat, si[X.]h unter anderem ihre aktualisierten Nutzungsbedingungen dur[X.]hzulesen.

(b) Unter dem Text in dem Pop-up-Fenster ers[X.]hien eine S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "LOS GEHT’S", dur[X.]h deren Ankli[X.]ken die aktualisierten Nutzungsbedingungen - und über einen [X.] in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen au[X.]h die Gemeins[X.]haftsstandards - aufgerufen und ausgedru[X.]kt werden konnten. Das genügt für die Mögli[X.]hkeit der Kenntnisvers[X.]haffung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 2976 Rn. 16 mwN).

Die Mögli[X.]hkeit der Kenntnisnahme war au[X.]h zumutbar. Soweit diesbezügli[X.]h - insbesondere bei für den Kunden na[X.]hteiligen Abwei[X.]hungen vom bisherigen Vertragsinhalt ([X.]/Habersa[X.]k aaO) - die Hervorhebung der geänderten Klauseln verlangt wird (Be[X.]kOGK/Lehmann-Ri[X.]hter aaO; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 9. Aufl., § 305 Rn. 129 [Stand: 15. September 2020]; [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 305 Rn. 47), ist vorliegend zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] in der Neufassung ihrer Ges[X.]häftsbedingungen ni[X.]ht ledigli[X.]h einzelne Klauseln geändert, sondern diese vollständig umstrukturiert und insbesondere die Gemeins[X.]haftsstandards um umfangrei[X.]he Begriffserklärungen erweitert hat. Eine Hervorhebung der geänderten Passagen wäre daher kaum mögli[X.]h und überdies für die Nutzer ni[X.]ht mit einer s[X.]hnelleren Erfassbarkeit der vorgenommenen Änderungen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund rei[X.]hte es aus, dass die [X.] den Nutzern die Neufassung kurz erläuterte, indem sie in dem Pop-up-Fenster darauf hinwies, ihre Nutzungsbedingungen aktualisiert zu haben, "um genauer zu erklären, wie unser Dienst funktioniert und was wir von allen [X.] erwarten."

Das gilt umso mehr, als die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Nutzer abwei[X.]ht. Gemäß Nr. 5.2 und [X.]. Nr. 3.7 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 behielt si[X.]h die [X.] das Re[X.]ht vor, "Hassreden" auf der von ihr bereitgestellten Plattform zu lös[X.]hen und gegebenenfalls ihre Dienste für die betreffenden Autoren teilweise oder ganz einzustellen. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 sehen in [X.]. 1, 3.2 und 4.2 bei s[X.]hädli[X.]hem Verhalten und Verstößen gegen die aktualisierten Gemeins[X.]haftsstandards keine weitergehenden Sanktionsmögli[X.]hkeiten vor. Neu sind ledigli[X.]h zum einen die Anknüpfung der Sanktionsmögli[X.]hkeiten an einen objektiven Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen statt - wie zuvor in Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 - an die subjektive Ansi[X.]ht der [X.], dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt, sowie zum anderen die Erläuterungen in Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur "Hassrede".

([X.]) Der Kläger hat sein Einverständnis mit den aktualisierten Ges[X.]häftsbedingungen erklärt, indem er am 24. April 2018 auf die S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "I[X.]h stimme zu" gekli[X.]kt hat. Diese Einverständniserklärung ist wirksam.

Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung daraus ab, dass die [X.] den Kläger entgegen § 308 Nr. 5 [X.] und entgegen ihrer - aus den Grundsätzen des Bundesgeri[X.]htshofs zum [X.] in die Nutzung von Cookies ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2540) folgenden - Verpfli[X.]htung ni[X.]ht darüber aufgeklärt habe, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang si[X.]h die Erteilung seines Einverständnisses auf die Entfaltung seiner Aktivitäten im [X.] auswirken würde. Darüber hinaus sei die Einverständniserklärung au[X.]h na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil die [X.] unter Ausnutzung ihrer marktbeherrs[X.]henden Stellung den Kläger vor die Wahl gestellt habe, die aktualisierten Nutzungsbedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies greift ni[X.]ht dur[X.]h.

(aa) Angesi[X.]hts der über der Zustimmungs-S[X.]haltflä[X.]he befindli[X.]hen Erläuterung "Indem du auf 'I[X.]h stimme zu' kli[X.]kst, akzeptierst du die aktualisierten Nutzungsbedingungen" und der Mögli[X.]hkeit, diese über den [X.] einzusehen, ist s[X.]hon ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwieweit für den Kläger Unklarheiten über Bedeutung und Tragweite seiner Einverständniserklärung bestanden haben sollen, die einen Aufklärungsbedarf begründet hätten. Davon abgesehen folgt eine Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] weder aus § 308 Nr. 5 [X.] no[X.]h lässt sie si[X.]h aus dem Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 28. Mai 2020 ableiten.

[2] Das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 28. Mai 2020 hat zum Gegenstand, dass die mittels eines voreingestellten Ankreuzkäst[X.]hens erklärte Einwilligung in den Abruf von auf einem Endgerät gespei[X.]herten Informationen mithilfe von Cookies ni[X.]ht dem aus § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG folgenden Erfordernis genügt, Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen zwe[X.]ks Werbung oder Marktfors[X.]hung nur mit Einwilligung des Nutzers einzusetzen ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 aaO Leitsatz 2 sowie Rn. 42 ff). Die Ents[X.]heidung betrifft somit einen an[X.] gelagerten Sa[X.]hverhalt, aus dem si[X.]h S[X.]hlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ni[X.]ht ableiten lassen.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Einverständniserklärung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam.

Die Revision stellt darauf ab, dass die [X.] das Einverständnis des [X.] praktis[X.]h dadur[X.]h erzwungen habe, dass sie den weiteren Zugang zu ihrem Netzwerk, also die Erbringung der von ihr vertragli[X.]h ges[X.]huldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen abhängig gema[X.]ht und ihn dadur[X.]h in die Zwangslage gebra[X.]ht habe, entweder den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen zuzustimmen oder das [X.] Netzwerk ni[X.]ht mehr nutzen zu können. Der Sa[X.]he na[X.]h ma[X.]ht die Revision damit geltend, dass der Kläger zur Abgabe der Einverständniserklärung dur[X.]h eine widerre[X.]htli[X.]he Drohung der [X.] im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 [X.] bestimmt worden ist. Eine sol[X.]he Drohung muss ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ausgespro[X.]hen werden, sondern kann au[X.]h verste[X.]kt (zum Beispiel dur[X.]h eine Warnung oder einen Hinweis auf na[X.]hteilige Folgen) oder dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten erfolgen ([X.], Urteil vom 7. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2599, 2601 mwN). Drohung ist dabei das Inaussi[X.]htstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen ([X.]/[X.] aaO § 123 Rn. 15 mwN). Als Übel genügt jeder Na[X.]hteil ([X.]/[X.] aaO Rn. 15a). Dieser kann au[X.]h darin bestehen, dass eine vertragli[X.]h ges[X.]huldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gema[X.]ht wird.

Da die widerre[X.]htli[X.]he Drohung in § 123 [X.] gesondert geregelt ist, ist ein Re[X.]htsges[X.]häft nur anfe[X.]htbar und ni[X.]ht gemäß § 138 [X.] ni[X.]htig, wenn seine Anstößigkeit auss[X.]hließli[X.]h auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung dur[X.]h widerre[X.]htli[X.]he Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 982 Rn. 11; [X.], Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 aaO mwN; [X.], [X.], 8. Aufl., § 123 Rn. 131; [X.]Feuerborn, [X.], 4. Aufl., § 123 Rn. 102; [X.]/[X.] aaO § 138 Rn. 14; [X.]/Singer/von Fin[X.]kenstein, [X.], [X.]. 2017, § 123 Rn. 101 mwN). Nur wenn besondere Umstände zu der dur[X.]h widerre[X.]htli[X.]he Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Ges[X.]häft na[X.]h seinem Gesamt[X.]harakter als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen, kann § 138 Abs. 1 [X.] neben § 123 [X.] anwendbar sein (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008; [X.], Urteile vom 4. Juli 2002 und vom 7. Juni 1988; [X.]Feuerborn; [X.]/[X.]; [X.]/Singer/von Fin[X.]kenstein; [X.]. aaO).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 [X.] zur Anfe[X.]htung seiner Einverständniserklärung bere[X.]htigt war, weil die Art und Weise, in der die [X.] ihren Nutzern die Einverständniserklärung zu den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerre[X.]htli[X.]hen Drohung erfüllte. Denn der Kläger hat ni[X.]ht vorgetragen, seine Einverständniserklärung vom 24. April 2018 angefo[X.]hten zu haben. Dementspre[X.]hend beruft si[X.]h die Revision au[X.]h ni[X.]ht auf eine Anfe[X.]htung der Einverständniserklärung.

Ebenso wenig hat der Kläger über den seiner Auffassung na[X.]h nötigenden Charakter des Zustimmungsverlangens der [X.] hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamt[X.]harakter na[X.]h als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen. Das gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der marktbeherrs[X.]henden Stellung der [X.] (vgl. dazu [X.], NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2021 - [X.], [X.] 2021, 2284 Rn. 12 mwN; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 14 ff). Die Ausnutzung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung ist ni[X.]ht per se na[X.]h § 138 [X.] sittenwidrig. Maßgebend ist vielmehr, ob das marktbeherrs[X.]hende Unternehmen seine wirts[X.]haftli[X.]he Ma[X.]ht sittenwidrig dazu ausnutzt, um si[X.]h aus eigensü[X.]htigen Beweggründen unter Missa[X.]htung der bere[X.]htigten Belange des Vertragspartners unangemessene Vorteile zu vers[X.]haffen (Nassall in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 9. Aufl., § 138 [X.] Rn. 196 mwN [Stand: 4. Februar 2021]). In objektiver Hinsi[X.]ht setzt § 138 Abs. 1 [X.] überdies eine grobe Interessenverletzung von erhebli[X.]her Stärke voraus ([X.], Urteile vom 8. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1928 Rn. 24 und vom 25. April 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 279, 287; Bes[X.]hluss vom 16. April 1996 - [X.], [X.], 957, 961).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt, wei[X.]ht die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Nutzer ab. Die mit den Änderungen erfolgte umfassendere Erläuterung des Begriffs der "Hassrede" ist für die Nutzer vielmehr - wie das Berufungsgeri[X.]ht hervorgehoben hat - wegen der damit einhergehenden Verdeutli[X.]hung der Anforderungen, die an das Nutzerverhalten gestellt werden, von Vorteil. Vor diesem Hintergrund kommt eine grobe Verletzung der Interessen der Nutzer von erhebli[X.]her Stärke und damit eine Sittenwidrigkeit ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Die [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht versu[X.]ht, si[X.]h aus eigensü[X.]htigen Beweggründen unangemessene Vorteile zu vers[X.]haffen. Einer sol[X.]hen Wertung steht ihr na[X.]hvollziehbares Interesse an der Geltung mögli[X.]hst einheitli[X.]her [X.] innerhalb ihres Netzwerks entgegen. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass bei Geltung unters[X.]hiedli[X.]her Kommunikationsstandards eine "Mehr-Klassen-Gesells[X.]haft" entstünde, innerhalb der identis[X.]he Äußerungen für einige Nutzer zulässig wären, für andere hingegen ni[X.]ht. Dies wi[X.]prä[X.]he dem Gedanken eines [X.] Netzwerks, innerhalb dessen si[X.]h die Nutzer mögli[X.]hst glei[X.]hbere[X.]htigt austaus[X.]hen können sollen.

(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] in der Fassung vom 19. April 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] ni[X.]ht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] entzogen sind. Dies wird au[X.]h von der Revisionserwiderung ni[X.]ht in Frage gestellt.

(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards, na[X.]h der die [X.] in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil dadur[X.]h die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt werden.

Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der we[X.]hselseitigen Interessen, bei der die mit der Abwei[X.]hung vom dispositiven Re[X.]ht verbundenen Na[X.]hteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewi[X.]ht sein müssen, sowie Gegenstand, Zwe[X.]k und Eigenart des Vertrages zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Senat, Urteil vom 18. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass dur[X.]h die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards normierte Befugnis der [X.], Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundre[X.]ht entfaltet im Privatre[X.]ht seine Wirkkraft über die Vors[X.]hriften, die das [X.]eilige Re[X.]htsgebiet unmittelbar beherrs[X.]hen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend [X.]E 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln ([X.]E 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], zu bea[X.]hten.

(aa) Die Rei[X.]hweite der mittelbaren Grundre[X.]htswirkung hängt von einer Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgebli[X.]h ist, dass die in den Grundre[X.]hten liegenden Wertents[X.]heidungen hinrei[X.]hend zur Geltung gebra[X.]ht werden. Dabei können die Unauswei[X.]hli[X.]hkeit von Situationen, das Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen si[X.]h gegenüberstehenden Parteien, die gesells[X.]haftli[X.]he Bedeutung bestimmter Leistungen oder die [X.] Mä[X.]htigkeit einer Seite eine maßgebli[X.]he Rolle spielen ([X.]E 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je na[X.]h den Umständen kann die Grundre[X.]htsbindung Privater einer Grundre[X.]htsbindung des Staates nahe- oder au[X.]h glei[X.]hkommen, insbesondere wenn sie in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht in eine verglei[X.]hbare Pfli[X.]hten- oder Garantenstellung hineinwa[X.]hsen wie traditionell der Staat ([X.]E 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; [X.], NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den S[X.]hutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betra[X.]ht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung s[X.]hon der Rahmenbedingungen öffentli[X.]her Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Si[X.]herstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren ([X.]E 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; [X.], NJW 2015, 2485 aaO).

([X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Rei[X.]hweite der Bindung von Anbietern [X.]r Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von Inhalten unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt.

[1] Einer - au[X.]h von der Revision vertretenen - Ansi[X.]ht na[X.]h muss im Hinbli[X.]k auf die mittelbare Drittwirkung der Grundre[X.]hte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen ni[X.]ht unterbunden werden, weshalb es Anbietern [X.]r Netzwerke ni[X.]ht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien no[X.]h sonst Re[X.]hte Dritter verletzen würden (OLG Mün[X.]hen, [X.] 2020, 2103 Rn. 72, 74; [X.], [X.], 41 Rn. 9; KG, [X.], 47 Rn. 17, 19 [bzgl. [X.]]; [X.], Soziale Netzwerke im [X.] im Li[X.]hte des Vertragsre[X.]hts, 2018, [X.]; Müller-Riemens[X.]hneider/Spe[X.]ht, [X.], 545, 547 [X.]. 2; hinsi[X.]htli[X.]h Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdur[X.]hdringung: [X.]/Labusga/Ti[X.]hy, [X.], 234, 241; Spe[X.]ht, NJW 2018, 3686, 3687; Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).

[2] Einer anderen Auffassung zufolge, der au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von [X.] wegen ni[X.]ht gehindert, in ihren Ges[X.]häftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, dur[X.]h das au[X.]h ni[X.]ht strafbare oder re[X.]htsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Position des [X.]eiligen Nutzers erfolgt und sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist (OLG Brauns[X.]hweig, [X.] 2021, 398 Rn. 143 ff; [X.], [X.] 2020, 41440 Rn. 28 ff; [X.], [X.] 2020, 35273 Rn. 12 f; [X.], [X.], 841, 845; OLG S[X.]hleswig, [X.] 2020, 8539 Rn. 56 ff; [X.], [X.] 2020, 38642 Rn. 39 f; [X.], NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; [X.] NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; [X.], NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; [X.], [X.], 369 Rn. 20; [X.]., [X.], 518 Rn. 19, 26; [X.], A[X.]P 2019, 611, 635 ff; [X.]/[X.] in: Be[X.]kOK InfoMedienR/[X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; [X.]/[X.], [X.], 71, 75; [X.], [X.], 279, 280 ff; [X.] in [X.][X.]/[X.] aaO Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, [X.], 1469, 1474; Spiegel/[X.], [X.], 344, 348 f; [X.], [X.], 238 Rn. 23, 33, 35).

[3] Die zuletzt genannte Ansi[X.]ht ist überzeugender. Eine staatsglei[X.]he Bindung der [X.] an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht ni[X.]ht. Als privates Unternehmen ist sie ni[X.]ht unmittelbar an die Grundre[X.]hte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundre[X.]hte grundsätzli[X.]h nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Re[X.]htspre[X.]hung als unmittelbar geltendes Re[X.]ht. Eine staatsglei[X.]he Bindung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der marktbeherrs[X.]henden Stellung der [X.] im Berei[X.]h der So[X.]ial-Media-Plattformen. Die Marktma[X.]ht der [X.] ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit der Monopolstellung staatli[X.]her Unternehmen auf dem Gebiet der öffentli[X.]hen Daseinsvorsorge wie etwa früher der Post (ebenso [X.] aaO S. 844 f; OLG S[X.]hleswig aaO Rn. 62). Insbesondere übernimmt die [X.] ni[X.]ht die - vom [X.] ([X.]E 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; [X.], NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsglei[X.]he Grundre[X.]htsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentli[X.]her Kommunikation wie etwa die Si[X.]herstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet mit ihrem Netzwerk zwar eine bedeutsame Kommunikationsmögli[X.]hkeit innerhalb des [X.]s an, gewährleistet aber ni[X.]ht den Zugang zum [X.] als sol[X.]hem. Vielmehr ist die [X.] selbst Trägerin von Grundre[X.]hten, die bei der Abwägung der wi[X.]treitenden Interessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl. [X.]E 128, 226, 249; [X.], NJW 2015, 2485 aaO). Die Grundre[X.]hte zielen in zivilre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten zwis[X.]hen Privaten ni[X.]ht auf eine mögli[X.]hst konsequente Minimierung von freiheitsbes[X.]hränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzents[X.]heidungen im Ausglei[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundre[X.]htspositionen sind in ihrer We[X.]hselwirkung zu erfassen und na[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz so in Ausglei[X.]h zu bringen, dass sie für alle Beteiligten mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden ([X.]E 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

([X.][X.]) Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] standhalten, hängt somit von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen der Parteien ab (na[X.]hfolgend zu [1] und [2]). Darüber hinaus sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Verwen[X.] au[X.]h [X.] berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig (Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, [X.]. 7/3919, S. 23; Senat, Urteil vom 28. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2816; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 43 f und vom 7. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 178, 180; na[X.]hfolgend zu [3]). S[X.]hließli[X.]h ist das Interesse der [X.] an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespei[X.]herten Beiträge einzubeziehen (na[X.]hfolgend zu [4]).

[1] Soweit Grundre[X.]htspositionen der Parteien abzuwägen sind, sind auf Seiten des [X.] sein Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der S[X.]hutz vor willkürli[X.]her Unglei[X.]hbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[a] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Re[X.]ht, die eigene Meinung in Wort, S[X.]hrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundre[X.]ht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zuglei[X.]h [X.] aufweist, denn der S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf Äußerungen, in denen si[X.]h Tatsa[X.]hen und Meinungen vermengen und die insgesamt dur[X.]h die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Das gilt ungea[X.]htet des womögli[X.]h ehrs[X.]hmälernden, polemis[X.]hen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung ([X.], [X.], 41 Rn. 8 mwN). Damit fällt der von der [X.] gelös[X.]hte Beitrag des [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

[b] Darüber hinaus ist zugunsten des [X.] das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu bea[X.]hten.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar kein objektives [X.]prinzip, wona[X.]h die Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen Privaten von diesen prinzipiell glei[X.]hheitsgere[X.]ht zu gestalten wären. Eine s[X.]hrankenlose Anwendung des Glei[X.]hbehandlungsgrundsatzes auf private Re[X.]htsges[X.]häfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen ([X.]E 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 313, 324 f; [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN). In besonderen Konstellationen können si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h für das Verhältnis Privater glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben ([X.] aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 9. März 2012 - [X.], [X.], 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - [X.], [X.], 534 Rn. 13). Ob und inwieweit dies für Betreiber [X.]r Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrs[X.]henden Stellung des Betreibers, der Ausri[X.]htung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab ([X.], NJW 2019, 1935 aaO).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt den Maßnahmen, die die [X.] gegenüber dem Kläger zur Dur[X.]hsetzung ihrer in den Nutzungsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln ergriffen hat, eine besondere Konstellation in vorstehendem Sinne zugrunde, mit der si[X.]h glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG verbinden (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 518 vor Rn. 1, Rn. 13, 19, 26; [X.], NVwZ 2019, 959, 962 f; [X.], NVwZ 2019, 34, 36). Maßgebli[X.]h für die mittelbare Drittwirkung des Glei[X.]hbehandlungsgebots ist der Charakter der Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen als einseitiger, auf die strukturelle Überlegenheit der [X.] gestützter Auss[X.]hluss von Dienstleistungen, die die [X.] im Rahmen ihrer marktbeherrs[X.]henden Stellung einer unbegrenzten Vielzahl von Mens[X.]hen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträ[X.]htli[X.]hen Teil der Betroffenen in erhebli[X.]hem Umfang über die Teilnahme am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben ents[X.]heiden.

Die [X.] bietet aufgrund eigener unternehmeris[X.]her Ents[X.]heidung der allgemeinen Öffentli[X.]hkeit den Zugang zu ihrem [X.] Netzwerk an, um den Nutzern zu ermögli[X.]hen, ihre dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit auszuüben. Na[X.]h dem Vortrag der [X.] wurde ihr Netzwerk in Deuts[X.]hland im Jahr 2017 von 31 Millionen Mens[X.]hen und im Jahr 2019 von 32 Millionen Mens[X.]hen genutzt. Angesi[X.]hts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wi[X.]htige gesells[X.]haftli[X.]he Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erhebli[X.]hem Umfang über die Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben ents[X.]heidet ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 102; [X.], Die Drittwirkung der Grundre[X.]hte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, [X.]86 ff; Wagner, [X.], 329, 332; a.A. [X.] aaO S. 283 f). Gerade in der jüngeren Generation finden Kommunikation und Information weitgehend über die [X.] Medien, insbesondere au[X.]h über das von der [X.] angebotene Netzwerk, statt (vgl. die statistis[X.]hen Angaben bei [X.] aaO Rn. 49 sowie bei [X.] aaO). Wer hiervon ausges[X.]hlossen wird oder seine Meinung ni[X.]ht oder ni[X.]ht in einer bestimmten Weise kundtun darf, kann si[X.]h an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentli[X.]hen Diskussionen ni[X.]ht mehr oder nur einges[X.]hränkt beteiligen. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass ein von den Dienstleistungen der [X.] Ausges[X.]hlossener seine Meinung immer no[X.]h an anderen Orten - au[X.]h im [X.] - äußern kann. Da er aber ni[X.]ht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk au[X.]h seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmögli[X.]hkeit ni[X.]ht von glei[X.]her Qualität (vgl. [X.] aaO Rn. 44; [X.]/Labusga/Ti[X.]hy aaO S. 239; [X.], 961, 966).

Der We[X.]hsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden (vgl. [X.] aaO Rn. 48; [X.]/Labusga/Ti[X.]hy aaO S. 235; [X.] aaO [X.]58 ff; [X.] aaO S. 287). Da es einem Nutzer nur s[X.]hwerli[X.]h gelingen wird, die meisten seiner Kontakte ebenfalls zu einem We[X.]hsel zu bewegen, würde letzterer für den Nutzer den Verlust zumindest eines Großteils seiner in dem bisher von ihm genutzten Netzwerk aufgebauten [X.] Kontakte bedeuten. Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lo[X.]k-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erhebli[X.]hen Rei[X.]hweite ihres Netzwerks (vgl. [X.] aaO Rn. 38 ff) verfügt die [X.] über eine bedeutende Markt- und [X.] Ma[X.]ht ([X.], NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2021 - [X.], [X.] 2021, 2284 Rn. 12 mwN; [X.] aaO Rn. 14 ff; [X.] aaO [X.]58 ff, 170; [X.] aaO; [X.] aaO).

Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kläger sei ni[X.]ht dauerhaft von dem [X.] Netzwerk der [X.] ausges[X.]hlossen worden, vielmehr seien ledigli[X.]h für drei Tage bestimmte Teilfunktionen seines Nutzerkontos gesperrt worden, so dass s[X.]hwerli[X.]h von einem gewi[X.]htigen Auss[X.]hluss von der Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben gespro[X.]hen werden könne (ähnli[X.]h [X.] aaO S. 284), greift ni[X.]ht dur[X.]h. Im Rahmen der [X.] der Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ist ni[X.]ht auf die in einem Einzelfall verhängten Maßnahmen, sondern auf die allgemeinen Auswirkungen abzustellen, die die zu prüfenden Klauseln für die Nutzer haben können. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der [X.] bei einem Verstoß gegen das Verbot der "Hassrede" die Verhängung von wesentli[X.]h längeren [X.]n als die im vorliegenden Fall verhängte dreitägige Sperre und Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen im äußersten Fall sogar die außerordentli[X.]he Kündigung des Nutzungsvertrages ermögli[X.]ht, mithin den dauerhaften Auss[X.]hluss des Nutzers von dem [X.] Netzwerk.

[2] Auf Seiten der [X.] ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber au[X.]h die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[a] Na[X.]h Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundre[X.]hte au[X.]h für inländis[X.]he juristis[X.]he Personen, soweit sie ihrem Wesen na[X.]h auf diese anwendbar sind. Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711 mwN hinsi[X.]htli[X.]h Art. 5 Abs. 1 GG; [X.]E 105, 252, 265 mwN hinsi[X.]htli[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG). Die Grundre[X.]htsbere[X.]htigung inländis[X.]her juristis[X.]her Personen ist auf die [X.] als juristis[X.]he Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union wegen der vertragli[X.]hen Gewährleistung der europäis[X.]hen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 A[X.]V) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 A[X.]V) zu erstre[X.]ken (vgl. [X.]E 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff). Daher ist die [X.] Trägerin des Grundre[X.]hts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.]E 129, 78, 94). Dasselbe gilt für die Berufsausübungsfreiheit, wobei dahinstehen kann, ob diese für die [X.] unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG oder - wegen der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdru[X.]k kommenden Bes[X.]hränkung auf Deuts[X.]he - aus einer unionsre[X.]htskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG folgt, da das S[X.]hutzniveau dasselbe ist (vgl. [X.], NJW 2016, 1436 Rn. 8 ff).

[b] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ents[X.]heidung der [X.], den Nutzern ihres Netzwerks in Ges[X.]häftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus vorzugeben und si[X.]h das Re[X.]ht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge bis zur (vorübergehenden) Sperrung des [X.] zu ergreifen, in den S[X.]hutzberei[X.]h der Berufsausübungsfreiheit fällt.

Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG si[X.]hert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirts[X.]haftli[X.]he Dispositionsfreiheit ([X.]E 25, 1, 11 f). Sie umfasst das Re[X.]ht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. [X.]E 106, 275, 299). Die Unternehmerfreiheit s[X.]hützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. [X.]E 132, 99 Rn. 88; 50, 290, 363) und damit au[X.]h die Ausgestaltung des konkreten Auftretens am Markt. Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirts[X.]haftli[X.]her Interessen dur[X.]h ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.]E 29, 260, 266 f; [X.]E 50, 290, 366 [hinsi[X.]htli[X.]h der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten wirts[X.]haftli[X.]hen Handlungsfreiheit]; s. au[X.]h [X.], Urteil vom 27. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 226, 145 Rn. 29).

Das Ges[X.]häftsmodell der [X.] zielt darauf ab, ihren Nutzern eine Plattform zu bieten, auf der diese frei, unbesorgt und in einem si[X.]heren Umfeld mit anderen kommunizieren und Informationen austaus[X.]hen können (vgl. [X.]. 1, 3.2 und 4.2 der Nutzungsbedingungen sowie die Einleitung der Gemeins[X.]haftsstandards). Diese Ges[X.]häftstätigkeit finanziert die [X.] dadur[X.]h, dass sie Werbung ihrer Ges[X.]häftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei Tief, Kommunikation auf Fa[X.]ebook, Twitter & [X.], 2020, S. 30 f). Dabei hängt der Wert des Netzwerks der [X.] als Werbeplattform davon ab, dass si[X.]h mögli[X.]hst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die [X.] hat daher ein ges[X.]häftli[X.]hes Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als au[X.]h für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu s[X.]haffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil si[X.]h dadur[X.]h sowohl Nutzer als au[X.]h Werbepartner abges[X.]hre[X.]kt fühlen können. Dur[X.]h die in den Gemeins[X.]haftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen au[X.]h das Verbot von "Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang aufgestellt und dadur[X.]h der Gefahr vorbeugt werden, dass si[X.]h Nutzer und Werbepartner wegen eines verrohten Umgangstons von der Kommunikationsplattform der [X.] abwenden. Vor diesem Hintergrund ist die Ents[X.]heidung der [X.], in Umsetzung ihres Ges[X.]häftsmodells aggressive Ausdru[X.]ksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um si[X.]h erfolgrei[X.]h am Markt behaupten zu können, von ihrer unternehmeris[X.]hen Handlungsfreiheit umfasst.

[[X.]] Au[X.]h auf Seiten der [X.] ist das Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Zwar betreibt sie die Kommunikationsplattform in erster Linie ni[X.]ht, um ihre eigene Meinung kundzutun, sondern um Dritten die Verbreitung von Meinungen und Informationen zu ermögli[X.]hen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG s[X.]hützt indessen au[X.]h den [X.] als sol[X.]hen, weshalb die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsa[X.]henbehauptung selbst dann in den S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts fallen kann, wenn der Mitteilende si[X.]h diese weder zu eigen ma[X.]ht no[X.]h sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. [X.], Urteile vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 2029 Rn. 24 und vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 28 mwN). Ein [X.]s Netzwerk wie das der [X.] ma[X.]ht den Meinungsaustaus[X.]h unter ni[X.]ht persönli[X.]h miteinander bekannten Personen erst mögli[X.]h. Die [X.] ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzi[X.]htbare Mittlerperson" (vgl. [X.], Urteile vom 4. April 2017 und vom 23. September 2014; [X.]. aaO). Bereits deshalb wird der Betrieb des [X.] Netzwerks vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein te[X.]hnis[X.]hen Verbreitung fremder Meinungen, deren S[X.]hutz dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fragli[X.]h ist (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unters[X.]heidet si[X.]h der Betrieb des Netzwerks dadur[X.]h, dass die [X.] auf den [X.] der Nutzer dur[X.]h die Vorgabe von Verhaltensregeln in den Gemeins[X.]haftsstandards einwirkt. Die [X.] bringt dur[X.]h das Aufstellen von [X.] in ihren Gemeins[X.]haftsstandards zum Ausdru[X.]k, wel[X.]he Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk ni[X.]ht duldet. Auf diese Weise ma[X.]ht sie von ihrem eigenen Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung Gebrau[X.]h. Ebenso weist die der Dur[X.]hsetzung der Gemeins[X.]haftsstandards dienende gezielte Entfernung einer fremden Meinungsäußerung den Charakter einer eigenen Meinungskundgabe auf [X.], Meinungsma[X.]ht [X.]r Netzwerke, 2016, [X.]78).

[3] Die [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht nur auf ihre Grundre[X.]hte berufen. Dur[X.]h die Einhaltung eines bestimmten [X.] wird au[X.]h das hierauf geri[X.]htete Interesse anderer Nutzer der Plattform der [X.] ges[X.]hützt. Derartige [X.] sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Interessenabwägung auf Seiten des Verwen[X.] berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig (s.o.). Dementspre[X.]hend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen S[X.]hutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Brauns[X.]hweig aaO Rn. 153; [X.] aaO Rn. 29; [X.], [X.], 736, 739 [X.]. 2; [X.] aaO [X.]33 f; [X.] aaO S. 282 f; [X.] aaO Rn. 22).

[4] S[X.]hließli[X.]h ist im Rahmen der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung das Interesse der [X.] einzubeziehen, ni[X.]ht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespei[X.]herten Beiträge zu haften.

Um eine strafre[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit, eine zivilre[X.]htli[X.]he Haftung oder eine Inanspru[X.]hnahme na[X.]h dem Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetz auszus[X.]hließen, muss die [X.] unverzügli[X.]h tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder re[X.]htsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespei[X.]hert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa[X.]hen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Re[X.]htswidrigkeit der Beiträge offensi[X.]htli[X.]h wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] sowie [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer mögli[X.]hen Störerhaftung). Allerdings ist zur Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit fremder Inhalte häufig eine komplexe tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Prüfung erforderli[X.]h. Insbesondere die Feststellung der Verwirkli[X.]hung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zuglei[X.]h re[X.]htswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] sind), aber au[X.]h von Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen, verlangt die Abwägung wi[X.]treitender (Grund-)Re[X.]htspositionen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsi[X.]htli[X.]h Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen; [X.], NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsi[X.]htli[X.]h § 185 StGB; [X.], NJW 2003, 660, 662 hinsi[X.]htli[X.]h § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Deshalb wird si[X.]h das Vorliegen re[X.]htswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] oder einer Verletzung von Persönli[X.]hkeitsre[X.]hten ni[X.]ht stets ohne weiteres feststellen lassen. Steht die Strafbarkeit oder der re[X.]htsverletzende Charakter eines gespei[X.]herten Nutzerinhaltes infrage, ist die [X.] daher vor die Ents[X.]heidung gestellt, den Inhalt entweder zu entfernen und si[X.]h damit mögli[X.]herweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer mögli[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit sowie der Inanspru[X.]hnahme auf S[X.]hadensersatz, Unterlassung oder na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht zu entfernen (vgl. zu diesem "Dilemma" im Fall eines [X.]provi[X.] [X.] in [X.][X.]/[X.] aaO Teil 12 Rn. 67).

([X.]) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden [X.] ergibt, dass die [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie si[X.]h das Re[X.]ht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge eins[X.]hließen. Nur auf diese Weise werden sowohl die dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ges[X.]hützte unternehmeris[X.]he Handlungsfreiheit der [X.] und ihre in diesem Rahmen getroffene Ents[X.]heidung, in Umsetzung ihres Ges[X.]häftsmodells aggressive Ausdru[X.]ksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um si[X.]h erfolgrei[X.]h am Markt behaupten zu können, als au[X.]h das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur und einem damit verbundenen S[X.]hutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts angemessen ges[X.]hützt. Dagegen würde eine strenge Ausri[X.]htung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung auss[X.]hließli[X.]h an der Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] auf eine staatsglei[X.]he Bindung der [X.] an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinauslaufen, die vorliegend indes - wie ausgeführt (([X.]) [3]) - ni[X.]ht besteht. Es bliebe im Ergebnis unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die [X.] selbst Trägerin von Grundre[X.]hten ist, die na[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz so mit den Grundre[X.]hten des [X.] in Ausglei[X.]h zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten - das heißt aber au[X.]h für die [X.] - mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden.

Die Bere[X.]htigung der [X.], si[X.]h in ihren Ges[X.]häftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung au[X.]h sol[X.]her Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder re[X.]htsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert zudem das - vorstehend (unter ([X.][X.]) [4]) bes[X.]hriebene - "Dilemma", bei in Frage stehender Strafbarkeit eines gespei[X.]herten Nutzerinhaltes oder einer in Betra[X.]ht kommenden Re[X.]htsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und si[X.]h damit mögli[X.]herweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer mögli[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit sowie der Inanspru[X.]hnahme auf S[X.]hadensersatz, Unterlassung oder na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht zu entfernen.

(ee) Aus dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz folgt indes zuglei[X.]h, dass das Re[X.]ht der [X.], in ihren Ges[X.]häftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Dur[X.]hsetzung Maßnahmen zu ergreifen, ni[X.]ht unbes[X.]hränkt gilt. Vielmehr hat die [X.] das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Grundre[X.]htspositionen der [X.] sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausglei[X.]h zu bringen, dass au[X.]h die Grundre[X.]htspositionen der Nutzer für diese mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten si[X.]h die folgenden Anforderungen ab:

[1] Für die Entfernung von Inhalten muss ein sa[X.]hli[X.]her Grund bestehen. Die [X.] darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Ents[X.]heidungsma[X.]ht ni[X.]ht dazu nutzen, willkürli[X.]h einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. au[X.]h [X.] aaO Rn. 20; [X.], [X.], 518 Rn. 26). Das folgt au[X.]h daraus, dass die Kommunikationsplattform na[X.]h dem Ges[X.]häftsmodell der [X.] keine thematis[X.]he Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustaus[X.]h dient. Angesi[X.]hts dieser freien unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidung der [X.] wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politis[X.]hen Ansi[X.]hten mit dem Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht zu vereinbaren (vgl. au[X.]h [X.] aaO [X.]67).

Die [X.] in den Nutzungsbedingungen der [X.] müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Ents[X.]heidungen na[X.]hvollziehbar sind. Dazu dürfen sie ni[X.]ht an bloß subjektive Eins[X.]hätzungen oder Befür[X.]htungen der [X.], sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 17).

[2] Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge verbinden si[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die [X.] die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines [X.] [X.]E 148, 267 Rn. 46). Die Annahme eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die von der [X.] ergriffene oder beabsi[X.]htigte Maßnahme und damit zuglei[X.]h die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als au[X.]h des Glei[X.]hbehandlungsgebotes setzen eine tatsä[X.]hli[X.]he Fundierung voraus, die angesi[X.]hts der Bedeutung der Grundre[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - mögli[X.]hst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sa[X.]hverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des [X.] ein wi[X.]htiges Mittel der Aufklärung dar (vgl. [X.], Die Haftung der Host-Provider für persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzende [X.]äußerungen, 2018, S. 293; Müller-Riemens[X.]hneider/Spe[X.]ht aaO S. 548; [X.] aaO [X.]69).

Die Anerkennung sol[X.]her Verfahrensre[X.]hte steht ni[X.]ht im Wi[X.]pru[X.]h dazu, dass das Verhältnis der [X.] zu ihren Nutzern ni[X.]ht öffentli[X.]h-, sondern bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Charakter hat. Zwar haben sol[X.]he Re[X.]hte im Zivilre[X.]ht dann keine Grundlage, wenn es um den Austaus[X.]h von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatre[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen von vorneherein keine eigenen Re[X.]htspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Belange der Gegenseite ents[X.]hieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel sol[X.]her Re[X.]hte ni[X.]ht. Das liegt jedo[X.]h an[X.], soweit - wie hier - in das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Parteien das grundre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines re[X.]htfertigenden Grundes bedarf (vgl. [X.]E aaO Rn. 47). In sol[X.]hen Fällen erfordert ein wirksamer Grundre[X.]htss[X.]hutz eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung (vgl. [X.] aaO: "Grundre[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h Verfahren"). Denn nur eine in einem verbindli[X.]hen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts gewährleistet, dass die Ents[X.]heidung der an das Glei[X.]hbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sa[X.]hli[X.]hen Grund beruht, der in den maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen hinrei[X.]hend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Mögli[X.]hkeit, eventuelle Missverständnisse hinsi[X.]htli[X.]h eines Inhalts s[X.]hnell und unkompliziert aufzuklären und dur[X.]h zügige Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung eines zu Unre[X.]ht entfernten Beitrags dem Grundre[X.]ht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot die nötige Geltung zu vers[X.]haffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausglei[X.]hs sein kann, zeigt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber au[X.]h bei der Konfrontation mit Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen dur[X.]h Betroffene - ungea[X.]htet der an[X.] gelagerten re[X.]htli[X.]hen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sa[X.]hverhalt zu ermitteln und zu diesem Zwe[X.]k die Beanstandung zunä[X.]hst an den für den monierten Inhalt verantwortli[X.]hen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. [X.], Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 25 ff).

Aus den vorstehenden Gründen ist es für einen interessengere[X.]hten Ausglei[X.]h der kollidierenden Grundre[X.]htspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.]h, dass si[X.]h die [X.] in ihren Ges[X.]häftsbedingungen dazu verpfli[X.]htet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Mögli[X.]hkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die si[X.]h eine Neubes[X.]heidung ans[X.]hließt, mit der die Mögli[X.]hkeit der Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung des entfernten Beitrags einhergeht (ebenso [X.] aaO; [X.] aaO [X.]39; vgl. zu einem sol[X.]hen vom Anbieter eines [X.] Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 und 2 [X.] sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [[X.]l. I [X.]436, 1437 f]). Zuglei[X.]h hat die [X.] Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Dur[X.]hführung des [X.] ni[X.]ht unwiederbringli[X.]h gelös[X.]ht werden.

Der Einwand der Revisionserwiderung, es könne Fälle wie den vorliegenden geben, in denen ein Aufklärungsbedarf hinsi[X.]htli[X.]h streitiger Tatsa[X.]henbehauptungen ni[X.]ht bestehe, verfängt ni[X.]ht. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass - wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausführt - aufgrund der häufig komplexen Ausgangslage der inhaltli[X.]hen Auslegung und der re[X.]htli[X.]hen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt gerade au[X.]h für die Einordnung des von der [X.] entfernten Kommentars des [X.] als "Hassrede" im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards. Sie erfordert glei[X.]hermaßen eine au[X.]h den [X.]eiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltli[X.]he Auslegung der - nur hinsi[X.]htli[X.]h ihres Wortlauts unstreitigen - Äußerung wie au[X.]h deren Subsumtion im Hinbli[X.]k auf die Definition der "Hassrede" in den Gemeins[X.]haftsstandards. Au[X.]h in sol[X.]hen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (vgl. [X.] aaO S. 296 f). Im Ansatz wird dies au[X.]h in den Gemeins[X.]haftsstandards erkannt, wenn dort ausgeführt wird, die Ents[X.]heidung der [X.] entspre[X.]he eher dem Grundgedanken der Ri[X.]htlinie, wenn der [X.] "mehr Kontext zur Verfügung" stehe (Einleitung Gemeins[X.]haftsstandards unter "Glei[X.]hheit"). Dieser "Kontext" der Äußerung des Nutzers kann dur[X.]h dessen Anhörung der [X.] zur Kenntnis gebra[X.]ht werden und dazu führen, dass sie "den Hintergrund besser verstehen" kann (vgl. Gemeins[X.]haftsstandards Teil III Nr. 12 Abs. 3).

Allerdings ist es - entgegen der Ansi[X.]ht der Revision - ni[X.]ht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung eines Beitrags dur[X.]hzuführen (zum Erfordernis der vorherigen Anhörung im Falle der Sperrung eines Nutzerkontos vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sa[X.]he [X.]). Ausrei[X.]hend ist vielmehr, wenn Netzwerkbetreiber im Hinbli[X.]k auf die Lös[X.]hung eines Beitrags in ihren Ges[X.]häftsbedingungen den Nutzern ein Re[X.]ht auf unverzügli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einräumen. Insoweit ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, einen vermeintli[X.]h re[X.]htswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig na[X.]h Kenntniserlangung zu entfernen (vgl. [X.] in [X.][X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rn. 32). Zum anderen steigt - worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hinweist - mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Re[X.]htswidrigkeit der Perpetuierung der Re[X.]htsverletzung. Zudem ist, wenn mit dem fragli[X.]hen Inhalt eine mögli[X.]he Re[X.]htsverletzung Dritter einhergeht, au[X.]h deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Denn die na[X.]hhaltige Entfernung einer (re[X.]htswidrigen) Äußerung, die mehrere Tage auf der Kommunikationsplattform der [X.] eingestellt war, kann angesi[X.]hts der Ges[X.]hwindigkeit der [X.] nahezu ausges[X.]hlossen sein (vgl. [X.] in [X.]/Katsivelas, Re[X.]ht & Netz, 2018, [X.], 80).

Dur[X.]h die Verpfli[X.]htung, den Nutzern in ihren Ges[X.]häftsbedingungen das Re[X.]ht auf Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen, wird der [X.] kein Prüfungsaufwand auferlegt, dur[X.]h den der Betrieb ihres [X.] Netzwerkes wirts[X.]haftli[X.]h gefährdet oder unverhältnismäßig ers[X.]hwert werden würde. Es handelt si[X.]h um rein reaktive Prüfungspfli[X.]hten, denen ein sol[X.]hes Gewi[X.]ht ni[X.]ht zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40).

(ff) Den vorgenannten Anforderungen wird der Entfernungsvorbehalt in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht gere[X.]ht.

[1] Allerdings knüpft er an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem er gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen die Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] voraussetzt.

Das mit dem Verbot von "Hassrede" verfolgte Ziel, einer Verrohung der Debattenkultur in dem [X.] Netzwerk der [X.] entgegenzuwirken (vgl. zu diesem Ziel au[X.]h [X.] eines Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes, [X.]. 18/12356, [X.]3), stellt, ohne dass der Senat si[X.]h mit dem genauen Inhalt der "Hassrede"-Klauseln befassen muss, au[X.]h einen sa[X.]hli[X.]hen Grund für den Entfernungsvorbehalt dar. Dadur[X.]h werden insbesondere die Interessen der Nutzer ges[X.]hützt, die si[X.]h ni[X.]ht mit "Hassrede" konfrontiert sehen wollen, weil ihnen an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie einem angemessenen S[X.]hutz ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts gelegen ist. Dem entspri[X.]ht das - dur[X.]h die unternehmeris[X.]he Handlungsfreiheit ges[X.]hützte - ges[X.]häftli[X.]he Interesse der [X.] daran, sowohl für ihre Nutzer als au[X.]h für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu s[X.]haffen.

[2] Dur[X.]h den Entfernungsvorbehalt werden die Nutzer jedo[X.]h deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bena[X.]hteiligt, weil in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht ein - na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen erforderli[X.]hes - verbindli[X.]hes Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen betroffenen Nutzer Stellung nehmen können.

[a] Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausrei[X.]hende Mögli[X.]hkeit der Stellungnahme der Nutzer ni[X.]ht vor. Die [X.] räumt si[X.]h darin einen weiten, im Einzelnen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jegli[X.]her Anhörungsverpfli[X.]htung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder ni[X.]ht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der [X.] die Bena[X.]hri[X.]htigung der Nutzer ni[X.]ht mögli[X.]h sein soll. Es wird ni[X.]ht deutli[X.]h und ist nur s[X.]hwer vorstellbar, dass und aus wel[X.]hen Gründen der [X.] die Bena[X.]hri[X.]htigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts re[X.]htli[X.]h untersagt sein oder dadur[X.]h die Nutzergemeins[X.]haft oder die Integrität ihrer Produkte S[X.]haden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass sol[X.]he Ausnahmefälle ni[X.]ht abs[X.]hließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel ni[X.]ht - wie indes erforderli[X.]h - die Verpfli[X.]htung der [X.], ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen.

[b] Ebenso wenig wird den Nutzern - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - dur[X.]h Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung, ni[X.]ht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos.

Davon abgesehen wird dur[X.]h die Klausel au[X.]h keine Verpfli[X.]htung der [X.] statuiert, die Nutzer von si[X.]h aus über ergriffene Maßnahmen zu unterri[X.]hten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen. Vielmehr setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt wird, si[X.]h an die [X.] zu wenden. Das ist ni[X.]ht interessengere[X.]ht. Es ist die [X.], die dem Nutzer dur[X.]h die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls weitere bes[X.]hränkende Maßnahmen die Erbringung vertragli[X.]h ges[X.]huldeter Leistungen verweigert und hierdur[X.]h in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die Nutzungsverträge einstrahlende - ges[X.]hützte Grundre[X.]htspositionen des Nutzers eingreift. Es ist daher ihre Pfli[X.]ht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen.

(3) Da der in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards bestimmte Entfernungsvorbehalt na[X.]h den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist, bedarf die Frage, ob die für die Lös[X.]hung und [X.] im August 2018 maßgebli[X.]hen - inzwis[X.]hen seitens der [X.] erneut geänderten - Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügten, keiner Ents[X.]heidung.

[X.]) Die [X.] war au[X.]h ni[X.]ht deshalb zur Entfernung des Beitrags des [X.] bere[X.]htigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Zwar ist die [X.] gehalten, unverzügli[X.]h tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem [X.] Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa[X.]hen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Re[X.]htswidrigkeit der Beiträge offensi[X.]htli[X.]h wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]; [X.], StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer mögli[X.]hen Störerhaftung).

In Betra[X.]ht kommt insofern vorliegend allein der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Die Geri[X.]hte haben indes bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen zu bea[X.]hten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundre[X.]hts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt ([X.], NJW 2009, 3503 Rn. 6 mwN). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben sie, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer re[X.]htli[X.]hen Würdigung zu Grunde legen, andere [X.] mit na[X.]hvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszus[X.]hließen ([X.] aaO Rn. 8). Ein Auss[X.]hluss sol[X.]her [X.], die ni[X.]ht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen, ist vorliegend ni[X.]ht mögli[X.]h. Dementspre[X.]hend ma[X.]ht au[X.]h die Revisionserwiderung eine Verwirkli[X.]hung des objektiven Tatbestands der Volksverhetzung dur[X.]h den Beitrag des [X.] ni[X.]ht geltend.

[X.][X.]) Es ist weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass die [X.] die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pfli[X.]htverletzung ni[X.]ht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der dadur[X.]h verursa[X.]hte S[X.]haden des [X.] besteht darin, dass sein Beitrag auf der Kommunikationsplattform der [X.] ni[X.]ht mehr gespei[X.]hert ist und von den anderen Nutzern ni[X.]ht mehr gelesen werden kann. Gemäß § 249 Abs. 1 [X.] ist die [X.] daher zur Wiederherstellung des Beitrags verpfli[X.]htet.

3. Die Revision des [X.] ist unbegründet, soweit er mit ihr einen Unterlassungsanspru[X.]h weiterverfolgt.

a) Das [X.] hat dem Unterlassungsantrag des [X.] im Hinbli[X.]k auf die (künftige) Lös[X.]hung des Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos wegen einer erneuten Einstellung der ersten beiden Sätze des Beitrags des [X.] stattgegeben. Hinsi[X.]htli[X.]h des dritten Satzes des Beitrags hat es den Unterlassungsantrag hingegen abgewiesen (Ziffer 1 und 2 des Tenors sowie [X.]1, 14 f des Urteils). Diesbezügli[X.]h hat der Kläger ausweisli[X.]h seiner [X.] das Urteil des [X.]s ni[X.]ht angegriffen ([X.] ff der Berufungsbegründung, [X.] f des Berufungsurteils) und hat das klageabweisende Urteil des [X.]s Re[X.]htskraft erlangt. Der erstinstanzli[X.]he Unterlassungsantrag des [X.] ist mithin nur insofern Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, als die [X.] mit ihrer Berufung - erfolgrei[X.]h - die vollständige Abweisung der Klage und mithin des [X.] des [X.] begehrt hat, soweit dieser Antrag vom [X.] im Hinbli[X.]k auf die beiden ersten Sätze des vom Kläger geposteten Beitrags zugespro[X.]hen worden ist. Nur insofern, das heißt nur hinsi[X.]htli[X.]h der Abweisung des [X.] in Bezug auf die beiden ersten Sätze seines Beitrags, ist der Kläger dur[X.]h das Berufungsurteil bes[X.]hwert und ist der Unterlassungsanspru[X.]h Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend erkannt, dass ein Antrag dieses Inhalts unbegründet ist, weil ein entspre[X.]hender Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht besteht.

Bei der Verletzung von Vertragspfli[X.]hten kann si[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] ein Unterlassungsanspru[X.]h ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1995 - [X.], NJW 1995, 1284, 1285; [X.], Urteile vom 5. Juni 2012 - [X.], [X.], 652 Rn. 15 und vom 11. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 63 Rn. 17). Ein vertragli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] setzt - ebenso wie ein gesetzli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h entspre[X.]hend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 [X.] - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. [X.], Jura 2005, 505, 512; Fritzs[X.]he, Unterlassungsanspru[X.]h und Unterlassungsklage, 2000, [X.]06; [X.], A[X.]P 1990, 496, 508; Medi[X.]us/[X.], Bürgerli[X.]hes Re[X.]ht, 27. Aufl., Rn. 207; MüKo/[X.], [X.], 8. Aufl., § 241 Rn. 70). Zwar kann ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für seine Wiederholung begründen (vgl. [X.], Urteile vom 14. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 194 Rn. 17 [zu Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen] und vom 16. Januar 1992 - [X.], [X.], 318, 319 [zu Wettbewerbsverstößen]; [X.]. mwN).

Von einer sol[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Vermutung einer Wiederholung kann indes in der vorliegenden besonderen prozessualen Konstellation, in der im Hinbli[X.]k auf den Unterlassungsantrag im Revisionsverfahren nur über die Lös[X.]hung eines Beitrags des [X.] zu ents[X.]heiden ist, der den ersten beiden Sätzen seines von der [X.] am 10. August 2018 gelös[X.]hten Beitrags entspri[X.]ht, ni[X.]ht ausgegangen werden. Ein Vertragsverstoß, der - unterstellt - in einer Lös[X.]hung allein der ersten beiden Sätze des Beitrags liegt, wurde von der [X.] no[X.]h gar ni[X.]ht begangen. Zwar kann die Verletzung einer Vertragspfli[X.]ht die Vermutung der Wiederholungsgefahr ni[X.]ht nur für identis[X.]he Verletzungsformen, sondern au[X.]h für andere Vertragspfli[X.]htverletzungen begründen, soweit die Verletzungshandlungen im [X.] glei[X.]hartig sind ([X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], NJW 2014, 775 Rn. 18; Bes[X.]hluss vom 3. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2870 Rn. 12; [X.]. mwN).

Letzteres ist vorliegend jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Der - in seiner Gesamtheit zu beurteilende - Beitrag des [X.] und die darin geäußerte Kritik an bestimmten Personen und ihrem Verhalten weisen na[X.]h Inhalt sowie Ausdru[X.]ks- und S[X.]hreibweise eine deutli[X.]he Steigerung auf, die ihren Höhepunkt in dem dritten Satz des Beitrags findet. Es ist daher ni[X.]ht auszus[X.]hließen, sondern eher wahrs[X.]heinli[X.]h, dass die [X.] den (Gesamt-)Beitrag des [X.] gerade in Ansehung seines dritten Satzes gelös[X.]ht hat. Dagegen hatte die [X.], wie das Berufungsurteil und die Revisionserwiderung zutreffend ausführen, no[X.]h keine Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten, ob sie die ersten beiden Sätze des Kommentars des [X.] isoliert auf ihrer Kommunikationsplattform zulassen will. Diese Sätze sind na[X.]h Inhalt und Ausdru[X.]ksweise wesentli[X.]h weniger s[X.]harf formuliert als der dritte Satz des Kommentars, der im Verglei[X.]h zu ihnen einer "Hassrede" im Sinne der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] deutli[X.]h näherkommt. Die Entfernung eines Beitrags mit allein dem Inhalt der beiden ersten Sätze wäre daher ni[X.]ht kernglei[X.]h mit der am 10. August 2018 erfolgten Entfernung des gesamten, den dritten Satz eins[X.]hließenden Beitrags. Die am 10. August 2018 erfolgte Lös[X.]hung des vollständigen Beitrags des [X.] indiziert daher keine Wiederholungsgefahr für die Entfernung eines um den dritten Satz reduzierten Beitrags.

S[X.]hließli[X.]h hat die [X.] au[X.]h ni[X.]ht, wie das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls zutreffend feststellt, im Verlauf des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens die (künftige) Entfernung eines Kommentars mit dem Inhalt nur der ersten beiden Sätze des Beitrags des [X.] verteidigt. Na[X.]h alledem kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die [X.] einen sol[X.]hen Kommentar künftig entfernen wird, und besteht eine dahingehende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr ni[X.]ht.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 192/20

29.07.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 4. August 2020, Az: 3 U 3641/19, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 Alt 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20 (REWIS RS 2021, 3648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3648


Verfahrensgang

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Az. III ZR 192/20

Bundesgerichtshof, III ZR 192/20, 29.07.2021.


Az. 3 U 3641/19

OLG Nürnberg, 3 U 3641/19, 04.08.2020.


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