Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 2 ARs 134/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6963

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Gegenstand

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 1. März 2011 - [X.].: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 [X.] das [X.] von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. [X.], [X.]., § 29 [X.] Rn. 2).

Fischer                 Berger              [X.]

Meta

2 ARs 134/11

05.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11

§ 29 Abs 2 GVGEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 2 ARs 134/11 (REWIS RS 2011, 6963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 ARs 89/14

5 AR (VS) 46/11

2 ARs 134/11

5 AR (Vs) 64/19

1 VAs 20/18

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