Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

27.
Januar 2015

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 675y
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis-
und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Buchungsposten
0,35
[X.]R"
ist nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfähig und nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von §
675y [X.] abweicht.
[X.], Urteil vom 27. Januar 2015 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Dezember 2014
durch den Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, den Richter Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
April 2013 aufgehoben und das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Oktober 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird
verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den [X.], gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten"
ihres im [X.] veröffentlichten elektroni-schen [X.]s (Auszug aus dem allgemeinen Preis-
und Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhalts-gleiche [X.] zu verwenden oder unter Verweis auf die nachfol-gende [X.] ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen:
"Preis pro Buchungsposten
0,35
[X.]R".
Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzei-ger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
-
3
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen.
Die beklagte Bank führt in ihrem "[X.]" unter anderem folgen-des aus:
"Privatkonten

-

Kontoführung Rechnungsabschluss
¼-jährlich

-
Grundpreis vierteljährlich

7,60
[X.]R

-
Preis pro Buchungsposten

0,35
[X.]R"

Der Kläger ist der Ansicht, die [X.] "Preis pro Buchungsposten 0,35
[X.]R" sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach §
1 [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der [X.] gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] das landgerichtliche Urteil bestätigt und zugleich den in zweiter Instanz ergänzend gestellten Antrag abschlägig beschieden, dem Kläger gemäß §
7
[X.] die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel 1
2

3
4
-
4
-
zuzusprechen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM
2013, 1705
f., ZIP
2013, 1855
f., WuB
IV
C. §
307 [X.] 10.13) im [X.] ausgeführt:
Der Kläger könne mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil die von ihm beanstandete [X.] der Inhaltskontrolle nicht unterfalle. Der Führung ei-nes Girokontos liege seit dem 31.
Oktober 2009 ein Zahlungsdiensterahmen-vertrag zugrunde. Für die aufgrund dieses Vertrags vom Zahlungsdienstleister als Hauptleistungspflichten zu erbringenden Zahlungsdienste könne er ein Ent-gelt verlangen, das er in der beanstandeten [X.] festgelegt habe. Dass [X.] auch die Barein-
und -auszahlung auf bzw. von
einem eigenen Konto des Kunden entgeltpflichtig sei, mache die [X.] nicht überprüfbar. In Überein-stimmung mit den sekundärrechtlichen Vorgaben des [X.] habe der [X.] Gesetzgeber solche Vorgänge als Zahlungsdienste und damit als
Hauptleistungspflichten des Zahlungsdienstleisters definiert, für die kontrollfrei eine Vergütung beansprucht werden könne.
5
6
7
-
5
-
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem [X.] Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts [X.] die beanstandete [X.] nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Kontrolle anhand der §
307 Abs.
1 und 2, §§
308
f. [X.].
1. Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent-gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisrege-lungen abweichen ([X.]surteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR
66/13, [X.]Z
199, 281 Rn.
12). Weiter kontrollfähig sind [X.]n, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf [X.] Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt ([X.]surteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
3/10, [X.]Z
187, 360 Rn.
26, vom 7.
Juni 2011

XI
ZR
388/10, [X.]Z
190, 66 Rn.
19, vom 22.
Mai 2012

XI
ZR
290/11, [X.]Z
193, 238 Rn.
10 und vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthal-ten ist, das

wie hier das Preis-
und Leistungsverzeichnis der Beklagten

Prei-se für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt ([X.]surteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR
219/98, [X.]Z
141, 380, 383 und vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
13 mwN).
8
9
-
6
-
2. Die vom Kläger beanstandete [X.] enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
a) Die [X.] ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausle-gung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann ([X.]surteile vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
15 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
26). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig be-teiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
3/10, [X.]Z
187, 360 Rn.
29, vom 7.
Juni 2011

XI
ZR
388/10, [X.]Z
190, 66 Rn.
21 und vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismög-lichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind ([X.]surteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257 Rn.
11, vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298 Rn.
16 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 Rn.
25).
bb) Die vom Kläger beanstandete [X.] ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie, worauf die Revision in der mündlichen 10
11
12
13
-
7
-
Verhandlung vor dem [X.] zutreffend hingewiesen hat, ein Entgelt u.a.
für [X.] im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und [X.], mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allge-meiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] beanspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende [X.] nach dem [X.] oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Rege-lungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl.
[X.]/[X.][X.]/Pfeiffer, AGB-Recht, 6.
Aufl., §
305c Rn.
120; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
305c Rn.
22 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die [X.] ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die [X.] schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der [X.] auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe.
b) Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von §
675y Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 Satz
2, Abs.
4 [X.] ab. Wird ein Zahlungsauftrag fehler-haft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt (vgl. Ellenberger in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungs-verkehrsrecht, 2.
Aufl., §
675y Rn.
20
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675y Rn.
37; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
675y Rn.
19). Die Beklagte verlangt dagegen 0,35

beanstandeten [X.] Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt [X.], die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die 14
-
8
-
von ihr formulierte [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] aus.
c) Für die Frage der [X.]keit ist dagegen ohne Bedeutung, dass nach Art.
4 Nr.
3 i.V.m. Anhang Nr.
1 und 2 der
Richtlinie 2007/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über [X.] im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.]
[X.] 2007 Nr.
L 319 S.
1), §
1 Abs.
2 Nr.
1 ZAG Dienste, mit denen [X.] auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungs-konto ermöglicht werden, selbst Zahlungsdienste sind (vgl. [X.], WuB
IV
C. §
307
[X.] 10.13; [X.]/Graf
von
Westphalen, [X.], 14.
Aufl., §
675f Rn.
16, 44; Graf
von Westphalen, FS
Kaissis, 2012, S.
1057, 1060;
Fornasier, WM
2013, 205, 208
f.; für Bareinzahlungen Kropf/[X.], BKR
2013, 103; für Barauszahlungen [X.]/[X.]/Titsch/[X.]/Mehringer, [X.], 2010, S.
26
f.). Innerhalb der vom Kläger beanstandeten [X.] sind Barzahlungen kein [X.] Merkmal der Preisgestaltung der Beklagten. Die von der Beklagten verwandte Allgemeine Geschäftsbedingung kann der Inhaltskontrolle entsprechend nicht mit dem Argument entzogen wer-den, sie [X.] lediglich eine Hauptleistung nach §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.].

III.
Das Ergebnis des Berufungsgerichts

Unbegründetheit des Klagebegeh-rens

stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die vom Kläger beanstandete [X.] ist vielmehr nicht nur kontrollfähig, sondern nach Maßgabe des §
307 [X.] auch unwirksam.
15
16
-
9
-
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden ge-gen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] ([X.]surteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR
66/13, [X.]Z
199, 281 Rn.
10; [X.], Urteil vom 6.
Mai 1992

VIII
ZR
129/91, [X.]Z 118, 194, 198; Urteil vom 25.
September 2002

VIII
ZR
253/99, [X.]Z
152, 121, 133; Urteil vom 9.
April 2014

VIII
ZR
404/12, [X.]Z
200, 362 Rn.
20, 42). Von den Vor-gaben des §
675y [X.] darf nach §
675e Abs.
1 [X.] nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche Verbrau-chern nachteilige
Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete [X.]. Ob sie sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transpa-renzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstößt, weil der "[X.]"
einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Re-gelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten"
stehen, muss der [X.] nicht entscheiden.
2. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare [X.] kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigs-tens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des §
315 Abs.
3 Satz
2 [X.] teilweise aufrechterhalten werden. Dem wider-stritte das in ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.]surteil vom 13.
November 2012

XI
ZR
145/12, juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer [X.] mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl.
[X.]surteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR
66/13, [X.]Z
199, 281 Rn.
27).

17
18
-
10
-
IV.
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Einer [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der [X.] selbst entscheiden kann (§
563 Abs.
3 ZPO).
1. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§
1
ff. [X.] zugänglich, als der Kläger [X.], der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der ange-griffenen [X.] zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juli 1994

IV
ZR
107/93, [X.]Z
127, 35, 37
ff.; Urteil vom 6.
Dezember 2012

III
ZR
173/12, [X.]Z
196, 11 Rn.
11).
19
20
-
11
-
2. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf §
7
Satz
1 [X.].

Joeres

Matthias

Menges

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2012 -
1 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
3 U 229/12 -

21

Meta

XI ZR 174/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13 (REWIS RS 2015, 16526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 174/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für Buchungsposten im Girogeschäft


XI ZR 434/14 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 434/14 (Bundesgerichtshof)

Inhaltskontrolle für Allgemeine Sparkassenbedingungen: Nichtigkeit einer Entgeltbestimmung für Buchungsposten


XI ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)

Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 174/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.