Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. II ZR 361/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2422

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
361/13
Verkündet am:

7. Oktober 2014

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 303
Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen [X.] auf eine Sicherheitsleis-tung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der
Beendi-gung des Beherrschungs-
oder [X.] begründet, aber erst da-nach fällig werden, ist entsprechend den [X.] in §§
26, 160 HGB und §
327 Abs.
4 [X.] auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekannt-machung fällig werden, begrenzt.

[X.], Urteil vom 7. Oktober 2014 -
II ZR 361/13 -
[X.] [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2013 und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die s.

GmbH U.

mietete unter dem 14.
Dezember 2007 von der Klägerin ein eigens zu diesem Zweck errichtetes gewerbliches Objekt für die Dauer von 15 Jahren.
Die Beklagte hatte als herrschendes Unternehmen am 10. April 2006 mit der an diesem Tag gegründeten s.

GmbH U.

für die Dauer von zehn Jahren einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Mit [X.] hoben die 1
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-
Beklagte und die s.

GmbH U.

den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zum 31. Dezember 2010 auf. Die Eintragung der Aufhebung wurde am 17. Januar 2011 im Handelsregister bekannt gemacht. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin analog § 303 Abs. 3 [X.] ein Bürg-schaftsversprechen ab, das zeitlich bis zum 16. Januar 2016 befristet ist.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Leistung einer Si-cherheit gemäß § 232 Abs. 1 BGB bis zum 17. Januar 2017 in Höhe eines Be-s-verfahren hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Aufhebung
des zwischen der Beklagten und der s.

GmbH U.

am 10. April 2006 abgeschlossenen Beherrschungs-
und [X.] in der [X.] vom 17. Januar 2016 bis 17. Januar 2017 entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-gerin und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die sie vor-sorglich für den Fall, dass sich die Zulassung der Revision nicht auf den [X.] erstreckt, eingelegt hat.

Entscheidungsgründe:
Die Revision und -
hinsichtlich des [X.]
-
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch auf Gewährung [X.] in Analogie zu § 303 Abs. 1 [X.] sei auf den [X.]raum von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherr-3
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schungs-
und [X.] in entsprechender Anwendung von §§ 26, 160 HGB beschränkt. Es bestehe eine unbeabsichtigte Regelungslücke. § 303 [X.] enthalte keine Regelung über eine zeitliche Begrenzung der Nach-haftung der herrschenden [X.]. Eine solche Regelung sei auch nicht bewusst unterblieben. Die Regelungslücke sei über eine analoge Anwendung der §§ 26, 160 HGB zu schließen. Die Klägerin könne auch keine Sicherheits-leistung als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB fordern. Auch wenn die Beklagte ungerechtfertigt Vertrauen in den Fortbestand eines Beherrschungs-
und [X.] geweckt hätte, könne die Klä-gerin nur Ersatz des [X.] verlangen. Dieser bestehe nicht in einer Sicherheitsleistung, sondern in der Fortzahlung der Mietzinsen.
Der Hilfsantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für den aus der Aufhe-bung des Beherrschungs-
und [X.] entstehenden Scha-den wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen sei nicht begründet.
I[X.] Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 232 Abs. 1 BGB über den 16. Januar 2016 hinaus bis zum 17. Januar 2017. Das Berufungsgericht hat den [X.] zeitlich zu Recht entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] auf Ansprüche, die innerhalb von fünf [X.] ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherr-schungs-
und [X.] fällig werden, begrenzt.
1. Im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger [X.] ist der Rechtsgedanke des § 302 [X.] entsprechend anzuwenden ([X.], Urteil vom 10. Juli 2006 -
II ZR 238/04, [X.]Z 168, 285 Rn. 6; Urteil vom 11. Oktober 1999 -
II ZR 120/98, [X.]Z 142, 382, 384; Urteil vom 11. November 1991
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-
II ZR 287/90, [X.]Z 116, 37, 39; Urteil
vom 14. Dezember 1987 -
II
ZR
170/87, [X.]Z 103, 1, 4). Das gilt auch für die Besicherung nach §
303 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1991 -
II ZR 287/90, [X.]Z 116, 37, 39; Urteil vom 14. Dezember 1987 -
II ZR 170/87, [X.]Z 103, 1, 5;
Urteil vom 16. September 1985 -
II ZR 275/84, [X.]Z 95, 330, 342).
2. Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen [X.] auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Ein-tragung der Beendigung des Beherrschungs-
oder [X.] begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungs-regeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 [X.] auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.
a) Im Schrifttum ist streitig, ob die Sicherheitsleistung zeitlich entspre-chend den [X.] in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 [X.] zu begrenzen (so KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 16; [X.] in Groß-komm.z.[X.], 4. Aufl., § 303 Rn. 17; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 303 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 303 Rn. 13d; [X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 38; Krieger in [X.] Handbuch des
[X.]srechts, [X.], Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 60 Rn.
41; Henssler/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 [X.] Rn. 6; [X.]/
[X.], [X.], § 303 Rn. 5; [X.], [X.] 2000, 935, 936; [X.], [X.] 2010, 328, 332; Goldschmidt/Laeger, [X.] 2012, 1201, 1205; Hattstein, Gläubigersicherung durch das ehemals herrschende Unternehmen, 1995, S.
111 ff.) oder entsprechend einer Entscheidung des Senats ([X.], Urteil vom 18. März 1996 -
II ZR 299/94, [X.], 705, 706 f. zu § 26 KapErhG) ein konk-ret zu bestimmendes [X.], maximal der künftig fällig werdende Gesamtbetrag, maßgebend ist (so [X.], [X.] 2000, 933, 935; [X.] 9
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Hamm, AG 2008, 898, 899 f.; [X.], [X.], 10. Aufl., § 303 Rn. 3; [X.] in K.
Schmitt/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 31; [X.]/Schnorbus in Rowe[X.]er/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 [X.]. Rn. 119; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 13 [X.]. Rn. 848; [X.], [X.] 1999, 317, 321 f.; [X.], [X.] 1996, 572 f.).
b) Die Sicherheitsleistung für Ansprüche von Gläubigern der [X.] aus Dauerschuldverhältnissen, die erst nach dem Ende eines Beherrschungs-
oder [X.] fällig werden, ist zu begrenzen.
[X.]) § 303 [X.] enthält insoweit eine Regelungslücke. Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen sind bereits dann vor der Bekanntmachung der Ein-tragung der Beendigung des [X.] im Sinn von § 303 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet, wenn das Dauerschuldverhältnis selbst entstanden ist. Auf die Fälligkeit des einzelnen Anspruchs ist nicht abzuheben (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1991 -
II ZR 287/90, [X.]Z 116, 37, 46). Damit besteht die Gefahr einer endlosen oder jedenfalls weit über den [X.]punkt der Beendigung des Beherrschungs-
bzw. [X.] hinausreichenden Haf-tung des herrschenden Vertragsteils, obwohl die Gläubiger einer vertraglich konzernierten [X.] keinen Anspruch auf einen Fortbestand des Beherr-schungs-
bzw. [X.] und der Verlustausgleichspflicht nach § 302 [X.] haben.
Eine solche zeitlich weit reichende Haftung lässt sich mit dem Zweck des Anspruchs auf die Sicherheitsleistung nicht vereinbaren. Der Anspruch auf [X.] nach § 303 [X.] soll der Gefahr begegnen,
dass die früher abhängige [X.], deren eigenständige Lebensfähigkeit wegen der vorhe-rigen Ausrichtung auf das [X.] zweifelhaft erscheint, ihre [X.] nicht mehr bezahlen kann, nachdem die Verpflichtung der Oberge-11
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sellschaft zur [X.] nach § 302 [X.] infolge der Beendigung des [X.] entfallen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1985 -
II ZR 275/84, [X.]Z 95, 330, 346). Diese mit der früheren [X.] verbundene Gefahr vermindert sich aber im Lauf der [X.] nach Beendigung des Beherrschungs-
oder [X.] (vgl. [X.], [X.] 1996, 1069, 1070 f.).
[X.]) Die Regelungslücke ist unbeabsichtigt. Dass [X.] im Bereich der Sicherheitsleistung nach § 303 [X.] zu einer lang andauern-den oder gar endlosen Inanspruchnahme des früher herrschenden Unterneh-mens führen können, hat der Gesetzgeber übersehen. Insbesondere ergeben sich keine [X.]altspunkte aus den Materialien zum Nachhaftungsbegrenzungs-gesetz (vgl. den Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/1868) und den Änderungen des § 303 [X.] durch Art. 47 Nr. 17 [X.] vom 5. Oktober 1994 ([X.]
1994 I S. 2911, 2931) und Art. 9 Nr. 15 [X.] vom 10. November 2006 ([X.]
2006 I S. 2553, 2579) dafür, dass der Gesetzgeber bewusst in § 303 [X.] von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen hat.
c) Die Lücke ist entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] durch eine Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Vertrags
fällig werden, zu schließen. Die entsprechende Anwendung der Enthaftungs-
regeln der §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] ist gegenüber einer Begrenzung nach dem konkret zu bestimmenden, angemessenen [X.] des jeweiligen Gläubigers -
der Entscheidung des Senats zur Sicherheitsleistung bei einer Verschmelzung gemäß § 26 KapErhG ([X.], Urteil vom 18.
März 1996 -
II ZR 299/94, [X.], 705, 706 f.) folgend -
vorzugswürdig.
[X.]) Die bei der Beendigung des [X.] bestehende [X.] ist mit jener beim Ausscheiden eines [X.]ers aus einer 14
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Personengesellschaft, insbesondere aber bei Beendigung einer Eingliederung,
vergleichbar ([X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 38; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., §
303 Rn. 16; a.A. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 30; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn.
11). Bei der Beendigung eines Beherrschungs-
und Gewinnabführungsver-trags unterscheidet sich die Situation vom Ausscheiden eines [X.]ers aus einer Personenhandelsgesellschaft nicht grundlegend dadurch, dass allein im Hinblick auf die Solvenz der Muttergesellschaft langfristige Verträge, insbe-sondere Kreditverträge oder wie hier Mietverträge über speziell auf die Bedürf-nisse der beherrschten [X.] zugeschnittene Gebäude abgeschlossen werden. Auch bei [X.] können langfristige Verträge allein im Hinblick auf die Solvenz einzelner [X.]er abgeschlossen sein. Der Gläubiger, der ebenso wenig einen Anspruch auf einen Fortbestand eines Be-herrschungs-
und [X.] wie auf den Verbleib eines [X.] in einer Personengesellschaft hat, kann in diesen Fällen seinem besonderen Sicherungsbedürfnis dadurch Rechnung tragen, dass er sich von vorneherein eine Sicherheit geben lässt.
Auch der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung von § 327 Abs. 4 [X.] durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvor-schriften an das [X.] vom [X.] 2004 ([X.] I S. 3214) dafür entschieden, das Nachhaftungsmodell für das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft nach § 160 HGB auf Kon-zernsachverhalte zu übertragen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach §
303 [X.] kann schwerlich weitergehen als die Forthaftung der früheren Hauptgesellschaft nach § 327 Abs. 4 [X.]. Angesichts der mit der Eingliede-rung verbundenen umfassenden Umgestaltung sind die Gefahren für die Gläu-biger nach einer Beendigung der Eingliederung sogar größer als nach der Be-endigung eines Beherrschungs-
und [X.].
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[X.]) Eine nach den Sicherungsbedürfnissen des Gläubigers bestimmte Frist ist wegen ihrer Unbestimmtheit weniger geeignet, der Gefahr einer [X.] zu begegnen ([X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl.,
§ 303 Rn. 13d; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2.
Aufl., § 303 Rn. 16). Die Fristbestimmung nach dem konkret zu bestimmen-den, angemessenen [X.] des jeweiligen Gläubigers ist auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil sie im Fall einer möglichen ordentlichen Kün-digung des [X.] zu einer kürzeren Besicherungsfrist füh-ren kann. Einer Verkürzung der [X.] bedarf es nicht, weil das [X.] herrschende Unternehmen nach § 303 [X.] nur Sicherheit leisten muss und nicht unmittelbar von Gläubigern der [X.] in Anspruch genommen werden kann ([X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 39). Wenn das ursprünglich beherrschte Unternehmen oder sein Vertragspartner die [X.] wahrnimmt, wird die Sicherheit frei.
[X.]) Der Gesetzgeber hat die Nachhaftung nicht in anderen als den mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560) in §§ 26, 160 HGB geregelten Fällen einer konkreten, am [X.] orientierten Abwägung überlassen ([X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16). Auch § 327 Abs. 4 [X.] hat er erst im [X.] mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) an die Regelungen im Nachhaftungsbegrenzungsgesetz angepasst.
[X.]) Einer Analogie zu § 327 Abs. 4 [X.] steht nicht im Wege, dass der Gesetzgeber nur diese Vorschrift, nicht aber § 303 [X.] an § 160 HGB [X.] hat (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 11). Denn § 327 Abs. 4 a.F. [X.] enthielt bereits eine § 159 a.F. HGB [X.] Verjährungsregelung, deren fehlende Angleichung an § 160 HGB i.d.F.
des 18
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Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560) schon seit längerem in der Literatur moniert worden war (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., §
327 Rn. 7). § 303 [X.] sah dagegen keine entsprechende Regelung vor, so dass der Gesetzgeber die gleich gelagerte Frage nicht in den Blick
genommen hat.
ee) Eine analoge Anwendung der Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 [X.] scheidet aus, da sie in der vom Gesetzgeber als für die Arbeitnehmer und ihre Interessen besonders gefährlich angesehenen Aufspaltung gründet (vgl. [X.], [X.] 1996, 1069, 1071).
II[X.] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zurückzuweisen.
1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zum Hauptantrag zugelas-sen, wovon auch die Klägerin zutreffend ausgeht. Die Revision ist zwar nicht nach dem Urteilsauspruch des Berufungsgerichts beschränkt zugelassen. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann ins-besondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision [X.] wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 -
II ZR 217/13, [X.], 1788 Rn. 9; Urteil vom [X.] 2011 -
II ZR 221/09, [X.], 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 -
XI [X.], [X.], 62 Rn. 9). Insoweit kommt insbesondere eine Be-schränkung auf einen Haupt-
oder Hilfsantrag in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 -
II ZR 217/13, [X.], 1788 Rn. 10).
Die Revision ist wegen der Rechtsfrage der zeitlichen Befristung der [X.] nach § 303 Abs. 2 [X.] zugelassen worden und betrifft daher nur den Hauptantrag auf Leistung einer Sicherheit. Der Hilfsantrag weist einen 21
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anderen Streitgegenstand auf und die Klägerin hätte eine Revision darauf be-schränken können. Er zielt auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht und wird mit dem vorvertraglichen Verhalten der Beklagten begründet.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision hinsichtlich des [X.] zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer nä-heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgese-hen.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
9 [X.] (352) -

[X.] [X.], Entscheidung vom 02.10.2013 -
3 U 34/13 -

25

Meta

II ZR 361/13

07.10.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. II ZR 361/13 (REWIS RS 2014, 2422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 361/13

II ZR 217/13

II ZR 221/09

XI ZR 334/11

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