Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 25 W (pat) 544/20

25. Senat | REWIS RS 2021, 574

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BOXX (Wortmarke)/XOX (Unionswortmarke))" – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 000 178

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen

2

B[[[[[X.].].].].][[[[X.].].].]

3

ist am 31. Juli 2017 unter der Nummer 30 2017 000 178 als Wortmarke in das beim [[[[[X.].].].].] geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

4

[[X.].]lasse 29:

5

Brotaufstriche aus Gemüse; Chips; Dörrfleisch; Essbare Nüsse; Essbare [[X.].]amenkörner; Desserts; Fruchtchips; Früchtepüree; Fruchtpulver; Fruchtsnacks; [[[[[X.].].].].]; Gemüseextrakte zum [[X.].]ochen; Gemüsepulver; [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].]; Getrocknetes Obst; Getrocknetes Gemüse; Grünkohlchips; [[X.].]okospulver; Mischungen für [[X.].]uppen; Obst- und Nussmischungen; [[[[[X.].].].].] aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen; [[X.].]nackriegel auf Nuss- und [[X.].]amenbasis; [[X.].]nacks auf der Basis von Trockenfrüchten; [[X.].]peiseöle und -fette; Trockenfrüchte-[[X.].]nacks; Trockenobst; Vegetarische Bratlinge; [[[[[X.].].].].] Gemüse; [[[[[X.].].].].] Obst;

6

[[X.].]lasse 30:

7

Backmischungen; Bonbons; Brausepulver; Fertiggerichte aus Teigwaren; Gewürze; Gewürzmischungen; [[[[[X.].].].].] für die Zubereitung von Tee; [[X.].]affeegetränke; [[X.].]affee-Ersatz; [[X.].]akao; [[X.].]akaohaltige Getränke; [[X.].]akaopulver; [[X.].]augummi; Müsli; Müsliriegel und Energieriegel; Nahrungsmittel auf [[X.].]akaobasis; Natürliche [[X.].]üßungsmittel; [[[[[X.].].].].]snacks; [[X.].]chokolade; [[X.].]chokoriegel; [[X.].]orbets; [[X.].]peiseeis; [[X.].]üßwaren; [[X.].]üß- und [[X.].]alzgebäcke; Tee; Traubenzucker.

8

Gegen die am 1. [[X.].]eptember 2017 veröffentlichte Eintragung der Marke hat die Widersprechende am 27. November 2017 Widerspruch aus ihrer am 4. Juni 2009 angemeldeten [[[[[X.].].].].] 008 341 679

9

[[[[[X.].].].].]

erhoben. [[X.].]ie ist am 23. Dezember 2009 für nachfolgende Waren eingetragen worden:

[[X.].]lasse 29:

Fleisch- und Wurstwaren; [[X.].]artoffelprodukte soweit in [[X.].]lasse 29 enthalten, hergestellt durch Hitze und Druck oder durch Erhitzen in Fett; [[X.].]artoffelchips und [[X.].]artoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte [[X.].]artoffelprodukte für [[[[[X.].].].].], soweit in [[X.].]lasse 29 enthalten; getrocknete, geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Haselnüsse, Nüsse, Mandeln und Cashew-[[X.].]erne, Rosinen, [[X.].]orinthen; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gemüse-Chips; [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].]; Erdnussbutter; Brotaufstrich (fetthaltig);

[[X.].]lasse 30:

[[X.].]onditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-, [[X.].]pritz-, Waffel-,
[[X.].]alz-, Laugen-, Zwiebel- und [[X.].]äsegebäck; Waffeln, Oblaten, Biskuits; Zwieback, Leb- und Honigkuchen, [[X.].]räcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren; süßes und salziges [[[[[X.].].].].]; Muffins; Hefeteiggebäck; Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkeks; [[[[[X.].].].].] mit [[X.].]chokoladenüberzug; [[X.].]chokolade, [[X.].]chokoladenwaren; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons, Toffees, Fondanterzeugnisse und [[X.].]rokant; Marzipan; Nuss-Nougat-Creme; [[[[[X.].].].].], Maisflocken; Getreidepräparate für [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].] Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; sämtliche vorgenannten Waren auch als extrudierte oder [[[[[X.].].].].] sowie gepresste Produkte, auch in Riegelform; Frittiertes [[X.].]artoffelgebäck; süße [[X.].]nacks auf der Basis von Weizenmehl, [[[[[X.].].].].]mehl, [[X.].]artoffelstärke und Cerealien; [[[[[X.].].].].]crisps; [[X.].]alzstangen; Tortillas; Erzeugnisse auf der Grundlage von [[X.].]ojamehl und Tapioka hergestellt durch Hitze und Druck oder durch Erhitzen in Fett, soweit in [[X.].]lasse 30 enthalten; im Extrudierverfahren hergestellte [[X.].]oja- und Tapiokaprodukte für [[[[[X.].].].].], soweit in [[X.].]lasse 30 enthalten; [[X.].]leingebäck, sowie süße oder salzige [[X.].]nacks auf der Basis von [[X.].]oja- und [[[[[X.].].].].], soweit in [[X.].]lasse 30 enthalten; salzige [[X.].]nacks auf der Basis von Weizen, [[[[[X.].].].].] oder Mais, soweit in [[X.].]lasse 30 enthalten.

Der Widerspruch richtet sich gegen folgende Waren der Marke 30 2017 000 178:

[[X.].]lasse 29:

Chips; Essbare Nüsse; Fruchtchips; Fruchtsnacks; [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].]; Getrocknetes Obst; Getrocknetes Gemüse; Obst- und Nussmischungen; [[[[[X.].].].].] aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen; [[X.].]nackriegel auf Nuss- und [[X.].]amenbasis; [[X.].]nacks auf der Basis von Trockenfrüchten; Trockenfrüchte-[[X.].]nacks;

[[X.].]lasse 30:

Fertiggerichte aus Teigwaren; [[[[[X.].].].].]snacks; [[X.].]üß- und [[X.].]alzgebäcke.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit [[[[[X.].].].].] vom 13. Februar 2018 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung der Benutzung verschiedene Unterlagen, u. a. eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat die Markenstelle für [[X.].]lasse 30 des [[[[[X.].].].].]s den Widerspruch wegen mangelnder Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke und wegen fehlender Verwechslungsgefahr als unbegründet zurückgewiesen. Die auf die Nichtbenutzungseinrede beigebrachte eidesstattliche Versicherung enthalte keine Aufschlüsselung der Umsätze nach einzelnen Waren und Zeiträumen. Auch den weiteren vorgelegten Unterlagen ließe sich nicht hinreichend entnehmen, dass die Widerspruchsmarke für alle beanspruchten Waren im relevanten Zeitraum sowie im maßgeblichen Gebiet benutzt worden sei. Abgesehen davon bestehe nicht die Gefahr, dass die [[[[[X.].].].].] verwechselt würden. Die [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Zwischen den beiderseitigen Waren der [[X.].]lassen 29 und 30 bestehe hochgradige Ähnlichkeit. Die Marken seien sich jedoch in jedem Wahrnehmungsbereich unähnlich. Die jeweiligen [[X.].]chriftbilder unterschieden sich deutlich, da die Widerspruchsmarke aus drei, die angegriffene Marke dagegen aus vier Buchstaben bestehe und die Zeichen am stets stärker beachteten Wortanfang voneinander abwichen. Demgegenüber fielen die nachfolgenden in beiden Zeichen enthaltenen Buchstaben „[[[[[X.].].].].]“ nicht ins Gewicht. Da der Anfangsbuchstabe „[[[[X.].].].]“ im [[[[X.].].].] eher ungewöhnlich sei, liege eine Einzelbuchstaben-Aussprache der Widerspruchsmarke im [[X.].]inne von „[[[[X.].].].]-O-[[[[X.].].].]“ näher als die Wiedergabe „[[[[X.].].].]“ in einem Wort. Eine begriffliche Ähnlichkeit sei ausgeschlossen, da die Widerspruchsmarke als Phantasiebegriff erscheine, die angegriffene Marke aber an das Wort „Box“ erinnere. Da es sich bei beiden um Einwortmarken handele, werde ihr jeweiliger Gesamteindruck nicht durch die Buchstaben „[[[[[X.].].].].]“ geprägt. Auch werde durch sie keine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung begründet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. [[X.].]ie trägt vor, jedenfalls mit der überarbeiteten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom 17. Juni 2020 und den nachgereichten Unterlagen sei die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die sich gegenüberstehenden Waren der [[X.].]lassen 29 und 30 seien identisch oder hochgradig ähnlich. Die [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Die Vergleichsmarken seien einander zumindest in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. [[X.].]ie würden nach dem allgemeinen [[X.].]prachgefühl am ehesten als einsilbige Wörter und nicht mit Hilfe ihrer Einzelbuchstaben wie bei Abkürzungen ausgesprochen. [[X.].]o gebe der Verkehr vergleichbare Wörter mit der Endung „[[[[[X.].].].].]“, wie etwa „V[[[[[X.].].].].]“ oder „F[[[[[X.].].].].]“, entsprechend wieder. Die Betonung liege bei beiden Marken auf dem Buchstaben „O“, der als Vokal für den klanglichen Eindruck von besonderer Bedeutung sei. Die Verdoppelung des Buchstabens „[[[[X.].].].]“ in der jüngeren Marke falle phonetisch dagegen nicht ins Gewicht. Der einzige klangliche Unterschied bestehe im jeweiligen [[[[X.].].].]. Da dieser nicht betont sei, werde er jedoch nicht stärker beachtet, auch wenn er am Wortanfang stehe. Zumindest in der Gesamtschau sei von durchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit auszugehen, wobei der [[X.].]inngehalt „Box“ der angegriffenen Marke, der für die relevanten Waren und deren Verpackungsform beschreibend sei, klanglich nicht von der Widerspruchsmarke wegführen könne. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Marken wenigstens durchschnittlich ähnlich.

Die Widersprechende hat an der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 nicht teilgenommen.

[[X.].]ie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [[X.].]lasse 30 des [[[[[X.].].].].]s vom 27. Februar 2020 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2017 000 178 wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 341 679 für die nachfolgenden Waren anzuordnen:

[[X.].]lasse 29:

Chips; Essbare Nüsse; Fruchtchips; Fruchtsnacks; [[[[[X.].].].].]; [[[[[X.].].].].]; Getrocknetes Obst; Getrocknetes Gemüse; Obst- und Nussmischungen; [[[[[X.].].].].] aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen; [[X.].]nackriegel auf Nuss- und [[X.].]amenbasis; [[X.].]nacks auf der Basis von Trockenfrüchten; Trockenfrüchte-[[X.].]nacks;

[[X.].]lasse 30:

Fertiggerichte aus Teigwaren; [[[[[X.].].].].]snacks; [[X.].]üß- und [[X.].]alzgebäcke.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihren ursprünglich gestellten [[X.].]ostenantrag sowie den Antrag auf Festsetzung des [[[[X.].].].] hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 zurückgenommen.

Ihrer Ansicht nach lasse sich aus den eingereichten Benutzungsunterlagen nicht ersehen, welche Umsätze in der [[[[X.].].].] als maßgeblichem [[X.].]ollisionsgebiet erzielt worden seien. Davon abgesehen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei zwar durchschnittlich. Beide Marken unterschieden sich jedoch sehr deutlich voneinander. Die Widerspruchsmarke sei in schriftbildlicher Hinsicht unverkennbar ein perfektes spiegelsymmetrisches Palindrom bezogen auf eine jeweils mittig angelegte horizontale wie vertikale [[X.].]piegelachse. Demgegenüber sei die jüngere Marke „B[[[[[X.].].].].][[[[X.].].].]“ völlig unsymmetrisch. Da der Anfangsbuchstabe „[[[[X.].].].]“ im [[[[X.].].].] sehr ungewöhnlich sei, werde die Widerspruchsmarke wie die einzigen drei im [[[X.].].] verzeichneten dreibuchstabigen [[X.].]ombinationen, die mit einem „[[[[X.].].].]“ beginnen, nämlich „[[[[X.].].].]ML“, „[[[[X.].].].][[[[X.].].].]L“ und „[[[[X.].].].][[[[X.].].].][[X.].]“, oder aber wie sonstige bekannte Abkürzungen aus drei Einzelbuchstaben, wie „[[[X.].].]“, „[[[X.].].]“, „[[[[[X.].].].].]“, „[[[X.].].]““, „[[[X.].].]“, „[[[X.].].]“, „[[[X.].].]“ oder „[[[X.].].]“ , mit Hilfe ihrer drei Einzelbuchstaben, also wie „[[[X.].].]“ ausgesprochen, zumal sich der Buchstabe „[[[[X.].].].]“ vom [[X.].] Buchstaben „[[X.].]“ ableite. Aber auch wenn von einer Aussprache als zusammenhängendes Wort „[[[[X.].].].]“ ausgegangen werde, unterschieden sich die [[X.].]langbilder der Marken deutlich durch den harten [[X.].]nacklaut „[[X.].]“ und das nachfolgende stimmlose „[[X.].]“ der Widerspruchsmarke, was für einen geradezu explosionsartigen Anlaut sorge, und den sehr weichen sowie unaufdringlichen Lippenlaut „B“ der jüngeren Marke, mit dem diese nahezu behutsam beginne. Der Vokal „O“ werde in der Widerspruchsmarke lang, ähnlich wie in dem Wort „[[X.].]oks“, und deutlich heller als in der angegriffenen Marke ausgesprochen. Noch deutlicher seien die Unterschiede, wenn von einer Wiedergabe der älteren Marke wie „I[[X.].][[[X.].].]“ ausgegangen werde, bei der der helle Vokal „I“ eine noch stärkere [[X.].]langabweichung bewirke. Nicht zuletzt wegen deren Anlehnung an das Wort „Box“ mit seinen vielfältigen Bedeutungen werde der Verkehr die Marken nicht miteinander verwechseln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die [[X.].]chriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den rechtlichen Hinweis des [[X.].]enats vom 13. April 2021, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 [[X.].]atz 1 [[X.].] i. V. m. § 66 Abs. 1 [[X.].]atz 1 [[X.].] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der [[X.].]ache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].] a. F. i. V. m. § 158 Abs. 3 [[X.].], § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] und § 125b Nr. 1 [[X.].] besteht. Auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [[X.].] als auch des [[X.].] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [[X.].] [[X.].], 933 Rn. 32 – [[[[[X.].].].].]; [[X.].], 1098 Rn. 44 – [[[[[X.].].].].]/[[X.].]; [[X.].], 64 Rn. 9 – Maalox/[[X.].]; [[X.].], 1040 Rn. 25 – [[X.].]/pure; [[X.].], 833 Rn. 30 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 382 Rn. 19 – [[X.].]; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die [[X.].]ennzeichnungskraft und der daraus folgende [[X.].]chutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [[X.].], 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria [[X.].]pa/[[X.].]; [[X.].], 64 Rn. 9 – Maalox/[[X.].]; [[X.].], 1040 Rn. 25 – [[X.].]/pure; siehe auch [[X.].]tröbele/ Hacker/Thiering, [[X.].], 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der [[X.].]ennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den [[[[[X.].].].].] keine Verwechslungsgefahr.

a) Die [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich.

Die originäre [[X.].]ennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. [[X.].], 75 Rn. 19 – [[X.].]; [[X.].], 283 Rn. 10 – B[[X.].]A/D[[X.].]A DEUT[[X.].]CHE [[X.].]PORTMANAGEMENTA[[X.].]ADEMIE). Bei der Bestimmung der [[X.].]ennzeichnungs-kraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. u. a. [[X.].] GRUR Int 1999, 734 – [[[[[X.].].].].]; GRUR Int 2000, 73 – [[X.].]; [[X.].], 763 – [[X.].]/[[[[[X.].].].].]; [X.] [[X.].], 833 Rn. 41 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 1071 Rn. 27 – [[X.].]inder II; [[X.].], 1066 Rn. 33 – [[X.].]inderzeit; [[X.].], 766 Rn. 30 – [[X.].]tofffähnchen I; [[X.].], 672 Rn. 21 – O[[X.].]T[[X.].]EE-PO[[X.].]T).

Die Widerspruchsmarke „[[[[[X.].].].].]“ weist in Verbindung mit den für sie eingetragenen Waren keinen sachbeschreibenden [[X.].]inngehalt auf, so dass von einer originär durchschnittlichen [[X.].]ennzeichnungskraft auszugehen ist. Hinweise für ihre [[X.].]chwächung oder [[X.].]tärkung sind weder von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

b) Bei unterstellter Benutzung können sich die beiden Marken zwar auf identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Auch in diesen Fall reichen jedoch die [[X.].] aus, um die Gefahr von Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen.

c) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im ([[X.].]chrift)Bild, im [[X.].]lang und im Bedeutungs- oder [[X.].]inngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [[X.].]. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (so z. B. [X.] [[X.].], 283 Rn. 37 – [[X.].] m. w. N.).

(1) Beim optischen Vergleich ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr das [[X.].]chriftbild von Zeichen meist genauer wahrnimmt und, anders als schnell verhallende Worte, länger und/oder wiederholt betrachten kann, was dazu führt, dass auch das visuelle Erinnerungsbild in der Regel genauer ausfällt als das klangliche (vgl. [[X.].] 43, 108 ff. - [[X.].]/O[[X.].]TARI[[[[X.].].].]; [[X.].], 950 ff. - [[X.].]). Insofern wirkt sich vorliegend sowohl die unterschiedliche Wortlänge und die daraus resultierende Umrisscharakteristik der relativ kurzen Vergleichsmarken (vier bzw. drei Buchstaben) als auch der abweichende Buchstabe am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang verwechslungshindernd aus. Zudem führt der von der angegriffenen Marke vermittelte, trotz der Verdoppelung des letzten Buchstabens „[[[[X.].].].]“ ohne weiteres erkennbare [[X.].]inngehalt „Box“ dazu, dass die bestehenden Übereinstimmungen im [[X.].]chriftbild reduziert werden (vgl. [[X.].]tröbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 308). Denn ein vorhandener [[X.].]inngehalt führt dazu, dass der Leser schriftbildliche Unterschiede schneller erfasst und es damit nicht zu Verwechslungen kommt (vgl. [X.] 1092, 130 – [X.]y/[X.]; [[X.].], 235 – [[[[[X.].].].].]/[X.]). Dabei ist ein Bezug zu den beanspruchten Waren zwar nicht erforderlich, das Vorhandensein eines solchen kann aber die Erfassbarkeit erleichtern (vgl. [[X.].]tröbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 309). Vorliegend wird „Box“ im [[X.].]inne von „[[X.].]asten, Behälter“ in Verbindung mit Lebensmitteln unschwer als Hinweis auf eine Verpackungs- oder Darreichungsform verstanden. Insofern ist der [[X.].]inngehalt der angegriffenen Marke nicht nur deutlich erkennbar, sondern steht zusätzlich in einem [[X.].]achzusammenhang mit den für diese eingetragenen Waren. Damit ist in ausreichendem Umfang gewährleistet, dass trotz der übereinstimmenden Buchstabenfolge „[[[[[X.].].].].]“ die beiden Marken bildlich auseinandergehalten werden.

(2) Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet aus, weil die Widerspruchsmarke „[[[[[X.].].].].]“ als reiner Phantasiebegriff anders als die angegriffene Marke keinerlei Assoziationen weckt und damit keine inhaltlichen Annäherungen der Zeichen erkennbar sind.

(3) Auch in klanglicher Hinsicht ist die Markenähnlichkeit nicht so ausgeprägt, um Verwechslungen in erheblichem Umfang befürchten zu müssen. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass bei einer klanglichen Wiedergabe der Marken mit verschiedenen Aussprachen durch den Verkehr zu rechnen ist. [[X.].]ind aber verschiedene [X.] oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen [X.] zu berücksichtigen (vgl. BPatG 29 W (pat) 31/13 - CAR[[X.].]/CAR[[X.].]I; 29 W (pat) 32/14 - [X.]/PEPEE). In der Regel werden [[X.].]urzwörter (Buchstabenwörter) wie alle anderen Wörter ausgesprochen (vgl. „[[[X.].].]“ sprich `'ef-a-zett' oder '[X.]'? - Aussprache von [[X.].]urzwörtern“ unter „https:\\grammis.ids-mannheim.de“). [[X.].]urzwörter werden insbesondere dann mit Hilfe der Laute ihrer einzelnen Buchstaben wiedergegeben, wenn sie Vokale enthalten und damit [[X.].]ilben bilden, die für die Zunge des [[X.].]prechenden angenehm zu intonieren sind. [[X.].]urzwörter, die ausschließlich aus [[X.].]onsonanten bestehen (z. B. „[[[X.].].]“, „[X.]“ oder „[X.]“) oder nicht ohne [[X.].]chwierigkeiten wiedergegeben werden können (z. B. „[X.]“ oder „A[[X.].]W“), werden hingegen eher als Abfolge ihrer alphabetischen Buchstabenbezeichnungen ausgesprochen. Eine feste Regel existiert allerdings nicht (vgl. [[[[[X.].].].].] Lexikon [[X.].]prache, 4. Auflage, [[X.].]tichwort: [[X.].]urzwort; vgl. BPatG 29 W (pat) 65/13 - [X.]/TÜV Gert).

Da im vorliegenden Fall beide Marken einen Vokal enthalten und mit den [[X.].]onsonanten ein flüssig auszusprechendes [[X.].]urzwort bilden, spricht vieles dafür, von einer einsilbigen Aussprache im [[X.].]inne von „B[[[[[X.].].].].]“ und „[[[[X.].].].]“ auszugehen.

Insoweit stimmen beide Zeichen im Vokal „O“ überein, wobei Vokale bzw. die Vokalfolge für den [[X.].]langeindruck von besonderer Bedeutung sind bzw. ist (vgl. [X.] 2015, 1004 Rn. 43 - IP[[X.].]/I[[X.].]P). Auch die Anzahl der [[X.].]onsonanten sowie der [[X.].]chlusskonsonant „[[[[X.].].].]“ sind identisch. Zwar fallen für den angesprochenen Verkehr, der die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleichen kann, die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht als die Unterschiede (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 23 - IP[[X.].]/I[[X.].]P; [X.], 158, 160 - Drei-[[X.].]treifen-[[X.].]ennzeichnung; [X.] (pat) 35/01 – BABOC[[X.].] Lasertechnik/BABCOC[[X.].]). Letztere sind hier aber noch so ausgeprägt, dass sie dem Verkehr nicht verborgen bleiben. Gerade am stärker beachteten Anfang steht dem sehr harten [[X.].]prenglaut „[[X.].][[X.].]“ auf [[X.].]eiten der Widerspruchsmarke der sehr weiche Plosiv „B“ auf [[X.].]eiten der angegriffenen Marke gegenüber, was den jeweiligen Zeichen einen deutlich anderen [[X.].]langcharakter verleiht. Weil es sich bei den [[X.].]ollisionszeichen um [[X.].]urzwörter handelt, werden sie von dieser Abweichung zusätzlich merklich beeinflusst. Hinzu kommt auch hier, dass der [[X.].]inngehalt „Box“ der angegriffenen Marke, der bei der Aufnahme des [X.] in das Erinnerungsbild aufgenommen wird, von der Widerspruchsmarke wegführt und damit das [X.] beider Zeichen erleichtert.

Wird die Widerspruchsmarke mit Hilfe ihrer einzelnen Buchstaben, also „[[[X.].].]“ ausgesprochen, so sind die Marken im klanglichen Vergleich noch unterschiedlicher. Erstgenannte weist dann eine andere Vokalfolge (l-O-l) und damit drei [[X.].]ilben auf, wodurch ihre Aussprache erheblich länger als die der angegriffenen Marke ist, bei der aufgrund ihres sich aufdrängenden [X.] ganz überwiegend von einer Wiedergabe als einheitliches Wort auszugehen ist.

Auch unter Berücksichtigung der (teilweisen) Identität der sich gegenüberstehenden Waren und der durchschnittlichen [[X.].]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des Umstands, dass es sich bei den [[X.].]ollisionswaren um Alltagsgüter handelt, bei deren Erwerb der Verkehr den [[X.].]ennzeichnungen in aller Regel keine besondere Aufmerksamkeit widmet, hält die angegriffene Marke die Anforderungen, die an den Abstand zu der Widerspruchsmarke zu stellen sind, damit in jeder Hinsicht ausreichend ein.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.

2. Zu einer [[X.].]ostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 [[X.].]atz 1 [[X.].] bietet der [[X.].]treitfall keinen Anlass.

Meta

25 W (pat) 544/20

07.12.2021

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 25 W (pat) 544/20 (REWIS RS 2021, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 143/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Knut/KLUTH (Wort-Bild-Marke)" – teils Warenidentität und –ähnlichkeit, teils keine Warenähnlichkeit – teilweise klangliche …


25 W (pat) 505/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "LEO‘S/Leo" – Kennzeichnungskraft – klangliche hochgradige Zeichenähnlichkeit – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – …


25 W (pat) 96/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Maras/Miras (Unionsmarke)" – Der Markenabstand reicht bei nicht identischen Waren aus, um eine …


27 W (pat) 514/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "OX (Wort-Bild-Marke)/OXXO (Unionswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare …


28 W (pat) 24/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Lider/LIDL (Gemeinschaftsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität und –ähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

29 W (pat) 65/13

29 W (pat) 32/14

29 W (pat) 31/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.