Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. StB 16/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 691

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[X.] StE 4/85StB 16/01vom9. November 2001in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahrenbetreffend- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 9. November 2001 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 23. Juli 2001 wirdals unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.]ünde:Auf Antrag des [X.] hat der Ermittlungsrichter des[X.] gemäß § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 81 g StPOgestattet, daß dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur [X.] molekulargenetisch untersucht werden. Diehiergegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-gen des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] ist nach§ 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn siedie Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-chung betreffen. Bei dieser, den [X.]undsatz der Unanfechtbarkeit durchbre-chenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit ab-schließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und eineranalogen Anwendung nicht zugänglich ist. Sie kann daher nur auf solche nicht- 3 -ausdrcklich aufgezlten [X.] erstreckt wer-den, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 [X.] genannten Eingriffsmaûnahmen unter den Wortlaut der Normsubsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetz-geberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen mssen (BGHSt 29, 13,14; 36, 192, 195; 43, 262, 264). Nach diesen [X.] der Senat bisherlediglich die Arrestanordnung nach § 111 d StPO als Unterfall der Beschlag-nahme (BGHSt 29, 13) und die Anordnung der Erzwingungshaft gegen einenZeugen gemû § 70 Abs. 2 StPO als Unterfall der Verhaftung (BGHSt 36, 192)als beschwerdefig angesehen. Maûnahmen nach § 2 [X.] in Verbin-dung mit § 81 g StPO werden dagegen von § 304 Abs. 5 StPO nicht [X.].Die Anordnung der Entnahme von Krperzellen und deren molekularge-netischer Untersuchung zur Feststellung des [X.] kann auch bei weitestem Verstis des [X.] nicht mehrunter den Begriff einer der in § 304 Abs. 5 StPO genannten Maûnahmen sub-sumiert werden. Sie wird - entgegen der Ansicht des Beschwerdefrers - [X.] nicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift [X.]. Zweck der [X.] § 304 Abs. 5 StPO durch das Strafverfahrensrungsgesetz 1979 wares, zur Entlastung des Staatsschutzsenats des [X.] die Mg-lichkeit der Anfechtung von [X.] auf einen en-gen Kreis von Maûnahmen zu begrenzen, die nachhaltig in die [X.] jeweils Betroffenen eingreifen (vgl. die [X.]/77 S. 57 f.). Dabei hat der Gesetzgeber aber nicht alle besonders eingriff-sintensiven Maûnahmen der Anfechtung unterstellt. Vielmehr hat er andereErmittlungsmaûnahmen, die in vergleichbarer oder noch schwerer wiegenderWeise ([X.], nicht in den Katalog des §- 4 -304 Abs. 5 StPO aufgenommen, wie etwa die krperliche Untersuchung (§ 81 aStPO) oder die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (jetzt: der Telekommuni-kation, § 100 a StPO). Er hat diesen auch ster nicht erweitert, als er bei-spielsweise durch die gesetzliche Regelung der Aufzeichnung des nichtffent-lich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) oder des [X.] Ermittler in Wohnungen (§§ 110 a, 110 c StPO) weitere in besonde-rem [X.] grundrechtsrelevante und dem [X.]vorbehalt unterstellte Ermitt-lungsmaûnahmen in die StPO einfte. Dies zeigt, daû der Gesetzgeber denAusnahmekatalog des § 304 Abs. 5 StPO nicht allein nach dem [X.] der angeordneten Eingriffe in ([X.], sondern auch andere Besonderheiten bercksichtigt, so etwa den [X.], ob der Betroffene von der in Rede stehenden Eingriffsmaûnahme re-gelmûig erst nach deren Beendigung erfrt (vgl. § 101 Abs. 1, § 110 d Abs. 1StPO). Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt [X.] Kriterium dar, das bei der Auslegung des § 304 Abs. 5 StPO eine Erweite-rung des Katalogs dieser Vorschrift r den mlichen Wortsinn hinausrechtfertigen kte. Im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungenzum Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulssigen Untersuchungsbereichder DNA (§ 2 [X.], § 81 g Abs. 2, § 81 f Abs. 2 StPO) [X.] die [X.] Eingriffs hier zudem ohnehin nur der der Abnahme eines Fingerabdrucksgleich (vgl. [X.] NStZ 2001, 328, 329).Selbst wenn die [X.] Betroffenen gegen die [X.] angefochtenen Entscheidung zutreffen sollten, wre sein Rechtsmittel auchnicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. auûerordentlichen Beschwerde zu-lssig. Eine auûerordentliche Beschwerde gegen [X.] ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-- 5 -Identittsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. [X.] zlt ([X.] [X.], 328; [X.], 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37). Dies giltselbst dann, wenn die rechtskrftige Entscheidung [X.]undrechte des [X.] verletzt. Zwar hat bei [X.] gegen Verfahrensgrundrechte, etwa ge-gen den Anspruch auf rechtliches [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf dengesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) der [X.], der die rechts-krftige Entscheidung erlassen hat, dem [X.]undrechtsverstoû auf Gegenvor-stellung abzuhelfen (vgl. [X.]E 63, 77, 78 f.; s. auch §§ 33 a, 311 a StPO).Dagegen ist die Anerkennung eines auûerordentlichen weiteren Rechtsmittelsund damit die Erffnung einer gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren fachge-richtlichen Instanz zur Beseitigung jeglicher [X.]undrechtsverstûe nicht gebo-ten. Sie [X.] im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen [X.]s in [X.] (BGHSt 45, 37, 40).Tolksdorf [X.]

Meta

StB 16/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. StB 16/01 (REWIS RS 2001, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 691

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