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BUN[X.]ESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 289/15
vom
18. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung u.a.
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[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Beschwerde-führers und des [X.]
am 18. August
2015
gemäß § 349 Abs.
4 [X.] einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im [X.] sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung ([X.]) zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.]ie wirksam auf die [X.] in [X.] beschränkte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte am 12.
[X.]ezember 2014 den [X.] S.
zunächst unter ande-rem mit den Worten "Arschloch" und "Wichser" titulierte und sodann zweimal in dessen Richtung spuckte, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. [X.]ies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die 1
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Abendstunden anhielten. "Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeu-eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf".
2. [X.]iese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbe-stand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene [X.], die das körperliche Wohlbefinden nicht nur
unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Januar 1974 -
3 [X.], [X.]St 25, 277). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind viel-mehr körperliche Auswirkungen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2012
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2 StR
60/12, [X.], 340). [X.]anach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von [X.] ([X.], Urteil vom 30. Mai 1910 -
3 [X.] 359/10, [X.], 184, 185; dagegen schon [X.], Beschluss vom 18. Juni 1990 -
1 Ss 238/89, NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (vgl. zu durch Angst hervorgerufene Ma-genschmerzen [X.], Urteil vom 15. Oktober 1974 -
1 StR 303/74, M[X.]R 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4).
Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des [X.] hat die [X.] indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann. [X.]en ent-sprechenden Schuldspruch gemäß dem Vorschlag des [X.] entfallen zu lassen, kommt allerdings nicht in Betracht. Selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, stünde jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum (§ 229 StGB).
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3. [X.]ie deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in [X.] zur Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei fest-gestellte Beleidigung (vgl. KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). [X.]er Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
[X.] Hubert
Mayer Spaniol
6
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 289/15 (REWIS RS 2015, 6542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 289/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Körperverletzung: Anspucken eines Menschen
Auslegung des Begriffs "tätlicher Angriff" bei der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen
Anspruch auf Erfüllungsübernahme
2 StR 529/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 516/16 (Bundesgerichtshof)
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