Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2015, Az. 2 BvR 2462/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 12356

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 26. September 2013 - [X.] Ws 299/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

2

1. a) Das [X.] verurteilte den zur Tatzeit 18-jährigen Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 1981 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

3

Der bei der Familie seiner Schwester wohnhafte Beschwerdeführer hatte nach einem Streit mit seiner Schwester aus Frust und unter erheblicher Alkoholisierung seinen zweijährigen Neffen erdrosselt und - zur Verdeckung dieser Tat - versucht, seine dreijährige Nichte mit einem Brotmesser zu erstechen.

4

b) Das sachverständig beratene [X.] ging von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 21 StGB zur Tatzeit aus. Zum einen habe die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt bei 2,14 Promille gelegen. Zum anderen erfülle die diagnostizierte neurotische Fehlentwicklung des Beschwerdeführers, die auf seine Minderbegabung - wohl aufgrund eines leichten frühkindlichen Hirnschadens - zurückzuführen sei und mit anhaltendem Bettnässen, einer transvestitischen Neigung und übermäßiger Neigung zur Masturbation einhergehe, die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit. Auch seine Verwahrlosungstendenzen und die Alkoholabhängigkeit wiesen Merkmale der schweren seelischen Abartigkeit auf. Diese schwere seelische Abartigkeit in Verbindung mit dem genossenen Alkohol habe zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt geführt.

5

Die abnorme Persönlichkeitsstruktur habe sich bereits so verfestigt, dass einer therapeutischen Korrektur nur geringe Chancen einzuräumen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in vergleichbaren Konfliktsituationen wiederum dazu neigen werde, diese durch schwerste Aggressionshandlungen gegen andere zu lösen. Von ihm seien daher infolge seines Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten.

6

c) In Abweichung von dem gesetzlichen Regelfall (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB) wurde zunächst die Jugendstrafe zu einem großen Teil vollstreckt. Seit dem 3. Februar 1987 befindet sich der Beschwerdeführer im Maßregelvollzug, derzeit in der LWL-Klinik Herne.

7

2. Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 ordnete das [X.] erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Anhörungstermin, dessen Entwicklung im Überprüfungszeitraum, des psychiatrischen Gutachtens des externen Sachverständigen Dr. C. vom 31. Januar 2011 und der Stellungnahme der Klinik des [X.] vom 15. Mai 2013 könne eine Aussetzung der Unterbringung noch nicht erfolgen.

8

Die [X.] sei nach wie vor ungünstig. Nach Einschätzung des Sachverständigen leide der Beschwerdeführer an einer passiv aggressiven Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen, Transvestismus und Alkoholabhängigkeit. Trotz intensiver Therapie während der langjährigen Behandlung im Maßregelvollzug sei es ihm nicht gelungen, eine nachvollziehbare Motivationsanalyse und Auseinandersetzung mit der Tat darzulegen. Die Persönlichkeitsstörung werde von dem Sachverständigen als verfestigt angesehen. Der Beschwerdeführer leide an Selbstwert- und Identifikationskonflikten, seine mangelnde Fähigkeit zur Introspektion, zum Perspektivenwechsel und zur Affektdistanzierung sowie die Folgen der langjährigen Hospitalisierung stünden einer Verminderung der Störung und ihrer Ausprägungen entgegen. Selbst wenn eine akute Rückfallgefahr nicht bestehe, sei nach wie vor zu befürchten, dass der Betroffene eine Aussetzung der Maßregel zur erneuten Ausübung seines fetischistischen Transvestismus nutzen würde, äußeren Belastungen nicht gewachsen wäre und dann zur Konfliktvermeidung erneut alkoholrückfällig würde und Gefahr liefe, weitere Straftaten zu begehen.

9

Nach der Stellungnahme der Klinik nehme der Beschwerdeführer regelmäßig an begleiteten Ausgängen teil und könne sich in einem gut strukturierten Setting angemessen bewegen. Dies könne sich bei einem Settingwechsel jedoch sehr schnell ändern. Die weitere Behandlungs- und [X.] seien ungünstig. Es liege eine ausgeprägte Hospitalisierung vor. Eine reflektierte Aufarbeitung sei bislang nicht möglich gewesen, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer über die dazu notwendige Mentalisierung verfüge.

Angesichts der immer noch negativen Sozialprognose habe die Unterbringung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die Fortdauer der Unterbringung sei mit Blick auf die Schwere des [X.] und der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr trotz ihrer erheblichen Dauer von mehr als 30 Jahren noch nicht unverhältnismäßig. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten.

3. Das [X.] verwarf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 26. September 2013 als unbegründet.

Von dem Beschwerdeführer seien im Falle einer Entlassung erneut erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.

Aus der Stellungnahme der Klinik des [X.] aus dem [X.] ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, paranoid gefärbt, annahm, eine Mitarbeiterin an der Pforte habe über ihn gelacht. Er habe sich daraufhin gedacht: "Das kriegst Du zurück". Der Mitarbeiterin sei von ihm sodann ein Verhältnis mit einem Mitpatienten unterstellt worden; dieser Verdacht sei für ihn zur "fixen Idee" geworden. Die Versuche, die Gesamtsituation mit ihm zu reflektieren, seien nur teilweise erfolgreich gewesen. Er habe bedingt einlenken können, Unverständnis und [X.] hätten jedoch überwogen. Nach der Vereinbarung, Probleme nicht zurückzuhalten, habe er von Gewaltphantasien (Prügeleien) gegenüber diesem Mitpatienten berichtet und gesagt: "Da fließt Blut!" Der Beschwerdeführer sei - auch wegen anderer Auffälligkeiten - auf eine andere Station zurückverlegt worden, wo sich sein Zustand stabilisiert habe. Die Klinik sei deshalb in ihrer (aktuellen) Stellungnahme aus dem [X.] zu der Einschätzung gekommen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einem Settingwechsel sehr schnell ändern könne, ohne dass er dies selbst reflektieren oder auch nur bemerken könne. Dem Beschwerdeführer sei daher von der [X.]einrichtung sowohl eine negative Behandlungs- als auch eine negative [X.] ausgestellt worden. Da bei ihm weder die [X.] noch andere Konfliktsituationen aufgearbeitet hätten werden können und er Gewaltphantasien anhänge, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit erneut Gewaltdelikte und damit erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB begehen werde, sehr hoch.

Diese Gefahr könne auch (noch) nicht mit weniger belastenden Maßnahmen, wie der im Falle der Aussetzung eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB begegnet werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 26 Jahren und damit fast sein gesamtes Erwachsenenleben im Maßregelvollzug; auch sei auf ihn im Zeitpunkt seiner Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen. Vor einer Unterbringung außerhalb des [X.] in einem strukturierten Rahmen mit professioneller Unterstützung, zum Beispiel in einem engmaschig betreuten Wohnen, müsste sich der Beschwerdeführer jedoch zunächst eine gewisse Zeit bei den - wieder aufzunehmenden - unbegleiteten Einzelausgängen und einer Langzeitbeurlaubung bewährt haben.

4. Vom Beschwerdeführer erhobene "Gegenvorstellungen" mit Blick auf die (angeblich) unzureichende Auseinandersetzung des [X.] mit der von ihm ausgehenden konkreten Gefahr wies das [X.] mit Beschluss vom 14. November 2013 zurück. Es sei weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen worden noch bestehe sonst Anlass, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus konkretisiert worden.

5. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des [X.] vom 21. August 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] - nach Auskunft der Staatsanwaltschaft [X.] - mit Beschluss vom 18. November 2014 verworfen.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

Die Abwägung des [X.] bewege sich außerhalb des [X.], der den Fachgerichten im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zukomme.

Zwar werde auf das letzte externe Sachverständigengutachten eingegangen und unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung festgestellt, dass das [X.] zu einer weiterhin negativen Kriminal- wie auch Sozialprognose gekommen sei. Das [X.] habe es jedoch versäumt, sich in beanstandungsfreier Weise mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahr auseinanderzusetzen. Lediglich pauschal werde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. Zur Begründung referiere das Gericht lediglich die Stellungnahme der Klinik des [X.], die eine negative Behandlungs- wie auch [X.] ausstelle. Vor dem Hintergrund der überaus langen Unterbringungsdauer wäre dem [X.] allerdings abzuverlangen gewesen, sich näher mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahr auseinanderzusetzen.

Dies gelte umso mehr, als der letzte externe Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass eine akute Rückfallgefahr nicht anzunehmen, sondern lediglich eine erneute Dekompensation nicht auszuschließen sei. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers sei nicht hinzunehmen, dass das [X.] sich auf die Stellungnahme der [X.]klinik zurückziehe und sich dieser "anschließe". Dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr 30 Jahren im Straf- und Maßregelvollzug befinde und infolgedessen außerhalb des Vollzuges Schwierigkeiten haben werde, sich "zurecht zu finden", sei kein tragfähiges Argument für die weitere Vollstreckung der Maßregel.

Die vom [X.] angestellte Erwägung hinsichtlich unbegleiteter Einzelausgänge und einer Langzeitbeurlaubung zeige deutlich, dass auch für das Gericht eine Unterbringung außerhalb des [X.] möglich sein dürfte. In diesem Fall sei die weitere Vollstreckung jedoch unverhältnismäßig.

1. a) Das [X.] Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

b) Der [X.] beim [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

aa) Der angegriffenen Entscheidung liege ein zutreffender Prüfungsmaßstab zugrunde. Das [X.] gehe von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer erneut Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. Diese fachgerichtliche Bewertung sei tragfähig begründet und berücksichtige alle ersichtlich relevanten Gesichtspunkte.

Das [X.] habe seiner Gefahrenprognose neben der [X.] - und deren im vorliegenden Fall besonders hohen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - auch das letzte Sachverständigengutachten sowie die aktuelle Behandlungs- und [X.] zugrunde gelegt. Die darauf aufbauende Bewertung und die daraus gezogenen Schlüsse hätten angesichts der durch die [X.] zum Ausdruck gekommenen ganz erheblichen Gefährlichkeit, der bislang nicht erkennbaren Behandlungsfortschritte und der im Rahmen der [X.] offenbar gewordenen Probleme nicht weiter erläutert werden müssen. Da durch die bislang unternommenen Therapieversuche keine Herabsetzung der Gefährlichkeit habe erreicht werden können, sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alltägliche Konfliktsituationen und vergleichsweise geringe innere Spannung zum Anlass für die Begehung schwerster Straftaten nehmen könnte. Er habe Gewaltphantasien und verfüge insoweit weder über Selbstkontrollmechanismen noch über ausreichende Selbsteinschätzungsfähigkeiten.

Somit habe sich das [X.] nicht lediglich "pauschal und wenig stichhaltig" auf die Stellungnahme der [X.]klinik zurückgezogen und sich dieser angeschlossen, sondern vielmehr die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen benannt und eine eigene Einschätzung vorgenommen.

Die Bewertung der Gefährlichkeit des [X.] widerspreche auch nicht der Einschätzung im letzten externen Sachverständigengutachten. Dort sei unter Benennung der relevanten Faktoren von "einer schlechten oder zumindest zweifelhaften Legalprognose" die Rede.

bb) Die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die übereinstimmenden Einschätzungen des externen Sachverständigen und der [X.]klinik, dass erst nach ausreichender Erprobung durch Lockerungen und bei ausreichend stabilisierenden Rahmenbedingungen eine Außervollzugsetzung der Unterbringung in Betracht komme, seien unmittelbar nachvollziehbar. Das [X.] habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach bereits jetzt eine Unterbringung des Beschwerdeführers außerhalb des [X.] möglich sei.

2. Dem [X.] haben die Akten 102 Js 712/80 der Staatsanwaltschaft [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer lang andauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des [X.] Hamm vom 26. September 2013 sowie der diesem zugrundeliegende Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2013 nicht mehr die aktuelle Grundlage der Vollstreckung bilden, sondern prozessual überholt sind. Denn die angegriffene Entscheidung war - in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2013 - Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.] 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das [X.] (vgl. [X.] 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

Der angegriffene Beschluss des [X.] Hamm vom 26. September 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt. Der Beschluss weist nicht die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf.

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. [X.] 70, 297 <307>).

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. [X.] 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. [X.] 58, 208 <230>).

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der [X.] als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden ([X.] 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. [X.] 70, 297 <312 f.>).

d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des [X.]. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der [X.] des [X.] ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der [X.] seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. [X.] 70, 297 <315 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 <73>).

Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. [X.] 70, 297 <315 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 42). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. [X.] ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. [X.] 70, 297 <314 f.>; [X.]K 16, 501 <506>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).

Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. [X.] 70, 297 <316 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des [X.] Hamm vom 26. September 2013 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Das [X.] geht zwar grundsätzlich von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, wenn es ausführt, dass vom Beschwerdeführer im Falle der unmittelbaren Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten drohten. Eine solche Gefahrenprognose wird mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit selbst in Fällen sehr langdauernder Unterbringungen regelmäßig die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können. Allerdings genügen die Darlegungen des [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehenden Gefahr künftiger Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nicht. Dies gilt sowohl, soweit das [X.] auf den Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2013 Bezug nimmt (a), als auch für die darüber hinausgehenden Ausführungen in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss (b).

a) Das [X.] verweist in seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 zwar auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Anhörungstermin, dessen Entwicklung im Überprüfungszeitraum, das externe Sachverständigengutachten aus dem [X.] und die aktuelle Stellungnahme der Klinik des [X.].

Es fehlt in diesem Beschluss aber bereits an einer hinreichenden Gefahrenprognose, da das [X.] lediglich unter Bezugnahme auf das externe Sachverständigengutachten feststellt, dass zwar nicht von einer akuten Rückfallgefahr auszugehen, jedoch nach wie vor zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer eine Aussetzung der Maßregel zur erneuten Ausübung seines fetischistischen Transvestismus nutzen würde, äußeren Belastungen nicht gewachsen wäre und Gefahr liefe, weitere Straftaten zu begehen. Welche Art von Straftaten mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad droht, wird hingegen nicht konkretisiert. Das [X.] bezeichnet die Straftaten, mit deren Begehung durch den Beschwerdeführer gerechnet werden muss, nicht und legt nicht dar, worauf sich seine diesbezügliche Einschätzung gründet. Eine inzidente Bezugnahme auf die [X.] kann dem Beschluss nicht entnommen werden und wäre auch nicht ausreichend. Bei den [X.] handelte es sich um schwerste Taten, die der Beschwerdeführer als 18-jähriger unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat. Es hätte insofern einer eigenständigen Begründung bedurft, warum rund 33 Jahre nach dieser Tat vom Beschwerdeführer weiterhin die Gefahr gleichartiger Taten droht. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten wird nicht bestimmt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten grundsätzlich eine weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.] 70, 297 <313>).

Auch aus der Wiedergabe der Stellungnahme der Klinik des [X.] vom 15. Mai 2013, die von einem grenzüberschreitenden Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einer Mitarbeiterin und den Problemen eines [X.] berichtet, folgt nichts anderes. Sie ersetzt die konkrete Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger Straftaten nicht. Soweit die nicht spezifizierte Gefahrenprognose schließlich mit dem Hinweis auf die Hospitalisierung des Beschwerdeführers begründet wird, vermag dies die Fortdauer der Unterbringung nicht zu rechtfertigen, da ansonsten der Maßregelvollzug seine eigenen Voraussetzungen schüfe.

b) Auch die zusätzlichen Ausführungen des [X.] in seinem Beschluss vom 26. September 2013 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nicht.

aa) Das [X.] stützt seine Gefahrenprognose maßgeblich auf Vorfälle, die Gegenstand der Stellungnahme der [X.]klinik vom 10. April 2012 waren. In dieser war das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor allem gegenüber einer Mitarbeiterin und einem Mitpatienten beanstandet worden. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer angenommen habe, dass die Mitarbeiterin über ihn gelacht habe, weshalb er ihr ein Verhältnis mit dem Mitpatienten angedichtet habe. Dieser Verdacht sei zur "fixen Idee" geworden. Nach einer Stabilisierung habe der Beschwerdeführer in Betreuungsgesprächen von Gewaltphantasien, bei denen er sich mit dem Mitpatienten prügele, berichtet und gesagt: "Da fließt Blut." Ferner habe er sich auffällig für andere Mitarbeiterinnen der Klinik interessiert. Daneben nimmt das [X.] auf die aktuelle Stellungnahme der [X.]klinik vom 15. Mai 2013 Bezug, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert habe, sich bei einem Settingwechsel aber schnell wieder ändern könne. Da weder die [X.] noch andere Konfliktsituationen hätten aufgearbeitet werden können und der Beschwerdeführer Gewaltphantasien anhänge, bestehe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut Gewaltdelikte begehen werde.

bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Der Annahme hoher Wahrscheinlichkeit künftiger Gewaltdelikte aufgrund der geschilderten Vorfälle während des [X.] steht bereits entgegen, dass diese nicht nur primär Gegenstand der vorletzten Stellungnahme der Vollzugseinrichtung waren, sondern auch über ein übermäßiges Interesse an Mitarbeiterinnen der Klinik, die Unterstellung sexueller Beziehungen und Gewaltphantasien, die lediglich Prügeleien beinhalten, nicht hinausgingen. Weder ist der Beschwerdeführer tätlich geworden noch hat er dies in irgendeiner Weise angekündigt. Für eine mögliche Umsetzung der Gewaltphantasien, die mit den [X.] nicht vergleichbar sind, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Daher erschließt sich nicht, dass aus den dargestellten Vorfällen während des [X.] eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte sogar bis hin zu Tötungsdelikten folgt.

cc) Hinzu kommt, dass in dem angegriffenen Beschluss des [X.] - abgesehen von der Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Beschluss des [X.]s - eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 31. Januar 2011, soweit dieses zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine akute Rückfallgefahr nicht bestehe und die Legalprognose "schlecht oder zumindest zweifelhaft" sei, unterbleibt. Angesichts der zumindest in ihrer Eindeutigkeit hiervon abweichenden Gefahrenprognose des [X.] hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen bedurft. Zwar ist ein Abweichen von einem eingeholten Sachverständigengutachten grundsätzlich möglich, da die Prognoseentscheidung nicht der Sachverständige, sondern das Gericht zu treffen hat (vgl. [X.] 70, 297 <310>; 109, 133 <164>). [X.] das Gericht von diesem jedoch abweichen, muss es seine Gründe offenlegen und plausibel darlegen, warum es zu einer anderen Einschätzung gelangt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris, Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht in hinreichendem Umfang geschehen. Allein die Bezugnahme auf die vorletzte Stellungnahme der [X.]klinik vom 10. April 2012, die noch dazu keine eigenständige Gefahrenprognose enthält, sondern sich mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers befasst, ersetzt nicht die richterliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des vorliegenden Sachverständigengutachtens (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris, Rn. 36).

c) Der Beschluss des [X.] weist demnach nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe auf. Vor dem Hintergrund einer bereits rund 33 Jahre andauernden Unterbringung des nicht nennenswert vorbestraften Beschwerdeführers im Straf- und Maßregelvollzug, der zudem zur Tatzeit erst 18 Jahre alt und erheblich alkoholisiert war, genügt die Darstellung einzelner, nicht mit der Anwendung von Gewalt verbundener Vorfälle während des [X.] sowie der Verweis auf die fehlende Aufarbeitung der [X.] nicht, um die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang zu begründen.

d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG vorliegt, weil der Beschluss den Anforderungen, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt, kann vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dahinstehen. Angesichts der zumindest nicht eindeutigen Feststellungen des externen Sachverständigengutachtens vom 31. Januar 2011, das von einer negativen oder zumindest zweifelhaften Legalprognose ausgeht, eine akute Rückfallgefahr verneint, zugleich aber die Möglichkeit einer erneuten Dekompensation nicht ausschließt, und der fehlenden Angaben zu der Art der drohenden Straftaten im Fall erneuter Dekompensation sowohl im Sachverständigengutachten als auch in den Stellungnahmen der [X.]einrichtung erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung vorliegend die Notwendigkeit ergänzender sachverständiger Begutachtung der aktuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet wird.

Demgemäß ist festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des [X.] Hamm vom 26. September 2013 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Einer Aufhebung des Beschlusses bedarf es hingegen nicht, da er durch die Fortdauerentscheidung des [X.] vom 21. August 2014 und die Beschwerdeentscheidung des [X.] Hamm vom 18. November 2014 mittlerweile prozessual überholt ist.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 2462/13

21.04.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 26. September 2013, Az: III-4 Ws 299/13, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2015, Az. 2 BvR 2462/13 (REWIS RS 2015, 12356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12356

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