Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 383/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3566

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja GG Art. 1; Art. 20 Abs. 3; [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 27 Abs. 3 Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrecht- lichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf um- fassende Verteidigung aufgrund beamtenrechtlicher [X.]. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2007 [X.] 5 StR 383/06 [X.]5 StR 383/06 [X.]BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2007 beschlossen: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. [X.] werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig [X.]. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der [X.] und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen ei-nes [X.] durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-stellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die [X.] vertreten vom [X.] [X.] die Aufhebung des Einstellungsur-teils und Fortführung des Verfahrens erstrebt, sowie der Angeklagten, die ihre Freisprechung erreichen wollen, sind unzulässig. [X.] Mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage wurde den Angeklagten eine größere Zahl von Straftaten zur Last gelegt, die sie im Zeitraum von Juni 2001 bis zum 30. Juli 2004 im Zusammenhang mit ihrer bis [X.] 2003 andauernden Tätigkeit als Polizeibeamte bei der [X.] im Bereich der Fahndung, Aufklärung und Observation, insbesondere 2 - 3 - im Umgang mit Informanten bzw. bei der Führung von Vertrauenspersonen, begangen haben sollen. Im Einzelnen handelt es sich um Tatvorwürfe der Beihilfe zum ban-denmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Fällen (alle Angeklagte), der versuchten Strafvereitelung im Amt (Angeklagter [X.]), der Vorteilsannahme und der uneidlichen Falschaussage (Angeklagte [X.]und [X.]) sowie des Meineides und der Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten (Angeklagter [X.]

). 3 I[X.] 4 Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Angeklagte [X.]

seit September 1999 in der Direktion 5 ([X.]) der [X.] als Teamführer im Bereich der Führung von Vertrauenspersonen und Informan-ten eingesetzt. Seine Aufgabenstellung war die —[X.] von ethni-schen Gruppen, insbesondere [X.] Großfamilien, im Bereich der Schwerstkriminalität. Der Angeklagte [X.]. war seit 1999 im Team des Angeklagten [X.] mit der Führung von Informanten und Vertrauensperso-nen betraut. Zur Tätigkeit des Angeklagten [X.] , der sich weder zu sei-nen persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen hat, sind keine Feststellungen getroffen. Alle Angeklagten sind seit [X.] 2003 mit einem Verbot der Amtsausübung belegt. II[X.] Der Verfahrenseinstellung ging nach den Feststellungen des Landge-richts folgendes Prozessgeschehen voraus: 5 1. Die Angeklagten [X.] und [X.].

haben die gegen sie erhobe-nen Tatvorwürfe bestritten und durch ihre Verteidiger erklären lassen, sie 6 - 4 - sähen sich als Polizeibeamte wegen ihrer Verpflichtung zur [X.] daran gehindert, sich gegen die nicht zutreffenden und willkürlich aus dem Zusammenhang gerissenen Anklagevorwürfe substantiiert zu verteidi-gen. Auch verbiete ihnen diese Pflicht, die Sach- und Rechtslage mit ihren Verteidigern zu erörtern. Insbesondere um Gesamtzusammenhänge und mögliche Interessen Dritter an ihrer Diskreditierung zu dokumentieren, seien Angaben zu Sachverhalten unabdingbar, die grundsätzlich der [X.] unterlägen. Dazu gehörten Kriminaltaktik [X.] auch und gerade im Hinblick auf Einzelfälle [X.], [X.] wie der Aufbau der [X.] und Informantenfüh-rung bei der Direktion 5 ([X.]) und die spätere zentrale Organisation der [X.]Führung bei dem [X.] einschließlich der damit einhergehenden [X.] sowie nach dem 11. September 2001 geltende [X.] und geheime dienstliche Vorschriften zur Führung von Quellen [X.] Herkunft. 7 2. Der Angeklagte [X.] hat beantragt, ihm eine —erweitertefi Aussa-gegenehmigung zu erteilen, hilfsweise erst nach vorherigem Ausschluss der Öffentlichkeit und Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Verschwiegenheit. Auf diesen Antrag hin hat das [X.] für die Dauer der von dem Ange-klagten [X.] beabsichtigten Sacheinlassung und einer sich gegebenenfalls daran anschließenden Vernehmung zur Sache gemäß § 172 Nr. 1 [X.] die Öffentlichkeit ausgeschlossen, die Anfertigung von Mitschriften durch den Prozessbeobachter des Polizeipräsidenten untersagt (§ 175 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und alle nach Ausschluss der Öffentlichkeit anwesenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 174 Abs. 3 Satz 1 [X.]). 3. Gleichwohl haben auf Anfragen von Verteidigern, Ersuchen des [X.] und schließlich eine Gegenvorstellung der [X.], die den Hinweis auf ein andernfalls drohendes [X.] enthielt, der Polizeipräsident in [X.] und sodann auch die [X.] des Landes [X.] die Erteilung einer umfassenden Aussagege-nehmigung an die Angeklagten für Angaben gegenüber dem Gericht und 8 - 5 - gegenüber ihren Verteidigern abgelehnt. Die Angeklagten könnten sich auf-grund ihnen erteilter eingeschränkter [X.] zu allen Punk-ten der Anklage gegenüber dem Gericht und ihren Verteidigern äußern, so-weit nicht bislang unbekannte Vertrauenspersonen oder Informanten oder geheimhaltungsbedürftige [X.] Regelungen zu Kriminaltaktik und zur Führung von Vertrauenspersonen und Informanten betroffen seien. Die erteilten [X.] umfassten sämtliche rechtlichen Grundla-gen der Inanspruchnahme von Informanten und des Einsatzes von [X.] mit Ausnahme als Verschlusssache eingestufter [X.]r Geschäftsanweisungen. Für den Fall, dass sich bestimmte Regelungen hier-in doch als verteidigungsrelevant erweisen sollten, bestehe die Möglichkeit, zu konkreten Fragen eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erhalten. Auch könne ein als sachverständiger Zeuge benannter Mitarbeiter der Polizei zu diesen Angelegenheiten befragt werden. Da das vorliegende Verfahren wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln untrennbar mit der organisierten Betäubungsmittelszene der [X.] sei, komme indes eine umfassende Aussagegenehmigung nicht in [X.]. Die Belange der umfassenden gerichtlichen Wahrheitsfindung müss-ten in einem solchen Deliktsfeld zurückstehen, soweit dies der Einsatz der besonderen Ermittlungsmethoden des Einsatzes von Vertrauenspersonen und Informanten unbedingt erfordere. Denn diese Ermittlungsmethoden [X.] unverzichtbar und dürften nicht auf Dauer vereitelt werden. [X.] Das [X.] hat das Strafverfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, dass das Grundrecht der Ange-klagten auf umfassende Verteidigung der Fortführung des Verfahrens entge-genstehe. Denn der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Angeklag-ten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 [X.] auf ein fai-res, rechtsstaatliches Verfahren sei durch die Versagung der unbeschränkten [X.] durch die [X.] im [X.] tangiert. Dem könne hier nur durch die Annahme eines Verfahrenshin-dernisses von Verfassungs wegen Rechnung getragen werden. 1. Zwar dürfe das Recht auf Verteidigung, dem Verfassungsrang zu-komme, dann eingeschränkt werden, wenn es nur in seinem Randbereich betroffen werde. Eine Beschränkung der Aussagegenehmigung, die das Recht auf Verteidigung in seinem Wesensgehalt antaste, könne dagegen nicht hingenommen werden. Der Inhalt und die Auslegung [X.]r Regelwerke beträfen hier den Schuldvorwurf gegen die Angeklagten im [X.] und ließen allein die Beantwortung zentraler Fragestellungen zu. Den ange-klagten Amtsträgern sei nicht zuzumuten, ihre Einlassung Satz für Satz da-nach abzutasten, ob sie im Einzelnen fremde Rechte verletzen könnte; sie müssten ihren Vortrag frei und im Zusammenhang halten und relevante [X.] mitteilen können. Ihnen sei auch nicht zuzumuten, das Risiko dis-ziplinar- und strafrechtlicher Vorwürfe auf sich zu nehmen, wenn sie ohne eine umfassend erteilte Aussagegenehmigung Sachverhalte offenbarten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Zudem sei es in Ansehung des ver-fassungsrechtlichen Stellenwerts des Äußerungsrechts der Angeklagten nicht hinzunehmen, dass diese vor der Beratung mit ihren Verteidigern mit der [X.] oder mit der Polizei Rücksprache zu [X.] hätten. Dies stelle eine externe Steuerung des Strafprozesses durch die Exekutive dar, die dem Rechtsstaat fremd sei. Auch würden den Angeklag-ten schwere Straftaten vorgeworfen, so dass ihnen Freiheitsstrafen sowie der Verlust ihres Amtes und ihrer beruflichen Reputation drohten. 10 2. Zwar würden die durch eine verweigerte Aussagegenehmigung ein-geschränkten Verteidigungsmöglichkeiten regelmäßig ein ausreichendes Regulativ durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO und das Prinzip —im Zweifel für den Angeklagtenfi erfahren. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sich das Strafverfahren trotz der Verkürzung der Be-weisgrundlage in seiner Gesamtheit als rechtsstaatlich und fair erweise. Das sei hier jedoch nicht mehr der Fall. 11 - 7 - V. Die gegen die Verfahrenseinstellung durch Urteil gerichteten Revisio-nen der Staatsanwaltschaft sind als unzulässig zu verwerfen, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. 12 1. Zur Begründung der Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer ver-pflichtet, —die den Mangel enthaltenden Tatsachenfi anzugeben. Diese Anga-ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs-schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. [X.] NJW 2005, 1999, 2001; [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier. 13 14 a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet allein, das [X.] habe einen Beweisantrag auf Vernehmung von drei Polizeibeamten als Zeugen mit Unrecht als aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer hätte die [X.] Beweiserhebung vornehmen müssen, da sich hieraus ergeben hätte, dass das vom [X.] angenommene [X.] nicht bestanden ha-be. b) Der [X.] kann hier nicht allein aufgrund der [X.] prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen wahr wären. Denn die Staatsanwaltschaft hat an mehreren Stel-len zur Darlegung des von ihr geltend gemachten Verfahrensfehlers auf bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug genommen, ohne diese in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der [X.] mitzuteilen (vgl. [X.]St 40, 3, 5; [X.] NStZ-RR 2006, 48, 49; [X.], Beschluss vom 30. September 2003 [X.] 4 StR 315/03 [X.] und vom 1. Ju-ni 2006 [X.] 4 StR 75/06, insoweit in NStZ-RR 2007, 107 nicht abgedruckt). Der 15 - 8 - Umstand, dass die Bezugnahme unter Benennung der [X.] in den Strafakten erfolgt ist, ändert hieran nichts (vgl. [X.] NStZ-RR 2006, 48, 49). Zwar steht eine Bezugnahme auf Aktenteile der Zulässigkeit einer Ver-fahrensrüge dann nicht entgegen, wenn die Bezugnahme ohne Bedeutung für den geltend gemachten [X.] ist (vgl. [X.]St 40, 3, 5). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft erkenn-bar deswegen mehrfach auf die in den Strafakten befindliche, in der [X.] aber nicht mitgeteilte schriftliche Einlassung des Angeklagten [X.] Bezug genommen, um die nach ihrer Ansicht bestehende tatsächliche oder rechtliche Bedeutsamkeit bestimmter Umstände für die Frage zu untermauern, ob [X.] entgegen der Annahme des [X.]s bei Ablehnung des Beweisantrags [X.] die Voraussetzungen für ein Verfahrenshin-dernis durch die begehrte Beweisaufnahme zu widerlegen sind. Insgesamt will die Staatsanwaltschaft mit ihren Bezugnahmen die Richtigkeit ihrer Auf-fassung belegen, —dass der Zusammenhang zwischen den in Rede stehen-den Straftaten und den internen Regelungen über die Arbeit mit Quellen fehl([X.] ([X.] S. 30). Dafür war die vollständige Mit-teilung der in Bezug genommenen Aktenstellen unverzichtbar. 16 2. Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Zwar genügt es, wenn sich aus den Einzelausführungen die den Inhalt der Sachrüge ausmachende schlüssige Behauptung ergibt, dass auf den im Urteil festgestellten Sachver-halt materielles Recht falsch angewendet worden sei ([X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2). Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr rügt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich nur die Verletzung formel-len Rechts und macht lediglich geltend, das [X.] wäre auf der [X.] des von ihr gestellten Beweisantrags zu anderen Feststellungen ge-langt, die die Annahme eines [X.] nicht gerechtfertigt [X.]. Hätte die Staatsanwaltschaft neben ihrer Verfahrensbeanstandung auch die Sachrüge erheben wollen, hätte sie diese Angriffsrichtung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. [X.] NStE Nr. 9 zu § 344 StPO; vgl. auch zu 17 - 9 - unklarem Anfechtungsziel [X.] NJW 2003, 839 und [X.], Beschluss vom 21. Mai 2003 [X.] 5 StR 69/03). 3. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrü-ge zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt ([X.] NJW 1995, 2047; [X.], Beschluss vom 22. November 2005 [X.] 1 StR 432/05 [X.] und vom 17. Okto-ber 2000 [X.] 1 StR 413/00). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] ist somit an der Prüfung gehindert, ob die Strafkammer zu Recht von einem Verfah-renshindernis ausgegangen ist. 18 V[X.] 19 Auch die Revisionen der Angeklagten sind, wie insoweit vom [X.] zutreffend beantragt, unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die [X.] sind durch die Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil ge-mäß § 260 Abs. 3 StPO nicht beschwert. Eine Beschwer wird durch ein das Verfahren einstellendes Urteil regelmäßig nicht bewirkt (vgl. [X.]St 23, 257, 259; vgl. auch [X.]R StPO § 333 Beschwer 2 betreffend Nebenentschei-dungen). Wollte man aus einer verminderten Rechtskraftwirkung [X.] Verfah-renseinstellung durch Prozessurteil wegen eines behebbaren Verfahrenshin-dernisses (vgl. [X.] 49. Aufl. § 260 [X.]. 48) [X.] eine [X.] der Angeklagten herleiten, wären die Revisionen aus den vom [X.] angeführten Gründen [X.] nach ein-stimmiger Auffassung des [X.]s [X.] offensichtlich unbegründet. Ein Fall, in dem der Freispruch Vorrang vor der Einstellung des Verfahrens hat, liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist infolge des angenommenen Verfahrenshinder-nisses gerade nicht abschließend im Sinne eines Freispruchs geklärt worden (vgl. [X.] aaO [X.]. 44 m.w.[X.]). 20 - 10 - VI[X.] Der [X.] weist auf Folgendes hin: 21 1. Ungeachtet nicht eingetretenen Strafklageverbrauchs bewirkt die materielle Rechtskraft der Verfahrenseinstellung, dass die Angeklagten nicht verfolgt werden dürfen, solange sich die Umstände, die nach Auffassung des [X.]s zur Annahme des [X.] geführt haben, nicht verändert haben (vgl. dazu [X.] aaO Einl. [X.]. 142 ff., 172). 22 Hierfür bedürfte es der Erteilung noch weitergehender [X.] für die Angeklagten gegenüber ihren Verteidigern und gegen-über dem Gericht. Für diesen Fall müsste das Gericht dann gegebenenfalls zur Wahrung staatlicher Geheimhaltungsinteressen die in der bisherigen Hauptverhandlung vorgesehenen Maßnahmen treffen (vgl. zum strafrechtli-chen Schutz § 353d StGB). Die Verteidiger wären an einer Offenbarung des ihnen von ihren Mandanten Anvertrauten durch ihre berufliche Verschwie-genheitspflicht gehindert (vgl. zum strafrechtlichen Schutz § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), von der die Angeklagten, soweit deren amtliche Verschwiegenheits-pflicht reicht, sie nicht entbinden dürften (vgl. auch § 353b StGB). 23 2. Für die Beurteilung von Fällen der hier vorliegenden Art gilt [X.] Folgendes: 24 a) Die Einschränkung der einem Angeklagten erteilten Aussagege-nehmigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften kann das Recht auf umfassende Verteidigung mehr oder weniger beeinträchtigen. Wie der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Verurteilung zu liefern, hat die-ses Recht Verfassungsrang (vgl. [X.]E 56, 37, 49). Es gehört zu den fun-damentalen Attributen menschlicher Würde und zu den grundlegenden Prin-zipien des Rechtsstaats. Eine Beschränkung der Aussagegenehmigung, die 25 - 11 - das Recht auf Verteidigung in seinem Wesensgehalt antastet, kann als [X.] gegen die Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden. Sie träfe einen obersten in seiner Substanz nicht zur Disposition stehenden Wert (vgl. [X.]St 36, 44, 48 m.w.[X.]). Daraus folgt, dass ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn staatliche Geheimhaltungsinteressen von großem Gewicht nicht anders als durch die Beschneidung wesentlicher Verteidigungsmöglichkeiten gewahrt werden können. Die aufgrund dieser Alternative vom Tatgericht geforderte [X.] Betrachtung wird sich vor allem an dem bestehenden oder fehlenden ar-gumentativen Zusammenhang zwischen der von der Aussagebeschränkung betroffenen Thematik und dem historischen Geschehen, das Gegenstand der Kognition ist, orientieren müssen ([X.] aaO). 26 Dort, wo das Recht auf Verteidigung nur in seinem Randbereich be-troffen wird, darf es indes eingeschränkt werden, wenn seine [X.] Ausübung die Wahrnehmung sehr gewichtiger, verfassungsmäßig legitimierter Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen, unmöglich machen oder erschweren könnte (vgl. [X.]St 36, 44, 48 f.). [X.] gehört auch der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Aufklärung von Ban-denstrukturen im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln (vgl. [X.]E 57, 250, 284). Erforderlich ist aber stets eine sorgfältige Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter unter Be-rücksichtigung des gesamten konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwGE 66, 39, 44). Denn das [X.] und die Wahrung der öffentlichen Belange [X.] es, sowohl die Grundrechte Einzelner zu schützen und niemanden einer ungerechtfertigten Verurteilung auszuliefern als auch den Strafanspruch des Staates durchzusetzen ([X.] aaO). Dabei darf nicht aus dem Blick gera-ten, dass die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten ein wesentli-cher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens ist (vgl. [X.]E 109, 279, 336; 107, 299, 316; 100, 313, 389; 80, 367, 375; 77, 65, 76). - 12 - Die Pflicht zur Abwägung trifft auch und in erster Linie die Behörde, deren Erklärung oder Entscheidung zu einer Einschränkung des Rechts des Angeklagten auf umfassende Verteidigung führt. Sie hat nicht nur die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu beachten, die zu ihrer Erfüllung der Ge-heimhaltung bedürfen, sondern muss auch dem hohen Rang des Verteidi-gungsinteresses Rechnung tragen (vgl. [X.]E 57, 250, 283 f.). Diesen Anforderungen genügt § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Landesbeamtengeset-zes ([X.]), der die Versagung der Aussagegenehmigung für beschuldigte Beamte nur in ganz engen Grenzen zulässt. Danach darf einem Beschuldig-ten die Genehmigung, in einem gerichtlichen Verfahren auszusagen, nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des [X.] oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufga-ben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde und wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Aus diesem Grund müssen Staatsanwaltschaft und Tatgericht durch entsprechende Anträge an den Dienstherrn der Angeklagten und vorgesetzte Behörden sowie gegebe-nenfalls mit Gegenvorstellungen darauf hinwirken, dass die für eine umfas-sende Verteidigung erforderlichen [X.] erteilt werden. 27 Bleibt solches erfolglos, kommt eine Klage des Angeklagten gegen den Dienstherrn im Verwaltungsrechtsweg auf Erteilung der Aussagegeneh-migung in Betracht, wenn der Dienstherr auch auf die Gegenvorstellung des Gerichts hin die beantragte Aussagegenehmigung nicht erteilt. Um dem zur Klage bereiten Angeklagten hierzu Gelegenheit zu geben, kann im Einzelfall auch die Aussetzung des Strafverfahrens in Betracht kommen (vgl. dazu [X.] in [X.]. § 54 [X.]. 20 f.). Ob gegebenenfalls in solchen Fällen die [X.] als klagebefugt anzusehen wären ([X.]. [X.], [X.]. [X.]. 190 sowie [X.], StPO 5. Aufl. § 96 [X.]. 4 und HK-Lemke, StPO 3. Aufl. § 96 [X.]. 16; abw. [X.] NStZ 2007, 310), ob sogar ein verteidigungs- und einlassungswilliger Angeklagter zu einer sol-chen Klage zu veranlassen wäre, erscheint höchst problematisch. 28 - 13 - Jedenfalls gilt, dass eine Verweigerung der Aussagegenehmigung, wenn der [X.]bereich der Verteidigung betroffen ist, angesichts auch straf-rechtlicher Absicherungsmöglichkeiten gegen unbefugte Offenbarungen nur bei überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern in Betracht käme, so bei [X.] erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefährdung von Personen, etwa auch Vertrauensleuten der Ermittlungsbehörden. Halten Gericht und [X.] die Versagung der Aussagegenehmigung für rechtswidrig, ha-ben sie nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer abweichenden Entscheidung die oberste Justizbehörde mit dem Ziel einzuschalten, an die oberste Innenbehörde eine Gegenvorstellung zu rich-ten. Die oberste Justizbehörde wird nach dem Grundsatz, dass über Sper-rungen, die eine ordnungsgemäße Durchführung von Strafverfahren gefähr-den, an höchster Stelle zu entscheiden ist (vgl. [X.]E 57, 250, 289), bei fortdauernder Weigerung der Innenbehörde eine Entscheidung der Landes-regierung durch Kabinettsbeschluss herbeizuführen haben. 29 30 Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt jedenfalls vor Ausschöp-fung dieser Möglichkeiten nicht in Betracht. Der [X.] braucht nicht zu [X.], ob für den Fall, dass tatsächlich einmal überragend wichtige Ge-meinschaftsgüter der skizzierten Qualität im Widerstreit zur unerlässlich ge-botenen Durchführung eines Strafverfahrens stehen sollten, der Angeklagte eine schwer wiegende Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten hinnehmen müsste und ihm als Schutz nur das Gebot zu außerordentlich zurückhaltender belastender Beweiswürdigung verbliebe (vgl. [X.]St 49, 112). Von einer derartigen Extremsituation ist das vorliegende Verfahren so-wohl nach der Bedeutung der Tatvorwürfe als auch nach den in Frage ste-henden Geheimhaltungsbelangen weit entfernt. b) Zunächst hat der Tatrichter, wenn einem Angeklagten [X.] wie auch im vorliegenden Fall [X.] mehrere Straftaten zur Last liegen, die sich in Art und Schwere oder hinsichtlich der Beweislage unterscheiden, regelmäßig für [X.] Tatvorwurf gesondert zu prüfen, ob die Versagung der [X.] - 14 - migung den [X.]bereich oder lediglich den Randbereich des Rechts auf um-fassende Verteidigung betrifft. Dasselbe gilt [X.] wenn lediglich der [X.] betroffen ist [X.] für die gebotene Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter. Vorliegend erscheint der pauschale Ansatz des [X.]s, der nicht nach einzelnen Tatvorwürfen differenziert, zweifelhaft, weil es für die [X.] Straftaten den bestehenden oder fehlenden argumentativen Zusammen-hang zwischen der von der Aussagebeschränkung betroffenen Thematik und dem Tatvorwurf (vgl. [X.]St 36, 44, 48) nicht näher in den Blick nimmt. [X.] schwer nachvollziehbar ist, aus welchem Grund hier [X.] Richtlinien für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf der Anstiftung zur Ma-nipulation eines privaten Premiere-Decoders von Bedeutung sein sollen. [X.] davon liegt es zwar fern, dass [X.] Dienstanweisungen einen Verstoß gegen die Strafgesetze und die Strafprozessordnung erlauben könnten. Gleichwohl erscheint es bei den übrigen gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen jedenfalls im Ansatz nicht ausgeschlossen, dass der [X.]bereich der Verteidigung betroffen sein könnte. Im Bereich von Betäu-bungsmitteldelikten [X.] wie auch bei Strafvereitelung [X.] ist zum wirkungsvollen Einsatz von Vertrauensleuten die Annahme eines weiten [X.] nicht undenkbar, wonach ein unmittelbar deliktisch anmutendes [X.] in Ermangelung der tatbestandlich verlangten Zielsetzung [X.] u. a. Be-täubungsmittelumsatz [X.] als nicht strafbar bewertet werden könnte. Bei [X.] - 15 - sagedelikten kämen problematische Kollisionen zwischen der Verpflichtung zu vollständiger Aussage und Verschwiegenheitspflichten, bei [X.] relevante dienstliche Genehmigungen in Betracht.
[X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 383/06

05.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 383/06 (REWIS RS 2007, 3566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3566

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