Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 562/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5073

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[X.] vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach § 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels wirksam. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 2 "– Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen [X.] und Haftverschonung ist nicht bewiesen. [X.] der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der [X.], [X.], vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdefüh-rers, vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die [X.] habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die [X.] 3 - kammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitun-gen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' –". [X.] Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rück-nahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerde-führers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers, Rechtsanwalt [X.], die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellung-nahme des [X.]vorsitzenden und der Antragsschrift des [X.] mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3 Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Ange-klagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 302 Rdn. 9). 4 [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 562/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 562/07 (REWIS RS 2008, 5073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5073

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