Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2021, Az. IX ZB 27/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5100

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Gegenstand

Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet


Leitsatz

1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329).

2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 99.080,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist [X.] in dem am 1. November 1994 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.]. [X.] veranlasste er Auszahlungen an die Sozialplangläubiger. Mit Beschluss vom 7. Januar 2011 bestellte das [X.] - den weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: [X.]) zum [X.] und beauftragte ihn mit der Prüfung, ob sich der Verwalter durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger schadensersatzpflichtig gemacht habe, und gegebenenfalls mit der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche.

2

Der Verwalter beantragte daraufhin die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abberufung des [X.]s. Seine gegen die Zurückweisung des Antrags eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], [X.], 1065). Für sein Tätigwerden im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren bezog der [X.] aus der Masse eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 3.420 € zuzüglich Umsatzsteuer.

3

In der Folge nahm der [X.] den Verwalter auf Schadensersatz in Höhe von 758.329,71 € zuzüglich Zinsen außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch und obsiegte bis auf Teile der Zinsen ([X.], [X.], 2315). Hierfür stellte der [X.] Kostenrechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 29.670,90 € zuzüglich Umsatzsteuer und erhielt sie aus der Masse bezahlt.

4

Darüber hinaus beantragte der [X.] am 13. Dezember 2019, für seine Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 101.872,16 € festzusetzen. Er legte eine Teilungsmasse von 881.598,67 € zugrunde und zog hiervon einen Betrag für Rechtsanwaltskosten von 12.950,37 € ab. Er machte für seine Vergütung den 6,7-fachen Regelsatz geltend.

5

Das Amtsgericht hat die Vergütung des [X.]s mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 entsprechend dem 6,7-fachen Regelsatz auf 99.080,49 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verwalters hat das [X.] nach Übertragung auf die Kammer zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag auf Zurückweisung des [X.] weiter.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom [X.] zum Rechtsmittelzug im [X.] entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2004 - [X.], [X.], 490 f; vom 10. März 2005 - [X.] 269/03, [X.], 995, 996; vom 26. Januar 2006 - [X.] 183/04, [X.], 486 Rn. 6) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1559 veröffentlicht ist, hat gemeint, dem [X.] stehe eine Vergütung gemäß § 21 Abs. 1 [X.] zu. Seine Vergütung sei nicht auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt, weil ihm nicht nur eine Tätigkeit im Sinne des § 5 [X.] übertragen gewesen sei, die angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen worden wäre, wenn der [X.] nicht Rechtsanwalt gewesen wäre. Der [X.] habe den Sachverhalt für die Schadensersatzklage durch Lektüre umfangreicher Unterlagen feststellen und aufbereiten müssen. Es habe keine Informationspflicht eines Dritten - wie eines Mandanten - bestanden. Der [X.] habe seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abstimmen müssen und sich durch eine eigens einberufene Gläubigerversammlung legitimieren lassen. Er habe insbesondere in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Schaden verursacht worden sei. Die Vorgaben des Amtsgerichts zur Berechnung eines gegebenenfalls eingetretenen Schadens hätten seine Tätigkeit nicht auf den vorgegebenen Sachverhalt beschränkt, sondern klargestellt, welche Umstände darüber hinaus zu ermitteln und einer Berechnung zugrunde zu legen seien.

8

Der Beschluss des Amtsgerichts lasse auch im Übrigen keine Fehler erkennen. Die Beschwerde zeige keine anderen Fehler auf.

9

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am 30. September 1993 eröffnete [X.] gemäß § 21 Abs. 1 [X.] für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (fortan: [X.] oder Vergütungsverordnung) anwendbar bleibt (§ 19 [X.] aF, Art. 103 Satz 1 EGInsO; vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.] 183/04, [X.], 486 Rn. 11; vom 13. November 2008 - [X.] 42/07, [X.], 84 Rn. 11).

b) Auch die Vergütung des [X.]s in einem [X.] ergibt sich aus der gemäß § 21 [X.] für die Vergütung des Verwalters maßgeblichen Vergütungsverordnung. Der [X.] hat bereits entschieden, dass sich die Vergütung des [X.] nach der [X.] richtet ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.] 303/05, [X.], 1372 Rn. 7 ff, 18; vom 26. März 2015 - [X.] 62/13, [X.], 1024 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - [X.] 29/18, [X.], 1071 Rn. 7). Für die Vergütung des [X.]s im [X.] gilt entsprechendes.

Bezieht sich die Tätigkeit des [X.]s nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2015 - [X.] 62/13, [X.], 1024 Rn. 6; vom 13. November 2008 - [X.] 42/07, [X.], 84 Rn. 12 f (zur Vergütung des [X.]); [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. Aufl., § 21 Rn. 105). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 [X.] beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24). Ist die Aufgabe des [X.]s in einer Weise beschränkt, dass die Tätigkeit des [X.]s insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, bildet die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, die obere Grenze der nach der Vergütungsverordnung zu bemessenden Vergütung des [X.]s, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2015 - [X.] 62/13, [X.], 1024 Rn. 8). Der zu berücksichtigende Umfang der Aufgaben des [X.]s richtet sich danach, welche Aufgaben dem [X.] durch den Beschluss des Amtsgerichts übertragen worden sind.

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vergütung des [X.]s der Höhe nach nicht auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt ist. Das Amtsgericht hat den [X.] mit Beschluss vom 7. Januar 2011 beauftragt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus seiner Tätigkeit durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger zu prüfen und solche Schadensersatzansprüche gegebenenfalls durchzusetzen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach dem [X.] übertragenen Aufgaben sich darauf erstreckten, den Sachverhalt umfassend selbständig zu ermitteln, seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abzustimmen und sich durch eine von ihm einzuberufende Gläubigerversammlung legitimieren zu lassen. Insbesondere sollte der [X.] feststellen, ob die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c [X.] auf falschen, unsorgfältigen oder gar nicht vorgenommenen Prognosen des Verwalters beruht habe. Schließlich hatte er den eingetretenen Schaden zu ermitteln und hierbei auch die Möglichkeiten einzubeziehen, eine Rückzahlung von [X.] zu erhalten, und zu klären, ob einzelne Sozialplangläubiger (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c [X.]) mit weiteren Gläubigern der gleichen [X.] (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a [X.]) personenidentisch waren.

Dieser Umfang des übertragenen [X.], der unterschiedliche Fragen betrifft und dem [X.] eine umfassende Zuständigkeit für Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung aller aufgrund der Verteilung an die Sozialplangläubiger in Betracht kommender Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zuwies, geht über einen auf solche Tätigkeiten beschränkten Aufgabenkreis, der vollständig Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, deutlich hinaus. Insbesondere obliegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich dem [X.] selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2010 - [X.] 163/08, [X.], 399 Rn. 9; vom 14. Januar 2021 - [X.] 27/18, [X.], 498 Rn. 12 f), wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Dabei durfte der [X.] auf die Informationen des Verwalters nicht ohne nähere Überprüfung vertrauen, denn er sollte gerade Ansprüche gegen den Verwalter ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO).

d) Indes weist die vom Beschwerdegericht gebilligte Erhöhung des Regelsatzes nach § 3 [X.] durchgreifende Rechtsfehler auf. Zwar obliegt die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung nach § 3 [X.] für die Vergütung des [X.]s, dessen Tätigkeit sich nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters bezieht, dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.] 303/05, [X.], 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 19). Ebenso ist es Sache des Tatrichters, nach der Feststellung des angemessenen Bruchteils nach Maßgabe des § 4 [X.] Abweichungen vom Regelsatz zu prüfen, denn auch für den [X.] kann nach dieser Vorschrift eine Erhöhung ebenso wie eine Minderung in Betracht kommen, um eine dem Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung zu erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 22; vom 21. Januar 2010 - [X.] 163/08, [X.], 399 Rn. 13, jeweils zur [X.]). Die Festsetzung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt worden ist ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO mwN). Eine solche Gefahr einer Maßstabsverschiebung liegt im Streitfall vor.

aa) Das Beschwerdegericht unterlässt es rechtsfehlerhaft, die dem [X.] übertragenen Aufgaben ins Verhältnis zu den Aufgaben eines [X.]s bei einer entsprechenden Masse zu setzen. Bezieht sich die Tätigkeit des [X.] nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des [X.] an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.] 303/05, [X.], 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021 - [X.] 27/18, [X.], 498 Rn. 21).

(1) Ist der [X.] mit der Ermittlung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den [X.] beauftragt, ist auf ein hypothetisches [X.] abzustellen, mit einer Masse, die den Forderungen aus den Schadensersatzansprüchen gegen den [X.] entspricht. Neben der Frage, welchen Anteil eine solche Anspruchsverwirklichung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines [X.]s ausmacht, ist auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 22 mwN, zu dem mit der Prüfung einer Forderungsanmeldung beauftragten Sonderinsolvenzverwalter).

Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht gebilligte Ansatz eines doppelten Staffelsatzes nach § 3 [X.] als Ausgangspunkt für die Vergütung des [X.]s nicht. Es besteht kein Regel- oder Mindestvergütungssatz für die Tätigkeit des [X.]s. Sie ist nicht in einer etwa der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vergleichbaren Weise typisierbar; die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils des Regelsatzes hat sich nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.] 303/05, [X.], 1372 Rn. 21).

(2) Im Hinblick auf den für den angemessenen Bruchteil der Vergütung maßgeblichen Regelsatz für die Tätigkeit eines [X.]s wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der [X.] im Jahr 2011 und damit mehr als 12 Jahre nach Inkrafttreten der [X.] zum [X.] bestellt worden ist. Insoweit sind - wie der [X.] für die Vergütung des [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 - [X.] 23/07, [X.], 1419 Rn. 12) - die für die letzte Geltungszeit der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.] 39/02, [X.]Z 152, 18, 24 ff; vom 27. Februar 2004 - [X.], [X.], 382; vom 25. Juni 2004 - [X.], [X.], 846, 847) sinngemäß zu übertragen. Danach ist zu berücksichtigen, dass ein im gleichen Zeitraum tätiger Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung nach der [X.] beanspruchen könnte, deren Regelsätze nach der Begründung des Verordnungsgebers unter Berücksichtigung des Umstandes ausgestaltet sind, dass die in der Vergütungsverordnung vorgesehenen Sätze auch aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet hatten (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 [X.], abgedruckt unter anderem in [X.], 1460, 1463). Tatsachen, die eine hierüber hinausgehende Erhöhung des Regelsatzes des § 3 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2014 - [X.] 60/13, [X.], 134 Rn. 13; vom 17. September 2020 - [X.] 29/19, [X.], 1977 Rn. 9; vom 17. September 2020 - [X.] 26/19, [X.] 2020, 487 Rn. 9; [X.], [X.], 382, 383 zur [X.]), sind im Streitfall weder vorgetragen noch festgestellt.

bb) Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und das vorprozessuale Verhalten des Verwalters einen dem [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] gewährten Zuschlag von insgesamt 470 % gebilligt hat, fehlt es sowohl an ausreichenden Feststellungen für einen solchen Zuschlag als auch an der stets erforderlichen Gesamtwürdigung.

(1) Wie der [X.] zu § 3 [X.] entschieden hat, ist für einen Zu- oder Abschlag maßgeblich, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - [X.] 162/11, [X.], 372 Rn. 10; vom 26. Februar 2015 - [X.] 34/13, [X.], 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände ([X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007 - [X.] 15/07, [X.], 33 Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen sind auch die Zu- und Abschläge der Vergütung des [X.]s zu bemessen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2015 - [X.] 62/13, [X.], 1024 Rn. 6 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für § 4 [X.].

Es ist dabei nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - [X.] 70/14, [X.]Z 211, 225 Rn. 57; vom 12. September 2019 - [X.] 65/18, [X.], 2018 Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - [X.] 5/18, [X.], 2325 Rn. 13). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den [X.] festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 11; vom 21. Juli 2016, aaO zur Vergütung des Sachwalters). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt ([X.], Beschluss vom 12. September 2019, aaO).

(2) Das Beschwerdegericht lässt bei der Bemessung der Zuschläge bereits die für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit aus der Masse gezahlten Anwaltsvergütungen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Der [X.] hat für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einberufung der Gläubigerversammlung und für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter aus der Masse insgesamt eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 39.378,17 € brutto bezahlt erhalten. Unabhängig davon, ob der [X.] die mit diesen Anwaltsvergütungen abgegoltenen Tätigkeiten - zulässigerweise - selbst ausgeübt oder - angesichts der Umstände des Streitfalls zulässigerweise (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004 - [X.] 48/04, [X.], 36, 37) - einem beauftragten Rechtsanwalt übertragen hat, steht ihm für diese Tätigkeiten keine weitere Vergütung zu. [X.] der Insolvenzverwalter eine Sonderaufgabe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]), kann er für diese nicht zugleich einen Zuschlag zur Regelvergütung verlangen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2019 - [X.] 1/17, [X.], 2016 Rn. 11).

Für einen Zuschlag sind danach regelmäßig nur die Tätigkeiten des [X.]s heranzuziehen, die außerhalb der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung liegen oder die der Vorbereitung und Begleitung des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens gegen den Verwalter dienten und von einer Rechtsanwaltsvergütung nicht erfasst werden. Das Beschwerdegericht trifft keine Feststellungen dazu, dass solche Tätigkeiten den [X.] in einem Ausmaß in Anspruch genommen haben, das - zusätzlich zu dem ihm für seine Aufgabe zustehenden angemessenen Bruchteil einer Verwaltervergütung - einen Zuschlag erfordert. Der vom [X.] geltend gemachte Aufwand bei der erforderlichen Sachverhaltsermittlung begründet den Anspruch des [X.]s auf eine mit einem Bruchteil der Vergütung des Verwalters bemessene Vergütung (vgl. oben Rn. 12). Er kann daher grundsätzlich nicht herangezogen werden, um zugleich einen Zuschlag für die Tätigkeit des [X.]s zu begründen. Ein Zuschlag wegen "schwieriger Sach- und Rechtslage" kommt nur in Betracht, wenn der [X.] darlegt, aufgrund welcher Umstände ihn die Bearbeitung stärker als in einem Insolvenzverfahren für die Anspruchsdurchsetzung allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also ein real gestiegener Arbeitsaufwand. Soweit der [X.] einen gesonderten Zuschlag für das vorprozessuale Verhalten des Verwalters geltend macht, überschneidet sich dies mit der "schwierigen Sach- und Rechtslage". Dabei ist einzubeziehen, dass der Verwalter für die außergerichtliche Tätigkeit eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet hat.

(3) Rechtsfehlerhaft prüft das Beschwerdegericht nicht, ob im Hinblick auf die mit der gesondert aus der Masse bezahlten Rechtsanwaltsvergütung abgegoltenen Tätigkeiten eine Minderung der Vergütung des [X.]s gemäß § 4 Abs. 3 [X.] in Betracht kommt. Dies kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die mit der Rechtsanwaltsvergütung bezahlten Tätigkeiten zu einer erheblichen Arbeitsersparnis in dem außerhalb der Rechtsanwaltsvergütung liegenden Aufgabenbereich geführt hat.

(4) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht die Höhe der Vergütung aus einer Addition der Einzelzuschläge ermittelt und eine Gesamtbetrachtung unterlassen. Diese Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus [X.] ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können.

e) Rechtsfehlerhaft billigt das Beschwerdegericht einen Anspruch auf pauschalierte Auslagen. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen einer Pauschalierung erfüllt sind. Eine begrenzte Pauschalierung von Auslagen ist im Geltungsbereich der Vergütungsverordnung - im Gegensatz zur Regelung des § 8 Abs. 3 [X.] - nur im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung anzuerkennen. Nicht zu beanstanden ist sie insbesondere dann, wenn Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen ([X.], Telefon) ein pauschaler Erfahrungssatz anzuerkennen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006 - [X.] 164/04, [X.], 816 Rn. 5 mwN). Solche Umstände hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der genannten Maßstäbe an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Schoppmeyer     

      

Möhring     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZB 27/20

10.06.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Leipzig, 12. Mai 2020, Az: 08 T 17/20, Beschluss

§ 8 GesO, § 21 Abs 1 GesO, § 7 KonkVwVergV vom 25.05.1960, § 1 RVG, §§ 1ff RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2021, Az. IX ZB 27/20 (REWIS RS 2021, 5100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5100

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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