Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4600

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/06 Verkündet am: 11. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 97; [X.] § 14; UWG §§ 8, 9 Benutzt ein Drit[X.] ein fremdes Mitgliedskonto bei [X.] zu Schutzrechtsverletzungen und [X.]verstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer un[X.] dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
[X.], Urt. v. 11. März 2009 - I ZR 114/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 11. Zivil-senats des [X.] vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der [X.] Nr. 307 293 "Cartier", die in [X.] für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt mit [X.]. Sie hat die Schmuckmodellreihe "[X.]" entwickelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe 1 - 3 - umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird. 2 Der [X.] ist bei der In[X.]net-Auktionsplattform [X.] un[X.] dem Mitgliedsnamen "s. " registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un- [X.] diesem Mitgliedsnamen un[X.] der Überschrift "[X.] ... Tolle ... [X.] ([X.])" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 • angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es un[X.] anderem: "... [X.], [X.] ... Mit kl. Pan[X.]e, tupische simwol [X.] Haus ...". Die Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der [X.] Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlau[X.]en Wettbewerb un[X.] den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Irreführung vor. 3 Nach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die "[X.]"-Schmuckreihe als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische Nachahmung durch das über "s. " angebotene Schmuckstück verletze die der Klägerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Außerdem begründe die Nachahmung Ansprüche un[X.] dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. 4 Die [X.] haben den [X.]n auf Un[X.]lassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 5 - 4 - Der [X.] ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei [X.] ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die streitgegenständliche Kette versteigert. 6 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren wei[X.]. Der [X.] beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den [X.] beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der [X.] sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich. 8 Eine Schadensersatzpflicht bestünde nur, wenn der [X.] das Angebot nachweislich allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner vorsätzlich handelnden Ehefrau vorsätzlich Hilfe geleistet hätte. Dies stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus [X.] stammenden Ehefrau verfasst worden sei. 9 Der Un[X.]lassungsanspruch sei auch nicht un[X.] dem Gesichtspunkt der Störerhaftung begründet. Der [X.] wäre nur dann Störer, wenn ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein [X.]-Mitglieds-10 - 5 - konto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, hätte für den [X.]n aber nur dann bestanden, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer Überwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeinträchtigte die durch Art. 6 GG gewährleisteten Rechte des [X.]n und seiner Ehefrau. Der [X.] müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach § 100 [X.] (a.F.), § 14 Abs. 7 [X.] oder § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm Erträge aus den von dieser durchgeführten Geschäften zugute gekommen seien. 11 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen werden. 12 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stünden die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil der [X.] für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der [X.] für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mittä[X.] oder Teilnehmer haftet. Mittä[X.]schaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 14 Rdn. 2). Als 14 - 6 - Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat ([X.], Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, [X.], 810 [X.]. 15 = [X.], 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum Abdruck in [X.] 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des [X.]n davon auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen in das In[X.]net eingestellt hat. Selbst wenn der [X.] allgemein gewusst und gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau über sein Mitgliedskonto bei [X.] Waren verkaufte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der [X.] deren Rechte verletzte. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen den [X.]n un[X.] dem Gesichtspunkt der Un[X.]nehmerhaftung gemäß § 100 [X.] a.F., § 14 Abs. 7 [X.] und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung "in einem Un[X.]nehmen" oder "in einem geschäftlichen Betrieb" begangen worden ist. Dem Inhaber des Un[X.]nehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Un[X.]nehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll ([X.], Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, [X.], 453, 454 = [X.], 642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der [X.] muss daher für das Un[X.]nehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen [X.] oder im eigenen In[X.]esse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 15 - 7 - UWG: [X.], Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, [X.], 994 [X.]. 19 = [X.], 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 [X.] a.F.: [X.] GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 [X.]: [X.], 622, 624 = [X.] 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem [X.]n die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau zugute gekommen sind. c) Es kommt jedoch eine Haftung des [X.]n als Tä[X.] einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines [X.]verstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei [X.] durch seine Ehefrau weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Drit[X.] ein fremdes Mitgliedskonto bei [X.], nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Drit[X.] gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa [X.] 156, 1, 11 ff. - Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 [X.] Rdn. 36a ff.; zur Störerhaftung im Markenrecht [X.], Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, [X.], 702 [X.]. 49 ff. = [X.], 1104 - In[X.]net-Ver-steigerung III; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.) und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des [X.]rechts (vgl. [X.] 173, 188 [X.]. 22 ff. - Jugendgefährdende Medien bei [X.]) selbständigen Zurechnungsgrund dar. 16 - 8 - 17 aa) Nach dem Vortrag der [X.], von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei [X.] ein Mitgliedskonto eröffnet, nach den - auch dem Mitgliedskonto des [X.]n zugrunde liegenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] bei der Anmeldung einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wählen. Das Passwort hat das Mitglied geheim zu halten; [X.] selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte wei[X.]. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Es ist nicht übertragbar. [X.] und das Passwort eines Mitgliedskontos bei [X.] ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln un[X.] einem bestimmten Namen nach außen hin. Die [X.] der Zugangsdaten geht dabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtig[X.]weise verwendet werden können. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei [X.], seine Kontaktdaten so un[X.] Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können vielmehr von [X.] auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes Mitgliedskonto bei [X.] eröffnet haben, was ihnen ohne wei[X.]es möglich ist, da die Anmeldung als Mitglied bei [X.] kostenlos ist. Die ungesicherte Verwahrung von Kontaktdaten eines [X.]-Mitgliedskontos erhöht daher nicht 18 - 9 - die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht un[X.] Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person un[X.] dem betreffenden Mitgliedskonto bei [X.] gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. [X.]) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage un[X.]schiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem [X.] überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von dem [X.] vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach [X.] haftet (vgl. [X.], 1676, 1677; [X.] NJW 2007, 611, 612; [X.] 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; [X.], 605 f.; AG Wiesloch [X.] 2008, 600, 601 = [X.], 550 = [X.], 626; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, § 164 [X.] Rdn. 8 ff.; [X.], [X.] 2007, 606 f.; [X.], [X.], 554 f.; [X.], [X.], 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. [X.], 1676, 1677; [X.] NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem Eigengeschäft des Handelnden ausgeht ([X.], [X.], 554, 555) oder den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt ([X.], [X.], 705, 709). Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen [X.] erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann 19 - 10 - gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten In[X.]essen des Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die In[X.]essen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der [X.] ist. Für eine entsprechende In[X.]essenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den [X.] nach deren Vortrag zustehenden Imma[X.]ialgü[X.]- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines [X.]-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht un[X.] Verschluss hält, grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgü[X.] vorrangiges In[X.]esse berufen kann. [X.]) Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] das Passwort zu seinem Mitgliedskonto nicht un[X.] Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner Ehefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau möglicherweise un[X.] Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begründen kann. Die Haftung des [X.]n setzt, soweit es um den Un[X.]lassungsanspruch geht, hier - anders als die Störerhaftung - keinen Verstoß gegen wei[X.]e Prüfungspflichten voraus. Insbesondere ist die Haftung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Pflicht des [X.]n bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche Verletzungen der Rechte Drit[X.] zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer In[X.]netplattform, auf der Waren zum Verkauf angeboten und in diesem Zusammenhang Rechtsverstöße begangen werden können (vgl. [X.] 173, 188 [X.]. 41 f. - Jugendgefährdende Medien bei [X.]), greift der hier in Betracht kommende 20 - 11 - Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Drit[X.] sie unberechtig[X.]weise benutzt hat. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des [X.] als eigenes tä[X.]schaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der [X.] zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete. [X.]) Soweit die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, genügt es danach für die Bejahung des Un[X.]lassungsanspruchs, dass sich der [X.] das Handeln seiner Ehefrau - sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht geprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte - zurechnen lassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen dagegen nach § 14 Abs. 2 [X.] ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe gilt für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Insoweit ist für den Schadensersatzanspruch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Juni 2003 und für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Un[X.]lassungsanspruch zusätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, also für die auf [X.]recht gestützten Ansprüche auf das Gesetz gegen den unlau[X.]en Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in [X.] getretene Gesetz gegen den unlau[X.]en Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]l. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlau[X.]en 21 - 12 - Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 ([X.]l. I S. 2949), in [X.] getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Soweit es danach auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer [X.]handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss der [X.] sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes Handeln zurechnen lassen. Die [X.] haben insoweit behauptet, sowohl der [X.] als auch seine Ehefrau hätten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivitäten des [X.]n und seiner Ehefrau vorgetragen und un[X.] Beweis gestellt. Der [X.] hat dieses Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der [X.] für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist. Für die erneute Prüfung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene Verkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das [X.]-Mitgliedskonto des [X.]n als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der [X.] hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten [X.] im geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des [X.]n im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht un[X.]scheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des [X.]n darstellte. 22 - 13 - 23 ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den [X.]n nicht in unverhältnismäßiger Weise. Damit wird lediglich un[X.] Berücksichtigung der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass derjenige, dem ein rechtlich geschütz[X.] Bereich zur Nutzung und gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für diesen Bereich für Rechtsverletzungen haftet, wenn er pflichtwidrig Sicherungen un[X.]lässt, die im In[X.]esse Drit[X.] oder der Allgemeinheit bestehen. Der [X.] wird insoweit nicht in einer dem Schutz seiner Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeinträchtigt. Unstreitig besteht für seine Ehefrau die Möglichkeit, kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto bei [X.] einzurichten. 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausführungen dem [X.]n zuzurechnende Verhaltensweise seiner Ehefrau Imma[X.]ialgü[X.]rechte und/oder Leistungsschutzrechte der [X.] verletzte oder sonst gegen 24 - 14 - [X.]recht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Pokrant

Schaffert

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 2/3 O 15/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

I ZR 114/06

11.03.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 (REWIS RS 2009, 4600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4600

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