Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2018, Az. VI ZR 243/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8025

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110618BVIZR243.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 243/16
vom
11. Juni
2018
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am
11. Juni 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und [X.]
Klein
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin
in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
4 O 9/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.05.2016 -
7 [X.] -

1
2

Meta

VI ZR 243/16

11.06.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2018, Az. VI ZR 243/16 (REWIS RS 2018, 8025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8025

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