Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 1 StR 457/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4928

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[X.]/02vom14. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenTötung auf [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel unddie dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Gründe:Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Die Nebenkläger haben beantragt, —das angefochtene Urteil mit [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisenfi. Sie haben [X.] aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet.Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPOunerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung [X.] hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, diezum [X.] als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 -Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen- 3 -den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstan-den wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, umdie Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. [X.]R StPO §400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 [X.]/00 -; [X.], Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; [X.] inKK, StPO 4. Aufl. § 400 [X.]), zumal sich die Nebenkläger in der [X.] dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen [X.] Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen [X.].An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung [X.] durch den Schriftsatz des [X.] vom 29. No-vember 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit demsie dem Verwerfungsantrag des [X.] entgegentreten, [X.] innerhalb der [X.] des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht und deshalb verspätet (vgl. [X.], Beschluß vom 17. August 1993 - 4StR 432/93).- 4 -Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren [X.] - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nack Wahl [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 457/02

14.01.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 1 StR 457/02 (REWIS RS 2003, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4928

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