Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. KZR 30/00

Kartellsenat | REWIS RS 2002, 2404

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILKZR 30/00Verkündet am:9. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] für [X.] § 1; [X.] § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4a) Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubauge-biet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer [X.] betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darinweder unter dem Gesichtspunkt des [X.] der öffentlichen Hand noch- 2 -unter dem der Kopplung verschiedener Waren oder Leistungen ein Wettbe-werbsverstoß nach § 1 UWG.b) Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einemAustauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begeg-net. [X.]ine unbillige Behinderung der Anbieter anderer [X.]nergiequellen, die [X.] der [X.] vom Wettbewerb in dem fraglichen Neubaugebietausgeschlossen werden, liegt darin nicht.[X.], [X.]eil vom 9. Juli 2002 [X.] [X.] OLG [X.] LG Kiel- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.] [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom [X.] aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der Kammer für Han-delssachen I des [X.] vom 10. November 1999 abgeän-dert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist die Gemeinde [X.] mit etwa 3.300 [X.]inwohnern, die [X.] von [X.] liegt; sie ist Trägerin der Bauleitplanung im [X.] 4 -Als Mehrheitsgesellschafterin ist sie zusammen mit den [X.]er GaswerkenGesellschafterin eines [X.]nergieverteilungsunternehmens [X.] der Gas- und [X.] [X.] GmbH [X.], das die Gemeinde [X.] mit [X.]rdgas versorgt. [X.] unterhält der Gas- und Wärmedienst [X.] ein eigenes auf dem [X.] beruhendes gasbetriebenes Blockheizkraftwerk.Dieses Blockheizkraftwerk, dessen Bau rund 1 Mio. DM gekostet hat, soll [X.] in [X.] mit Fernwärme versorgen. [X.]in Teil der Grundstücke indem Neubaugebiet steht im [X.]igentum der [X.] und wird von ihr an [X.] verkauft. Beim Verkauf verpflichtet sie die Käufer zur Abnahme [X.] des Gas- und [X.] [X.] und läßt sich diese Verpflich-tung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichern. Die entsprechendeBestimmung in den Kaufverträgen hat folgenden Wortlaut:Der Käufer verpflichtet sich, den [X.]nergiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbe-reitung in dem auf dem Grundstück zu errichtenden Wohngebäude ausschließlichdurch das im Bebauungsplan Nr. 11 vorgesehene Blockheizkraftwerk (Gas- undWärmedienst [X.] GmbH) zu decken. Die Gemeinde kann Ausnahmen genehmi-gen. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, eine beschränkte persönlicheDienstbarkeit ... eintragen zu lassen.Außerdem macht die Beklagte die Vergabe von Aufträgen für die [X.]rschlie-ßung des Neubaugebiets davon abhängig, daß der [X.]rschließungsträger eigeneGrundstücke in diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer entsprechenden dinglichabgesicherten Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme des Gas- und [X.]es [X.] verkauft.Der Kläger, der als Verband die Interessen der angeschlossenen [X.] vertritt, hat dieses Verhalten der Gemeinde als wettbe-werbswidrig nach § 1 UWG beanstandet. Die Beklagte beeinträchtige den [X.] auf diesem Markt in erheblicher und unzulässiger Weise dadurch, daß sie- 5 -ihre Stellung dazu mißbrauche, die Nachfrage der [X.] in den [X.] gezielt auf das in ihrem [X.] stehende Fernwärmeversor-gungsunternehmen zu lenken. Von den etwa 100 Wohneinheiten in dem [X.] stünden fast alle im [X.]igentum entweder der [X.] oderder [X.]rschließungsträgerin. In dem Neubaugebiet finde daher kaum noch Wettbe-werb zwischen den Anbietern fossiler Brennstoffe und dem Gas- und [X.] statt, zumal die Beklagte zugunsten fossiler Brennstoffe auch keine Aus-nahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang genehmige.Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltensin Anspruch genommen. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diein der Vergangenheit gebundenen [X.]rwerber aus dieser Verpflichtung zu [X.].Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, von den [X.] belegenen 80 Baugrundstücken stünden lediglich 26 in ihrem [X.]i-gentum. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie mit der Kopplung des Verkaufs anden Bezug der Fernwärme übergeordnete kommunale Ziele verfolge. Denn [X.] des Klima- und Umweltschutzes ließen es als geboten erscheinen, [X.] der Schaffung von Neubaugebieten der Zuwachs umweltschädlicher [X.]missio-nen auf ein Minimum reduziert werde.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Be-seitigung verurteilt. Die Berufung hatte keinen [X.]rfolg (OLG [X.] NJW[X.]-WettbR 2000, 253 = [X.] 2000, 956 mit krit. [X.]. [X.] richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.- 6 -[X.]ntscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat das Verhalten der [X.] in Übereinstim-mung mit dem [X.] als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig und als nach§ 20 Abs. 4 und 5 [X.] kartellrechtswidrig eingestuft. Zur Begründung hat [X.]:Die Beklagte handele bei dem beanstandeten Verhalten im geschäftlichenVerkehr zu Zwecken des [X.]. Zum Nachteil der Mitglieder des [X.] sie objektiv den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks, und dies entsprecheauch ihrer Absicht; denn es sei ihr daran gelegen, andere [X.]nergielieferanten vomMarkt fernzuhalten, damit das Blockheizkraftwerk rentabel betrieben werden kön-ne.Das Verhalten der [X.] verstoße auch gegen die guten Sitten i.S. von§ 1 UWG. Die Beklagte schließe durch ihr Verhalten den Leistungswettbewerbunter Ausnutzung ihrer öffentlich-rechtlichen Vorteile zu Lasten der Mineralöl-händler aus. Zwar seien die [X.] nicht gehindert, sich wirtschaftlich zu be-tätigen. Dabei dürften sie sich aber nur der [X.]mittel bedienen, die auchprivaten Mitbewerbern zur Verfügung stünden. [X.]widrig sei dagegender mißbräuchliche [X.]insatz ihrer Sonderstellung. Danach erweise sich die Kopp-lung eines [X.] mit einem privatrechtlichen Anschluß- und Benut-zungszwang als eine unter Mißbrauch ihrer hoheitlichen Sonderstellung bewirkteBehinderung des freien Leistungswettbewerbs; denn der Gas- und Wärmedienst[X.] erziele ohne echte eigene Leistung Vorteile am Markt, insbesonderemüsse er sich weder einem Preis- noch einem Leistungswettbewerb mit den [X.] fossiler Brennstoffe stellen. Diese vorteilhafte Stellung könne die [X.] Gas- und Wärmedienst [X.] nur deswegen verschaffen, weil sie aufgrund- 7 -ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung gezielt Neubaugebiete ausweise, über die [X.] [X.]influß auf die [X.]rschließungsträger nehme, Grundstücke gün-stig kaufen und verkaufen könne, über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Interes-senten verfüge und schließlich keinen Gewinn erzielen müsse.Die Verknüpfung zwischen dem Verkauf gemeindeeigener Grundstücke unddem privatrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang könne auch nicht damitgerechtfertigt werden, daß die Gemeinde auf diese Weise ihre öffentlichen Aufga-ben erfülle. Denn Klimaschutz und [X.]nergieversorgung gehörten nicht zu den [X.] kommunaler Daseinsvorsorge. Im übrigen könne die Beklagte, soweit sieam Wettbewerb teilnehme, unter Berufung auf ihre hoheitlichen Befugnisse fürsich keine Sonderstellung in Anspruch nehmen. Daher sei durch das Verbot [X.] fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB),das von der Gemeindevertretung der [X.] inzwischen beschlossen [X.], keine [X.]rledigung des Rechtsstreits eingetreten.Der Unterlassungsanspruch des [X.] sei darüber hinaus auch aus §§ 33,20 Abs. 4 [X.] begründet. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit kämen diesel-ben [X.]rwägungen zum Zuge, die bereits bei § 1 UWG angestellt worden seien.Neben Unterlassung könne der Kläger auch Beseitigung beanspruchen, undzwar in der Form, daß der durch die Kopplung bewirkte, noch fortdauernde [X.] zu beseitigen sei, was im Streitfall dadurch geschehen könne, [X.] Beklagte die Käufer der Grundstücke aus der übernommenen [X.] und in die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit einwillige.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung [X.] -1.[X.]ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die von der [X.]praktizierte Kopplung des Verkaufs gemeindeeigener Grundstücke mit der Be-zugsverpflichtung zugunsten des Gas- und [X.] [X.] weder wett-bewerbsrechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden.a)Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 13 Abs. 2Nr. 2 i.V. mit § 1 UWG zu.aa)Das Handeln der [X.] im geschäftlichen Verkehr ist nicht zweifel-haft. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts,die Beklagte habe zu Zwecken des [X.] gehandelt. Mit dieser Rügedringt sie indessen nicht durch.Das Merkmal des Handelns zu Zwecken des [X.] ist nicht abstrakt,sondern in Bezug auf denjenigen zu beurteilen, der den wettbewerbsrechtlichenAnspruch geltend macht (vgl. [X.], [X.]. v. 30.4.1997 [X.] I ZR 154/95, [X.] 1997,914, 915 = [X.], 1051 [X.]; [X.]. v. 20.2.1997 [X.] I ZR 12/95,[X.] 1997, 907, 908 = [X.], 843 [X.] [X.]mil-Grünbär-Klub). Danach ist [X.] maßgeblich, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Wettbewerb desGas- und [X.] [X.] zu Lasten anderer [X.]nergielieferanten [X.] soauch zu Lasten der [X.], deren Interessen der Kläger vertritt [X.] fördert.Dies wird auch von einer entsprechenden Absicht getragen. Dabei muß noch nichteinmal mit dem Berufungsgericht darauf abgestellt werden, daß die Beklagtedurch ihr Verhalten andere [X.]nergielieferanten vom Markt fernhalten möchte, damitdas Blockheizkraftwerk des Gas- und [X.] rentabel betrieben [X.]. [X.]s reicht aus, daß die Beklagte durch die Vereinbarung einer Bezugsver-pflichtung den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks fördern möchte. Daß sie dabeiauch umweltpolitische Ziele verfolgt, steht dieser Beurteilung in keiner Weise ent-gegen.- 9 -bb)Den [X.]verstoß hat das Berufungsgericht darin gesehen, [X.] Beklagte unter Ausnutzung der Vorteile, die ihr aus ihrer öffentlich-rechtlichenStellung erwachsen, mit ihrem Verhalten den Leistungswettbewerb unter [X.] zu Lasten der [X.] ausschließt. Diese Beurteilunghält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Weder die öffentlich-rechtliche Stellungder [X.] noch die beanstandete Kopplung des Baugrundstücks mit der Be-zugsverpflichtung hinsichtlich der Fernwärme rechtfertigen die Annahme eines[X.]verstoßes nach § 1 UWG. Auch ein Verstoß unter dem Gesichts-punkt des [X.] kommt nicht in [X.] das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß allein der [X.], daß die beklagte Gemeinde in ihrem [X.]igentum stehende Grundstücke ver-kauft und sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft über eine Beteiligungs-gesellschaft am Wettbewerb der [X.]nergieversorger beteiligt, ihr Verhalten nochnicht wettbewerbswidrig macht. Durch ihre Beteiligung an einem zur [X.] Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirt-schaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur [X.]r-füllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt ([X.], [X.]. v.19.6.1986 [X.] I ZR 54/84, [X.] 1987, 116, 118 = [X.], 22 [X.] [X.]; [X.]. v. 26.3.1998 [X.] I ZR 222/95, [X.] 1999, 256,257 = WRP 1998, 857 [X.] 1.000 DM Umwelt-Bonus). [X.]ntsprechendes gilt für ihreTätigkeit als Grundstückseigentümerin. Sie hat dabei im Wettbewerb grundsätzlichkeine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregelnunterworfen als ein privater Grundstückseigentümer und ein privates [X.]nergiever-sorgungsunternehmen in gleicher Lage ([X.] in [X.][X.], UWG, 3. Aufl., § 1[X.]. 560).Die für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Beschränkungen (vgl. §§ 56,59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) finden danach im [X.] 10 -ebensowenig Anwendung wie die Grundsätze, nach denen unter Ausnutzung ei-ner hoheitlichen Stellung geschlossene [X.] nach § 138 [X.] un-ter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können (dazu [X.], [X.]. v.2.10.1998 [X.] V ZR 45/98, [X.], 208; Mayer-Maly/Armbrüster inMünchKomm.[X.], 4. Aufl., § 138 [X.]. 88). Die öffentliche Hand, die sich privat-wirtschaftlich betätigt, darf sich allerdings bei der Wahrnehmung ihrer erwerbswirt-schaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihrenMitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Verbesserungihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres [X.] ein-setzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugäng-lich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung [X.] stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung aus-nutzt (vgl. [X.] [X.] 1987, 116, 118 [X.] Kommunaler [X.]; [X.] 1999, 256, 257 [X.] 1.000 DM [X.] Umstände sind im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht gegeben. Die Beklagte macht lediglich von [X.], über die ein privater Grundstückseigentümer ebenso verfügt. Sie un-terscheidet sich insofern nicht von einem privaten [X.]rschließungsunternehmen, [X.] ein Neubaugebiet eine Fernwärmeversorgung vorsieht und [X.] damit sich die füreine Fernwärmeversorgung erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen rentieren [X.] indie [X.] eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt.Soweit die Beklagte aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse in der Lage ist, einesolche Maßnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Bauleitplanung zuunterstützen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB), liegt darin für sich genommen keinMißbrauch hoheitlicher Befugnisse. Vielmehr bietet es sich an, daß eine Gemein-de, die die Verwendung fossiler Brennstoffe in einem bestimmten Gebiet durch ei-ne Bestimmung des Bebauungsplans untersagt, für alternative [X.]nergiequellen- 11 -Sorge trägt. Die Beklagte mißbraucht ihre Stellung auch nicht dadurch, daß sie [X.]wie die Revisionserwiderung geltend macht [X.] Grundstücke günstig erwerben [X.] über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Käufern verfügt.(2)Die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens liegt auch nicht in demgekoppelten Angebot von zwei verschiedenen Wirtschaftsgütern: dem Baugrund-stück auf der einen und der Versorgung mit Fernwärme auf der anderen Seite.Daß ein Anbieter ein kombiniertes Angebot unterbreitet, indem er eine [X.] oder Leistung nur gekoppelt mit einer anderen Ware oder Leistung abgibt,ist für sich genommen [X.] nicht zu beanstanden. Lauterkeitsrecht-lich von Bedeutung ist bei derartigen Vertragsgestaltungen im allgemeinen nichtdas Geschäft selbst, sondern die Werbung für das Angebot, und zwar immerdann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächli-chen Angebots, namentlich über den Wert der Teilleistungen, getäuscht odersonst unzureichend informiert werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.6.2002 [X.] I ZR 173/01,Umdruck S. 10 ff. [X.] Kopplungsangebot I, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).Ob die gekoppelte Abgabe selbst zulässig ist, richtet sich dagegen in erster [X.] den kartellrechtlichen Bestimmungen, insbesondere bei Verträgen nach § 16[X.]. Danach unterliegen [X.] zwischen Unternehmen einerkartellrechtlichen [X.] und können unter bestimmten Vorausset-zungen für unwirksam erklärt werden; Ansprüche Dritter können sich in [X.] aber erst ergeben, nachdem die Kartellbehörde eingeschritten ist. Darüberhinaus kann in der Verwendung solcher Vertragsklauseln [X.] etwa dann, wenn sienicht diskriminierungsfrei verwendet werden [X.] der Mißbrauch einer [X.] Stellung oder ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs-und [X.] liegen (§§ 19, 20 [X.]). Schließlich kann eine Kopplungaufgrund des [X.] hier nicht einschlägigen [X.] Verbots der Kopplung von [X.] 12 -kaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen nach Art. 10 § 3 MRVerbGverboten sein (dazu [X.], [X.] 1985, 30 [X.] die Vereinbarung gegen ein derartiges gesetzliches Verbot [X.]hier kommt ohnehin nur eine Zuwiderhandlung gegen ein kartellrechtliches Verbotin Betracht [X.], kann darin unter dem Gesichtspunkt eines [X.] gleichzeitigauch ein [X.]verstoß nach § 1 UWG liegen. Wie sich aus den [X.] Ausführungen ergibt, scheidet ein solcher Verstoß im Streitfall aus.b)Kartellrechtliche Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte sind nichtgegeben.aa)[X.]ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein [X.] aus §§ 33, 20 Abs. 4 [X.] zu.(1)§ 20 Abs. 4 Satz 1 [X.] enthält ein [X.], das [X.] [X.] § 20 Abs. 1 [X.] [X.] nur zwischen Wettbewerbern, also im [X.],gilt. Bei § 20 Abs. 4 [X.] müssen daher das behindernde und das behinderteUnternehmen im selben Markt tätig sein (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker,[X.], 3. Aufl., § 20 [X.]. 282 f.; Schultz in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl.,§ 20 [X.] [X.]. 229). In ihrer [X.]igenschaft als Verkäuferin von [X.] tritt die [X.] nicht in demselben Markt auf, in dem die Mitglieder des [X.] tätig sind.[X.]in einheitlicher Markt für Wärmeenergie [X.] unterstellt, die Beklagte wäre in einemsolchen Markt tätig [X.] besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbe-sitzer, die sich entweder für Fernwärme oder für eine Ölheizung entschieden ha-ben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind. In den Blickzu fassen wäre allenfalls der Markt, in dem sich die verschiedenen Anbieter [X.] um die Bauherren und um die Hauseigentümer bemühen, die sicherstmals oder im Zuge einer fälligen Neuinstallation für eine bestimmte [X.] -quelle entscheiden müssen. Auf diesem allgemeinen Markt der Heizsysteme ver-fügt die Beklagte oder der mit ihr verbundene Gas- und Wärmedienst [X.] imVerhältnis zu den Mitgliedern des [X.] jedoch nicht über eine überlegeneMarktmacht im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 [X.].Das Bundeskartellamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gegeben, ob nicht von einem räumlich eng begrenzten Markt auszuge-hen sei, der sich auf die Installation von Heizsystemen in dem fraglichen Neubau-gebiet beschränke. [X.]ine solche Marktabgrenzung kommt indessen nicht in [X.]. Denn die Nachfrage nach einem Heizsystem ist im Streitfall dem [X.] nicht nachgeschaltet. Vielmehr entscheidet sich die Marktgegenseitemit dem [X.]rwerb des Grundstücks für ein bestimmtes Heizsystem. Die von der [X.]n und dem Gas- und Wärmedienst [X.] angebotenen Leistungen sindfür diese Nachfrager mit einer Fülle anderer Grundstücksangebote im Osten[X.]s und in anderen Nachbargemeinden austauschbar. Für eine überlegeneMarktmacht der [X.] oder des Gas- und [X.] [X.] auf die-sem Markt ist nichts ersichtlich.(2)Aber auch wenn die Normadressateneigenschaft der [X.] zu beja-hen wäre, kann das Verhalten der [X.] nicht als eine unbillige Behinderungangesehen werden. Auch im Rahmen des § 20 Abs. 4 [X.] ist für das Merkmalder Billigkeit auf eine Interessenabwägung abzustellen. Hierbei kommen dieselben[X.]rwägungen zum Tragen, die für die Verneinung eines [X.]en [X.]s maßgeblich sind. Insbesondere ist von einem berechtigten Interesse der[X.] auszugehen, in die [X.] eine Bezugspflicht zugun-sten des Gas- und [X.] [X.] aufzunehmen.bb)[X.]inen Boykott nach § 21 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu [X.]. Wie bereits dargelegt, sind Kopplungen in [X.] grund-- 14 -sätzlich kartellrechtlich zulässig (§ 16 Nr. 4 [X.]). Die mit solchen Vereinbarun-gen notwendig verbundenen Nachteile für andere Unternehmen fallen nicht unter§ 21 Abs. 1 [X.]; denn die jeder Ausschließlichkeitsbindung immanente Folgedes Ausschlusses anderer Unternehmen nimmt das Gesetz hin und unterwirft sielediglich einer [X.] durch die Kartellbehörden (vgl. [X.], [X.]. 5.7.1973 [X.] KVR 3/72, [X.]/[X.] 1269, 1275 f. [X.] Fernost-Schiffahrtskonferenz).Die restriktive Anwendung des § 21 Abs. 1 [X.] auf wettbewerbsbeschränkendeVereinbarungen in [X.] findet jedoch dort ihre Grenze, wo die [X.] eine gegen bestimmte Dritte gerichtete Zielsetzung aufweist und womit ihrer Hilfe bestimmte, individualisierbare Unternehmen getroffen oder sogarvom Markt verdrängt oder ferngehalten werden sollen (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.1999[X.] [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 395, 396 [X.] Beteiligungsverbot für Schilderpräger,m.w.N.). Die Bezugsverpflichtung, die die Beklagte zugunsten des Gas- und Wär-medienstes [X.] mit den Grundstückskäufern vereinbart, zeichnet sich [X.] eine solche Zielrichtung aus.2.Auch soweit die Beklagte in Verträgen mit [X.]rschließungsträgern dieseverpflichtet, ebenfalls eine Bezugsverpflichtung zugunsten des Gas- und [X.]es [X.] zu vereinbaren, wenn sie Grundstücke in dem fraglichen Neu-baugebiet verkaufen, stehen dem Kläger keine lauterkeits- oder kartellrechtlichenAnsprüche zu.a)Das beanstandete Verhalten der [X.] stellt auch insofern keinen[X.]verstoß nach § 1 UWG dar.Gleichgültig, ob es sich bei den Vereinbarungen mit [X.]rschließungsträgernum öffentlich-rechtliche Verträge i.S. von § 124 BauGB handelt oder ob die [X.] [X.] was ebenfalls denkbar ist [X.] insofern privatrechtliche Vereinbarungen trifft,gilt hier ein strengerer Maßstab. Handelte es sich bei der Beteiligung der Beklag-- 15 -ten an dem Gas- und Wärmedienst [X.] um eine bloße erwerbswirtschaftlicheBetätigung der [X.], wäre es ihr verwehrt, diese Tätigkeit mit ihren öffentli-chen Aufgaben zu verknüpfen und die Vergabe von [X.]rschließungsaufträgen da-von abhängig zu machen, daß der [X.]rschließungsträger dem kommunalen Beteili-gungsunternehmen Kunden zuführt. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] darf die öffentliche Hand die staatliche Autorität und die damit ver-bundene Vertrauensstellung nicht zur [X.]rreichung von [X.]vorteilen miß-bräuchlich nutzen. Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicherInteressen, die zur Interessenkollision bei der [X.]rfüllung öffentlicher Aufgaben füh-ren kann, ist unlauter (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 30.10.1963 [X.] 1964, 85 [X.] Landwirtschaftsausstellung; [X.]. v. 4.12.1970 [X.]I ZR 96/69, [X.] 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 [X.] Ärztekammer; [X.]. v.12.11.1998 [X.] I ZR 173/96, [X.] 1999, 594, 597 = [X.], 650 [X.] [X.]; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., § 1 UWG [X.]. 937 ff.;[X.] in [X.][X.] aaO § 1 [X.]. 572). Darüber hinaus ergibt sich aus § 124Abs. 3 Satz 1 BauGB, daß sich die Beklagte in [X.]rschließungsverträgen nur Lei-stungen versprechen lassen darf, die —den gesamten Umständen nach angemes-sen (sind) und in sachlichem Zusammenhang mit der [X.]rschließung stehenfi. [X.] spezielle Kopplungsverbot (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; ferner Jae-ger, [X.] 2000, 960, 961) gilt unabhängig davon, ob die Verträge, die die Beklagtemit [X.]rschließungsträgern schließt, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Na-tur sind (vgl. dazu Jaeger, [X.] 2000, 960, 962).Die Verpflichtung, die die Beklagte den [X.]rschließungsträgern auferlegt, stelltsich auch bei Beachtung dieses strengeren Maßstabs nicht als wettbewerbswidrigdar. Denn die Beklagte verfolgt mit den Bezugsverpflichtungen zugunsten desGas- und [X.] [X.] ein berechtigtes öffentliches Interesse. [X.] dient es dem Klima- und Umweltschutz, wenn die Häuser in dem fraglichen- 16 -Neubaugebiet mit Fernwärme aus dem Blockheizkraftwerk versorgt werden unddie erforderliche Wärme nicht dezentral durch Verwendung fossiler Brennstoffeerzeugt wird. Die Beachtung derartiger Belange des Klima- und Umweltschutzesfügt sich ohne weiteres in die sonstige [X.]rschließung des Neubaugebietes ein (vgl.§ 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Jaeger, [X.] 2000, 960, 961). Ihre Durchsetzung mitHilfe von dinglich gesicherten Bezugsverpflichtungen, die den [X.]rwerbern von[X.] entweder unmittelbar oder mittelbar über die [X.]rschließungsträger aufer-legt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Sie begegnet auch keinen wettbewerbs-rechtlichen Bedenken.b)Auch kartellrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger gegen die [X.]icht zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1[X.] stützen. Fraglich ist bereits die Normadressateneigenschaft der [X.].Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf dem Markt für die Vergabe von[X.]rschließungsarbeiten eine marktbeherrschende Stellung hätte oder die [X.]rschlie-ßungsträger zumindest i.S. von § 20 Abs. 2 [X.] von der [X.] abhängig [X.]. Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zu § 1 UWG, daß eine möglicheBehinderung der Mitglieder des [X.] im Hinblick auf die von der [X.]verfolgten Zwecke nicht unbillig wäre. Aus denselben Gründen scheidet auch [X.] des [X.] aus § 33 i.V. mit § 20 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] -III.Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben. Die Klage ist abzuwei-sen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck

Meta

KZR 30/00

09.07.2002

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. KZR 30/00 (REWIS RS 2002, 2404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2404

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