Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. 4 StR 423/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2724

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 423/11

vom
5. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 5. Oktober
2011
ge-mäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) in der Urteilsformel d

b) die Höhe des Tagessatzes der wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

[X.] räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zehn Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, in [X.] von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt
im Ergebnis ohne
Erfolg.
1. Zu der Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 [X.] bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]:
1
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-
Dass
das [X.] den Antrag
auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten [X.] an die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt hat, die Beweisbehauptungen seien
erwiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen. Soweit die Revision meint, dass der Ablehnungsbeschluss den Inhalt des Beweisantrags nicht erschöpfe, ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt (a); jedenfalls ist die Revisionsrüge diesbezüglich nicht ordnungsgemäß ausgeführt (b).
a) Die Behauptung
in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten [X.], in diesen Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mitangeklagte [X.] im Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur das [X.]. Wie
bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die [X.] sein sollen, das [X.] zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich
die Ankündigung einer
wahrheitswidrigen
Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.
b) Soweit die Revision rügt, das [X.] habe den Umfang der [X.] verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewie-sen werden sollte, dass der
Mitangeklagte [X.] die Angeklagte F.

geliebt hat und nicht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu über-nehmen, sondern auch, dass er der Angeklagten bereits an
,
fehlt 3
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4
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auch hier eine genaue Darlegung des Wortlauts
dieser Drohung(en)
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Es ist nicht Aufgabe des [X.], mögliche

über die
vom [X.] als erwiesen angesehene angekündigte Belastung der Angeklagten hinausgehende

Drohungen in den vorgelegten Briefen zu suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhand-lung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten [X.] hier angesichts des ungenau
formulierten [X.]s unerläss-lich gewesen.
2. Soweit das [X.] die Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu einer Einzelgeldstrafe verurteilt hat, holt der Senat die unterbliebene Bestim-mung der [X.] nach und legt sie entsprechend dem Antrag des [X.] auf einen Euro fest. Dass die Geldstrafe in eine zu [X.] Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, lässt die Notwendigkeit einer sol-chen Festsetzung nicht entfallen ([X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1981

4 StR 599/80, [X.]St 30, 93,
und vom 15. März 2011

4 StR 40/11 Rn. 23).
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5
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3. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des [X.] zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die Annahme des [X.] besonders schwerer Fälle des Diebstahls finden im Schuldspruch Ausdruck (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 260 Rn. 24, 25 mwN).
Ernemann Roggenbuck Cierniak

Franke

Mutzbauer
7

Meta

4 StR 423/11

05.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. 4 StR 423/11 (REWIS RS 2011, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2724

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4 StR 423/11

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