Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2008, Az. AnwSt (B) 2/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 6041

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 2/07 vom 21. Januar 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] am 21. Januar 2008 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die [X.] zur Geschäftsnummer [X.] ([X.]) 2/07 ([X.]) wird zu-rückgewiesen. Gründe: [X.] Durch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. September 2006 kosten-pflichtig zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des [X.]un-desgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des [X.]n an den Rechtsanwalt unter dem 18. Juli 2007 eine Kostenrechnung über 240 • gerichtet. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den [X.]. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einreichung seiner [X.]e-schwerde am 13. November 2006 gemäß § 195 [X.]RAO in der damals geltenden Fassung das anwaltsgerichtliche Verfahren gebührenfrei gewesen sei. § 195 [X.]RAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorsehe, sei erst danach in [X.] getreten und könne daher hier keine Anwendung finden. 1 Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2 - 3 - I[X.] Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Nach § 195 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 71 Abs. 2 GKG werden bei einer Rechtsänderung die Kosten nur dann nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist. Der Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, in welchem die hier maßgebliche Kostenentscheidung getroffen wurde, ist mit Erlass und damit nach der am 30. Dezember 2006 in [X.] getretenen Änderung des § 195 [X.]RAO (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des [X.] vom 22. Dezember 2006, [X.]G[X.]l. I, S. 3416) in Rechtskraft erwachsen. Der [X.] hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des § 195 [X.]RAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind. Die [X.] ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. KV Nr. 1320 Anlage 1 zu § 195 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO) 4 Hirsch Ernemann Frellesen [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.09.2006 - 6 [X.] 1/06 -

Meta

AnwSt (B) 2/07

21.01.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2008, Az. AnwSt (B) 2/07 (REWIS RS 2008, 6041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6041

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