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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Sekundäropfer - Fehlen einer personalen Beziehung zum Primäropfer - zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen - Rechtsanwendung im Einzelfall - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), nachdem er am 2.9.2006 als zufällig vorbeikommender Passant auf dem M.
eine durch eine Gewalttat schwerverletzte sterbende Frau auffand, ohne ihr wegen ihres aggressiven Hundes am [X.] helfen zu können. Der Beklagte lehnte die begehrte Opferentschädigung ab (Bescheid vom 30.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 31.7.2008). Das [X.] hat den Beklagten nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung des [X.] verurteilt, als Schädigungsfolge "Posttraumatische Belastungsstörung" anzuerkennen und für die [X.] bis zum 2.3.2007 einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 sowie für die anschließende [X.] einen GdS von 40 festzustellen (Gerichtsbescheid vom 1.7.2011). Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] die Klage nach weiterer sozialmedizinischer Begutachtung abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, zwar seien nach der Rechtsprechung des B[X.] auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs 1 OEG einbezogen. Es fehle jedoch die in diesen Fällen vorausgesetzte zeitliche, örtliche und personale Nähe zur Gewalttat (Urteil vom [X.]).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].
II. Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers.
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]1 [X.]8; B[X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] f; s auch B[X.] SozR 3-2500 § 240 [X.] f mwN).
Der Kläger wirft zwar die Rechtsfrage auf, "ob ein Sekundäropfer bei einer zeitlichen und örtlichen Nähe zum [X.] wie (im) hier gegebenen Fall auch ohne persönliche Nähe (wie z.B. Ehe, etc.) einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 OEG haben kann, wenn das Sekundäropfer zwar nicht Zeuge der Gewalttat, aber Zeuge des Sterbens bzw. der Rechtsfolge war, unmittelbar nach dem Gewaltakt am [X.] eintrifft und subjektiv noch der Auffassung ist, dass es sich am [X.] in unmittelbarer Gefahr befindet."
Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger hiermit eine in allen Punkten hinreichend klare Rechtsfrage formuliert. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Klärungsbedarfs. [X.] ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl B[X.] SozR 1500 § 160 [X.]; B[X.] SozR 1500 § 160a [X.], 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl B[X.] SozR 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] SozR 3-1500 § 160 [X.] 8). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.] S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 SB 98/12 B - Rd[X.] 9).
Danach hätte sich die Beschwerdebegründung näher mit der vom L[X.] zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinandersetzen müssen, die davon ausgeht, dass auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs 1 OEG einbezogen sein können, wenn die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sind, dass beide eine natürliche Einheit bilden. In diesem Zusammenhang hätte die Beschwerdebegründung insbesondere darauf eingehen müssen, dass maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs die zeitliche, örtliche und personale Nähe ist, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem [X.] fehlt (B[X.]E 91, 107, 109 = [X.]-3800 § 1 [X.] 3 S 11).
Hiervon ausgehend hätte in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen, dass diese Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vorliegenden Situation gibt und der weiteren Konkretisierung bedarf. Dies ist nicht der Fall. Der Sache nach wendet sich die Beschwerdebegründung mit ihrer detailgenauen Fragestellung dagegen, dass das L[X.] - ausgehend von der Rechtsprechung des B[X.] - im Fall des [X.] nicht die (vom Kläger in seiner Frage unterstellte) erforderliche zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Ereignis angenommen hat, obwohl der Kläger unmittelbar nach Verletzung des Opfers am [X.] eintraf, dem Sterben des Opfers zusehen musste und subjektiv das Gefühl hatte, am [X.] selbst gefährdet zu sein. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist jedoch nur dann dargelegt, wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen nicht, ob das L[X.] die Sache richtig entschieden hat. Gerade dies macht aber der Kläger zum Gegenstand seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Im [X.] möchte er nämlich die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch seine eigene Würdigung ersetzt wissen. Damit wendet sich die Beschwerdebegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des L[X.]. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (B[X.] SozR 1500 § 160a [X.] 7).
2. Der Kläger bezeichnet auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) nicht hinreichend. Soweit er geltend macht, nach der Entscheidung des [X.] und dem im Erörterungstermin vom Berichterstatter beim L[X.] vorgeschlagenen Vergleich auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens sei er von der Entscheidung des L[X.]-Senats überrascht worden, macht er allerdings sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung geltend. Allerdings darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt ([X.]
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).
4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.
Meta
04.03.2014
Beschluss
Sachgebiet: V
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 1. Juli 2011, Az: S 18 VG 539/08, Gerichtsbescheid
§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 MRK
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.03.2014, Az. B 9 V 60/13 B (REWIS RS 2014, 7409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7409
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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