Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 ARs 19/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8669

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 19/12

2 AR 30/12
vom
29. Februar 2012
in dem Bußgeldverfahren
gegen

hier:
Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 [X.]

Az.: 69 [X.] 1768/11 Staatsanwaltschaft Münster
Az.: 5 AR 56/11 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Februar
2012
beschlossen:

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe:
Die Vorlegung ist
unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 -
2
ARs
103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §
14 StPO liegen nicht vor. Das [X.] verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit [X.] vielmehr darüber, ob das [X.] das Rechtshilfeersuchen des [X.] ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§
158 Abs.
1 [X.]), nicht der [X.] sondern das [X.] zu entscheiden (§
159 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

1

Meta

2 ARs 19/12

29.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 ARs 19/12 (REWIS RS 2012, 8669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8669

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