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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 19/12
2 AR 30/12
vom
29. Februar 2012
in dem Bußgeldverfahren
gegen
hier:
Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 [X.]
Az.: 69 [X.] 1768/11 Staatsanwaltschaft Münster
Az.: 5 AR 56/11 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Februar
2012
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlegung ist
unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 -
2
ARs
103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §
14 StPO liegen nicht vor. Das [X.] verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit [X.] vielmehr darüber, ob das [X.] das Rechtshilfeersuchen des [X.] ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§
158 Abs.
1 [X.]), nicht der [X.] sondern das [X.] zu entscheiden (§
159 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
1
Meta
29.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 ARs 19/12 (REWIS RS 2012, 8669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8669
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 212/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 103/02 (Bundesgerichtshof)
1 W 13/18 (Oberlandesgericht Hamm)
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Zuständigkeitsbestimmung bei Todesermittlungsverfahren
2 ARs 524/17 (Bundesgerichtshof)
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