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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 17. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen [X.] 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] als Vorsitzender,
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]
als beisitzende [X.],
[X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2003 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berich-tigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung der [X.] aus einem früheren Urteil (Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]n, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg; zu berichtigen ist lediglich der Schuldspruch. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte [X.] wie das [X.] angenommen hat - auch die Tatalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat, da die Feststellungen jedenfalls belegen, daß er das Tatopfer mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur [X.] 4 [X.] der sexuellen Handlungen genötigt hat. Jedoch ist, da das [X.] zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB be-jaht hat, die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der sexuellen Nötigung, sondern der Vergewaltigung schuldig ist (vgl. [X.], 510, 511; bei [X.]: NStZ-RR 1999, 353; [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 39, 39 a m.w.N.).
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] nicht bei der konkreten Strafzumessung gegen das Verbot der Doppel-verwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Das [X.] hat an den [X.] seiner [X.] nicht [X.] wie geboten [X.] die Bestim-mung des anzuwendenden Strafrahmens gestellt, sondern unmittelbar mit einer Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden [X.] begonnen. Im unmittelbaren Anschluß hat es sodann ausge-führt, daß andererseits —sich negativ auswirken (mußte), daß er (der [X.]) das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles i.S.d. § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 StGB erfüllt hatfi, da er zwar nicht mit seinem Geschlechtsteil, aber doch mit seinen Fingern in die Scheide des [X.] eingedrungen sei und dort manipuliert habe. Damit hat es indes nicht etwa dem Angeklagten die Verwirklichung des [X.] (nochmals) bei der Strafzumessung im en-geren Sinn straferschwerend angelastet, sondern ersichtlich nur die bis dahin unterlassene Strafrahmenbestimmung nachgeholt und zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Bemessung der verhängten Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrundelegt. - 5 - b) Zwar hat das [X.] [X.] was die Revision beanstandet [X.] in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob trotz Verwirklichung des Regel-beispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist. Dies stellt hier jedoch keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Straf-rahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Alters des [X.] von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom [X.] angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; [X.], 299). Maatz
[X.] [X.]
[X.]
Ernemann
Meta
17.06.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. 4 StR 77/04 (REWIS RS 2004, 2767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2767
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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