Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZB 40/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5938

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom

14. Mai
2013

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 109 Abs. 1, § 707 Abs. 1
Satz 1, § 1065 Abs. 2 Satz 2
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ent-fällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicher-heitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen worden ist.
[X.], Beschluss vom 14. Mai 2013 -
III ZB 40/12 -
[X.]

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.],
[X.], Tombrink
und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Erinnerung des
Antragsgegners
gegen den Beschluss des
[X.] vom 28.
März 2013 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gegenstandswert: 30
Mio.

Gründe:
I.

Der Antragsgegner wurde durch einen in G.

am 1.
Juli 2009 erlasse-nen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000

n-sen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S.

Bundesgericht
blieb erfolglos. Im [X.] 2011 hielt sich der t.

Kronprinz mit einer [X.] -
nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners -
in M.

auf. Der Antragsteller
stellte beim Kammer-gericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in [X.], verbunden mit einem Antrag nach §
1063 Abs.
3 ZPO auf Zulas-

1
-

3

-

sung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11.
Juli 2011 ordnete das [X.] bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklä-rung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38
Mio.

Flugzeug in M.

gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der [X.] eine Bürgschaft über 38
Mio.

.

Mit Beschluss vom 4.
Juni 2012 hat das [X.] den [X.] für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines [X.] angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde
eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19.
Juli 2012 gemäß §
1065 Abs.
2 Satz
2, §
707 Abs.
1 Satz
1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach [X.] von insgesamt 42
Mio.

diese durch Aufstockung der bereits über 38
Mio.

in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4
Mio.

gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den Be-schluss des [X.]s vom 4.
Juni
2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Antragsgegner hat daraufhin [X.], dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben,
binnen zehn
Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen [X.] ablehnende Entscheidung des [X.] wendet sich der Antrags-gegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

2
-

4

-

II.

Die gemäß §
11 Abs.
2 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom [X.] angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Inte-resse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik [X.] kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften
ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht

3
-

5

-

in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ge-nügt nicht.

[X.]

[X.]

[X.]

Tombrink
Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
20 Sch 10/11 -

Meta

III ZB 40/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. III ZB 40/12 (REWIS RS 2013, 5938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5938

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III ZB 40/12

2 AZR 270/09

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