Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 2 BvR 91/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 796

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT KIRCHE JUSTIZ RICHTER RECHTSBEUGUNG LANDGERICHT GERA CORONAVIRUS STRAFPROZESS

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in einer dienstrechtlichen Sache (Entlassung einer Richterin auf Probe wegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 22 Abs 3 DRiG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung einer [X.]in auf Probe in Thüringen.

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung zum 21. September 2015 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe in den höheren Justizdienst des [X.] eingestellt. Zuvor war sie insgesamt 20 Monate als Rechtsanwältin beziehungsweise als Rechtsreferentin der [X.] tätig. Nach [X.] beim [X.], bei der Staatsanwaltschaft [X.] und beim Landgericht [X.] verrichtete sie seit dem 1. Januar 2020 ihren Dienst beim [X.]. Nach der Geburt ihres [X.] am 29. September 2020 befand sich die Beschwerdeführerin in der [X.] vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 in Elternzeit. Seit dem 1. April 2021 war die Beschwerdeführerin mit halber Arbeitskraft in den Abteilungen für Jugendstrafrecht und Familienrecht eingesetzt.

3

2. Seit dem 1. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin mit Teilen ihrer Arbeitskraft als eine von sechs Kolleginnen und Kollegen im Landgerichtsbezirk [X.] den Bereitschaftsdienst für den kompletten Landgerichtsbezirk [X.] im Rahmen eines speziellen Geschäftsverteilungsplans wahr.

4

3. In der [X.] vom 14. bis 20. April 2020 hatte die Beschwerdeführerin zusammen mit einer Kollegin als Vertreterin den Bereitschaftsdienst zu leisten. Am 14. April 2020 rief der Vater der Beschwerdeführerin, ein [X.] Pfarrer, kurz nach Beginn des Bereitschaftsdienstes der Beschwerdeführerin (16:00 Uhr) um 16:06 Uhr auf dem [X.] an, um als Seelsorger ein Zutrittsrecht zu einem schwer kranken 89jährigen Gemeindemitglied in einem Pflegeheim in [X.] zu erwirken. Besuche des [X.] waren zuvor durch die Pflegeheimleitung wegen der [X.] über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 7. April 2020 versagt worden. Noch am gleichen Abend erließ die Beschwerdeführerin den Beschluss, ihren Vater im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit Zutritt zu dem Gemeindemitglied zu gewähren. Wenige Tage später wurde die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO dahingehend geändert, dass unter anderem Seelsorger das Zutrittsrecht zu Pflegeeinrichtungen erhielten.

5

4. Nachdem dem Präsidenten des Landgerichts [X.] das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Pfarrer und der Beschwerdeführerin bekannt geworden war, leitete er mit Verfügung vom 23. April 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.

6

Am 5. Mai 2020 wurde der [X.]wahlausschuss über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert. Am 26. Mai 2020 gab er seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin in ein [X.]verhältnis auf Lebenszeit.

7

Nach erfolgter Stellungnahme der Beschwerdeführerin schloss der [X.] seine Ermittlungen mit dem Ermittlungsbericht vom 12. Juni 2020 ab, den er an diesem Tag auch der Beschwerdeführerin übersandte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes zu einem Personalgespräch am 30. Juli 2020 in das [X.], Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: [X.]) eingeladen. Am 28. Juli 2020 bat die Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten um eine Abstimmung zu dem beabsichtigten Termin, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren stehen sollte. Mit Schreiben vom 6. August 2020 teilte das [X.] der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 22 Abs. 3 DRiG aus dem [X.]verhältnis auf Probe zu entlassen, da sie am 14. April 2020 ein Verhalten gezeigt habe, das bei [X.]n auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts durch das [X.] handele es sich bei dem Verhalten der Beschwerdeführerin um eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Im Rahmen eines Gesprächs im [X.] am 24. August 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angeforderten Akten und [X.] wurden durch das [X.] nach und nach zur Verfügung gestellt. Nachdem die Akteneinsicht in die vollständige Personalakte nicht ermöglicht werden konnte, bestätigte das [X.] der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2020, dass sich in der noch nicht vorliegenden landgerichtlichen Personalakte kein über die übersandten Unterlagen hinausgehender disziplinarrelevanter Inhalt befinde.

8

Am 29. September 2020 wurde der [X.] der Beschwerdeführerin geboren.

9

Mit Schreiben 10. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Entlassung Stellung und beantragte die Beteiligung des [X.]. Dieser informierte das [X.] mit Schreiben vom 23. Februar 2021 über die in der Sache vorgesehene Sitzung am 8. März 2021.

5. Mit Bescheid vom 23. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin zum Ablauf des 30. April 2021 aus dem [X.]verhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Dies begründete das [X.] im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 DRiG seien erfüllt. Unstreitig habe die Beschwerdeführerin bei Erlass des Beschlusses vom 14. April 2020 ihr [X.]amt ausgeübt, obwohl sie nach § 41 Nr. 3 ZPO in gerader Linie mit dem Antragsteller verwandt sei. Insoweit reiche eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung aus. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, eine Verletzung von § 41 Nr. 3 ZPO nicht gesehen zu haben beziehungsweise davon ausgegangen zu sein, dass ihr Vater nicht als Angehöriger gehandelt habe, seien diese Ausführungen nicht geeignet, die Fahrlässigkeit zu verneinen. Die unabhängige Amtsführung eines [X.]s stelle eine Kardinaltugend dar. Es sei für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Ausschlussgrund auch ohne Kenntnis der genauen gesetzlichen Grundlage zu erkennen. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass sie unstreitig zum [X.]punkt der Antragstellung mit ihrem Vater noch selbst über eine mögliche Befangenheit gesprochen habe. Bereits vor dem Hintergrund dieses Störgefühls wäre sie gehalten gewesen, eine Entscheidung aufgrund der Selbstbetroffenheit abzulehnen.

Nicht zugunsten der Beschwerdeführerin wirken könne die Vorschrift des § 12 Abs. 2 DRiG, nach der ein [X.] auf Probe spätestens nach fünf Jahren auf Lebenszeit zu ernennen sei. Insoweit sei ein Erfüllungsanspruch nicht gegeben, wenn während der Probezeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, welches eine Entlassung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG rechtfertige. Schließlich wirke sich auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, dass eine unvollständige Besetzung des [X.]wahlausschusses eine frühere Ernennung auf Lebenszeit verhindert habe. Auch die Geburt des [X.] und die zum [X.]punkt des entlassungsrelevanten Vorgangs bestehende Schwangerschaft führten zu keinem anderen Ergebnis im Rahmen des Ermessens des Dienstherrn. Andere gewichtige Umstände, die gegen eine Entlassung sprächen, lägen nicht vor.

Die öffentlichen Interessen an einem Sofortvollzug der Entlassung überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfs. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich bereits aus denselben tatsächlichen Umständen, die zum Erlass der Entlassungsverfügung führten. Der Verbleib im [X.]dienst während eines eventuell langjährigen Gerichtsverfahrens mit der damit verbundenen Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht möglich. Belange der Beschwerdeführerin, welche über das allgemeine, insbesondere wirtschaftliche Interesse am Verbleib im Amt hinausgingen, seien nicht ersichtlich.

6. Über den gegen die Entlassungsverfügung eingelegten Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde noch nicht entschieden. Auf Antrag der Beschwerdeführerin stellte das [X.] - [X.] - mit Beschluss vom 21. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Das [X.] legte Beschwerde gegen den Beschluss ein.

7. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 änderte der [X.]shof den Beschluss des [X.]s vom 21. Mai 2021 und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Entgegen der Auffassung des [X.]s sei die Entlassungsverfügung im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nicht aufgrund von [X.] als rechtswidrig anzusehen. Das Dienstvergehen sei vor Ablauf der Statusdienstzeit begangen worden. Bis zum Ablauf der Statusdienstzeit habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Dem Dienstherrn müsse eine angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist zur Verfügung stehen, wobei er die Aufklärung des Sachverhalts nicht ungebührlich verzögern dürfe und die Entscheidung über die Entlassung mit der gebotenen Beschleunigung treffen müsse.

Eine ungebührliche Verzögerung sei nicht gegeben. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren seien zügig geführt worden, und das Ergebnis habe vor Ablauf der Statusdienstzeit vorgelegen. Schon wenige Wochen später sei eine Einladung zu einem Gespräch erfolgt. Insgesamt sei das [X.] auch seiner Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ohne eine ihm anzulastende Verzögerung nachgekommen.

Der [X.]shof gehe davon aus, dass bis zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 Entscheidungsreife noch nicht vorgelegen habe. Danach habe dem [X.] eine erneute Prüfungspflicht und ein erneutes Prüfungsrecht zugestanden. Die erst im März 2021 erfolgte Befassung des [X.] mit der Angelegenheit habe ebenfalls nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung geführt. Die Beteiligung des [X.] vor Ablauf der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 [X.] Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (im Folgenden: [X.]) gesetzten Frist zur Einhaltung des Entlassungsverbots und damit vor dem 29. Januar 2021 sei nicht geboten gewesen. Auch dann hätte dem [X.] noch eine Überlegungs- und Prüfungsfrist zugestanden, sodass auch bei einer früheren Befassung des [X.] eine Beendigung des Dienstverhältnisses erst zum 31. März 2021 realistisch gewesen sei. Davon weiche die Entlassung zum 30. April 2021 nicht ungebührlich ab.

Weiterhin liege auch kein Ermessensfehlgebrauch wegen nicht ausreichender Beachtung der Zustimmung des [X.]wahlausschusses zur Lebenszeiternennung der Beschwerdeführerin vor. Zum [X.]punkt der Zustimmung des [X.]wahlausschusses am 26. Mai 2020 seien die disziplinarischen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen gewesen und hätten vom [X.]wahlausschuss deshalb auch nicht berücksichtigt werden können. Auch komme der Entscheidung des [X.]wahlausschusses nach Ablauf des vierten Jahres nach der Ernennung auf Probe wegen der Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nur noch eine formale und damit gerade keine entscheidende Bedeutung zu, die das [X.] in die Ermessenserwägungen hätte aufnehmen müssen.

Der [X.]shof komme zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren daher zweifelhaft seien. Die Abwägung der widerstreitenden Belange gebiete hier, das [X.] der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen zu lassen. Die öffentlichen Belange einer funktionstüchtigen rechtsstaatlichen Prinzipien unterstehenden Rechtspflege überwögen vorliegend die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin. Es sei im Hinblick auf das Vertrauen in eine unabhängige Rechtsprechung schlechterdings nicht zuzumuten, dass ein [X.] in eigener oder familieneigener Sache tätig werde. Insoweit könne es auch nicht darauf ankommen, ob man von der Vorschrift des § 41 Nr. 3 ZPO positiv Kenntnis habe und sie bewusst missachte.

Die schutzwürdigen Rechte der Beschwerdeführerin seien demgegenüber - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG - nicht höher zu bewerten. Maßgeblich sei, dass es sich vorliegend um einen eklatanten Verstoß der Beschwerdeführerin handele und hier lediglich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Sofortvollzug ihrer Entlassung aus dem Amt bestätigt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nichtausübung des Dienstes für die Beschwerdeführerin über die damit regelmäßig verbundenen Nachteile hinausgehende Wirkungen habe. Insbesondere könnten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren obsiege, die finanziellen Folgen rückgängig gemacht werden.

Am 17. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG.

1. In der Entscheidung des [X.]shofs liege offenkundig ein Eingriff in ihre verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit. Der [X.]shof habe die sich aus der Verfassung selbst ergebende Verpflichtung zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens nicht beachtet, beziehungsweise diesbezüglich eine unzutreffende Bewertung vorgenommen.

Dies zeige sich unter anderem daran, dass er der Einladung zu einem Gespräch im Juli 2020 einen Bearbeitungscharakter zuerkenne, obgleich der Einladung kein Gesprächsanlass zu entnehmen gewesen sei. Aber auch nach dem Gespräch am 24. August 2020 sei dem Beschleunigungsgebot durch die verzögerte Einräumung der Einsicht in die vollständigen Unterlagen und Akten nicht Rechnung getragen worden. Dies habe der [X.]shof ebenfalls verkannt. Dabei sei festzustellen, dass sich die Anforderungen an die Beschleunigung des Disziplinarverfahrens umso mehr erhöhten, je länger die Statusdienstzeit für die Lebenszeiternennung eines [X.]s überschritten werde. Die Bewertung durch den [X.]shof, dass das [X.] die Verzögerung der vollständigen Aktenbeschaffung nicht zu vertreten habe, sei schlechterdings nicht vorstellbar, und verletzte bereits insoweit das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die späte Befassung des [X.] mit ihrer Angelegenheit greife ebenfalls - mit Blick auf den Ablauf der Statusdienstzeit - in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte ein. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage der [X.]shof zu der Einschätzung komme, dass eine Beteiligung des [X.] vor dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist zur Einhaltung des Entlassungsverbots und damit vor dem 29. Januar 2021 nicht geboten gewesen wäre, erschließe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch soweit sich der [X.]shof mit der Frage auseinandersetze, ob ein Ermessensfehlgebrauch durch das [X.] wegen nicht ausreichender Beachtung der Zustimmung des [X.]wahlausschusses zu ihrer Lebenszeiternennung vorliege und diese verneine, verletze er ihre verfassungsrechtlich geschützte richterliche Unabhängigkeit und verkenne in eklatanter Weise Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 4 GG.

Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass es im entschiedenen Ausgangsfall um eine existenzielle Frage gegangen sei, nämlich um die Sterbebegleitung durch einen Pfarrer. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung seien den Grundrechten der Sterbenden, unter anderem Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG, gegenüber der verfahrensrechtlichen Gewährung rechtsstaatlicher Grundsätze der Vorrang einzuräumen gewesen.

Somit müsse selbst unter Beachtung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ableitenden geringeren Prüfungstiefe festgestellt werden, dass ganz überwiegende Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung sprächen.

2. Doch auch die getroffene Abwägungsentscheidung des [X.]shofs - unterstellt, sie sei geboten gewesen - sei mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr in Einklang zu bringen. Sie verletze Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. An der sofortigen Vollziehbarkeit einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung könne kein öffentliches Interesse bestehen. Dem stünde in jedem Fall das [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG entgegen.

Der [X.]shof betrachte hier lediglich ihre rein finanziellen Interessen, welche aus seiner Sicht bei einem Obsiegen in der Hauptsache zumindest weitestgehend rückgängig gemacht werden könnten. Dies greife deutlich zu kurz. Die finanziellen Folgen gingen sehr viel weiter. Hier seien insbesondere die Aufwendungen für eine Krankenversicherung während der Dauer der Dienstenthebung sowie die - mit hoher Wahrscheinlichkeit vergeblichen, in keinem Fall aber wertgerechten - Einzahlungen in die Rentenversicherung zu beachten. Zudem sei die für die Dauer der Dienstenthebung ausgeschlossene Teilhabe an der Fortentwicklung der richterlichen Fähigkeiten zu sehen. Auch müsse die mit einer Entlassung verbundene Stigmatisierung berücksichtigt werden. Weiterhin falle die sich aus der Situation ergebende wirtschaftliche und [X.] Unsicherheit ins Gewicht. Schließlich verschärfe sich mit der Dienstenthebung die ohnehin fehlende Parität zwischen den Parteien und es komme zu einer Verlagerung des [X.] auf sie.

Vorliegend falle dabei zu ihren Lasten lediglich ins Gewicht, dass es sich bei der Beachtung des Gebots der Einhaltung des gesetzlichen [X.]s um eine Kernpflicht des [X.]s handele. Alle anderen zu berücksichtigenden Aspekte sprächen zu ihren Gunsten. Zu nennen seien hier insbesondere die außergewöhnliche Ausnahmesituation, in der sie sich befunden habe, die Tatsache, dass - zumindest in der eigenen Wahrnehmung - die getroffene Entscheidung die einzige Möglichkeit zur Auflösung der Verfassungsrechtskollision dargestellt habe und die Tatsache, dass die Entscheidung keinen Vorteil im eigentlichen Sinne für den "begünstigten" Seelsorger dargestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation niemals wiederholen werde. Schließlich könne sie sich selbst, als konfessionell gebunden und religiös engagiert, auf den Schutz von Art. 4 Abs. 1 GG berufen.

Die Dienstenthebung - auch die vorläufige - stelle sich zudem als eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eine solche sei jedoch nur zulässig, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sei. Bei der hier in Rede stehenden Verletzung des [X.]s handele es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Dennoch sei die vorläufige Dienstenthebung zum Schutz dieses Gemeinschaftsgutes nicht zwingend erforderlich. Die in dem [X.] liegende Verletzung des wichtigen Gemeinschaftsgutes habe zugleich der Durchsetzung und Verwirklichung höchster Rechtsgüter gedient. Auch der Dienstherr selbst habe offensichtlich keinen Anlass dafür gesehen, unmittelbar nach Bekanntwerden der Verfehlung, von der bestehenden Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung Gebrauch zu machen. Mithin sei der Dienstherr schon nicht davon ausgegangen, dass eine sofortige Dienstenthebung zum Schutz der von ihm selbst angeführten wichtigen Gemeinschaftsgüter geboten gewesen sei.

Dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] sei stattzugeben, da der Beschwerdeführerin andernfalls nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Folgen - durch sie letztlich als deckungsgleich mit denen dargestellt, die im Rahmen der Abwägung des [X.] zu berücksichtigen gewesen seien - entstünden.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht, soweit dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Belang ist, sowie und insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. [X.] 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

2. Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung. Die Beschwerdeführerin richtet sich im Wesentlichen gegen die Interessenabwägung des [X.]shofs im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere gegen seine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Sie befasst sich indes nicht hinreichend damit, dass [X.] nicht die gegen sie verfügte Entlassung an sich, sondern lediglich ihr Sofortvollzug während des laufenden Hauptsacheverfahrens ist. Von maßgeblicher Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht nur die Frage, ob die Entlassung der Beschwerdeführerin im Ergebnis gerechtfertigt ist oder nicht - dies stellt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich einen von mehreren Abwägungsbelangen dar -, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz Schäden nähme, wenn die Beschwerdeführerin ihre richterliche Tätigkeit während des - möglicherweise mehrere Jahre andauernden - Hauptsacheverfahrens fortführen dürfte beziehungsweise wie die gegenläufigen rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zu gewichten sind.

b) Nur unzureichend befasst sich die Beschwerdeführerin auch mit dem Umstand, dass mit dem festgestellten - und unbestrittenen - Verstoß gegen § 41 Nr. 3 ZPO ein disziplinarrechtlicher Vorwurf im Raum steht, der [X.] der richterlichen Unparteilichkeit betrifft und nach Auffassung des Dienstherrn die Entlassung der Beschwerdeführerin zur Folge haben muss.

Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache [X.]in oder [X.] sein darf, ist ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von [X.] ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht stehen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit uneingeschränkt erfüllen (vgl. [X.] 3, 377 <381>; 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 21, 139 <145 f.>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; 148, 69 <96 Rn. 69>; 153, 1 <42 f. Rn. 96>). Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der [X.] betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen der [X.] zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren ([X.] 148, 69 <96 f. Rn. 69>; 153, 1 <43 Rn. 96>). [X.] hat die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit unter anderem in § 41 ZPO ihren Niederschlag gefunden ([X.], in: [X.] Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 41 Rn. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen hierzu letztlich auf die Darstellung ihrer eigenen Interessen, die zudem nur unzureichend konkretisiert werden. Demgegenüber fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, welches Gewicht dem Vertrauen der Öffentlichkeit in eine unabhängige Justiz im Rahmen des [X.] zukommt und welche Auswirkungen es auf dieses Vertrauen hätte, bliebe die Beschwerdeführerin während eines möglicherweise langwierigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem [X.] weiter im Dienst. Hier wäre ein Vergleich mit den Sanktionen, die ein [X.] nach seiner Lebenszeiternennung bei einem gleichartigen Verstoß zu erwarten hätte, jedenfalls naheliegend gewesen. Denn hätte das gleiche Verhalten nach der Lebenszeiternennung lediglich eine Geldbuße oder eine andere minder gewichtige Disziplinarmaßnahme zur Folge, könnte dies Auswirkungen auf die Frage haben, was der Öffentlichkeit bei einem Verstoß wie dem vorliegenden bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Entlassung zugemutet werden kann. Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Feststellung, dass es sich zwar bei der in Rede stehenden Verletzung des [X.]s um ein wichtiges Gemeinschaftsgut handle, dieses im vorliegenden Fall jedoch hinter ihren Interessen zurückstehen müsse.

c) Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, der Verstoß gegen § 41 ZPO werde durch höherrangiges Verfassungsrecht (insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 GG) gerechtfertigt, wird nicht deutlich, was sie damit zum Ausdruck bringen will. Sollte sie der Auffassung sein, die materielle Richtigkeit einer richterlichen Entscheidung sei für die Antwort auf die Frage nach einer Besorgnis der Befangenheit von Bedeutung, spräche dies für eine grundlegende Verkennung der Befangenheitsproblematik. Soweit der Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG eine Übertragbarkeit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] vom 29. April 2020 ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -) auf den vorliegenden Fall begründen soll, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass Probleme der Befangenheit in der genannten Entscheidung keine Rolle spielten. Im Übrigen zieht die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise ernsthaft in Betracht, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihrer Vertreterin im Bereitschaftsdienst den Fall zu unverzüglicher Bearbeitung und Entscheidung zu übergeben.

d) Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, der Dienstherr selbst sei nicht davon ausgegangen, dass ihre sofortige Dienstenthebung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten gewesen sei, weil sie "die ganze [X.]" ihre richterlichen Aufgaben bis zur Anordnung des [X.] habe weiter ausüben dürfen, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass sie aufgrund von Elternzeit und Mutterschutz einen wesentlichen Teil des [X.]raums bis zur Entlassungsverfügung nicht als [X.]in tätig war. Es fehlt an Ausführungen zu Beginn und Ende der mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbote (Geburt des Kindes am 29. September 2020) sowie dazu, dass sie sich in der [X.] vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 in Elternzeit befunden hat; auch bleibt der Maßstab für ein vorläufiges Beschäftigungsverbot während des laufenden Verwaltungsverfahrens unerörtert.

e) Ohne hinreichende Substanz bleibt schließlich die Auseinandersetzung mit der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 GG) und dem daraus von der Beschwerdeführerin abgeleiteten Gebot einer beschleunigten Bearbeitung des gegen sie geführten Verfahrens nach Ablauf der Statusdienstzeit (vgl. aber BVerwGE 26, 228-234; [X.], 287-299). Auch wenn ihr Dienstherr das Verfahren nicht mit großem Nachdruck betrieben haben mag, hätte es eingehender Befassung mit dem Umstand bedurft, dass nicht jede verzögerte Bearbeitung zu einem Verfassungsverstoß führt, auch wenn mit zunehmendem [X.]ablauf mit Blick auf § 12 Abs. 2 DRiG die Anforderungen an eine zügige Bearbeitung des Disziplinarverfahrens steigen. Dasselbe gilt für die verfassungsrechtliche Bewertung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls in den Kontext der richterlichen Unabhängigkeit gerückten Zustimmung des [X.]wahlausschusses zu ihrer Lebenszeiternennung.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 91/22

09.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 33 Abs 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 12 Abs 2 DRiG, § 22 Abs 3 DRiG, § 339 StGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 41 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2022, Az. 2 BvR 91/22 (REWIS RS 2022, 796)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1236 REWIS RS 2022, 796

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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