Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 B 29/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 5901

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Gegenstand

Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen Rechts


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger, der als Soldat auf [X.] - zuletzt als Stabsarzt ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]) - von Januar 1988 bis September 2010 im Dienst der [X.] stand, wendet sich gegen das Ruhen der ihm für die [X.] von Oktober 2010 bis März 2012 bewilligten [X.]. Zur [X.]egründung der Ruhensverfügung hatte die [X.]eklagte ausgeführt: Die vom Kläger angezeigte [X.]eschäftigung als Oberarzt im [X.] ([X.]) sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst, aus der er Verwendungseinkommen beziehe.

3

Widerspruch, Klage und [X.]erufung des [X.] sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung ausgeführt: Die Ruhensverfügung sei rechtmäßig. Nur so lasse sich eine doppelte Alimentation des Soldaten vermeiden. Das [X.] werde vom [X.] ([X.]) betrieben. Dieser sei ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dass der Verband selbst privatrechtlich organisiert sei, ändere daran nichts. Denn er sei als Idealverein ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erwerbswirtschaftlich tätig. Zwischen dem Versorgungsträger des [X.], der [X.], und dem Träger des [X.] finde ein Austausch öffentlicher Mittel statt. Die im Verband zusammengeschlossenen gewerblichen [X.]erufsgenossenschaften bezögen ihre Mittel zwar aus den [X.]. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung handele es sich aber um Mittel aus öffentlichen Kassen.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Sache zuzulassen.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der [X.]eschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der [X.]egründung der [X.]eschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).

6

a) Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, ob über einen [X.]eweisantrag im Verfahren gemäß § 130a VwGO durch bloße schriftliche Mitteilung des Gerichtes entschieden werden kann oder ob es eines förmlichen [X.]eschlusses des Gerichts bedarf, ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

7

Im Verfahren nach § 130a VwGO findet die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO über die Notwendigkeit der förmlichen Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrags durch Gerichtsbeschluss auch dann keine Anwendung, wenn der [X.]eteiligte den [X.]eweisantrag nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung über die beabsichtigte Sachentscheidung im [X.]eschlussverfahren stellt. [X.] das [X.]erufungsgericht hieran auch angesichts entscheidungserheblicher [X.]eweisanträge festhalten, wird dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs stets genügt, wenn der [X.]eteiligte durch eine erneute Anhörungsmitteilung [X.]. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über das unverändert beabsichtigte Verfahren darauf hingewiesen wird, dass das [X.]erufungsgericht seinen [X.]eweisanträgen nicht durch förmliche [X.]eweisbeschlüsse nachgehen wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. November 1994 - 8 [X.] 176.94 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 m.w.[X.], vom 6. Juli 1999 - 2 [X.] 45.99 - juris Rn. 2 und vom 2. März 2010 - 6 [X.] 72.09 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7).

8

b) Auch die Antwort auf die weitere Frage der [X.]eschwerde, ob ein Soldat (oder [X.]eamter) [X.]. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 [X.]eamtVG) erzielt, wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist, lässt sich mit der vorliegenden Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantworten.

9

Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 1 [X.]eamtVG) ist Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 2 [X.]eamtVG) ist dies jede [X.]eschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des [X.] öffentlichen Rechts und ihrer Verbände; ausgenommen ist die [X.]eschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.

Es ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen ist ([X.]VerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 - [X.]VerwGE 72, 174 <177 f.>), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen [X.]eteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller [X.]eteiligung nicht ganz unbedeutend ist ([X.]VerwG, Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - [X.]uchholz 239.2 § 53 [X.] für den [X.]erufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V.). Auch ein privatrechtlich organisierter rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird und der nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist, ist ein solcher Verband ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 32.06 - [X.]uchholz 239.1 § 53 [X.]eamtVG Nr. 16 Rn. 13 f.). Weitere Vorgaben für die Verfasstheit des Verbandes enthält das Gesetz nicht (vgl. auch Kazmaier, in [X.]/[X.]/[X.], [X.]eamtenversorgungsrecht des [X.]undes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2012, § 53 [X.]eamtVG Rn. 223 m.w.[X.]).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der gemeinnützige und damit nicht erwerbswirtschaftlich tätige Trägerverein des [X.] - der [X.] - von Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht wird und dass der Verein als Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG anzusehen ist. Einen sich hieraus ergebenden weiteren Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

c) Die schließlich aufgeworfene Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein anderes Krankenhaus keine Anrechnung von Verwendungseinkommen erfolgt, ist bei allein wörtlicher Auslegung so nicht klärungsfähig. Denn für die Frage der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 [X.]eamtVG) kommt es stets darauf an, ob das ärztliche [X.]eschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen bzw. öffentlich-rechtlich beherrschten Krankenhaus besteht oder zu einem privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich strukturierten Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht. [X.]ei der Ruhensberechnung berücksichtigt wird nur das bei einem öffentlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus erzielte Einkommen.

Die bei sinnentsprechender Auslegung der [X.]eschwerde gestellte Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen - anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus - nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 [X.]eamtVG) zum Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche [X.]ehandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. März 1994 - 1 [X.]vL 8/85 - [X.]VerfGE 90, 226 <239> und [X.]eschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 [X.]vR 558/99 - [X.]VerfGE 109, 96 <123>). Die unterschiedliche [X.]ehandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem [X.] ist der Lebensunterhalt des [X.]eamten, [X.]s oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. September 1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]VerfGE 76, 256 <298> m.w.[X.]). Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. September 1987 a.a.[X.] S. 256 <298>, [X.] vom 4. November 1992 - 2 [X.]vR 699/91 - juris Rn. 8 sowie [X.]VerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 14.95 - [X.]uchholz 240 § 8 [X.] Nr. 9 S. 2 f. m.w.[X.]).

3. Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des [X.] verletzt und sei seiner Sachaufklärungspflicht zur beantragten [X.]eweiserhebung nicht nachgekommen, greifen nicht durch.

a) Die [X.]eschwerde rügt zu Unrecht, das [X.]erufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. März 2010 - 6 [X.] 72.09 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 6 ff. m.w.[X.]) nicht hinreichend Rechnung getragen, weil es zu kurze Fristen zur Äußerung gesetzt habe.

Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor Erlass eines [X.]eschlusses nach § 130a VwGO hat dann Erfolg, wenn diese Anhörung unterblieben ist. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von [X.]undesrecht beruhend anzusehen. Hat das [X.]erufungsgericht hingegen - wie hier - eine (erste) Anhörung durchgeführt, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts einer weiteren Anhörung - mit erneuter angemessener Fristsetzung - nur dann, wenn sich nach der ersten Anhörung die [X.] wesentlich verändert hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein [X.]eteiligter nach der ersten Anhörung einen [X.]eweisantrag stellt, der - würde eine mündliche Verhandlung durchgeführt - gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste. In einem solchen Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den [X.]eteiligten durch eine erneute Anhörung auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch [X.]eschluss und damit darauf hinweist, dass es dem [X.]eweisantrag nicht nachgehen werde. Der Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO nicht anzuwendenden, jedoch seinem Sinne nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO besteht darin, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des [X.]eweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die [X.]eteiligten auf die durch die Ablehnung des [X.]eweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem [X.]eweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten [X.]eweisantrag bewertet ([X.]VerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 - [X.]uchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 sowie [X.]eschlüsse vom 10. April 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 142.91 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 22. Juni 2007 - 10 [X.] 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - 2 [X.] 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <1026>).

Von der erneuten Anhörung kann das [X.]erufungsgericht jedoch in verfahrensfehlerfreier Weise absehen, wenn das Vorbringen des [X.]eteiligten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich ist. Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist dabei die materiell-rechtliche Auffassung des [X.]erufungsgerichts. Entsprechendes gilt für die [X.]ehandlung von [X.]eweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung absehen darf, wenn das unter [X.]eweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird oder es nicht entscheidungserheblich ist und es dementsprechend auf das angebotene [X.]eweismittel nicht ankommt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. Dezember 1999 - 9 [X.] 434.99 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom 4. April 2003 - 1 [X.] 244.02 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 2. März 2010 - 6 [X.] 72.09 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8). Hält das [X.]erufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines [X.]eschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und [X.]eweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.[X.] S. 1027). Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem [X.]eteiligten erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. April 1997 - 6 [X.] 6.97 - juris Rn. 7 f.).

Nach diesen Maßstäben ist gegen den angefochtenen [X.]eschluss nichts zu erinnern. Denn die vom Kläger als zu knapp bemessen gerügte vom [X.]erufungsgericht gesetzte zweite [X.] von einer Woche ist trotz des vom Kläger gestellten [X.]eweisantrags überhaupt entbehrlich gewesen. Das [X.]eweisthema in diesem [X.]eweisantrag ist vom Standpunkt des [X.]erufungsgerichts aus betrachtet nämlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Als entscheidungserheblich hat das [X.]erufungsgericht allein die Tatsache angesehen, dass der [X.]eschäftigungsträger des [X.], der [X.], von [X.]erufsgenossenschaften und Landesunfallkassen beherrscht und getragen wird, die einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit der [X.]undesrepublik Deutschland unterliegen. Auf die vom Kläger unter [X.]eweis gestellte Frage, ob und in welchem Umfang dem [X.] von anderen öffentlichen Körperschaften als den Unfallversicherungsträgern - etwa gesetzlichen Krankenversicherungen - weitere öffentliche Mittel zukommen, hat es aufgrund der abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, die es dem Kläger bereits im ersten [X.] mitgeteilt hat, deshalb rechtlich von vornherein nicht ankommen können.

b) Das [X.]erufungsgericht hat darüber hinaus § 130a Satz 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es durch [X.]eschluss über die [X.]erufung entschieden hat.

Ob das [X.]erufungsgericht durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. [X.] ist dieses Ermessen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 <296>). [X.]ei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende [X.]edeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem [X.]lick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der [X.] mit den [X.]eteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - [X.]VerwGE 138, 289 <297 f.> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - [X.]VerwGE 121, 211 <214>).

Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden überschritten, wenn im vereinfachten [X.]erufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.[X.] S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles. Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das [X.]erufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juni 2008 - 3 [X.] 107.07 - juris Rn. 4). Stellt sich aber in einem [X.]erufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.] S. 298).

Nach diesem Maßstab ist für den Fall des [X.] die Ermessensentscheidung des [X.]erufungsgerichts für einen [X.]eschluss nach § 130a VwGO nicht zu beanstanden. Die vom [X.]erufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung von [X.]undesverwaltungs- und [X.]undesverfassungsgericht geklärt.

[X.]eim [X.] handelt es sich um einen Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG. Die Mitglieder des Vereins [X.] sind nach den Feststellungen des [X.] sämtlich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SG[X.] I), die ihrerseits gemäß § 29 Abs. 1 SG[X.] IV rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Sie erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts nach § 29 Abs. 3 SG[X.] IV ihre Aufgaben in eigener Verantwortung ([X.]VerfG, [X.] vom 3. Juli 2007 - 1 [X.]vR 1696/03 - [X.]VerfGK 11, 373 <378>, juris Rn. 22). Nach § 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 der Satzung des [X.]VVH vom 30. Oktober 1956 in der Fassung vom 26. August 2010 wird der Satzungszweck des [X.] in erster Linie durch den Unterhalt und [X.]etrieb des [X.] verwirklicht. [X.] zeichnen dafür Vorstand und Mitgliederversammlung des [X.] verantwortlich. Seine Rechtsform als eingetragener Verein schließt nach § 21 [X.]G[X.] einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit eine auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Erwerbsleben aus. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 seiner Satzung, dass er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig wird und eigenwirtschaftlichen Interessen nicht vorrangig nachgeht.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Finanzierung der Mitglieder des [X.]. Für die beiden an dem [X.] beteiligten landesunmittelbaren Unfallkassen entrichtet ohnehin die öffentliche Hand die [X.]eiträge. Entgegen den Ausführungen der [X.]eschwerde schließt es aber auch der Charakter der von den Unternehmen als den nach § 150 SG[X.] VII allein [X.]eitragspflichtigen zu zahlenden [X.]eiträge für die gewerblichen [X.]erufsgenossenschaften nicht aus, hier von öffentlichen [X.]eiträgen zu sprechen. In seiner Entscheidung zur Doppelversorgung von [X.]eamten hat das [X.]undesverfassungsgericht klargestellt, dass daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]eiträge entrichtet werden, die [X.]eiträge zur Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, nicht gefolgert werden darf, es handele sich bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine solche Annahme lasse in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Rentenkasse außer [X.], die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei privaten Kassen abwichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch seien ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. September 1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]VerfGE 76, 256 <300>). Nichts anderes kann für die beitragsfinanzierte gesetzliche Unfallversicherung gelten. Die vom Kläger unter [X.]eweis gestellte und für klärungsbedürftig gehaltene und zumindest tatsächlich komplexe Frage "der Geldflüsse" hat das [X.]erufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mithin als nicht entscheidungserheblich betrachten können (vgl. oben 3.a) und deshalb durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden dürfen.

c) Des Weiteren hat das [X.]erufungsgericht auch das Verfahren nach § 130a VwGO nicht deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt, weil - wie die [X.]eschwerde rügt - ein [X.]eglaubigungsvermerk fehle und die mitwirkenden [X.] nicht erkennbar seien.

Die Anhörungsmitteilung nach § 130a VwGO setzt eine (vom [X.] zu bestimmende, angemessene) Frist in Lauf, binnen derer die Verfahrensbeteiligten sich zu der vorgesehenen Verfahrensweise und zur Sache äußern können. Die Fristsetzung muss wegen ihrer rechtlichen Tragweite von dem Vorsitzenden oder dem [X.]erichterstatter unterzeichnet sein. Die richterliche Verfügung vom 25. November 2013, die ausdrücklich die Absicht aller Senatsmitglieder kundtut, über die [X.]erufung im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 130a VwGO entscheiden zu wollen, ist von der [X.]erichterstatterin unterzeichnet ([X.]l. 149 der Akte des [X.]erufungsgerichts). Eine ausdrückliche [X.]enennung aller mitwirkenden [X.] ist nicht erforderlich. Die zunächst am 25. November 2013 mit zwei Wochen gesetzte Äußerungsfrist, die das [X.]erufungsgericht auf Antrag des [X.] bis zum 8. Januar 2014 verlängert hat, ist nicht unangemessen kurz. Dass das von der Geschäftsstelle versandte [X.] vom 26. November 2013 nicht mit einem [X.]eglaubigungsvermerk versehen ist, hat - dessen Erforderlichkeit unterstellt (§ 56 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO) - auf die Wirksamkeit der Anhörung keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von [X.]edeutung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 - [X.]uchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 3), die später - wie erwähnt - auf Antrag des [X.] auf rechtlich nicht zu beanstandende sechs Wochen verlängert wurde.

Dem weiter erhobenen Vorhalt des [X.], die [X.]erichterstatterin habe die gerichtliche Mitteilung vom 14. Januar 2014 über die erneute Anhörung nicht mehr, wie erforderlich, unterschrieben, sondern nur mit einem Handzeichen versehen, kommt hier von vornherein keine entscheidungserhebliche [X.]edeutung zu. Denn diese weitere Anhörung des [X.] ist vom Rechtsstandpunkt des [X.]erufungsgerichts ohnehin entbehrlich gewesen (siehe näher oben unter 3.a).

d) Das [X.]erufungsgericht hat schließlich auch seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es über den [X.]eweisantrag des [X.] im Verfahren nach § 130a VwGO nicht vorab durch förmlichen [X.]eschluss entschieden und dabei den Ablehnungsgrund mitgeteilt hat. Zum einen ist ein förmlicher [X.]eweisbeschluss entbehrlich gewesen (vgl. oben 2.a und 3.a). Zum anderen ist die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Hinblick auf die aus Sicht des [X.]erufungsgerichts ungenaue [X.]ezeichnung des [X.]eweisthemas auch nicht allein tragend für die Nichterhebung des [X.]eweises gewesen. Vielmehr hat das [X.]erufungsgericht gleichermaßen darauf abgestellt, dass auch ein präzisiertes [X.]eweisthema ohne [X.]edeutung für seine Entscheidung in der Sache war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 29/14

03.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 21. Januar 2014, Az: 1 Bf 88/12, Beschluss

§ 53 Abs 6 SVG, § 53 Abs 8 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.09.2015, Az. 2 B 29/14 (REWIS RS 2015, 5901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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