Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2017, Az. VI R 68/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 1153

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Gegenstand

Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme


Leitsatz

1. Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege der Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde.

2. Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht so zu stellen, als habe er bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG Gebrauch gemacht.

3. Aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014  2 K 1454/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie [X.]eteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe eines [X.]ntnahmegewinns.

2

[X.]er Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe seiner im Jahr 2010 verstorbenen [X.]hefrau ([X.]). [X.]iese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher [X.]lächen sowie einer in geringem Umfang betriebenen [X.]igenbewirtschaftung [X.]inkünfte aus Land- und [X.]orstwirtschaft erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]St[X.]) ermittelte.

3

[X.] war seit Anfang der sechziger Jahre Alleineigentümerin verschiedener Ackerflächen in der [X.]emarkung N gewesen. Nach deren [X.]inbringung in ein im Jahr 1972 durchgeführtes [X.] gingen hieraus u.a. die [X.] (Ackerland) sowie [X.] ([X.]auplatz) hervor. [X.]ie Ackerfläche A wurde im Jahr 1984 aufgeteilt in die [X.]lurstücke [X.] (Streifen von 120 qm) sowie [X.] ([X.] von 1 895 qm).

4

Mit notariellem [X.] tauschte [X.] die [X.]rundstücke [X.] ([X.]auplatz) sowie [X.] (Streifen von 120 qm) gegen die [X.]lurstücke [X.] (Ackerland, später [X.]auplatz von 556 qm) sowie [X.] ([X.] von 1 023 qm). [X.]emäß [X.] der notariellen Urkunde gingen die [X.]eteiligten des [X.]rundstückstauschs von einem Wert der Tauschobjekte in Höhe von 50.000 [X.]M aus.

5

[X.] erklärte weder im Wirtschaftsjahr 1983/1984 noch in einem späteren Wirtschaftsjahr einen [X.]ewinn aus dem [X.]rundstückstausch.

6

Mit notariellem [X.] übertrug [X.] die [X.]rundstücke [X.] ([X.] zu 1 895 qm) sowie [X.] ([X.]auplatz zu 556 qm) unentgeltlich ihrem Sohn.

7

[X.]er [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das [X.]inanzamt --[X.]A--) sah darin eine [X.]ntnahme. [X.]ie Übertragung des [X.] ließ das [X.]A erklärungsgemäß unberücksichtigt, weil sich hieraus ein nach § 55 Abs. 6 [X.]St[X.] nicht abzugsfähiger [X.]ntnahmeverlust ergab. [X.]en Wert des [X.]auplatzes ermittelte es im [X.]inspruchsverfahren zuletzt mit 108.225 € (555 qm x 195 €), wovon es einen nach § 55 [X.]St[X.] ermittelten [X.]uchwert zum 1. Januar 1970 von 963 € abzog. [X.]iesen Wert hatte es anteilig aus der Summe der [X.]uchwerte nach § 55 [X.]St[X.] der im [X.] hingegebenen [X.]lurstücke errechnet. [X.]en sich hieraus ergebenden [X.]ntnahmegewinn in Höhe von 107.262 € berücksichtigte das [X.]A gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 [X.]St[X.] je zur Hälfte in den [X.]inkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 (Streitjahre).

8

[X.]ie hiergegen gerichtete Klage wies das [X.]inanzgericht ([X.][X.]) aus den in [X.]ntscheidungen der [X.]inanzgerichte ([X.][X.][X.]) 2015, 1685 veröffentlichten [X.]ründen ab.

9

Mit seiner Revision, mit der sich der Kläger nur noch gegen die Höhe des [X.]ntnahmegewinns wendet, rügt er eine Verletzung materiellen Rechts.

[X.]r beantragt,
das Urteil des [X.][X.] Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014  2 K 1454/13 aufzuheben und die [X.]inkommensteuerbescheide 2008 und 2009 jeweils vom 19. März 2012 in [X.]estalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 14. März 2013 dahingehend zu ändern, dass die [X.]inkünfte aus Land- und [X.]orstwirtschaft um jeweils 19.723 € auf 34.338 € (2008) und auf 34.349 € (2009) gemindert werden und die [X.]inkommensteuer für 2008 auf 5.166 € und für 2009 auf 4.937 € festgesetzt wird.

[X.]as [X.]A beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Anschaffungskosten des [X.]lurstücks [X.] nicht ermittelt und seiner [X.]ntscheidung damit einen unzutreffenden [X.]ntnahmegewinn zugrunde gelegt. Da der Senat mangels hinreichender [X.]eststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und [X.]ntscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass das streitbefangene [X.]lurstück [X.] zum [X.]etriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen [X.]etriebs der [X.] gehörte.

Zum [X.]etriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. [X.]ine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem [X.]etrieb besteht. Dieser Zusammenhang wird unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist. Dies ist insbesondere dann der [X.]all, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut [X.]ntgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des [X.]etriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem [X.]etriebsvermögen ist. Dann ist der Zugang des angeschafften [X.]egenstands zum [X.]etriebsvermögen notwendige [X.]olge des betrieblich veranlassten [X.]rwerbs (Urteile des [X.] --[X.][X.]H-- vom 9. August 1989 [X.], [X.], 316, [X.] 1990, 128; vom 11. November 1987 I R 7/84, [X.], 84, [X.] 1988, 424, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die [X.]ilanzierung oder sonstige [X.]rfassung in den [X.]üchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist ([X.][X.]H-Urteil in [X.], 316, [X.] 1990, 128).

Hiernach sind die als [X.]egenleistung für die Übertragung der betrieblichen [X.]rundstücke mit notariellem [X.] erworbenen [X.]lurstücke [X.]etriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen [X.]etriebs der [X.] geworden.

2. Das [X.] hat auch zutreffend entschieden, dass [X.] das streitbefangene [X.]lurstück [X.] mit der Übertragung auf ihren [X.] für betriebsfremde Zwecke verwendet und damit aus dem [X.]etriebsvermögen entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]St[X.]). [X.]ine [X.]ntnahme in einem früheren Wirtschaftsjahr konnte das [X.] nicht feststellen. Da dies im Revisionsverfahren zwischen den [X.]eteiligten nicht mehr im Streit ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

3. [X.]erner hat das [X.] den [X.]ntnahmewert dieses [X.]rundstücks in nicht zu beanstandender Weise mit 108.225 € errechnet.

[X.]ntnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 [X.]St[X.]). Das [X.] hat den Teilwert des streitbefangenen [X.]rundstücks im [X.]ntnahmezeitpunkt mit 108.225 € angenommen und diesen Wert anhand des [X.]odenrichtwerts (§ 196 des [X.]augesetzbuchs) von 195 € je qm ermittelt (zur Wertermittlung nach dem [X.]odenrichtwert s. zuletzt [X.][X.]H-Urteil vom 21. September 2016 X R 58/14, [X.], 275, m.w.N.). Dies ist nicht zu beanstanden. Da dieser Wert zwischen den [X.]eteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat auch insoweit von einer näheren [X.]egründung ab.

4. Das [X.] hat aber den [X.]ntnahmegewinn unzutreffend ermittelt, weil es statt der tatsächlichen Anschaffungskosten des [X.]lurstücks [X.] nur den Wert nach § 55 [X.]St[X.] von dem [X.]ntnahmewert abgezogen hat.

a) Von dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts sind bei einer [X.]ewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 [X.]St[X.] die Anschaffungskosten für den [X.]rund und [X.]oden im Zeitpunkt der [X.]ntnahme als [X.]etriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 [X.]St[X.]). Da [X.] das ihrem [X.] übertragene [X.]rundstück im Wege des Tauschs erworben hat, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Diese jetzt in § 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]St[X.] enthaltene Regelung galt auch schon vor [X.]inführung des § 6 Abs. 6 [X.]St[X.] ([X.][X.]H-Urteile vom 14. Dezember 1982 VIII R 53/81, [X.][X.]H[X.] 137, 339, [X.] 1983, 303; vom 25. Januar 1984 I R 183/81, [X.][X.]H[X.] 140, 538, [X.] 1984, 422). Da [X.] im [X.]egenzug für den [X.]rwerb der [X.]rundstücke [X.] und [X.] die betrieblichen [X.]lurstücke [X.] und [X.] übereignen musste, betrugen demnach die Anschaffungskosten für die beiden erworbenen [X.]rundstücke die Summe der gemeinen Werte der hingegebenen [X.]rundstücke. Die [X.]eteiligten selbst haben in der Urkunde keinen Aufteilungsmaßstab festgelegt, sodass der gemeine Wert der beiden hingegebenen [X.]rundstücke nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der erworbenen [X.]rundstücke aufzuteilen ist ([X.][X.]H-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, [X.][X.]H[X.] 221, 1, [X.] 2008, 679).

b) Das [X.] hat abweichend hiervon vom [X.]ntnahmewert nur die (anteiligen) Anschaffungskosten der im Wege des Tauschs veräußerten [X.]lurstücke [X.] und [X.] nach § 55 [X.]St[X.] abgezogen und dies damit begründet, die [X.]rmittlung des gemeinen Werts der hingegebenen [X.]rundstücke sei entbehrlich, weil der Kläger so zu stellen sei, als habe [X.] den aus dem [X.]rundstückstausch erzielten Veräußerungsgewinn gemäß § 6c [X.]. § 6b [X.]St[X.] neutralisiert. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Steuerpflichtige, die [X.]rund und [X.]oden veräußern, können nach § 6b Abs. 1 [X.]St[X.] und bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 [X.]St[X.] genannten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen [X.]etrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen [X.]ewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den [X.]ewinn mindernde Rücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 3 Satz 1 [X.]St[X.]). [X.]rmittelt der Steuerpflichtige seinen [X.]ewinn nach § 4 Abs. 3 [X.]St[X.], ist § 6b [X.]St[X.] mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]St[X.] entsprechend anzuwenden (z.[X.]. [X.][X.]H-Urteil vom 10. März 2016 IV R 41/13, [X.][X.]H[X.] 253, 337, [X.] 2016, 984).

§ 6b [X.]St[X.] räumt Steuerpflichtigen, die ihren [X.]ewinn nach § 4 Abs. 1 [X.]St[X.] oder § 5 [X.]St[X.] ermitteln, hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven Wahlrechte ein. Der Steuerpflichtige kann stille Reserven unter den in § 6b [X.]St[X.] näher beschriebenen Voraussetzungen übertragen oder in eine Rücklage stellen, er muss es aber nicht (z.[X.]. [X.][X.]H-Urteile vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, [X.][X.]H[X.] 240, 73, [X.] 2013, 313, Rz 33; vom 30. August 2001 IV R 30/99, [X.][X.]H[X.] 196, 507, [X.] 2002, 49, und vom 17. September 1987 IV R 8/86, [X.][X.]H[X.] 151, 139, [X.] 1988, 55). [X.]ntsprechendes gilt gemäß § 6c [X.]St[X.] für Steuerpflichtige, die ihren [X.]ewinn nach § 4 Abs. 3 [X.]St[X.] ermitteln.

Die in § 6b Abs. 1 und 3 [X.]St[X.] gewährten Wahlrechte sind sog. [X.]ilanzierungswahlrechte, die durch einen Abzug des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungskosten eines [X.]rsatzwirtschaftsguts oder [X.]ildung einer Rücklage in der Steuerbilanz bzw. bei der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt werden (u.a. [X.][X.]H-Urteil in [X.][X.]H[X.] 240, 73, [X.] 2013, 313, m.w.N.). Wird der [X.]ewinn nach § 4 Abs. 3 [X.]St[X.] ermittelt, gilt auf [X.]rund der in § 6c [X.]St[X.] angeordneten entsprechenden Anwendung des § 6b [X.]St[X.] nichts anderes. Das auf [X.]ewinnübertragung gerichtete Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.]St[X.] wird in der [X.]ewinnermittlung des [X.] durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionsguts oder [X.]ildung einer Rücklage ausgeübt, die bei der [X.]ewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 [X.]St[X.] als [X.]etriebsausgabe vorzunehmen ist (§ 6c Abs. 1 Satz 2 [X.]St[X.]; [X.][X.]H-[X.]eschluss vom 11. Juni 2014 IV [X.] 46/13, [X.][X.]H/NV 2014, 1369; [X.][X.]H-Urteil in [X.][X.]H[X.] 196, 507, [X.] 2002, 49). Die Ausübung des Wahlrechts setzt demnach voraus, dass zunächst ein [X.]ewinn nach § 6c [X.]. § 6b Abs. 2 [X.]St[X.] erklärt, der sodann durch Abzug einer [X.]etriebsausgabe wieder neutralisiert wird. Überdies sind die weiteren Voraussetzungen des § 6c Abs. 2 [X.]St[X.] zu beachten.

bb) [X.] hat im Wirtschaftsjahr 1983/1984 weder einen [X.]ewinn aus dem [X.]rundstückstausch ausgewiesen noch hat sie die Anschaffungskosten der erworbenen [X.]lurstücke durch Ansatz einer [X.]etriebsausgabe in nämlicher Höhe gemindert. Sie hat damit ihr Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6b Abs. 1 [X.]St[X.] nicht ausgeübt. Ihr Verhalten kann auch nicht als konkludenter Antrag aufgefasst werden. [X.]rforderlich hierfür wäre eine Äußerung in der [X.]ewinnermittlung oder den dieser beigefügten Unterlagen gewesen, die ihrem objektiven [X.]ehalt nach eindeutig nur den Schluss zugelassen hätte, [X.] habe den durch Tausch realisierten Veräußerungsgewinn nach § 6c [X.]. § 6b Abs. 1 [X.]St[X.] neutralisieren wollen. Derartige Umstände hat das [X.] jedoch nicht festgestellt. Zwar war der Veräußerungsgewinn in der [X.]ewinnermittlung nicht enthalten. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, [X.] habe diesen [X.]ewinn auf die Anschaffungskosten der eingetauschten [X.]rundstücke übertragen wollen ([X.][X.]H-Urteil vom 25. September 2014 IV R 44/11, [X.][X.]H[X.] 246, 470, [X.] 2015, 470, Rz 30, zur Rücklage für [X.]rsatzbeschaffung).

c) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] folgt auch nicht aus dem [X.][X.]H-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 ([X.][X.]H[X.] 190, 438, [X.] 2000, 656), dass statt der tatsächlichen Anschaffungskosten der erworbenen [X.]lurstücke die historischen Anschaffungskosten bzw. die Werte nach § 55 [X.]St[X.] für die beiden weggetauschten [X.]rundstücke anzusetzen sind. Denn dieses Urteil trifft nur Aussagen zur [X.]emessungsgrundlage von Absetzungen für Abnutzung (AfA) eines nach [X.]etriebsaufgabe weiterhin zur [X.]rzielung von [X.]inkünften genutzten Wirtschaftsguts und behandelt daher einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

aa) Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem [X.]etriebsvermögen in das Privatvermögen ist mangels Änderung des Rechtsträgers keine Veräußerung und spiegelbildlich auch keine Anschaffung, sodass sich hierdurch grundsätzlich die (historischen) Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht erhöhen. [X.]leichwohl behandelt die Rechtsprechung die [X.]ntnahme eines abnutzbaren Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlichen Vorgang, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin zur [X.]rzielung von [X.]inkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird; der Teilwert oder im [X.]all der [X.]etriebsaufgabe der gemeine Wert ist dann künftig die [X.]rundlage für die [X.]emessung der AfA (z.[X.]. [X.][X.]H-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 177/80, [X.][X.]H[X.] 139, 187, [X.] 1983, 759; vom 29. April 1992 XI R 5/90, [X.][X.]H[X.] 168, 161, [X.] 1992, 969, und in [X.][X.]H[X.] 190, 438, [X.] 2000, 656; s.a. [X.][X.]H-Urteile vom 13. April 2010 IX R 22/09, [X.][X.]H[X.] 229, 189, [X.] 2010, 790; vom 24. Juni 2008 IX R 58/05, [X.][X.]H[X.] 222, 367, [X.] 2008, 872, am [X.]nde zu § 17 [X.]St[X.]).

Der höhere [X.]ntnahmewert ersetzt die historischen Anschaffungskosten jedoch nur, soweit die bei [X.]ntnahme vorhandenen stillen Reserven schon besteuert wurden oder noch besteuert werden können. Denn nur insoweit werden die als [X.]etriebsausgaben berücksichtigten AfA (teilweise) wieder rückgängig gemacht. Der Zweck des § 7 [X.]St[X.] gebietet dann eine ergebnismindernde [X.]erücksichtigung bei den [X.]inkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ist eine [X.]etriebsaufgabe oder eine [X.]ntnahme steuerlich nicht erfasst worden oder auf [X.]rund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die [X.]rundlage für die [X.]emessung der AfA (z.[X.]. [X.][X.]H-Urteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, [X.][X.]H[X.] 174, 422, [X.] 1994, 749; vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, [X.][X.]H/NV 1995, 1055; in [X.][X.]H[X.] 190, 438, [X.] 2000, 656; in [X.][X.]H[X.] 229, 189, [X.] 2010, 790, zu § 17 [X.]St[X.]).

bb) Im Streitfall geht es nicht um einen anschaffungsähnlichen Vorgang, sondern um eine tatsächliche Anschaffung. [X.] hat durch [X.] die [X.]rundstücke [X.] und [X.] von einem anderen Rechtsträger erworben und hierfür als [X.]egenleistung zwei betriebliche [X.]rundstücke übereignet. Die ihr hierdurch erwachsenen Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der übertragenen [X.]rundstücke sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 [X.]St[X.] zwingend als [X.]etriebsausgaben zu erfassen. Aus vorgenannter Rechtsprechung lässt sich kein allgemeiner [X.]rundsatz ableiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer [X.]inkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder [X.]ntnahme nicht erklären, hinsichtlich weiterer [X.]eschäftsvorfälle --entgegen gesetzlicher Vorgaben-- so zu stellen sind, als habe es die [X.]ewinnrealisierung nicht gegeben.

5. Das [X.] ist in seinem Urteil von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, da der Senat anhand der [X.]eststellungen des [X.] die Anschaffungskosten des [X.]lurstücks [X.] nicht bestimmen kann.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 68/15

06.12.2017

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Mai 2014, Az: 2 K 1454/13, Urteil

§ 4 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 4 Abs 3 S 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 6 S 1 EStG 2002, § 6c Abs 1 EStG 2002, § 6b Abs 1 EStG 2002, § 7 EStG 2002, § 55 EStG 2002, § 6b Abs 3 EStG 2002, § 6b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 4 Abs 3 S 4 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG 2009, § 6 Abs 6 S 1 EStG 2009, § 6c Abs 1 EStG 2009, § 6b Abs 1 EStG 2009, § 7 EStG 2009, § 55 EStG 2009, § 6b Abs 3 EStG 2009, § 6b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, § 196 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2017, Az. VI R 68/15 (REWIS RS 2017, 1153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1153

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