Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 ARs 437/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12351

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[X.]:[X.]:BGH:2016:260416B2ARS437.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 437/15
2 AR 311/15

vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 274 Js 3436/13 (29209) Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 5 BRs 84/15 [X.]
Az.: (284b -) 274 Js 3436/13 (40/13) [X.] 1 Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 26. April
2016
beschlossen:

Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das [X.] zuständig.

Gründe:
Der Senat teilt die Auffassung des [X.], dass
für die
weitere Bewährungsüberwachung das [X.] zuständig ist.

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das [X.] durch Beschluss
des Amtsgerichts [X.] vom 15. September 2015
gemäß
§
462a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da
der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in [X.] hatte. Der Beschluss
ist
für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz StPO).
Dies gilt auch dann, wenn die [X.] nach-träglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.

1
2
-
3
-
Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein
anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs
be-fugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts
Tier-garten ist hier nichts ersichtlich; dass
der Verurteilte derzeit unauffindbar
ist, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] nicht entfallen (vgl.
auch Senatsbeschluss
vom 3. September 2003 -
2
ARs 288/03 mwN).
Fischer Appl Eschelbach

Ott

Zeng
3

Meta

2 ARs 437/15

26.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 ARs 437/15 (REWIS RS 2016, 12351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12351

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