Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung nach Fallpauschalen - Wirtschaftlichkeitsgebot - Behandlungsplanung - Pflicht des Krankenhauses zur Prüfung der Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2059,06 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Das für die Behandlung Ver[X.]herter zugelassene Krankenhaus der klagenden Krankenhausträgerin in [X.] behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) ver[X.]herte T
(im Folgenden: Ver[X.]herte) vollstationär vom 5. bis 7.12.2008 wegen eines duktalen Karzinoms in situ des Milchgangs der rechten Brust (DCIS; Diagnose [X.]: D05.1 Carcinoma in situ der Milchgänge). Bei der Ver[X.]herten wurde eine brusterhaltende Operation durchgeführt (Prozeduren: "Partielle
Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenver[X.]herung ([X.]), die Abrechnungen hin[X.]htlich der Dauer des stationären Aufenthalts, der Kodierung und einer Fallzusammenführung zu prüfen ([X.]). Der [X.] gab an, dass die Behandlung der Ver[X.]herten im Zeitpunkt der Entlassung am 7.12.2008 noch nicht beendet gewesen sei. Die Wiederaufnahme oberhalb der oberen [X.] entspreche einem unerlaubten Fallsplitting. Es werde eine Fallzusammenführung bei nicht abgeschlossener Behandlung der gleichen Erkrankung mit zwischenzeitlicher Beurlaubung und die [X.] bei einer Kostengewichtung von 1,545 empfohlen. Die Beklagte lehnte eine über 3980,69 Euro hinausgehende Zahlung für beide Krankenhausaufenthalte ab.
Die Klage auf Zahlung von 2059,06 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem [X.] ist erfolgreich gewesen (Urteil des [X.] vom 18.11.2010). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Aus der Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) 2008, den [X.] sowie dem Vertrag nach § 112 [X.]B V ergebe [X.]h nicht, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, lediglich einen Fall abzurechnen. Weder lägen die Voraussetzungen einer Fallzusammenführung nach § 2 [X.] 2008 noch einer Beurlaubung der Ver[X.]herten nach § 1 Abs 7 S 5 [X.] 2008, § 8 des Vertrags nach § 112 [X.]B V vor. Eine Verpflichtung, die Falldaten aus den beiden Klinikaufenthalten der Ver[X.]herten zu einem Behandlungsfall zusammenzufassen, ergebe [X.]h schließlich weder aus § 8 Abs 2 S 1 Halbs 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 17b Abs 1 S 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) noch aus einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Dies gelte selbst dann, wenn die Behandlung der Ver[X.]herten bei der ersten Entlassung am 7.12.2008 noch nicht abgeschlossen gewesen sein sollte. Wann wiederholte Krankenhausaufenthalte eines Ver[X.]herten zu einem Behandlungsfall zusammenzufassen seien, sei allein von den Vertragspartnern auf Bundesebene geregelt worden (Urteil vom 4.7.2013).
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 8 Abs 2 S 1 KHEntgG, § 17b Abs 1 [X.] und der [X.] (§ 2 Abs 1 [X.] 2008). Die Behandlung der Ver[X.]herten sei bei ihrer ersten Entlassung noch nicht abgeschlossen gewesen. Pro Behandlungsfall sei nur eine Fallpauschale abzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 4. Juli 2013 und des Sozialgerichts [X.] vom 18. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 4. Juli 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.
Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 [X.] S 2 SGG). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung materiellen Rechts beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Der erkennende Senat kann wegen fehlender Tatsachenfeststellungen des [X.] zur Wirtschaftlichkeit der Behandlung nicht in der Sache selbst über den Erfolg der Berufung gegen das SG-Urteil entscheiden.
Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend über den zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 8, alle mwN) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2059,06 Euro nebst Zinsen zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen lediglich für die Vergütung von höchstens 3980,69 Euro für die Krankenhausbehandlung der Versicherten statt der beanspruchten 6039,75 Euro erfüllt sind. Der dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch (dazu 1.) belief sich der Höhe nach nur dann auf 6039,75 Euro, wenn die Behandlung der Versicherten innerhalb von zwei Krankenhausaufenthalten wirtschaftlich war. Behandelte die Beklagte dagegen die Versicherte in nicht wirtschaftlicher Weise, hatte sie lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei [X.] wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre (dazu 2.). Die Beklagte durfte sich auf die fehlende Erforderlichkeit zweier Krankenhausaufenthalte berufen (dazu 3.).
1. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]1; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.]7 Rd[X.]).
Es steht nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) fest, dass die Versicherte ab 5.12.2008 wegen DCIS stationärer Krankenhausbehandlung zur Exzision und späterer Mastektomie bedurfte. Die Höhe der Vergütung für die Behandlung Versicherter im Jahr 2008 bemisst sich bei [X.] wie jenen der klagenden Krankenhausträgerin nach § 109 Abs 4 S 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.] zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
Ob die Klägerin auf dieser Grundlage für die beiden Krankenhausaufenthalte im Ansatz rechtmäßig für die Behandlung der Versicherten einen Rechnungsbetrag von 6039,75 Euro berechnen durfte für die [X.] (Kleine Eingriffe an der Mamma bei bösartiger Neubildung ohne äußerst schwere oder schwere [X.]) und die [X.] (Große Eingriffe an der Mamma bei bösartiger Neubildung), kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Zu Recht streiten die Beteiligten aber nicht darüber, dass die Klägerin die Höhe der Vergütung zutreffend sachlich-rechnerisch berechnete, wenn eine Zusammenführung der Falldaten ausscheidet und die Behandlung wirtschaftlich war.
Die Klägerin hatte sachlich-rechnerisch Anspruch auf eine Vergütung für die Krankenhausbehandlung in Höhe von 6039,75 Euro, wenn sie die Versicherte wirtschaftlich behandelte. Die Krankenhausvergütung der Klägerin bemaß sich - wie dargelegt - nach Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (vgl entsprechend zB [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] ff). Die Klägerin rechnete die Fallpauschalen [X.] (Kleine Eingriffe an der Mamma bei bösartiger Neubildung ohne äußerst schwere oder schwere [X.]) und [X.] (Große Eingriffe an der Mamma bei bösartiger Neubildung), bei unterstellt wirtschaftlicher Entlassung und Wiederaufnahme der Versicherten nach der [X.] 2008 korrekt ab.
Die Voraussetzungen einer abrechnungstechnisch gebotenen Fallzusammenführung waren - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - nicht erfüllt, weder wegen Einstufung in dieselbe [X.] (§ 2 Abs 1 S 1 [X.] 2008; dazu a) noch wegen Eingruppierung der zweiten Fallpauschale in die "operative Partition" (vgl § 2 [X.] S 1 [X.] 2008; dazu b) noch wegen Wiederaufnahme bei Komplikation (§ 2 Abs 3 S 1 [X.] 2008; dazu c). Ebenso wenig waren die Voraussetzungen einer Beurlaubung erfüllt (dazu d). [X.] ist nicht allein deshalb vorzunehmen, weil rückschauend betrachtet die Behandlung zum [X.]punkt der ersten Entlassung am 7.12.2008 noch nicht abgeschlossen war (dazu e).
a) § 2 Abs 1 S 1 [X.] 2008 bestimmt, dass das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen hat, wenn (1.) ein Patient innerhalb der oberen [X.] wieder aufgenommen und (2.) für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe [X.] vorgenommen wird. Hierfür fehlte es bereits an der Einordnung in dieselbe [X.], da einerseits die [X.] und andererseits die [X.] abgerechnet wurden. Maßgebend ist dabei entgegen der Auffassung des [X.] nicht, welche Einstufung die Klägerin vorgenommen hat, sondern welche Einstufung tatsächlich zutreffend war. Hiervon geht die [X.] 2008 stillschweigend aus. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Spitzenverbände der [X.]n, der [X.] und die [X.] bei der Vereinbarung eines [X.]s bei der Regelung über die Zusammenführung von Falldaten nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] 2008 auch die fehlerhafte Einstufung in eine unzutreffende [X.] vor Augen hatten. Anderenfalls hätte es das Krankenhaus in der Hand, auch in den Fällen, in denen nach der Vorstellung der Vertragsparteien der [X.] 2000 eine Zusammenfassung der Falldaten gerechtfertigt ist, diese durch bewusste oder unbewusste Einstufung in eine fehlerhafte [X.] zu verhindern und hierdurch das Abrechnungssystem zu konterkarieren. Die nach der [X.] 2008 abgerechneten Fallpauschalen [X.] und [X.] waren aber ausgehend von einem zulässigen [X.] korrekt (dazu oben). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Zudem ist die Versicherte auch nicht innerhalb der oberen [X.], bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten Krankenhausaufenthaltes, wieder aufgenommen worden. Die obere [X.] beträgt bei der [X.] 8 Tage. Die Versicherte wurde am 5.12.2008 im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Die Wiederaufnahme erfolgte erst am 1[X.].
b) Nach § 2 [X.] S 1 [X.] 2008 ist eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auch dann vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und innerhalb der gleichen [X.] die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die "medizinische Partition" (M) oder die "andere Partition" (A) und die anschließende Fallpauschale in die "operative Partition" (O) einzugruppieren ist. Die Regelung war bei Ausklammerung der Wirtschaftlichkeit nicht einschlägig, da schon für den ersten Aufenthalt eine Fallpauschale ([X.]) gemäß Anlage 1 Teil a) [X.] 2008 der operativen Partition zuzuordnen war.
c) [X.] war schließlich - Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung unterstellt - nicht nach § 2 Abs 3 S 1 [X.] 2008 vorzunehmen. Sie setzt voraus, dass ein Patient, für den eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen [X.], bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen wird. Die erneute Aufnahme der Versicherten beruhte nicht auf einer Komplikation (Folgen einer medizinischen Behandlung); sie erfolgte vielmehr zur Durchführung einer zweiten Brustoperation.
d) Ein unzulässiges [X.] liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil in der [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Krankenhausaufenthalt eine Beurlaubung vorlag oder die Regelungen über eine Beurlaubung entsprechend anzuwenden wären. Nach § 1 Abs 7 S 5 [X.] 2008 liegt eine Beurlaubung vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden [X.] die Krankenhausbelegung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme iS von § 2 [X.] 2008 vor (§ 1 Abs 7 S 6 [X.] 2008). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) fehlt es bereits an der für eine Beurlaubung erforderlichen Zustimmung. Zudem setzt eine Beurlaubung nach dem Wortlaut des § 1 Abs 7 S 5 [X.] 2008 eine bereits zum [X.]punkt der Entlassung beabsichtigte Wiederaufnahme in das Krankenhaus voraus. Anderenfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine "Zustimmung" zur zeitlich befristeten Unterbrechung des Krankenhausaufenthaltes erfolgen muss. Dies entspricht auch § 8 des Vertrags nach § 112 Abs 1 [X.] vom 12.12.2002. Dieser regelt in Abs 1 und [X.], dass Kranke nur aus zwingenden persönlichen (familiäre oder sonstige wichtige persönliche Gründe) oder aus therapeutischen Gründen (zur Förderung des Behandlungserfolgs) und nur mit ärztlicher Zustimmung beurlaubt werden können. § 8 des Vertrags geht danach schon zum [X.]punkt der Beurlaubung erkennbar davon aus, dass die Behandlung nach einer zeitlich bestimmten Unterbrechung fortgesetzt wird. Hieran fehlt es vorliegend. Denn zum [X.]punkt der Untersuchung stand noch nicht fest, dass und wann die Behandlung fortgesetzt wird.
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Fallzusammenführung auch nicht etwa deshalb vorzunehmen, weil rückwirkend betrachtet nur von einem einzigen Behandlungsfall auszugehen ist und nach § 17b Abs 1 S 3 [X.] und § 8 [X.] S 1 [X.] "Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet" werden. Es ist Krankenhäusern zwar verwehrt, vorzeitige ("blutige") Entlassungen im betriebswirtschaftlichen Eigeninteresse vorzunehmen (§ 17c Abs 1 [X.] [X.]; vgl zum Ganzen [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]3; BSG Urteil vom [X.] KR 21/12 R - Juris Rd[X.]6 f, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 115a [X.] vorgesehen), um zB durch ein planvolles, medizinisch überflüssiges [X.] Zusatzeinnahmen zu erzielen. Die Regelung zeigt aber auch, dass die Frage, ob ein oder mehrere abzurechnende Behandlungsfälle vorliegen, allein danach zu beurteilen ist, ob die Behandlung durch das Krankenhaus (zunächst) abgeschlossen wurde. Dementsprechend verweist § 8 [X.] S 1 [X.] auf den [X.] nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.]. Eine erneute Aufnahme und sei es auch wegen derselben Erkrankung rechtfertigt deshalb nicht retrospektiv die Annahme, dass nur ein Behandlungsfall vorlag. Insoweit stellt sich nur die Frage, ob ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt (dazu 2.).
Es stand zum [X.]punkt der Entlassung der Versicherten auch nicht fest, dass sie ohnehin wieder aufgenommen und operiert werden würde. Auch wenn hierfür angesichts das im Nachresektat unter der Präparate-Radiographie gefundene Ergebnis ("reichlich Mikrokalk") Einiges sprach, war erst der endgültige Befund aus der histologischen Untersuchung, der erst nach der Entlassung der Versicherten (7.12.2008) am [X.] vorlag und das Bestehen eines weiteren Karzinoms bestätigte, der Grund dafür, dass die klinikinterne onkologische Fallbesprechung am 11.12.2008 die sekundäre Mastektomie empfahl und die Versicherte schließlich erneut auf Grund vertragsärztlicher Einweisung in die Klinik der Klägerin aufgenommen und operiert wurde.
2. Die Klägerin kann aber nur die Vergütung beanspruchen, die bei [X.] wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre, wenn sie die Versicherte in nicht wirtschaftlicher Weise behandelte. Ein Krankenhaus hat nämlich stets, auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen, einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) nur für eine erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung (BSG [X.]-2500 § 12 [X.] auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Das folgt aus Wortlaut (dazu a), Regelungssystem und Zweck der Vergütung (dazu b) sowie der Entwicklungsgeschichte des Gesetzes (dazu c). Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt auch Krankenhäuser bei der Behandlungsplanung, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen. Wählt das Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei [X.] wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre (dazu d). Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (dazu e).
a) Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für alle Leistungsbereiche des [X.] (vgl zB [X.] 105, 271 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]7; [X.] 113, 231 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]6). Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die [X.]n nicht bewilligen (vgl § 12 Abs 1 S 2 [X.] sowie § 2 Abs 1 S 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 [X.]). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nach dieser Gesetzeskonzeption uneingeschränkt auch im Leistungserbringungsrecht (vgl zB BSG [X.]-2500 § 109 [X.]9 Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.] mwN). Das [X.] macht keine Ausnahme hiervon für Krankenhausbehandlung (BSG [X.]-2500 § 12 [X.] Rd[X.]8, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
b) Regelungssystem und Zweck der Krankenhausvergütung sprechen ebenfalls dafür, dass das Krankenhaus stets, auch bei einer Vergütung durch Fallpauschalen, einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der [X.] nur für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung hat. Die Vergütung dient als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen Krankenhauses, Versicherten Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) im Rahmen des [X.] zu leisten. Die Leistung des Krankenhauses ist zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten bestimmt (vgl BSG Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]). Versicherte haben aber, wie dargelegt, keinen Anspruch auf unwirtschaftliche Leistungen. Das Ineinandergreifen dieser Regelungsteile des [X.] zielt nicht darauf ab, generell Leistungserbringern und speziell Krankenhäusern Vergütungsansprüche für unwirtschaftliche Behandlung zuzuerkennen. Auch aus der Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems kann keine Abkehr des Gesetzgebers vom Wirtschaftlichkeitsgebot für Krankenhäuser hergeleitet werden (BSG [X.]-2500 § 12 [X.] Rd[X.]9 ff auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
Das im [X.] vorgesehene Vertragsrecht lässt nichts hiervon Abweichendes zu. Durch die Verträge nach § 112 [X.] soll sichergestellt werden, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des Gesetzes entsprechen (vgl [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]1). Das Vertragsrecht muss dementsprechend auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (vgl [X.] 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.], Rd[X.]3 ff). Das im [X.] zugelassene Vertragsrecht ist kein Mittel, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu unterlaufen. Anderes ließe sich auch mit der Normenhierarchie nicht vereinbaren, die dem Vertragsrecht keinen Rang oberhalb des [X.] einräumt (BSG [X.]-2500 § 12 [X.] Rd[X.]2 auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
c) Auch die Entwicklungsgeschichte des Rechts der Leistungserbringer in der [X.] untermauert, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Krankenhausbehandlung gilt. Schon unter Geltung der Reichsversicherungsordnung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Leistungserbringer Teil eines Leistungssystems sind, dem eine besonders bedeutsame [X.] Funktion zukommt. Ihre Handlungsweise lässt sich nicht von den Rechten und den Pflichten der anderen an diesem System Beteiligten lösen. Sie ist vielmehr eingebettet in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft der Versicherten aufbaut. Die Kosten, die durch die Leistungen im System der [X.] entstehen, werden durch alle Beitragszahler gemeinsam aufgebracht. Sie dienen dazu, für alle Versicherten eine zweckmäßige und ausreichende Krankenversorgung sicherzustellen, wobei allen Versicherten nach dem Gleichheitssatz ein Anspruch darauf zusteht, "gleich gut" behandelt zu werden. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn nicht notwendige und unwirtschaftliche Leistungen vermieden werden (BSG [X.]-2500 § 12 [X.] Rd[X.]3 auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen mwN).
d) Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang, hat es allenfalls Anspruch auf die Vergütung, die bei [X.] wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele. Der erkennende Senat hat dies aus den Rechtsgedanken von § 17b [X.], § 2 [X.], § 7 S 1, § 8 Abs 1 und § 9 [X.] sowie dem Regelungssystem des [X.] abgeleitet (vgl [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]6). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei früheren Abrechnungen nach der [X.] [X.] - (vgl dazu zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] ff, 15 ff; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] ff). Auch dort waren - wie etwa in der Verordnung zum [X.] die nicht erforderlichen Tage der Krankenhausbehandlung bei der Vergütung nicht zu berücksichtigen, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung in der [X.] bedurfte. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Bei in solcher Weise unwirtschaftlicher Gestaltung erforderlicher Krankenhausbehandlung ist es nicht geboten, zu einem völligen Vergütungsausschluss zu gelangen, wie es bei ihrer Art nach unwirtschaftlichen Leistungsgegenständen grundsätzlich der Fall ist (vgl zum Vergütungsausschluss zB BSG [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]5 ff - Retaxierung auf Null; zur Verfassungsmäßigkeit [X.] Beschluss vom 7.5.2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13, Juris; BSG Urteil vom 12.11.2013 - [X.] KR 22/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.] und [X.]-2500 § 69 [X.]; vgl zur [X.] auch [X.] 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]4; [X.] 95, 132 Rd[X.] = [X.]-2500 § 31 [X.] Rd[X.]4 mwN).
e) Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (vgl zB [X.] 113, 231 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]6; [X.] 97, 190 = [X.]-2500 § 27 [X.]2, Rd[X.]6; [X.] 97, 133 = [X.]-2500 § 139 [X.], Rd[X.]0; [X.] 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]0; [X.], [X.] 2010, 193, 197 f mwN). Die Klägerin musste nach diesen Grundsätzen bei Behandlung der Versicherten den kostengünstigeren Weg wählen, ggf also - wofür Vieles spricht, was aber das [X.] nicht festgestellt hat - die Gesamtbehandlung innerhalb eines einzigen, nach [X.] zu [X.]. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt auch Krankenhäuser bereits bei der Behandlungsplanung dazu, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und ggf zu nutzen (vgl BSG [X.]-2500 § 12 [X.] Rd[X.], 25 auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Hierfür bedarf es der Feststellungen, dass ein abweichendes Vorgehen bei Planung und Durchführung der Behandlung der Versicherten geeignet, ausreichend und erforderlich war einschließlich der Vorsorge für eine zeitgerechte Auswertung des histologischen Befundes. Bestanden nach diesen Kriterien alternative weitere gleich geeignete, ausreichende und notwendige Behandlungsmöglichkeiten, sind deren Kosten zu vergleichen. Krankenhäusern ist es verwehrt, vorzeitige ("blutige") Entlassungen im betriebswirtschaftlichen Eigeninteresse vorzunehmen (§ 17c Abs 1 [X.] [X.]; vgl zum Ganzen [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]3; BSG Urteil vom [X.] KR 21/12 R - Juris Rd[X.]6 f, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 115a [X.] vorgesehen), um zB durch ein planvolles, medizinisch überflüssiges [X.] Zusatzeinnahmen zu erzielen (dazu oben 1.e). Das [X.] hat - aus seiner Sicht folgerichtig - allerdings die insgesamt zur Möglichkeit wirtschaftlicher Behandlung notwendigen Feststellungen unterlassen. Es hat schon nicht festgestellt, dass bereits - wofür die Beurteilung des [X.] im Gutachten vom [X.] spricht - die Ergebnisse der Präparate-Radiographie eine Entfernung der kompletten Brust medizinisch indizierten, dass eine derartige Ausweitung der ersten [X.] (vgl § 2 Abs 1 S 3 [X.]) entsprach (vgl zu den Anforderungen [X.] 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.]0 ff und zB auch Interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms) und dass die Ausweitung von der Einwilligung der Versicherten gedeckt gewesen wäre. Die erforderlichen Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben. Gegebenenfalls wird es hierbei auch die Ursache ermitteln müssen, weshalb die Ergebnisse der histologischen Untersuchung der Operationspräparate, die am 5.12.2008 entnommen wurden, erst nach der Entlassung der Versicherten am 7.12.2008 vorlagen und welche medizinischen Gründe das Krankenhaus bewogen haben, das Ergebnis der histologischen Untersuchung nicht abzuwarten, sondern die Versicherte davor zu entlassen. War wegen DCIS eine vollstationäre Behandlung der Versicherten nur bis 7.12.2008 zweckmäßig, ausreichend, notwendig und wirtschaftlich, hat die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung nebst 5 % Zinsen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 14 des Vertrags nach § 112 [X.].
3. Der Beklagten war es nicht verwehrt, sich rechtzeitig auf die fehlende Erforderlichkeit zweier Aufenthalte zu berufen (vgl zB [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]8). Sie beachtete auch die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 275 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 6b FPG), § 275 Abs 1c [X.] (idF durch Art 1 [X.]85 Buchst a [X.]-WSG vom [X.], [X.] 378, [X.]). Es bestanden in Form des [X.]s Auffälligkeiten, die die [X.] zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des [X.] berechtigten (vgl zum Begriff der Auffälligkeit [X.] 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]8).
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 [X.], § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und Abs 3 GKG.
Meta
10.03.2015
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Hamburg, 18. November 2010, Az: S 35 1194/09, Urteil
§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 S 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 112 SGB 5, § 17b Abs 1 S 3 KHG vom 26.03.2007, § 17c Abs 1 S 1 Nr 2 KHG, § 2 Abs 2 KHEntgG vom 15.12.2004, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 15.12.2004, § 8 Abs 2 S 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG vom 23.04.2002, § 11 KHEntgG vom 15.12.2004, § 1 KFPVbg 2008, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 KFPVbg 2008, § 2 Abs 2 S 1 KFPVbg 2008, § 2 Abs 3 S 1 KFPVbg 2008, Anl 1 Teil a Nr J23Z KFPVbg 2008, Anl 1 Teil a Nr J25Z KFPVbg 2008
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. B 1 KR 3/15 R (REWIS RS 2015, 14322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14322
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 1 KR 6/19 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Krankenhaus - Entlassung eines Versicherten trotz erwarteter und später erfolgter kurzfristiger Wiederaufnahme zur …
B 1 KR 29/16 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Beurlaubung eines stationär behandelten Versicherten - Einwilligung in die Unterbrechung - …
B 1 KR 62/12 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Krankenhaus - unwirtschaftliche Behandlung - Vergütungsanspruch - kein Unterlaufen des umfassend geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes
B 1 KR 14/21 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Entlassung des Versicherten bei medizinischer Klärungsmöglichkeit in überschaubarem Zeitraum und …
B 1 KR 13/15 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - Messung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.