Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 29 W (pat) 538/14

29. Senat | REWIS RS 2016, 1947

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Galileo Business (Wort-Bild-Marke)/GALILEO (Unionswortmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 84 469

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 17. November 2000 angemeldet und am 1. März 2001 unter der Nummer 300 84  469 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für  Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 38, 41 und 42 eingetragen worden.

3

Nach mittlerweile erfolgter Verlängerung der Schutzdauer zum 1. Dezember 2010 ist die angegriffene Marke noch für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt:

4

Klasse 16:

5

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; [X.]; Buchbindeartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke;

6

Klasse 38:

7

Telekommunikation;

8

Klasse 41:

9

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels [X.]; Bereitstellen eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 5. April 2001 veröffentlicht wurde, hat die [X.] in [X.], [X.] am 5. Juli 2001 aus ihrer [X.] Marke mit der Registernummer 1 126 449 sowie aus ihrer Unionsmarkenanmeldung mit der Nummer [X.] 000 170 167 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch aus der [X.] Marke ist mit Schreiben vom 7. September 2012 zurückgenommen worden. Die Unionsmarkenanmeldung ist mit Wirkung zum 26. Juni 2002 auf die [X.], LLC in [X.], [X.]… übertragen worden, welche auch in das Verfahren eingetreten ist.

Das Widerspruchsverfahren vor dem [X.] war wegen eines seit 1998 anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die Unionsmarkenanmeldung [X.] 000 170 167 ausgesetzt worden; nachdem dieses gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren vor dem [X.] rechtskräftig abgeschlossen worden war, ist das Widerspruchsverfahren gegen die hiesige angegriffene Marke im Juni 2012 wieder aufgenommen worden.

Die am 1. April 1996 angemeldete und am 2. Januar 2012 eingetragene Widerspruchsmarke [X.] 000 170 167

„[X.]“

ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt:

Klasse 9:

Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente; Computer, Textverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; elektrische und optische Datenverarbeitungsanlagen; Apparate und Instrumente, alle zur Wiederauffindung, Speicherung, Eingabe, Verarbeitung und Anzeige von Daten; [X.]; Mikroprozessoren; Rechenapparate; Tastaturen zur Verwendung mit Computern; Drucker für Computer; Computerprogramme und Computersoftware; Lochkarten (kodierte Karten) und Lochbänder (gelochte Bänder), [X.] und platten; Plattenlaufwerke; Modems; elektrische und elektronische Apparate für die Kommunikation; Computer-Kommunikationsgeräte; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; alle soweit in Klasse 9 enthalten;

Klasse 39:

Reisedienstleistungen; Buchung und Reservierung für Beförderungen und Reisen;

Klasse 41:

Reservierungen und Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen;

Klasse 42:

Dienstleistungen im Bereich Hotel und Übernachtungen sowie Restaurants; Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants; Ausdrücklich ausgenommen jedoch vorstehend genannte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung in und der Buchung von Universitätsunterkünften und anderen Unterkünften für jedwede Studenten aller Altersgruppen für den Universitätsbesuch.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 hat die Markenstelle für Klasse 16 des [X.] beide ursprünglich erhobenen Widersprüche verbeschieden und auf die Widersprüche aus den Marken 1 126 449 und [X.] 000 170 167 die angegriffene Marke wegen [X.] teilweise gelöscht, nämlich im Umfang folgender Waren und Dienstleistungen:

Klasse 16:

[X.]; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 38:

Telekommunikation;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels [X.]; Bereitstellen eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass zwischen den von der Löschungsanordnung umfassten Waren und Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken eine geringe bis hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Im Umfang der übrigen Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbindeartikel; Drucklettern; Druckstöcke“ seien die Widersprüche schon mangels einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückzuweisen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durch die von der Inhaberin der angegriffenen Marke aufgeführten [X.] nicht geschwächt. Weder sei die Benutzung der [X.] liquide oder nachgewiesen, noch sei ein aufgrund der Benutzung der [X.] beim Verkehr eingetretener Gewöhnungseffekt gesondert festgestellt worden. Ebenso sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht pauschal aufgrund der Natur des Markenwortes „[X.]“ als Name einer berühmten Persönlichkeit geschwächt, denn aus diesem Namen ergebe sich kein beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Insgesamt sei aber aufgrund der Assoziation mit [X.] Galilei von einer leicht unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen. Die jeweiligen Vergleichsmarken seien in klanglicher Hinsicht verwechselbar ähnlich, denn die angegriffene Marke werde maßgeblich durch den [X.] „[X.]“ geprägt. Der weitere Bestandteil „Business“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Geschäftsleben“ bekannt und vermittle daher den Eindruck, dass die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen sich speziell an Geschäftsleute richte. Wegen seines beschreibenden [X.] trete der Bestandteil im Gesamteindruck der Marke deutlich zurück; der Bildbestandteil trage ohnehin nach dem Erfahrungssatz „Wort vor Bild“ zum klanglichen Gesamteindruck nicht bei. Der [X.] „[X.]“ sei identisch mit den Widerspruchsmarken, so dass im Umfang der ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine [X.] vorliege.

Gegen diesen Teillöschungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle zu Unrecht eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen angenommen habe. Die Tatsache, dass es Fachliteratur zu [X.] gebe, sei kein Hinweis auf eine Ähnlichkeit dieser beiden Waren. [X.] und Computerprogramme seien weder als Substitutionsgüter noch als Konkurrenzprodukte zu betrachten. Die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit dieser beiden Waren sei längst überholt. Auch zwischen den übrigen Vergleichswaren und -dienstleistungen bestehe keine Ähnlichkeit. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Markenstelle habe die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht richtig eingeschätzt. Denn bei den von ihr geltend gemachten 17 [X.] mit dem Bestandteil „[X.]“ handle es sich nicht nur um wenige Marken; zudem habe sie für 12 dieser Zeichen auch die Benutzung nachgewiesen. Derzeit seien 85 Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ mit Wirkung in [X.] im Register eingetragen, wobei es insoweit auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ankomme. Aufgrund dieser Fülle von Marken finde eine sorgfältige Unterscheidung zwischen den einzelnen Marken statt. Des Weiteren führe eine Zurechnung der Bekanntheit der Marken „[X.]“ zu einem realen Personennamen zu einer erheblichen Kennzeichenschwäche. Der Name „[X.] Galilei“ sei derart berühmt und als Name einzigartig, dass es auf eine Bezugnahme zu bestimmten Waren nicht ankomme, was auch nur für den Vornamen „[X.]“ gelte. Der Verkehr sei aufgrund der massenhaften Benutzung und des Hinweises auf die Person geneigt, auch marginale Unterschiede wahrzunehmen und zu begreifen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen sei auf die Gesamtheit der Zeichen abzustellen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen müsse bezüglich des Bestandteils „Business“ differenziert werden, der keineswegs für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Funktion aufweise und somit nicht grundsätzlich von der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen auszunehmen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle des [X.] vom 30. Juni 2014 aufzuheben und die Widersprüche aus den Marken 1 126 449 und [X.] 000 170 167 vollständig zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch und teilweise zumindest hochgradig ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Die Grenzen zwischen [X.]n und Computersoftware würden immer mehr verschwimmen, da diese häufig parallel angeboten würden. Auch bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen Lehr- und [X.] einerseits und Computerprogrammen und Computersoftware andererseits, da letztere als Hilfsmittel zur Unterstützung im Unterricht eingesetzt würden. Die Vermittlung von Dienstleistungen aller Art mittels [X.] sei teilweise identisch mit Buchungen und Reservierungen für Beförderungen und Reisen, Reservierungen und Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen und Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants, da es sich bei letzteren um die Vermittlung von Dienstleistungen handle, die sehr häufig über das [X.] angeboten und ausgeführt würden.

Der Widerspruchsmarke komme zudem zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Bei der Widerspruchsmarke „[X.]“ handle es sich nicht um den Namen einer bestimmten historischen Person, sondern lediglich um einen männlichen [X.] Vornamen. Auch wiesen die Namen berühmter Persönlichkeiten als Marken grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Des Weiteren könnten die von der Beschwerdeführerin angeführten [X.] mit dem Bestandteil „[X.]“ keine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke belegen, da die Beschwerdeführerin weder Angaben zu den von den [X.] beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch Angaben zur Stellung des Bestandteils „[X.]“ innerhalb dieser Marken gemacht habe.

Der den Gesamteindruck der angegriffenen Marke ausschließlich prägende, zumindest aber in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabende Wortbestandteil „[X.]“ sei mit der Widerspruchsmarke in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke von der ursprünglichen Beschwerdegegnerin, der [X.] LLC, auf

In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch gegen die angegriffene Marke im Umfang der Waren „Fotografien“ zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke [X.] 000 170 167 ist im noch verfahrensgegenständlichen Umfang eine markenrechtlich relevante [X.] im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen.

A) Mit Schriftsatz vom 7. September 2012, eingegangen beim [X.] am 8. September 2012, hatte die Widersprechende ihren Widerspruch aus der [X.] Marke 1 126 449 zurückgenommen, was die Markenstelle offensichtlich übersehen hat. Wegen des (erfolgreichen) Widerspruchs aus der Unionsmarke (vgl. unter B)) wirkt sich dies vorliegend aber nicht entscheidungserheblich aus.

B) Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - [X.]/ [X.] [[X.] CREACIONES KENNYA/[X.] [X.]]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - [X.]; [X.], 356 Rn. 45 - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 336 - [X.]; [X.] 2016, 46 Rn. 7 - [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 176 Rn. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1008 Rn. 18 - IPS/ISP). Zudem können weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

1. Maßgeblich für den Waren- und Dienstleistungsvergleich ist die Registerlage.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.] GRUR 1998, 922 Rn. 15 – [X.]; [X.] 2014, 488 Rn. 12 – [X.]/[X.]). Ausgehend hiervon ist eine Ähnlichkeit zwischen den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den für die Widerspruchsmarke im Unionsmarkenregister eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu bejahen.

a) Zwischen den Waren „

b) Entsprechendes gilt für die Waren „

c) Zwischen den Dienstleistungen „

d) Zwischen den Dienstleistungen „

e) Zwischen der Dienstleistung „

f) Zwischen der Dienstleistung „

g) Zumindest geringe Ähnlichkeit besteht zwischen den Dienstleistungen „

2. Angesprochene Verkehrskreise sind hier die Allgemeinheit der Verbraucher, die erfahrungsgemäß Marken mit einem geringeren Maß an Aufmerksamkeit wahrnehmen als etwa Fachleute, die üblicherweise über Marken auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet sind und neuen Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnen als das breite Publikum. Vorliegend dürften aber auch die Endverbraucher wegen der Art und Bedeutung jedenfalls eines Teils der relevanten Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte Sorgfalt aufbringen. Zugunsten der Beschwerdeführerin kann insgesamt ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad unterstellt werden, was den zum sicheren Ausschluss einer Verwechslung erforderlichen [X.] etwas verringert.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Eine von der Inhaberin der angegriffenen Marke behauptete Kennzeichnungsschwäche des Namens „[X.]“ für den Bereich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Widerspruchwaren und -dienstleistungen ist nicht festzustellen.

Die Tatsache, dass es sich bei dem Zeichen „[X.]“ um den Vornamen einer berühmten historischen Persönlichkeit handelt, führt nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Grundsätzlich genießen Namen berühmter Persönlichkeiten als Marken durchschnittliche Kennzeichnungskraft ([X.], Beschluss vom 29.07.2014, 27 W (pat) 536/13 – zum Bildnis [X.]). Auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] C-361/04 – [X.]) ergibt sich keine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch die Verwendung eines Teils des Namens einer berühmten Persönlichkeit. Eine solche Schwächung kommt lediglich unter Berücksichtigung weiterer Umstände in Betracht, beispielsweise bei einem beschreibenden Bezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen, der hier jedoch nicht vorliegt.

Auch eine Schwächung durch [X.] kann nicht festgestellt werden. Ein großer Teil der Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ ist bereits nicht mehr in [X.], teilweise handelt es sich um Marken außerhalb des hier relevanten oder eng benachbarten Waren- und Dienstleistungsgebiets. Auch geht ein Teil der angeführten [X.] auf die Widersprechende zurück. Schließlich ist über die Benutzung relevanter [X.] - also im Bereich eng benachbarter Waren und Dienstleistungen -  im Einzelnen nichts Ausreichendes bekannt; zu den von der Beschwerdegegnerin hierzu substantiiert vorgetragenen Einwänden bezüglich der Benutzung dieser [X.] (vgl. Ziffer 2.3. und 2.4. des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2015, [X.]. 46-50) hat die Beschwerdeführerin nichts mehr entgegnet.

Abbildung [X.] einzuhalten. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke nicht gerecht; die Vergleichsmarken werden klanglich unmittelbar verwechselt.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; GRUR 2008, 909 Rn. 13 – Pantogast; GRUR 2008, 905 Rn. 12 – [X.]). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.] [X.]. 2014, 459 Rn. 42 – [X.]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] Marken GmbH/[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.]. 2010, 129., Rn. 60 – [[X.]/[X.]]; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/ [X.]). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. [X.]; [X.] 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer [X.] reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.] 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl; [X.], 340, 347 - [X.]; [X.] [X.] 2008, 393 Rn. 21 - HEITEC).

Die sich gegenüberstehenden Marken zeigen insgesamt zwar wegen des in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenden [X.] „Business“ sowie des [X.] in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede.

Allerdings hat die Markenstelle zutreffend in klanglicher Hinsicht eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „[X.]“ bejaht. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist zunächst von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.], [X.], 378 Rdnr. 39 - [X.]). Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise vorliegend dem Bild (das einen Planeten mit umgebenden Monden andeutet) auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. [X.] 1959, 599 - Teekanne; [X.] GRUR 1994, 124 - [X.]) sind weder vorgetragen worden noch erkennbar.

Bei dem übereinstimmenden Wort „[X.]“ handelt es sich – wie schon bei der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dargestellt – um eine schutzfähige, kennzeichnungskräftige Angabe, so dass dem Wort nicht aus normativen Gründen die Eignung zur Prägung abgesprochen werden kann.

Dagegen ist das in der jüngeren Marke enthaltenen Wort „Business“ ein schutzunfähiger [X.]. Das [X.] Wort „Business“ bedeutet „Geschäft/Geschäftsleben“ (vgl. [X.] Wörterbuch Englisch-Deutsch unter [X.], [X.] unter www.pons.de oder linguee Wörterbuch Englisch-Deutsch unter www.linguee.de); der Begriff hat schon seit langem als Hinweis auf den geschäftlichen bzw. beruflichen Bereich Eingang in die [X.] gefunden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.09.2011, 33 W (pat) 529/10 – [X.] 24; Beschluss vom [X.], 29 W (pat) 246/00 – [X.]; Beschluss vom [X.], 32 W (pat) 139/00 – [X.]). Im Zusammenhang mit den angegriffenen Waren und Dienstleistungen geht die Angabe nicht über den sachbezogenen Hinweis auf den Geschäftskundenbereich hinaus, nämlich dass es sich um ein Angebot für oder von Geschäftsleuten oder Wirtschaftsunternehmen handelt. Aufgrund seines beschreibenden Charakters tritt „Business“ im Gesamteindruck der angegriffenen Marke zurück. Der angesprochene Verkehr wird nur in „[X.]“ den betrieblichen Herkunftshinweis sehen und im entscheidungserheblichen Umfang die angegriffene Marke auch nur so benennen. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich - anders als bei Fachbegriffen wie „[X.]“, „[X.]“ oder „Business-to-Business“ - bei „[X.] Business“ nicht um eine aufeinander bezogene, einheitliche Aussage handelt; eine gesamtbegriffliche Einheit, die einer Prägung entgegenstehen würde, liegt daher nicht vor. Es stehen sich somit klanglich identische Markenwörter gegenüber, so dass eine unmittelbare [X.] zu bejahen ist.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.

C) Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

Meta

29 W (pat) 538/14

23.11.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2016, Az. 29 W (pat) 538/14 (REWIS RS 2016, 1947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1947

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