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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung
Die Entscheidung des [X.] vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 [X.] verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der [X.] ernstlich gefährden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)
09.09.2020
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Würzburg, 26. Mai 2020, Az: W 1 K 19.675, Urteil
§ 67 Abs 5 SG, § 84 S 2 SG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20) (REWIS RS 2020, 4102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4102
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 29/20 (Bundesverwaltungsgericht)
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