Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)

2. Senat | REWIS RS 2020, 4102

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 [X.] verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der [X.] ernstlich gefährden.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)

09.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Würzburg, 26. Mai 2020, Az: W 1 K 19.675, Urteil

§ 67 Abs 5 SG, § 84 S 2 SG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20) (REWIS RS 2020, 4102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4102

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 29/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Klagebefugnis gegen Zurückstellung von Dienstleistungen


12 K 4889/21 (Verwaltungsgericht Minden)


4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21) (Bundesverwaltungsgericht)

Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer Bauvoranfrage


8 B 67/20, 8 B 67/20 (8 C 5/21) (Bundesverwaltungsgericht)

Revisionszulassung; Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten


3 B 31/20, 3 B 31/20 (3 C 5/21) (Bundesverwaltungsgericht)

Revisionszulassung; Zuordnung einer für 24 Stunden angemieteten Kelteranlage zum Betrieb eines Weinerzeugers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.