Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 332/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1041

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[X.] StR 332/02vom24. Oktober 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. April 2002 im [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Formalrüge istnicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In [X.] Hinsicht hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs überdie Gesamtstrafe Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm in dem an-hängigen Verfahren zur Last gelegten Taten am 14. und 21. September 2001[X.], am 26. September 2001, verurteilte ihn das Amtsgericht [X.] Diebstahls in neun Fällen ([X.]: 6. März 2001 bis 20. März 2001und 20. April 2001 bis 10. August 2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteilwurde am selben Tag rechtskräftig. Außerdem hatte ihn das [X.] bereits am 10. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung nach § 64 StGB [X.]. Dieser Verurteilung lagen neun Straftaten zugrunde, die der Ange-klagte zwischen Juli 1997 und September 2000 begangen hatte. Das [X.] wurde nach Rücknahme der vom Angeklagten eingelegtenBerufung erst am 24. Januar 2002 rechtskräftig. Bislang wurden die den beidenVorverurteilungen durch das [X.] zugrundeliegenden Ein-zelstrafen nicht im Wege des [X.] nach § 460 StPO nachträg-lich auf (neue) Gesamtstrafen zurückgeführt.Das [X.] hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheits-strafe nach § 55 StGB aus den im anhängigen Verfahren verhängten Einzel-strafen und den Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 26. September 2001 unter Berufung auf die Entscheidung in [X.], 190 ff. mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die ihm im vor-liegenden Verfahren zur Last gelegten Taten zwischen den beiden rechtskräfti-gen Vorverurteilungen begangen, die wegen der Zäsurwirkung des ersten Ur-teils vom 10. April 2001 ihrerseits gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtfreiheits-strafe zurückzuführen [X.] 4 -2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.Die Strafkammer beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zuUnrecht auf die Entscheidung des [X.] in BGHSt 32, 190 ff. [X.] ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB dann ausgeschlos-sen, wenn der [X.], der früher entschieden hat, eine Strafe, die in [X.] früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafen-bildung hätte einbeziehen können. In diesem Fall geht von der ersten Vorver-urteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, daß die Strafe aus derspäteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für [X.] ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen [X.] ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann. Einenachträgliche Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren scheidet wegender sog. Zäsurwirkung des ersten Urteils (vgl. [X.], Die Bildung der [X.] Rdn. 233) mithin nur dann aus, wenn die Taten aus der zwei-ten Verurteilung zeitlich vor der ersten Verurteilung begangen worden sind.Dies ist vorliegend jedoch nur zum Teil der Fall. Die im zweiten Urteil [X.] vom 26. September 2001 ausgeurteilten Taten liegennämlich zeitlich zum Teil nach der ersten Vorverurteilung vom 10. April 2001.Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen werden deshalb von der Zäsur-wirkung des ersten Urteils nicht erfaßt und können noch Gegenstand einernachträglichen Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren sein.Dies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. [X.] und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September 2001, [X.] Taten vor dem 10. April 2001 verhängt worden sind (Tatzeitraum vom6. März 2001 bis zum 20. März 2001), auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt- 5 -werden können. Die übrigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September2001 (Taten aus der [X.] vom 20. April 2001 bis 10. August 2001) sind gesamt-strafenfähig mit den Strafen für die Taten im anhängigen Verfahren, da diesezeitlich vor dem zweiten Urteil des [X.] begangen wordensind. Im vorliegenden Fall sind deshalb zwei Gesamtstrafen zu bilden.Die Bildung dieser Gesamtstrafen hätte die [X.]. Sie war verpflichtet, die im anhängigen Verfahren ausgesprochenenEinzelstrafen und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 26. September 2001, die Taten nach dem 10. April 2001 be-treffen, unter Auflösung der im Urteil vom 26. September 2001 gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der Zäsurwirkung des erstenUrteils gemäß § 55 StGB auf (zwei) neue Gesamtstrafen zurückzuführen. [X.] die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, durfte das [X.]diese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen(st. Rspr., vgl. BGHSt 12, 1, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-pflicht 2 und 3). Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß der [X.] gestellt werden soll, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller vor demzweiten Urteil begangenen Taten stünde (st. Rspr., BGHSt 7, 180; 181; 15, 66,69; 32, 190, 193), aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erspa-rung einer weiteren Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO ist esgeboten, diese Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung auch auf die (noch nichterledigten) Strafen aus dem ersten Urteil des [X.] zuerstrecken. Andernfalls ergäbe sich eine Entscheidung, die der materiellenRechtslage nicht entspräche und die im Wege eines späteren [X.] nach § 460 StPO wieder korrigiert werden müßte. Dies erschiene nichtzuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlußverfahren nach § 460 [X.] 6 -weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen einer Hauptverhandlungnicht sachgerecht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3).3. Da die Einzelstrafen aus den beiden Urteilen des [X.] und dem anhängigen Verfahren auf zwei statt, wie bisher, auf drei Ge-samtstrafen zurückzuführen sind, vermag der Senat nicht auszuschließen, daßder Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Möglichkeit der Gesamtstrafen-bildung beschwert ist.Einer Aufhebung der dem [X.] zugrundeliegendenFeststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.Ergänzende Feststellungen, insbesondere zu den in den [X.] Einzelstrafen, sind möglich.4. Sollten zwischenzeitlich die beiden Vorverurteilungen des [X.] im Beschlußverfahren nach § 460 StPO auf zwei neue Ge-samtstrafen zurückgeführt worden sein, wird der neue Tatrichter lediglich [X.], die aus den Einzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001betreffend die Taten aus dem Tatzeitraum vom 20. April bis 10. August 2001gebildet worden ist, aufzulösen und diese Einzelstrafen sowie die Einzelstra-fen, die der Angeklagte im vorliegenden Verfahren verwirkt hat, auf eine neueGesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Bei der weiteren Gesamtstrafe,ge-- 7 -bildet aus den Einzelstrafen des Urteils vom 10. April 2001 und den übrigenEinzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001 hätte es dann zu verbleiben.[X.] Kuckein Athing

Meta

4 StR 332/02

24.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 4 StR 332/02 (REWIS RS 2002, 1041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1041

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