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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 19. April 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO § 287 Au[X.]h eine Beweiswürdigung na[X.]h § 287 ZPO kann vom Revisionsgeri[X.]ht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) ledigli[X.]h darauf überprüft werden, ob si[X.]h der Tatri[X.]hter mit dem Streitstoff und den [X.] umfassend und widerspru[X.]hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist und ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt. BGB § 249 Ba Die Annahme eines Ursa[X.]henzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsre[X.]ht au[X.]h im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ni[X.]ht die Feststellung einer ri[X.]htunggebenden Veränderung, vielmehr rei[X.]ht s[X.]hon eine bloße [X.] aus, um einen Ursa[X.]henzusammenhang zu bejahen. [X.], Urteil vom 19. April 2005 - [X.]/04 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 19. April 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Na[X.]hteil des [X.] ent-s[X.]hieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfal-len und ist seitdem quers[X.]hnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umweltte[X.]hnik wieder auf. Na[X.]h einem bestandenen Spra[X.]h-test beabsi[X.]htigte er, das Studium in [X.] fortzusetzen. Am 17. Januar - 3 - 1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde na[X.]h in vollem Umfang eintrittspfli[X.]htig ist. Der Kläger ma[X.]ht geltend, seine Gesamtverfassung habe si[X.]h unfallbe-dingt erhebli[X.]h vers[X.]hle[X.]htert und er könne u.a. wegen einer erhebli[X.]hen Ver-minderung [X.] von Muskelgruppen in den Armen, die von der Quers[X.]hnittlähmung ni[X.]ht betroffen seien, erforderli[X.]he Lagewe[X.]hsel seit dem Unfall ni[X.]ht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die [X.] gezahlten 1.500 DM S[X.]hmerzensgeld hinaus ein weiteres S[X.]hmerzens-geld, das er in das Ermessen des Geri[X.]hts stellt, das aber mindestens 30.000 DM betragen solle. Ferner ma[X.]ht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpfli[X.]ht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künf-tig entstehenden materiellen und immateriellen S[X.]häden. Das [X.] hat der Klage in Höhe eines weiteren [X.] von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von se[X.]hs Monaten na[X.]h dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das [X.] die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 • S[X.]hmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter. - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem [X.] vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule lei[X.]hteren bis hö[X.]hstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämli[X.]h bereits unmittelbar na[X.]h dem Unfall über typis[X.]he Bes[X.]hwerden, insbesondere über starke Verspannungen im [X.] und ein S[X.]hwindelgefühl geklagt und si[X.]h deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztli[X.]h [X.] lassen. Ein sol[X.]hes Verhalten des [X.], der vor dem Unfall sein Leben soweit wie mögli[X.]h trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, [X.] ohne unfallbedingte Bes[X.]hwerden wenig plausibel. Au[X.]h der [X.] und der neurologis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]he Sa[X.]hverständige hätten die Überzeu-gung von einer unfallbedingten [X.] gewonnen, die bei der Vors[X.]hädigung des [X.] au[X.]h bei einer nur geringen [X.] von 5 bis 8 km/h habe eintreten können. Das dem Kläger zustehende S[X.]hmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 • höher als vom [X.] zu bemessen. Darüber hinausgehende [X.] des [X.] seien ni[X.]ht bere[X.]htigt. Das Berufungsgeri[X.]ht habe si[X.]h au[X.]h unter Anwendung des § 287 ZPO ni[X.]ht davon überzeugen können, daß der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauers[X.]haden des [X.] geführt habe. Vielmehr habe der Kläger ledigli[X.]h bis zur Dauer von zwei Jahren in [X.] Maße unter Folgen der unfallbedingten [X.] gelitten, wie aus dem Guta[X.]hten des orthopädis[X.]hen Sa[X.]hverständi-gen [X.] folge. Au[X.]h der Sa[X.]hverständige [X.] habe in seinem neurologis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]hten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten Bes[X.]hwerden des [X.] zwar länger sei als gewöhnli[X.]h, man aber davon - 5 - ausgehen müsse, daß na[X.]h zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträ[X.]htigung des [X.] im Sinne einer ri[X.]htunggebenden Vers[X.]hle[X.]hterung des Zustandes na[X.]h Quers[X.]hnittlähmung sei ni[X.]ht zu begründen und ni[X.]ht na[X.]hzuweisen, weil die Quers[X.]hnittlähmung ni[X.]ht forts[X.]hreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Be-s[X.]hwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfs[X.]hmerzen und hierdur[X.]h bedingte Konzentrationsstörungen seien typis[X.]he Ers[X.]heinungen bei einer Quers[X.]hnittlähmung im [X.] Au[X.]h habe der Sa[X.]hver-ständige [X.] den Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, zu dem die Bes[X.]hwerden des [X.] organis[X.]h auf den Unfall zurü[X.]kzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Guta[X.]h-ten, wie vom Kläger beantragt, seien ni[X.]ht gegeben. Daß der Kläger na[X.]h [X.] des Sa[X.]hverständigen [X.] den [X.] ni[X.]ht ri[X.]htig verarbei-tet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursa[X.]he für sein S[X.]hi[X.]ksal su[X.]he, könne eine Haftung der Beklagten ni[X.]ht begründen. [X.] für eine dur[X.]h den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatis[X.]he Belastungs-störung fehlten nämli[X.]h. Eine bloße Fehleinstellung des [X.] habe keinen Krankheitswert. Der Sa[X.]hverständige habe die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer psy[X.]hi-s[X.]hen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Bes[X.]hwerden auf nur 30-40 % bemessen. Das rei[X.]he zur Überzeugungsbildung ni[X.]ht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre na[X.]h dem Verkehrsunfall ni[X.]ht mehr von unfallbe-dingten Bes[X.]hwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf [X.] werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre na[X.]h dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutli[X.]hen Hinweises in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht am 15. April 2003 ni[X.]ht [X.] dargetan. Damit sei au[X.]h der Feststellungsantrag des [X.] unbe-gründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls ni[X.]ht mehr zu re[X.]hnen sei. - 6 - I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentli[X.]hen Punkten ni[X.]ht stand. 1. Ohne Re[X.]htsfehler und von den Parteien ni[X.]ht beanstandet geht das Berufungsgeri[X.]ht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine [X.] erlitten hat und daß die Beklagte ihm für diesen S[X.]haden und die hieraus folgende Beeinträ[X.]htigung ersatzpfli[X.]htig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 [X.]). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedo[X.]h, daß das Berufungsgeri[X.]ht die geltend gema[X.]hten Folges[X.]häden des Unfalls als ni[X.]ht unfallbedingt ange-sehen und eine Beeinträ[X.]htigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für [X.] era[X.]htet hat. a) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgeri[X.]ht ledigli[X.]h daraufhin überprüft werden, ob si[X.]h der Tatri[X.]hter entspre[X.]hend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den [X.] umfassend und wi-derspru[X.]hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist und ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - [X.] ZR 10/96 - [X.], 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 425/02 - [X.]Report 2004, 185, 186; [X.], Urteile vom 11. Februar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - [X.] - [X.], 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.], 272, 273). Diese Grundsätze gelten in glei-[X.]her Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - na[X.]h § 287 ZPO vorzu-nehmen ist. Diese Vors[X.]hrift stellt nämli[X.]h ledigli[X.]h geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatri[X.]hters, ist aber hinsi[X.]htli[X.]h der - 7 - revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeu-gungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. Den Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts zur haftungsausfüllenden Kau-salität na[X.]h § 287 ZPO liegt aber ein re[X.]htsfehlerhaftes Verständnis des [X.] im Haftungsre[X.]ht zugrunde. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sa[X.]hverständigen [X.] und [X.] übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien dur[X.]h den Unfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der Bands[X.]heiben eingetreten, die si[X.]h später no[X.]h feststellen ließen. Es hat si[X.]h dann aber auf den Sa[X.]hverständigen [X.] bezogen, der ausgeführt habe, daß eine dauerhafte Beeinträ[X.]htigung des Zustandes des [X.] na[X.]h seiner Quers[X.]hnittlähmung im Sinne einer "ri[X.]htunggebenden" Vers[X.]hle[X.]hterung ni[X.]ht na[X.]hzuweisen sei, weil die Quers[X.]hnittlähmung des [X.] ni[X.]ht forts[X.]hreiten könne. Diese aus dem Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht stammende Formulierung (vgl. [X.], 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - [X.] V 11/98 R - [X.] 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilre[X.]htli[X.]he Haf-tung notwendigen Ursä[X.]hli[X.]hkeit im juristis[X.]hen Sinn ni[X.]hts her (vgl. Senatsur-teile [X.] 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - [X.] ZR 77/00 - [X.], 200, 201). [X.] ist eine ri[X.]htunggebende Veränderung ni[X.]ht erforderli[X.]h, vielmehr kann au[X.]h die [X.] einer Vers[X.]hle[X.]hterung im Befinden ausrei[X.]hen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es ni[X.]ht darauf an, ob ein Ereignis die "auss[X.]hließli[X.]he" oder "alleinige" Ursa[X.]he einer Gesundheitsbeeinträ[X.]htigung ist; au[X.]h eine Mitursä[X.]hli[X.]hkeit, sei sie au[X.]h nur "Auslöser" neben erhebli[X.]hen anderen Umständen, steht einer [X.] in vollem Umfang glei[X.]h (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - [X.], 862; vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 201/99 - [X.], 1282, 1283; vom 20. November 2001 - [X.] ZR 77/00 - aaO). - 8 - Der S[X.]hädiger kann si[X.]h na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h ni[X.]ht dar-auf berufen, daß der S[X.]haden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beein-trä[X.]htigungen und Vors[X.]häden besonders anfällig zur erneuten Beeinträ[X.]hti-gung gewesen sei. Wer einen gesundheitli[X.]h s[X.]hon ges[X.]hwä[X.]hten Mens[X.]hen verletzt, kann ni[X.]ht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementspre[X.]hend ist die volle Haftung au[X.]h dann zu bejahen, wenn der S[X.]haden auf einem Zusammenwirken körperli[X.]her Vors[X.]hä-den und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vors[X.]häden "ri[X.]htungge-bend" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile [X.] 20, 137, 139; 107, 359, 363; 132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.). b) Die gegenteilige Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, ist na[X.]h den darge-legten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Es kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, daß das Berufungsgeri[X.]ht zu einer anderen Beurteilung des Ursa[X.]henzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt [X.], daß die bloße [X.] des Unfalls für die Vers[X.]hle[X.]hterung im Be-finden des [X.] ausrei[X.]hen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die vom Kläger geltend gema[X.]hten Bes[X.]hwerden könnten jetzt ni[X.]ht mehr Fol-ge einer [X.] sein, sondern stellten typis[X.]he Ers[X.]heinungen einer Quers[X.]hnittlähmung dar, als Tatsa[X.]henfeststellung zu verstehen ist, kann da-hinstehen, da diese Auffassung ni[X.]ht frei von Widersprü[X.]hen und deshalb revi-sionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht bindend ist. Mit Re[X.]ht weist die Revision darauf hin, es sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, weshalb die au[X.]h na[X.]h der Überzeugung des Berufungs-geri[X.]hts zunä[X.]hst unfallbedingten Bes[X.]hwerden na[X.]h Ablauf eines bestimmten Zeitraums plötzli[X.]h zu "typis[X.]hen Ers[X.]heinungen bei einer Quers[X.]hnittlähmung" werden sollten, zumal si[X.]h an der Quers[X.]hnittlähmung als sol[X.]her ni[X.]hts geän-dert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgeri[X.]ht daher au[X.]h diesem Einwand der Revision na[X.]hzugehen und mit sa[X.]hverständi-- 9 - ger Hilfe zu prüfen haben, ob und wel[X.]he Bes[X.]hwerden na[X.]h dem Unfall neu aufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Bes[X.]hwerden dur[X.]h den Unfall (mit-) verursa[X.]ht oder au[X.]h nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO). Dabei wird es au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, daß die Kausalität - anders als der Sa[X.]hverständige offenbar meint - ni[X.]ht aus [X.] Si[X.]ht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befun-de, sondern na[X.]h juristis[X.]hen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeu-gung des Geri[X.]hts deshalb ledigli[X.]h die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfor-dert. Das Berufungsgeri[X.]ht wird hierzu den Zustand des [X.] vor dem Unfall (vgl. Guta[X.]hten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand na[X.]h dem Unfall zu verglei[X.]hen haben. [X.]) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen haben, daß na[X.]h den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitver-ursa[X.]hung dur[X.]h den Verkehrsunfall für eine Haftung des S[X.]hädigers grund-sätzli[X.]h au[X.]h dann ausrei[X.]hen kann, wenn eine psy[X.]his[X.]he Fehlverarbeitung des Ges[X.]hädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - [X.] ZR 55/95 - [X.], 990, 991; vom 11. November 1997 - [X.] ZR 146/96 - [X.], 200, 201; vom 16. März 2004 - [X.] ZR 138/03 - VersR 2004, 874). Insoweit ma[X.]ht die Revision zwar vergebli[X.]h geltend, das Berufungsgeri[X.]ht habe au[X.]h eine psy[X.]his[X.]he Beeinträ[X.]htigung bejahen müs-sen, weil der Sa[X.]hverständige [X.] eine Beeinflussung des S[X.]hadensbildes dur[X.]h sie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis, weil das Berufungsgeri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h dem Sa[X.]hverständigen in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für eine psy[X.]his[X.]he Mitwirkung am S[X.]haden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zur Überzeugungsbildung ausgerei[X.]ht hat. Das könnte revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht an-gegriffen werden. Glei[X.]hwohl ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, daß die Verneinung des Ursa[X.]henzusammenhangs au[X.]h insoweit auf der re[X.]htsfehlerhaften Annahme - 10 - des Berufungsgeri[X.]hts beruht, daß eine ri[X.]htunggebende Veränderung erforder-li[X.]h sei, während ri[X.]htigerweise au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des psy[X.]his[X.]hen S[X.]hadens eine Mitursä[X.]hli[X.]hkeit ausrei[X.]hen würde. 3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgeri[X.]ht als unfallbedingt beurteilten Beeinträ[X.]htigungen für eine Zeit bis zwei Jahre na[X.]h dem Unfall hält revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung glei[X.]hfalls ni[X.]ht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgeri[X.]ht trotz eines Hinweises in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 15. April 2003 aus-rei[X.]henden Vortrag vermißt hat. Ein deutli[X.]her und unmißverständli[X.]her Hinweis gemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten no[X.]h aus dem Berufungsurteil er-si[X.]htli[X.]h. Der Nieders[X.]hrift der mündli[X.]hen Verhandlung vom 15. April 2004, die vermutli[X.]h gemeint ist, läßt si[X.]h ein sol[X.]her Hinweis ni[X.]ht entnehmen. Der [X.] des angefo[X.]htenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises ni[X.]ht mit einer sol[X.]hen Deutli[X.]hkeit wieder, daß dem Revisionsgeri[X.]ht eine Prüfung mögli[X.]h wäre, ob der Hinweis inhaltli[X.]h ausrei[X.]hend war. Ein unmißverständli[X.]her und deutli[X.]her Hinweis war hier s[X.]hon deshalb erforderli[X.]h, weil das Berufungsge-ri[X.]ht den Vortrag des [X.] zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für ni[X.]ht ausrei[X.]hend hielt, obwohl das [X.] einen sol[X.]hen jedenfalls für die ersten se[X.]hs Monate na[X.]h dem Unfallzeitpunkt für ausrei[X.]hend dargetan gehal-ten hatte (vgl. [X.] 84, 188, 190 f.; [X.], Bes[X.]hluß vom 29. Mai 1991 - 11 - - 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgeri[X.]ht wird si[X.]h deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr na[X.]hgerei[X.]hten - s[X.]hlüssigen - Vortrag, der an entspre[X.]henden Vortrag in der Tatsa[X.]heninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.
Müller [X.] [X.]
Pauge
[X.]
Meta
19.04.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. VI ZR 175/04 (REWIS RS 2005, 3984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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