Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 372/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2512

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. April 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsver-bundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des [X.] nach der Veräußerung eines gemeinsamen [X.] zuberaten hat.[X.], Urt. v. 13. April 2000 - [X.] - OLG [X.] Hannover- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. April 2000 durch [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. September 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen dieAbweisung der Klage auf Zahlung von 55.009,70 DM nebst Zin-sen zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz we-gen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.Der [X.] vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengerichtzwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des [X.] -ten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats,die Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die [X.] eines Erlösre-stes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörendenMehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des [X.]im Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom [X.] namens seiner Mandantin an.Der Kläger nahm, anderweitig vertreten, seine Ehefrau erfolglos [X.] in Anspruch, daß kein Vergleich zustande gekommen sei. In ei-nem weiteren Verfahren verlangte der Kläger von seiner Ehefrau - unter Be-rücksichtigung der erhaltenen 20.000 DM - Zahlung von zuletzt [X.] DM als Ausgleich für Aufwendungen auf das Wohnhaus, die er -Kläger - als Gesamtschuldner über das Maß seiner internen Beteiligung [X.] habe. Das [X.] wies die Klage ab, weil der [X.] durch Vergleich vom 26. November/1. Dezember 1993 erledigt sei (6 [X.]/96). In der zweiten Instanz verweigerte das [X.] dievon dem Kläger erbetene Prozeßkostenhilfe; dieser nahm daraufhin seine Be-rufung zurück (10 U 20/97).Wegen der Kostenlast aus dem Feststellungsverfahren in Höhe von45.926,55 DM und des im zweiten Vorprozeß erlittenen Verlusts der [X.] gegen seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 55.009,70 [X.] der Kläger den [X.]n auf Schadensersatz verklagt. Die Klage hatte inden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des [X.] hat der Senat nurangenommen, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen desgescheiterten [X.] zurückgewiesen worden [X.] -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei verpflichtet ge-wesen, den Kläger bei dem Gespräch am 26. November 1993 darauf hinzuwei-sen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite ein verbindliches mündliches An-gebot zu unterbreiten. Außerdem hätte der [X.] den Inhalt des Angebotsschriftlich festhalten müssen, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der sichaus dem Vergleich ergebenden Rechte und Pflichten entgegenzuwirken. [X.] habe der [X.] verletzt.Dadurch sei dem Kläger aber kein Schaden entstanden. Der Anspruchauf [X.] wegen der Aufwendungen des [X.] für [X.] sei nicht lediglich an dem Vergleich gescheitert. Er sei viel-mehr nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen gewesen, weil die [X.] - der Kläger und seine frühere Ehefrau - "ein anderes bestimmt"gehabt hätten. Soweit es um Aufwendungen vor der Trennung der Eheleutegehe, sei das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaftüberlagert gewesen. Etwaige Aufwendungen nach der Trennung seien durch- 5 -den Betrag von 20.000 DM abgegolten, der aufgrund des Vergleichs dem Klä-ger aus dem Verkaufserlös zugeflossen sei.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in [X.] nicht stand.1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe seineanwaltlichen Pflichten verletzt, bestehen allerdings keine durchgreifenden Be-denken.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß [X.] verpflichtet ist, die Interessen des Mandanten umfassend undnach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zubewahren. [X.] der Mandant den Abschluß eines Vergleichs, muß er [X.] Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße bei einemAbfindungsvergleich. Besteht die Möglichkeit, daß der Mandant sich nicht imklaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes Vergleichsange-bot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren. Vor [X.] Erklärungen hat er ihn zu warnen.Im vorliegenden Fall hätte der [X.] - unter Zugrundelegung seineseigenen Vorbringens - den Kläger insbesondere darauf aufmerksam machenmüssen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite einen Vergleich vorzuschlagen,- 6 -der dahin verstanden werden könne, daß er - Kläger - auch die Beilegung [X.] über den Ausgleich der Belastungen durch die Aufwendungen für [X.] anbiete und sich gegen [X.] des restlichen Erlöses [X.] DM für abgefunden erkläre. [X.] die im Vorprozeß gefundene Ausle-gung des Vergleichs als Abfindungsvergleich auch nicht nahegelegen haben,so war ein derartiges Verständnis doch für einen sorgfältigen Anwalt in [X.] zu ziehen. Dem [X.]n mußte sich aufdrängen, daß der Kläger [X.] nicht verzichten wollte. Weiter hätte der [X.] den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß der Abschluß ei-nes derartigen Abfindungsvergleichs jedenfalls als verfrüht erscheine, [X.] die Einnahmen und Ausgaben der [X.] erst vorläufige Erkennt-nisse vorlägen. Die dahingehende Behauptung des [X.] ist bislang unwi-derlegt.b) Der [X.] hat in der Revisionsverhandlung eingewandt, er [X.] verpflichtet gewesen, ein spontanes Angebot des [X.] zu verhindern.Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen spricht jedoch nichtsdafür, daß der [X.] von einem unangekündigten Vergleichsangebot in [X.] überrumpelt worden ist, daß ihm keine Möglichkeit blieb, dem [X.] einem überlegteren Vorgehen zu raten und ihn über die Vor- und Nachteiledes vorgeschlagenen Vergleichs zu belehren. Nach dem Vortrag des Beklag-ten in der [X.] hat der Kläger ihm schon vor der mündlichenVerhandlung am 26. November 1993 mitgeteilt, daß er "die Möglichkeit einergütlichen Einigung hinsichtlich des [X.], der ehelichen Woh-nung und des auf dem [X.] ruhenden restlichen [X.]" se-he. Daraufhin hat der [X.] - wiederum nach seinem eigenen Vortrag - dem- 7 -Kläger erklärt, man könne diesbezüglich nach dem Termin mit dem Prozeßbe-vollmächtigten der Ehefrau sprechen. Es entwickelte sich sodann ein [X.] Gespräch, durch dessen Ablauf der [X.] nicht überrascht werdenkonnte.2. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für den Verlust des [X.]s auf [X.] kann - jedenfalls nach derzeitigerSach- und Rechtslage - nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein [X.]ausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren [X.] ausgeschlossen gewesen sei.a) Das Berufungsgericht ist - wie sich aus der Wiedergabe der [X.] in der Sache 10 U 20/97 ergangenen [X.] er-gibt -, davon ausgegangen, daß der Kläger und seine frühere Ehefrau [X.] Eigentümer eines - teilweise vermieteten - [X.] waren. [X.] machte geltend, die durch die Mieteinnahmen nicht gedeckten Aufwen-dungen, die teils auf die [X.] intakter Ehe, teils auf die [X.] nach der Trennungentfallen seien, allein getragen zu haben. Nach der Trennung wurde das Ob-jekt mit erheblichem Gewinn veräußert. Der Erlös wurde unter den [X.]. Abgesehen von der Zahlung in Höhe von 20.000 DM, die aufgrund [X.] vom 26. November/1. Dezember 1993 dem Kläger zufloß, [X.] angeblichen Aufwendungen des [X.] nicht berücksichtigt.b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Ausschluß des [X.] 8 -aa) Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Verbindlichkeitenin bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand intern grundsätzlich nachdem Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB). Haften die Teilhaber nach außen [X.], so kann ein jeder bei der Aufhebung der [X.] ver-langen, "daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigtwird" (§ 755 Abs. 1 BGB). Hat ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehrgeleistet, als es seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, so hat er gegenden anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1BGB). Das gilt auch für Ehegatten. Der Güterstand, in dem sie leben, [X.] die grundsätzlich bestehende Ausgleichspflicht nicht ([X.]Z 87, 265, 270;[X.], Urt. v. 30. September 1987 - [X.], [X.], 1239, 1240; v.5. Oktober 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 66, 67).Die Haftung zu gleichen Anteilen ändert sich jedoch, soweit "ein anderesbestimmt" ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ergeben [X.], aus Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, ausder Natur der Sache oder auch aus der besonderen Gestaltung des [X.] ([X.]Z 87, 265, 268; [X.], Urt. v. 30. September 1987- [X.], aaO; v. 13. Januar 1993 - [X.], [X.], 676,677). So kann während des Zusammenlebens in der Ehe die anteilige Haftungim Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschwei-genden Handhabung der Ehegatten. Häufig wird der alleinverdienende Teil [X.] und Kosten des gemeinschaftlichen [X.] übernehmen,während der andere Teil sich der Haushaltsführung und der [X.]. Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet hier für die [X.]des Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von [X.] zum Ausdruck bringen, daß sie die Haushaltsführung als der Er-- 9 -werbstätigkeit gleichwertig erachten und daß damit beide gleichmäßig am [X.] während der Ehe teilnehmen sollen. Die Ausgleichsregel des§ 426 BGB kann nur für die [X.] nach der Trennung eingreifen ([X.]Z 87, 265,269 f; [X.], Urt. v. 13. Januar 1993 - [X.], aaO S. 678; v. 13. [X.] 1994 - [X.], NJW 1995, 731, 733; v. 30. November 1994 - [X.]/93, NJW 1995, 652, 653).Erzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den eheli-chen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Ein-kommen für die Schulden mithaften ([X.], Urt. v. 3. November 1983 - [X.], [X.], 29, 30; v. 25. November 1987 - [X.], FamRZ1988, 264, 265; v. 5. Oktober 1988 - [X.], aaO; [X.]. 1999,520, 524). Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres [X.] für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legtdies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell bei-de für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten([X.], Urt. v. 25. November 1987 - [X.], aaO; v. 5. Oktober 1988- [X.], aaO).Die Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine anderweitigeBestimmung im Sinne des § 426 BGB ergeben kann, liegt bei demjenigen, dersich gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf beruft ([X.], Urt. v. 30. Sep-tember 1987 - [X.], [X.], 1239, 1241; v. 25. November 1987- [X.], aaO; [X.]. 1999, 520, 525).bb) Wurden zur Tilgung der gemeinsamen, auf das Hausgrundstück be-zogenen Verbindlichkeiten zuerst die - dem Kläger und seiner Ehefrau [X.] 10 -sam zustehenden - Einnahmen aus der Vermietung der nicht selbst genutztenWohnungen eingesetzt, hat sich die Ehefrau mithin jedenfalls mit diesem Teilihrer Einkünfte an den Kosten des [X.] beteiligt. Das spricht [X.] eine intern allein den Kläger treffende Zahlungspflicht. Es kommt hinzu,daß der [X.] in seiner [X.] vorgetragen hat, die Ehefrauhabe "Erwerbseinkünfte" gehabt. Das konnte einer Anwendung der Grundsätzeüber die "Hausfrauenehe" ebenfalls entgegenstehen.II[X.] Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig(§ 563 ZPO).1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlos-sen werden, daß der Vergleich für den Kläger nachteilig war, dieser also durchdessen Abschluß einen Schaden erlitt. Das Berufungsgericht ist zwar der [X.] gewesen, dem Kläger sei "schon wegen des [X.] in [X.] 20.000 DM ... mehr aus der [X.] zugeflossen, als ihm eigentlichbei korrekter Abrechnung ... zugestanden hätte". Dieser Ansicht liegt indes die- unrichtige - Vorstellung zugrunde, die Abrechnung habe sich lediglich auf die[X.] ab Trennung der Parteien zu beziehen. Nach den Feststellungen im Ver-fahren des [X.] 10 U 20/97, denen sich das Berufungsgericht im vorlie-genden Verfahren angeschlossen hat, entfielen die Aufwendungen des [X.]größtenteils auf die [X.] vor der Trennung. In Ermangelung anderweitiger Fest-stellungen ist deshalb von der Behauptung des [X.] auszugehen, als [X.] 11 -samtschuldnerausgleich hätten ihm nicht nur 20.000 DM, sondern75.009,70 DM zugestanden.2. Für den [X.] zwischen den Pflichtverletzungendes [X.]n und dem Schaden des [X.] kann der Beweis des ersten [X.]) Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Kläger,wenn der [X.] seinen unter [X.] dargelegten Pflichten genügt hätte, sichberatungsgerecht - nämlich im Sinne eines Zuwartens, bis die [X.] vorlagen - verhalten hätte. Ausgehend von dem - hier zu [X.] - Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 75.009,70 DM, hätte jeder [X.] Berater dem Kläger später, als das Zahlenmaterial vorlag, vom [X.] eines Vergleichs mit dem Inhalt der am 26. November 1993 abgegebe-nen Erklärung abgeraten. Auch insofern spricht der Beweis des ersten An-scheins für ein beratungsgemäßes Verhalten des [X.].b) Der Zurechnungszusammenhang ist weder durch die Verweigerungder vom Kläger im Vorprozeß nachgesuchten Prozeßkostenhilfe noch [X.] dadurch veranlaßte Zurücknahme der Berufung unterbrochen worden.Allerdings hat das [X.] das [X.] des [X.] auch deshalb zurückgewiesen, weil die Voraussetzungeneines [X.] bereits "dem Grunde nach" nicht bestünden.Das war möglicherweise falsch (siehe oben [X.]). Gegebenenfalls hat [X.] aber dadurch keine selbständige Ursache für den Schadendes [X.] gesetzt. Zum einen war der Schaden bereits - mit dem [X.] -schluß - eingetreten, als der Prozeßkostenhilfebeschluß erging. [X.] das [X.] in der ersten Instanz die Klage wegen [X.] - also des vom [X.]n zu vertretenden Umstands - abgewiesen,und das [X.] hat diesen Gesichtspunkt immerhin, in [X.], ebenfalls aufgegriffen. Unter diesen Umständen kann der zusätzlicheFehler eines [X.] den Schädiger nicht entlasten.Die durch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe veranlaßte [X.] der Berufung steht der Zurechnung des Schadens ebenfalls nicht ent-gegen. Denn damit hat der Kläger nur die Konsequenzen aus der Verweige-rung der Prozeßkostenhilfe gezogen.[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),weil sie noch nicht entscheidungsreif ist.Weder steht fest, wie hoch die Einkommen der Eheleute im einzelnenwaren, noch wie sich dazu die Beträge verhielten, die sie laufend für die Ko-sten des [X.] aufwendeten. Ferner kann es für die Frage der inter-nen Haftung und die Änderung des [X.] neben den [X.]verhältnissen auch auf die Vermögensverhältnisse beider Eheleute an-kommen (vgl. [X.], Urt. v. 25. November 1987 - [X.], aaO). Hierzu istnichts festgestellt. Außerdem kann die zwischen den Parteien umstrittene, [X.] 13 -her tatrichterlich nicht aufgeklärte Frage erheblich werden, wer die [X.] das Grundstück aufgebracht hat. Schließlich kann die von dem Kläger [X.] vom 25. August 1998 aufgestellte, beweisbewehrte Behauptungbedeutsam werden, es sei zwischen den Eheleuten und dem Vater des [X.], der- 14 -zur Finanzierung der Umbauarbeiten 170.000 DM zugeschossen habe, verein-bart worden, daß diese Gelder im Falle des Scheiterns der Ehe zurückgezahltwerden müßten und daß sich daran auch die Ehefrau beteiligen müsse.PauluschKirchhofFischerRi[X.] Dr. Zugehör istbeurlaubt und verhindertzu [X.]

Meta

IX ZR 372/98

13.04.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2000, Az. IX ZR 372/98 (REWIS RS 2000, 2512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2512

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