Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 AR (VS) 9/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:050416B5ARVS9.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 9/16
vom
5. April
2016
in der Justizverwaltungssache
des

hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April
2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beschwerdefüh-rers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des [X.] ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesge-richt die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

Meta

5 AR (VS) 9/16

05.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 AR (VS) 9/16 (REWIS RS 2016, 13611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.