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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:050416B5ARVS9.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 9/16
vom
5. April
2016
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April
2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beschwerdefüh-rers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des [X.] ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesge-richt die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
05.04.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 AR (VS) 9/16 (REWIS RS 2016, 13611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13611
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