Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 88/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2580

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 675 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Die Schlechterfüllung eines [X.], der nicht den Schutz der [X.] des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel kei-nen Schmerzensgeldanspruch. [X.], [X.]eil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch [X.] Dr. Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bis 30. November 2004 ein Einfa-milienhaus gemietet. Am 26. Dezember 2002 hantierten ihre damals [X.] mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren Folge das [X.] geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin lastete den Brand der Klägerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen. Hierauf ersuchten die Eheleute die beklagten Rechtsanwälte um Rechtsaus-kunft. Die Beklagten vertraten die Eheleute in dem von der Vermieterin ange-strengten Verfahren auf Zahlung der Miete. Am 25. Juni 2003 kündigten die Eheleute das Mandat, weil der Beklagte zu 1 sie grob fehlerhaft beraten habe. Er habe erklärt, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadenser-eignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kin-dermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die Eheleute hät-1 - 3 - ten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerstörten Hauses aus eigenen Mitteln in Höhe von 600.000 • übernehmen zu müssen. Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften Beratung. Sie und ihr Ehemann hätten sich im [X.] an den [X.] und seelischer Auflösung im Sinne einer postraumatischen Belastungsstörung befunden. Hierfür seien die sie belasten-den gänzlich unvertretbaren Rechtsauskünfte mitursächlich gewesen. Wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung stehe ihr - der Klägerin - ein Schmerzens-geld von mindestens 4.000 • zu; für ihren Ehemann sei ein Betrag von [X.] 2.000 • anzusetzen. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in [X.], 1396 abgedruckt ist, hat ausgeführt, die geltend gemachten Beeinträchtigungen wiesen zwar eine psychische Belastungsstörung mit Krankheitswert auf, gleichwohl scheide eine 5 - 4 - Ersatzpflicht der Beklagten aus. Es fehle an dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Schutzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Scha-den. Die Klägerin laste dem Beklagten zu 1 an, im Rahmen seiner Beratungstä-tigkeit eine falsche [X.] erteilt zu haben. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung folge aus dem Anwaltsvertrag, der im vorliegenden Fall allein auf die Vermögensinteressen der Klägerin und ihres Ehemanns ausgerichtet gewesen sei. Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten seien nicht Gegenstand des Mandats gewesen und seien auch nicht anlässlich der Frage, ob die Eheleute den Wiederaufbau des Hauses bezahlen müssten, erörtert worden. Im Rahmen des [X.] hätten deshalb keine Obhutspflichten für die psychische und geistige Verfassung der Mandanten bestanden. Die psychische Verarbei-tung fehlerhafter Auskünfte und Hinweise werde im allgemeinen Verkehr regel-mäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betreffe. Belastungen hieraus müssten dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 6 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Nichtvermö-gensschaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung der Beklagten nicht erfasst, ist rechtlich zutreffend. 7 [X.] ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen. [X.] hat der Beklagte zu 1 nach der Mandatserteilung auf Frage der Klägerin erklärt, sie müssten die Kosten der Haussanierung tragen, wenn das für den 8 - 5 - Brand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrlässig eingestuft werden sollte. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1 an die Eheleute vom 12. Februar 2003 geht [X.], dass der Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf § 61 [X.] a.F. die Ansicht vertreten hat, die private Haftpflichtversicherung müsse bei einem grob fahrläs-sigem Fehlverhalten der Klägerin nicht leisten. Das Berufungsgericht ist auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] unrichtig war und der Beklagte zu 1 damit seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat. Ein Rechtsanwalt ist in-nerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftragge-ber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortli-che, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interes-sen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will ([X.] 171, 261, 263 f Rn. 9 f; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1561 Rn. 14 f, v. 15. Januar 2009 - [X.] ZR 166/07, [X.], 571, 572 Rn. 10; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 483). Das den Beklagten erteilte vorgerichtliche [X.] war auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin und ihres Ehemanns im Zusammenhang mit dem Brandschaden und den hierauf gerichteten Ansprü-chen der Vermieterin bezogen und erfasste damit auch die hier in Rede ste-hende Frage nach einer Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die erteilte [X.] war unrichtig, weil nach § 152 [X.] a.F. - jetzt § 103 [X.] - für die Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und § 61 [X.] a.F. hierdurch eingeschränkt wird ([X.], [X.]. v. 30. Mai 1963 - [X.], [X.], 742, 743). Dementsprechend besteht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AHB ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die 9 - 6 - den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Damit sind die Beklagten zum Ersatz des durch die unzutreffende [X.] entstandenen Schadens verpflich-tet. 2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ist § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]), der mit Wirkung zum 1. August 2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt hat. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatz-pflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der [X.] als auch bei der Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller Schäden vor, während diese Bereiche früher nicht mit umfasst waren ([X.], 262, 264 f Rn. 23 f; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 253 Rn. 8; [X.] [X.], 2049, 2055). Deshalb schließt nunmehr auch die vertragli-che Haftung des rechtlichen Beraters aus § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmer-zensgeld) mit ein ([X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], aaO Rn. 1092; [X.], in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Rn. 769; Vollkommer/[X.], [X.], 3. Aufl. § 20 Rn. 43; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsan-wälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 103 ). 10 Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist bei der Klägerin sowie ihrem [X.] ein Nichtvermögensschaden entstanden. Die Klägerin hat in diesem Zu-sammenhang geltend gemacht, sie habe aufgrund der fehlerhaften Beratung angenommen, für die Sanierung des Hauses 600.000 • zahlen zu müssen, was für sie und ihre Familie existenzbedrohend gewesen wäre. Bis zum Anwalts-11 - 7 - wechsel im Juni 2003 habe sie in jeder Nacht stundenlange Schlaflosigkeit, dauernde schwere Erschöpfungszustände sowie Zustände von Verzweiflung, Mutlosigkeit, Dauerpanik und seelischer Auflösung erlitten. In abgeschwächter Form hat sie dies auch für ihren Ehemann behauptet. Eine äquivalente und a-däquate (Mit-)Verursachung der geltend gemachten körperlichen und psychi-schen Beeinträchtigung durch die fehlerhafte Beratung lässt sich unter diesen Umständen nicht verneinen. Nach dem behaupteten Ausmaß der Belastungen handelt es sich nicht mehr um geringfügige Einwirkungen ohne wesentliche Be-einträchtigung der Lebensführung, wie sie etwa bei für das Alltagsleben typi-sche und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadens-fall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbe-findens aufkommen können und die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Januar 1992 - [X.], [X.], 1043; v. 27. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2173, 2175 insoweit in [X.] 122, 363 nicht abgedruckt). Es ist auch davon auszugehen, dass die be-schriebenen Beeinträchtigungen trotz der "Vorschädigung" auf Grund des [X.] letztlich erst durch die anwaltliche Fehlinformation ausgelöst worden sind. 3. Die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung führen nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für [X.] Verhalten. Dem Anspruchsgegner darf deshalb nur der Scha-den zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung des Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt. Dies bedeutet für den Bereich der Anwalts- (und Steuerbera-ter)haftung, dass der Berater vertraglich nur für solche Nachteile einzustehen 12 - 8 - hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten über-nommen hat ([X.] 116, 209, 212; 163, 223, 230; [X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; v. 6. Februar 2002 - [X.]/01, [X.], 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - [X.] ZR 62/02, [X.], 1621, 1622; v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 122/04, [X.], 567, 568 Rn. 8; v. 15. Januar 2009 - [X.] ZR 166/07, aaO Rn. 9; [X.], in Zugehör/[X.]/ Sieg/[X.], aaO Rn. 1033; [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 756 f). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen ([X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, aaO). Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus. a) Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht kommt im Rahmen der vertraglichen Anwaltshaftung ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genann-ten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen Pflichten fällt. Dies wird etwa bejaht, wenn der Mandant infolge eines Fehlers seines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverscho-nung versagt wird ([X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], aaO Rn. 1092; [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 769; [X.], 497, 498). Für den Regelfall wird dagegen angenommen, dass ein Anwaltsauf-trag nicht auf die Wahrnehmung oder Förderung eines Interesses zur Wahrung der Körperintegrität oder Gesundheit gerichtet ist ([X.], in Rin-sche/[X.]/[X.], aaO Rn. 766; [X.], in Zugehör/[X.]/ Sieg/[X.], aaO Rn. 1033, 1035 Fallgestaltung 7) und durch Beratungsfehler verursachte Gesundheitsschäden deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch des Mandanten begründen können (Vollkommer/[X.], aaO; 13 - 9 - [X.], [X.]. 2008, 158, 159). Diese Auffassung schließt an die zu § 847 BGB ergangene Rechtsprechung an, nach der Gesundheitsschädigungen von Mandanten infolge anwaltlicher Fehler bei der Rechtsberatung und Rechtsver-tretung außerhalb des Schutzzwecks der Anwaltshaftung liegen und deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen können ([X.] NJW-RR 2001, 1142, 1143; [X.], [X.]. v. 2. November 2000 - 2 U 13/00, n.v., m. Anm. Borgmann [X.]. 2001, 290). b) [X.] ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Schlechterfüllung eines [X.], der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, kann nicht Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs sein. Die Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB schließt es nicht von vornherein aus, die Haftung aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm für immaterielle Schäden einzuschränken. Die Grund-sätze über den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht gelten für das gesamte Schadensersatzrecht und lassen sich nicht auf den Bereich von [X.] beschränken. Sie sind auch im Rahmen der vertraglichen An-waltshaftung zu berücksichtigen ([X.] 163, 223, 230; [X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, aaO; v. 13. Februar 2003 - [X.] ZR 62/02, aaO; v. 18. [X.] 2007 - [X.] ZR 122/04, aaO). Die von der Revision befürchtete Privilegierung des [X.] scheidet auch deshalb aus, weil bei der Berücksichtigung der Grundsätze über den Schutzzweck wie auch bei anderen Schuldverhältnis-sen zu prüfen ist, ob das in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführte und verletzte Rechtsgut in den Schutzbereich der im Einzelfall übernommenen Vertragspflicht fällt. 14 (1) So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in § 253 Abs. 2 BGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht 15 - 10 - fallen. In Betracht kann dies kommen, wenn ein Verteidiger den aussichtsrei-chen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterlässt und sein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft genommen wird (vgl. [X.], 1284, 1285, zu § 847 BGB; [X.] [X.]. 2008 aaO; allgemein für den Fall der Freiheitsentziehung auch [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 769). Gleiches wird zu gelten haben, falls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt wird ([X.], in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], aaO Rn. 1092). Entsprechende Erwägungen kommen ferner für Mandate bei Unterbringungsmaßnahmen und sonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht. Eine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtvermögensschadens kann sich schließlich bei Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) er-geben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ist der Anwalt etwa gehalten, seine Kanzleiräume so einzurichten und zu unterhalten, dass sich seine Mandanten keine Körper- oder Gesundheitsschäden zuziehen (Zu-gehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 150). Bei unzureichen-der Verkehrssicherung kann deshalb im [X.] die Zuerkennung eines Schmerzensgelds in Frage kommen, ohne dass es einer unerlaubten Handlung bedarf (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 766). 16 (2) Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Der gel-tend gemachte [X.] betrifft eine Hauptpflicht der Beklagten. Er bezieht sich auf einen vorgerichtlichen Beratungsauftrag, der eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte, nämlich Zahlungs- und Schadenser-satzansprüche Dritter abzuwehren. Das Mandat betraf ausschließlich die [X.] der vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin und ihres [X.]s im Zusammenhang mit den Folgen, die sich aus dem durch die Kinder 17 - 11 - verursachten Brand des angemieteten Wohnhauses ergaben. Der Inhalt des Vertrages war auf die Erteilung ordnungsgemäßer Rechtsauskünfte in diesem vermögensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der [X.] gehörte hingegen nicht zu den von den Beklagten übernommenen Pflichten. Kayser [X.] [X.] Ri[X.] [X.] kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben. [X.] Kayser Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - 2/17 O 9/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 176/07 -

Meta

IX ZR 88/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 88/08 (REWIS RS 2009, 2580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2580

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