Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 12 KR 14/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 6952

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist auch von in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigen behinderten Menschen selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Der in einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) beschäftigte Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung der seit dem 1.1.2005 gezahlten Beiträge.

2

Der am 27.4.1970 geborene Kläger ist in einer [X.] beschäftigt, die durch einen freien Träger betrieben wird. Dieser trägt [X.] die für den Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung ([X.]) und gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]). Die Beiträge zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) trägt er mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose. Diese Beiträge werden ihm vom zuständigen Träger der Sozialhilfe, dem zu 2. beigeladenen [X.], erstattet. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde ab dem 1.1.2005 in Höhe von 1,21 Euro monatlich vom [X.] (damals 76,87 Euro) einbehalten. Ab 1.1.2007 wurden 1,22 Euro einbehalten.

3

Am [X.] beantragte der Kläger durch seinen zum Betreuer bestellten Vater die Erstattung der von seinem [X.] eingehaltenen Beitragszuschläge zur [X.]. Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die beklagte Krankenkasse eine Beitragserstattung ab, da der Kläger verpflichtet sei, den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen. Der Zuschlag sei von der [X.] zu entrichten. Diese könne ihn jedoch vom Kläger zurückfordern, in dem sie den Zuschlag vom [X.] abziehe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils vom [X.] hat das [X.] ausgeführt, die Klage sei zulässigerweise gegen die Beklagte als Einzugsstelle gerichtet. Die Berufung sei jedoch unbegründet, da der Kläger selbst verpflichtet sei, den Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Dies ergebe sich aus § 55 Abs 3 Satz 1 [X.] iVm § 60 [X.]. Mit der Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose habe der Gesetzgeber Vorgaben des [X.] umgesetzt. Grundsätzlich würden Beiträge zur [X.] durch den zuständigen Träger der Einrichtung allein getragen. Die §§ 55 ff [X.] seien als "lex specialis zum Beitragszuschuss und zur Beitragsverpflichtung in der Pflegeversicherung anzusehen", die auf die Regelung des [X.] [X.] verwiesen. Damit sei klargestellt, dass die dort getroffenen Regelungen auch im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung einschließlich des "[X.]" gelten. Daraus allein ergebe sich die Beitragspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Einen Befreiungsanspruch könne der Kläger nicht auf § 251 [X.] stützen, da diese Regelung nicht gegenüber der beklagten Einzugsstelle Anwendung finde. Hieraus ließe sich allenfalls ein Anspruch gegen den Maßnahmeträger herleiten. Auch die während des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende, [X.] ([X.] und Rentner könne als eng auszulegende Ausnahmeregelung nicht auf Beschäftigte einer [X.] angewandt werden. Sollte hierin ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz liegen, könne dies allenfalls zu einer Belastung dieses Personenkreises mit dem Beitragszuschlag führen, jedoch nicht zu einer Entlastung des Klägers. Zudem sei die Gruppe der Beschäftigten in einer [X.] weder mit der der Wehr- und Zivildienstleistenden noch mit der der [X.]-Empfänger vergleichbar. Es liege auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, der eine Vorlage an das [X.] rechtfertige, da die dem Gesetzgeber vorgegebene Notwendigkeit zur Berücksichtigung familiär erbrachter Pflegeleistungen auf kinderlose behinderte Menschen ebenso wie auf alle anderen kinderlosen Versicherten zuträfe.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 59 Abs 5 [X.]. Nach einfachrechtlicher wie auch verfassungskonformer Auslegung sei dieser auf Beschäftigte in einer [X.] nicht anwendbar. Vielmehr habe auch den Beitragszuschlag für Kinderlose aufgrund von § 59 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 251 Abs 2 Nr 2 [X.] allein die Einrichtung zu tragen. Diese Regelungen seien lex specialis gegenüber § 59 Abs 5 [X.], der die kinderlosen Mitglieder schlechthin betreffe. Demgegenüber träfen § 59 Abs 1 [X.] und § 251 Abs 2 Nr 2 [X.] spezielle Regelungen für behinderte Menschen in den [X.] und Heimen. Die Subsidiarität des § 59 Abs 5 [X.] gegenüber diesen Regelungen folge auch aus der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs 3 Satz 1 [X.]. Die hiermit vollzogene Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose beruhe auf einem Urteil des [X.], wonach innerhalb der Solidargemeinschaft der Beitragszahler in der Pflegeversicherung die Mitglieder mit Kindern gegenüber den [X.] beitragsrechtlich besser zu stellen wären. Dieser Solidargemeinschaft der Beitragszahler hätten behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer [X.] zu keiner Zeit angehört, sofern ihr Arbeitsentgelt nicht den Mindestbetrag nach § 235 Abs 3 [X.] überstiegen habe. Solange dies nicht der Fall sei, habe allein der Träger der [X.] die Beiträge zu tragen. Deshalb bildeten diese behinderten Menschen keine Vergleichsgruppe zu den beitragspflichtigen Mitgliedern mit Kindern im Sinne des genannten Urteils des [X.]. Ein Tragen des Beitragszuschlags für Kinderlose durch den Beschäftigten einer [X.] selber widerspreche auch den § 41 Abs 4 Satz 3 und § 138 Abs 2 SGB IX, wonach [X.] den beschäftigten behinderten Menschen aus dem ungeschmälerten Arbeitsergebnis auszuzahlen seien. Müssten behinderte Menschen in einer [X.] den Beitragszuschlag selbst tragen, käme es auch zu einer unzulässigen Diskriminierung behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten, kinderlosen und am allgemeinen Arbeitsmarkt teilhabenden Versicherten. Der Beitrag [X.] behinderter Menschen in einer [X.] berechne sich nämlich regelmäßig gemäß § 235 Abs 3 [X.] nach einem Mindestentgelt. Er falle daher höher aus als bei nicht behinderten Geringverdienern mit vergleichbarem Einkommen. Ferner habe das [X.] verkannt, dass auch Beiträge zur Sozialversicherung das Existenzminimum des Bürgers nicht antasten dürften, was jedoch bei ihm durch die Belastung mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose geschehe. Für den Fall, dass der Senat § 59 Abs 5 [X.] für auf ihn anwendbar halte, rügt der Kläger hilfsweise dessen Verfassungswidrigkeit. Die Verkürzung seines [X.]s um den Beitragszuschlag sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Menschenwürde eines Behinderten sowie in dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Ferner stelle sie einen Eingriff in das zu gewährleistende Existenzminimum dar. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer [X.] nicht ebenso wie Bezieher von [X.] vom Beitragszuschlag für Kinderlose freigestellt seien. Wegen der Vergleichbarkeit beider Gruppen müsse dieses Privileg auch den Beschäftigten in einer [X.] zu gute kommen.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom [X.], das Urteil des [X.] vom 16.3.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2005 aufzuheben

sowie festzustellen,

dass er der Beklagten keinen Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 Satz 1 [X.] schuldet und die Beklagte zu verurteilen, ihm die bislang gezahlten Beitragszuschläge zu erstatten,

hilfsweise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beitragszuschlag für Kinderlose sei gemäß § 59 Abs 5 [X.] vom Mitglied zu tragen. Diese Regelung verdränge als lex specialis für den Beitragszuschlag für Kinderlose alle anderen Regelungen des § 59 Abs 1 bis 4 [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] die Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen, denn für den Kläger ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Diesen hat er selbst zu tragen.

9

1. Der Antrag des [X.] ist dahingehend auszulegen (§ 123 [X.]G), dass er unter Aufhebung der Urteile des [X.] und des [X.] sowie des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Feststellung begehrt, dass auch der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs 3 Satz 1 [X.]B XI (eingefügt durch Art 1 [X.] - [X.] - vom 15.12.2004, [X.] 3448) nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]B XI iVm § 251 [X.] Satz 1 [X.] 2 [X.]B V allein vom Träger der [X.], in der er beschäftigt ist, und nicht von ihm zu tragen ist. Daneben begehrt er die Erstattung der in der Vergangenheit bereits von seinem [X.] einbehaltenen Beitragszuschläge.

Zutreffend hat der Kläger sein Begehren zur Beitragstragung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, § 55 Abs 1 [X.], [X.], § 56 [X.]G) gegen die Beklagte als [X.] geltend gemacht. Über die gesetzliche Beitragshöhe in der [X.], [X.] und [X.] entscheidet - einschließlich der auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile - nach § 28h [X.] Satz 1 [X.]B IV die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren. Teil der Entscheidung der Einzugsstelle ist auch die Aufteilung der aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden [X.] (B[X.] vom 30.9.1999, [X.] KN 1/98 P R, B[X.]E 85, 10, 11 = [X.]-3300 § 58 [X.]). Dabei ist auf Antrag des Versicherten die Aufteilung der [X.] bezüglich zukünftig zu entrichtender Beiträge gesondert feststellungsfähig, wogegen die Einzugsstelle für Zeiträume bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine betragsmäßig konkrete Feststellung der vom Versicherten zu tragenden Beiträge - hier in Form der Ablehnung einer Beitragserstattung - zu treffen hat (vgl Urteil des [X.]s vom [X.] KR 14/08 R - [X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.]7; vgl auch Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - B[X.]E 97, 292 = [X.] 4-3300 § 59 [X.]).

2. Für den Kläger ist seit dem 1.1.2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 1 [X.]B XI erhöht sich ab dem 1.1.2005 der nach § 55 Abs 1 [X.]B XI geltende Beitragssatz zur [X.] um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatz-punkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 2 und Satz 7 [X.]B VII bemisst sich der Beitragssatz ohne die Erhöhung um den Beitragszuschlag für versicherte Eltern, vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von [X.] Dass der Kläger beitragspflichtig in der [X.] ist und zum Personenkreis gehört, für den der Beitragszuschlags für Kinderlose zu entrichten ist, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten.

3. Den Beitragszuschlag für Kinderlose hat der Kläger selbst zu tragen. Dies folgt aus § 59 Abs 5 [X.]B XI, wonach den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs 3 [X.]B V das Mitglied, vorliegend also der Kläger selbst trägt. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass für die Tragung der Beiträge der nach § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 bis 12 [X.]B XI versicherten Mitglieder der [X.], die in der [X.] pflichtversichert sind, nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]B XI grundsätzlich die § 250 Abs 1 und 3 und § 251 [X.]B V entsprechend gelten. Aufgrund des § 251 [X.] Satz 1 [X.] 2 [X.]B V hat der Träger der Einrichtung für die nach § 5 Abs 1 [X.] 7 oder [X.] 8 [X.]B V versicherungspflichtigen behinderten Menschen den Beitrag allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs 3 [X.]B V maßgeblichen Mindestbetrag ([X.] der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV; in den westlichen Bundesländern für 2005: 483 Euro, für 2010: 511 Euro) nicht übersteigt. Da der Kläger als Beschäftigter im Arbeitsbereich einer [X.] zum Kreis der Versicherungspflichtigen nach § 20 Abs 1 Satz 1 [X.] 7 [X.]B XI bzw § 5 Abs 1 [X.] 7 [X.]B V gehört und sein Arbeitsentgelt - jedenfalls im Jahr 2005 - unter dem Mindestbetrag liegt, sind Beiträge zur [X.] für ihn grundsätzlich vom Träger der [X.] zu tragen. Dieser kann sie sich jedoch nach § 251 [X.] Satz 2 [X.]B V vom Beigeladenen zu 2 als zuständigem Träger der Sozialhilfe erstatten lassen. Entgegen der Auffassung des [X.] wird jedoch § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]B XI mit der darin vorgenommenen Verweisung auf § 250 Abs 1 und 3 und § 251 [X.]B V für die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose auch im Fall der Beschäftigten in einer [X.] durch § 59 Abs 5 [X.]B XI verdrängt.

a) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Beitragsvorschriften des [X.]B XI nach den Änderungen durch das [X.]. Bei § 59 Abs 5 [X.]B XI handelt es sich um eine Sonderregelung für den Beitragsanteil, der auf den Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 [X.]B XI entfällt und für den einheitlich eine Beitragstragung alleine durch das Mitglied angeordnet wird. Die Spezialität dieser allein auf den Zuschlag bezogenen [X.]regelung gegenüber den ausschließlich den "Grundbeitrag" nach § 55 Abs 1 und [X.] [X.]B XI betreffenden allgemeinen Regelungen des § 59 Abs 1 bis Abs 4 [X.]B XI verdeutlich bereits die Einleitung des Abs 5 mit den Worten "Den Beitragszuschlag für Kinderlose", während die Absätze 1 bis 4 nur allgemein von "Beiträgen" sprechen. Soweit die Spezialität und damit der Vorrang des § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI gegenüber dem § 59 Abs 5 [X.]B XI nach Ansicht des [X.] aus dem persönlichen Anwendungsbereich folgen soll, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst haben beide Regelungen nur einen begrenzten persönlichen Anwendungsbereich, in dem sie einerseits nur die nach § 20 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 bis 12 [X.]B XI versicherten [X.]-Mitglieder, die in der [X.] versichert sind, und andererseits nur die kinderlosen [X.]-Mitglieder betreffen. Dass sich diese Gruppen innerhalb des § 59 [X.]B XI jedoch nicht wie vom Kläger dargestellt gegenüberstehen, sondern vielmehr Abs 5 eine Teilmenge der in § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI benannten Mitgliedergruppe beschreibt, offenbart der Blick auf § 58 [X.]B XI, der die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigten regelt. Dieser verdeutlicht, dass § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI wie auch die übrigen Regelungen der Abs 1 bis 4 des § 59 [X.]B XI Sonderregelungen gegenüber der allgemeinen Regelung der [X.] in § 58 Abs 1 [X.]B XI darstellen. Gleichzeitig zeigt die dortige Sonderregelung für die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 58 Abs 1 Satz 3 [X.]B XI), dass § 59 Abs 5 [X.]B XI keine Sonderregelung gegenüber § 58 [X.]B XI ist, sondern nur auf die zuvor in § 59 Abs 1 bis Abs 4 [X.]B XI geregelten Sachverhalte bezogen werden muss.

Auch aufgrund der inneren Systematik des § 59 [X.]B XI ist ein Vorrang des § 59 Abs 5 [X.]B XI gegenüber § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI zwingend. Denn in der Konsequenz der systematischen und wortlautbezogenen Argumente des [X.] müssten zumindest auch die Regelungen des § 59 Abs 1 bis Abs 4 [X.]B XI, die Mitgliedergruppen betreffen, für die Dritte die Beiträge vollständig tragen, gegenüber § 59 Abs 5 [X.]B XI vorrangig sein. Dann jedoch hätte § 59 Abs 5 [X.]B XI einen eigenen Regelungsgehalt nur noch für den in § 59 [X.] Halbs 1 Alt 1 [X.]B XI geregelten Fall hälftiger Beitragszahlung bei [X.]. Im Übrigen könnte er sich nur noch auf [X.] beziehen, die ohnehin ihren Beitrag selbst zu tragen haben, weshalb es für sie keiner gesonderten Regelung für den Beitragszuschlag bedurft hätte. Eine Sonderregelung allein zu § 59 [X.] Halbs 1 Alt 1 [X.]B XI wäre dann aber an dieser Stelle und nicht als gesonderter Absatz am Ende des § 59 [X.]B XI zu erwarten gewesen.

b) Der Vorrang der besonderen [X.]verteilung nach § 59 Abs 5 [X.]B XI gegenüber § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]B XI begründet sich auch aus der Regelungsgeschichte und entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers. Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose hat der Gesetzgeber das Urteil des [X.] vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.] 2) umgesetzt. Das [X.] hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und [X.] sowie § 57 [X.]B XI für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der [X.] mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur Begründung ausgeführt, Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der [X.], die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft angewiesen sei und an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit bestehe, seien [X.] zugunsten der Familie in einem bestimmten [X.] Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung Kinder erziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Das [X.] hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der [X.] systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom [X.] geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der [X.] hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 % erhöht (vgl hierzu allgemein Urteil des [X.]s vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - B[X.]E 100, 77 = [X.] 4-3300 § 55 [X.] 2; nachgehend [X.], Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 1997/08).

Aufgrund des Gebots der beitragsrechtlichen Kompensation des vom [X.] erkannten Vorteils kinderloser Versicherter in der [X.] war die Tragung des Beitragszuschlags allein durch das Mitglied bereits ein Kerngedanke des Entwurfs zum [X.] (BT-Drucks 15/3671 [X.]) und wurde als solcher auch in den Beratungen des federführenden [X.] nochmals hervorgehoben (BT-Drucks 15/3837 [X.]). Dementsprechend wurden alle direkt oder indirekt die [X.] betreffenden Regelungen des [X.] und Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels [X.]B XI - wie auch § 16a des Künstlersozialversicherungsgesetzes - wirkungsgleich dahin geändert oder ergänzt, dass in allen Mitgliedsgruppen kinderlose Mitglieder eine dem Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 [X.]B XI entsprechende höhere [X.] selbst zu tragen haben. Ausnahmen wurden nur für Geburtsjahrgänge vor 1940, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von [X.] und - faktisch - für Arbeitslosengeldbezieher vorgesehen. Dabei sollte mit der Ergänzung des § 59 [X.]B XI um den jetzigen Abs 5 nach der Begründung zu Art 1 [X.] 4 [X.] (BT-Drucks 15/3671 [X.]) die [X.] für den Zuschlag ausdrücklich auch diejenigen Versicherten treffen, die selbst keinen Beitrag zur [X.] tragen, weil - wie im Fall des [X.] - für sie ein Dritter den Beitrag allein trägt. Dementsprechend war durch den Gesetzgeber eine Belastung auch der Beschäftigten in einer [X.] beabsichtigt.

Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, Beschäftigte in einer [X.] gehörten aufgrund der Beitragstragung durch den [X.] nicht zur Solidargemeinschaft der Beitragszahler und seien daher keine geeignete Vergleichsgruppe, der gegenüber nach Maßgabe des Urteils des [X.] vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.] 2) [X.]-Mitglieder mit Kindern besser zu stellen seien. Denn entgegen dieser Argumentation hat das [X.] nicht nur eine Besserstellung kindererziehender Mitglieder gegenüber anderen Beitragszahlern, sondern gegenüber kinderlosen Versicherten allgemein gefordert. Der vom [X.] gesehene Vorteil ersparter [X.] kommt auch kinderlosen Beschäftigten in einer [X.] zugute. Dies wird augenfällig, wenn man zum Vergleich behinderte Menschen heranzieht, die trotz ihrer Behinderung Kinder erziehen oder erst nach deren Erziehung eine Behinderung erlitten haben. Es ist daher eine nahe liegende Folgerung aus der Begründung des Urteils des [X.] vom 3.4.2001 (aaO), auch diejenigen kinderlosen Versicherten mit dem Beitragszuschlag zu belasten, die im Übrigen von eigener Beitragstragung freigestellt sind.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine Tragung des [X.] durch den [X.] auch nicht aus § 41 Abs 4 Satz 3, § 138 [X.] [X.]B IX herzuleiten. Zwar gebietet § 138 [X.] [X.]B IX die Zahlung eines Arbeitsentgelts an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen. Dieses muss mindestens der Höhe des von der [X.] an die behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich gezahlten Ausbildungsgeldes entsprechen und ist - ggf zuzüglich eines [X.] - aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten zu zahlen. Das Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der [X.] (§ 12 Abs 4 Satz 1 Werkstättenverordnung vom 13.8.1980, [X.] 1365; § 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2001, [X.] 1046). Ergänzt wird § 138 [X.] [X.]B IX durch § 41 Abs 4 Satz 3 [X.]B IX, der eine frühere Praxis der Verrechnung des [X.] mit den von den Rehabilitationsträgern nach § 41 Abs 3 [X.]B IX an die Werkstätten zu zahlenden Vergütungen ([X.]) verbietet. Diesen Vorschriften ist jedoch kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass das Arbeitsergebnis vollständig und ungeschmälert an die beschäftigten behinderten Menschen auszuzahlen ist. Denn nach § 12 Abs 5 der Werkstättenverordnung kann das Arbeitsergebnis auch zur Bildung einer Rücklage für Ertragsschwankungen sowie für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt verwendet werden. Aber selbst wenn man aus diesen Vorschriften ein Gebot zur im Übrigen ungeschmälerten Auskehrung des [X.] an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen herauslesen wollte, so kann dem kein Gebot zu einer Nettoauszahlung entnommen werden. Insoweit wird auch durch den Kläger nicht bestritten, dass nach § 251 [X.] [X.] 2 [X.]B V der [X.]-Beitrag und § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI iVm § 251 [X.] [X.] 2 [X.]B V der [X.]-Beitrag anteilig von den in dem Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zu tragen ist, wenn das Arbeitsergebnis die Zahlung eines [X.] ermöglicht, der zu einem Arbeitsentgelt oberhalb des nach § 235 Abs 3 [X.]B V maßgeblichen [X.] führt.

d) Ein Vorrang der Regelung des § 59 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI gegenüber der des § 59 Abs 5 [X.]B XI und damit die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch die [X.] ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht von [X.] wegen geboten noch durch [X.]grundsätze motiviert. Zwar hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass die [X.]-Beiträge von Beschäftigten in einer [X.], wie auch nach § 251 [X.] [X.] 2 [X.]B V die [X.]-Beiträge, nach § 168 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VI die [X.]-Beiträge und nach § 346 [X.] [X.]B III Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ([X.]), bis zu einer Entgeltgrenze von [X.] der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV - im Falle der [X.]-Beiträge zzgl der auf die Differenz zwischen dem [X.] der monatlichen Bezugsgröße übersteigenden Entgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage iHv [X.] der monatlichen Bezugsgröße entfallenden Beiträge - durch die [X.] (bzw im wirtschaftlichen Ergebnis in der Regel durch den Sozialhilfeträger) zu tragen sind. Hiermit wollte er aber - auch für Fälle, in denen [X.] Gründe, wie geringes Einkommen, gegen die anteilige Belastung des Arbeitnehmers sprechen - an das Krankenversicherungsrecht anknüpfen (Regierungsentwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes, [X.] zu § 62 Abs 1). Ein eigenständiges verfassungsrechtliches Gebot für diese Verteilung der [X.] allein auf den Träger der [X.] vermag der [X.] nicht zu erkennen.

Unabhängig von den Motiven des historischen Gesetzgebers ist eine Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch die [X.] entgegen § 59 Abs 5 [X.]B XI weder zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in das soziokulturelle Existenzminimum noch einer Diskriminierung bzw nachteiligen Ungleichbehandlung [X.]-beschäftigter behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Geringverdienern notwendig. So hat der [X.] bereits früher entschieden, dass die Rechtsprechung des [X.] zum einkommenssteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum nicht auf das Beitragsrecht der Krankenversicherung zu übertragen ist. Denn Beiträge zur Krankenversicherung dienen nicht der Abschöpfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne konkrete staatliche Gegenleistung, sondern dem Erwerb des Versicherungsschutzes. Dieser ist selbst Teil des Existenzminimums und wird - von der beitragsfreien Familienversicherung abgesehen - nicht kostenlos (beitragsfrei) gewährt (Urteil vom 7.11.1991, 12 [X.] 37/90, B[X.]E 70, 13, 17 = [X.]-2500 § 240 [X.] 6 S 13; Urteil vom 17.12.1996 - 12 [X.] 5/96 - [X.]-2500 § 240 [X.] 28 S 116; Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 8/00 R - [X.]-2500 § 10 [X.] 21 S 104).

Zudem wird durch die Verpflichtung zur Tragung des Beitragszuschlags nicht in das - nach der Rechtsprechung des [X.] durch Rückgriff auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als Vergleichsebene zu quantifizierende (vgl [X.] vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 - [X.]E 99, 246, 259) - soziokulturelle Existenzminimum des [X.] eingegriffen. Denn auch wenn ein Versicherter wie der Kläger seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln und ggf Mitteln im Sinne des [X.] Dritter selbst bestreiten kann und er auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem [X.] oder [X.] [X.]B XII angewiesen ist, beeinflusst der aus dem [X.] zu tragende Beitragszuschlag das Leistungsniveau nicht. [X.] schützt § 85 [X.] [X.] 2 [X.]B XII, wonach Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung das vorrangig einzusetzende Einkommen mindern, weshalb eine Erhöhung der [X.] gleichzeitig zu einer Erhöhung des Leistungsanspruchs führt. Ein vom Kläger postuliertes Verbot, Pflichtbeiträge für eine solche Absicherung zu erheben, wenn diese aufgrund der Bedürftigkeit desjenigen, der die Beiträge zu tragen hat, wirtschaftlich zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Insbesondere der Verweis des [X.] auf den Beschluss des [X.] vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06 - [X.]E 120, 125 = [X.] 4-2500 § 220 [X.]) geht bereits deshalb fehl, weil danach zwar die Kosten der Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall bis zum Niveau der hierfür aus der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen als Bestandteil des einkommenssteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums anzusehen sind. Jedoch setzt die Argumentation des [X.], wonach die im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmenden Beiträge und Leistungen als eine das steuerrechtliche Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene heranzuziehen sind, gerade die Übernahme solcher Beiträge als Leistung der Sozialhilfe voraus.

Auch die Berechnung des Beitragszuschlags für kinderlose behinderte Menschen in einer [X.] führt zu keiner unzulässigen Diskriminierung bzw nachteiligen Ungleichbehandlung dieser Menschen gegenüber nichtbehinderten Geringverdienern. Eine vom Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG untersagte Benachteiligung besteht in einer nachteiligen Ungleichbehandlung. Sie liegt zB in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (vgl [X.] vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - [X.]E 99, 341, 357). Vorliegend ist dem Kläger zuzugestehen, dass bei behinderten Menschen, die aufgrund der Beschäftigung in einer [X.] den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen haben, bis zu der nach § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI iVm § 235 Abs 3 [X.]B V maßgeblichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein höherer Betrag zu zahlen ist, als bei nichtbehinderten Geringverdienern mit gleichem Einkommen. Denn für diese ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI iVm § 226 Abs 4 [X.]B V das durch die Regelungen für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone des § 20 [X.]B IV verminderte tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dadurch hatte beispielsweise im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des [X.] im Jahr 2009 ein in einer [X.]-beschäftigter behinderter Mensch mit einem [X.] von bis zu 504 Euro ([X.] der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV für 2009) stets einen Beitragszuschlag von 1,26 Euro monatlich zu tragen. Demgegenüber hatte ein nicht behinderter Beschäftigter mit einem Arbeitsentgelt von 401 Euro im Jahre 2009 einen Beitragszuschlag für Kinderlose von lediglich 0,75 Euro zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt von 504 Euro hat der Beitragszuschlag für ihn 1,07 Euro betragen.

Der Kläger übersieht jedoch, dass ein nichtbehinderter Geringverdiener insgesamt höhere Beiträge zu tragen hat als ein behinderter Mensch mit [X.] bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Denn der nichtbehinderte Geringverdiener muss im Unterschied zum behinderten Menschen in einer [X.] neben dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI auch den halben [X.] nach § 55 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI selbst tragen. Danach ergab sich im Jahre 2009 bei einem Arbeitsentgelt von 401 Euro ein vom Beschäftigten zu tragender Gesamt-[X.]-Beitrag von 3,68 Euro und von 5,25 Euro bei einem Arbeitsentgelt von 504 Euro. Mit Rücksicht auf den beiden Gruppen in gleichem Umfang gewährten Schutz in der [X.] kann nicht allein der zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose Gegenstand der Prüfung einer nachteiligen Ungleichbehandlung sein. Vielmehr ist auf die von diesen Gruppen jeweils insgesamt mit der Versicherungspflicht in der [X.] verbundene [X.] abzustellen, die - wie soeben gezeigt - auch bei einem nichtbehinderten Geringverdiener höher ausfällt, als bei einem [X.]-beschäftigten behinderten Menschen mit einem [X.] bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Die mit der Bemessung auch des Beitragszuschlags von kinderlosen Beschäftigten in einer [X.] auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 235 Abs 3 [X.]B V verbundene Ungleichbehandlung hält der [X.] auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Beitragseinzugsverfahren für hinnehmbar. So erspart die Anknüpfung an die auch für die [X.] zur [X.] und die Beiträge von [X.]-Beschäftigten zur [X.] und [X.] übliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl § 235 Abs 3 [X.]B V, § 344 Abs 3 [X.]B III; in der [X.] gilt nach § 162 [X.] 2 [X.]B VI eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von [X.] der Bezugsgröße, die jedoch iVm § 168 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VI bis zur Grenze von [X.] der Bezugsgröße eine pauschale Beitragsbemessung und -tragung durch die [X.] ohne Ermittlung des individuellen Entgelts ermöglicht) sowohl der [X.] als auch der nach § 60 Abs 5 Satz 1 [X.]B XI zur Abführung des Beitrags verpflichteten [X.] die gesonderte Berechnung des Zuschlags auf Grundlage eines monatlich individuell neu zu ermittelnden Entgelts. Dies hilft, die mit der Erhebung des Beitragszuschlags verbundenen Verwaltungskosten in einer vertretbaren Relation zum geringen zusätzlich erzielten Beitragsaufkommen zu halten.

Ein weitergehender Diskriminierungsschutz wird auch nicht durch den innerstaatlich im Range einfachen Bundesrechts stehenden Art 5 des Übereinkommens der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.]I 2008, 1419, von der [X.] am 21.12.2008 ratifiziert und nach Art 45 im März 2009 in [X.] getreten) gewährt.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der [X.] auch nicht von der [X.]widrigkeit der § 55 Abs 3, § 59 Abs 5 und § 60 Abs 5 Sätze 2 und 3 [X.]B XI überzeugt. Soweit sich der Kläger mit Empfängern von [X.] vergleicht und verlangt, wie diese von der Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose freigestellt zu werden, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R - B[X.]E 100, 77 = [X.] 4-3300 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 20) angedeutet, dass er die vom [X.] für die Privilegierung dieser Gruppe genannten Gründe (BT-Drucks 15/3837 [X.] zu Abs 3 - neu - Satz 7) für wenig überzeugend hält (kritisch auch [X.] in [X.] Komm, § 55 [X.]B XI, Rd[X.]2, Stand: Oktober 2008). Der [X.] braucht jedoch vorliegend nicht zu entscheiden, ob die allein die Bundeskasse entlastende Ausnahme der [X.]-Empfänger von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose gegenüber den anderen [X.] gerechtfertigt ist und ob die Gruppe der kinderlosen Sozialhilfeempfänger unter dem Gesichtspunkt der dem [X.]B II und [X.]B XII gemeinsamen Funktion als unterstes [X.]s Sicherungssystem den kinderlosen [X.]-Empfängern gleichzustellen ist. Denn trotz der Pflicht zur Zahlung und Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose ist der Kläger als Sozialhilfeempfänger gegenüber einem kinderlosen [X.]-Empfänger im Ergebnis nicht benachteiligt, weil er - wie bereits oben dargestellt - den Beitragszuschlag vom ansonsten auf die Sozialhilfeleistung anzurechnenden Einkommen absetzen kann und sich seine wirtschaftliche Lage durch den Zuschlag nicht verändert.

5. Die Revision ist ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger eine Erstattung des Beitragszuschlags durch die Beklagte verlangt. Denn wie vorstehend festgestellt, sind die Beiträge zur Recht abgeführt worden und vom Kläger zu tragen.

6. [X.] folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 14/09 R

05.05.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Landshut, 16. März 2007, Az: S 1 KR 21/06, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 235 Abs 3 SGB 5, § 250 SGB 5, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 41 Abs 4 S 3 SGB 9, § 138 Abs 2 SGB 9, § 20 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 59 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 11, § 59 Abs 5 SGB 11, § 60 Abs 5 SGB 11, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 12 KR 14/09 R (REWIS RS 2010, 6952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1629/94

2 BvL 42/93

2 BvL 1/06

1 BvR 2161/94

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